Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.10.2009 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat es das Sozialgericht Dortmund abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Q beizuordnen.
Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Erfolgsaussichten in diesem Sinne bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Diese Konstellation liegt vor, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2202, S. 665 ff., LSG NRW, Beschluss vom 29.06.2009, – L 20 B 6/09 AS -, Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rdnr. 7, 7a und 7 b).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht zu beanstanden. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Der Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hier eindeutig und entgegen des Vortrages der Klägerin (spätestens) seit dessen Einführung zum 01.08.2006 auch nicht umstritten.
Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren bietet keinen Anhalt für eine andere Entscheidung, insbesondere führt der Einwand der Klägerin, die 31. Kammer des Sozialgerichts Dortmund habe in einem gleichgelagerten Fall Prozesskostenhilfe gewährt, zu keinen anderem Ergebnis. Denn, unterstellt dies träfe zu, gäbe es in einer solchen Konstellation keine Gleichheit im Unrecht.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.02.2010
Zuletzt verändert am: 10.02.2010