L 7 B 247/07 AS
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwalt S aus C wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden der Antragstellerin, denen das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1.
Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihr einen Bildungsgutschein für die Maßnahme 7819-100 (Beginn 01.10.2007) zu erteilen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Hinweis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, im Bildungsgutschein mit der Nr.: 231D054267-02 sei sowohl die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt als auch die Qualifizierung mit dem Kürzel "7819-100 (Ziel-BKZ), Sport- und Fitness- kaufmann/-frau" konkret benannt worden, ermöglicht keine andere rechtliche Beurteilung. Die Antragstellerin hat hierdurch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann nach § 16 Abs. 1 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 77 Abs. 3, 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Rechte aus dem ihr ausgestellten Bildungsgutschein herleiten. Denn dem Bildungsgutschein ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass es sich um eine Maßnahme mit dem Ausbildungsziel "Sport- und Fitnesskauffrau" handelt, nicht jedoch um die am 01.10.2007 beginnende, von der Antragstellerin konkret angestrebte Maßnahme. Darüber hinaus kann die Antragstellerin auch deshalb keine Ansprüche mehr aus diesem Bildungsgutschein herleiten, weil dessen Gültigkeitsdauer – zulässigerweise – gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB III zeitlich befristet war. Diese Frist ist verstrichen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Eingliederungsvereinbarung vom 02.05.2007. Denn die Antragstellerin kann aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 15 Rdnr. 8) keinen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur "Sport- und Fitnesskauffrau" ab 01.10.2007 begründen. Eine Eingliederungsvereinbarung erzeugt für die Leistungsträger Bindungswirkung an die vertraglichen Leistungszusagen in dem in diesem Vertrag zugestandenen Umfang. Je nach Inhalt und Konkretisierung der Regelung sind nach Grund, Umfang und Zeitpunkt bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar durch Vertrag bewilligt, sodass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung aus dem Vertrag hat oder die getroffenen Abreden als Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die näher bestimmten Leistungen zu erbringen, zu werten sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 – L 7 AS 689/07; Berlit, a.a.O., Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In der Eingliederungsvereinbarung vom 02.05.2007 hat sich die Antragsgegnerin gerade nicht verpflichtet, konkret eine Weiterbildung zur "Sport- und Fitnesskauffrau" zu fördern. Als Leistungen der Antragsgegnerin werden hier nur allgemein neben "Maßnahmen zur Unter- stützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche/-aufnahme" für den Bereich "Aus-/Wei- terbildung/Anpassung" die Förderung einer außerbetrieblichen Ausbildung genannt.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 10.05.2007 im Rahmen ihrer Hinweispfllicht die Antragstellerin über das weitere Vorgehen im Anschluss an den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung informiert hat und in diesem Schreiben keine darüber hinausgehende Regelung enthalten ist.
2.
Das SG hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Aus dem selben Grund war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.10.2007
Zuletzt verändert am: 04.10.2007