Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.09.2013 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Übernahme von Energieschulden.
Die Antragstellerin, die Mutter einer Tochter ist, bezieht Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 24.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.08.2013 für den Zeitraum 01.05. – 31.10.2013 von monatlich 560,09 EUR. Die Tochter der Klägerin ist nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, da sie ihren Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen des Vaters von derzeit 590,- EUR monatlich decken kann.
Zum 01.07.2013 zog die Antragstellerin mit ihrer 16-jährigen Tochter in eine neue Wohnung unter der Adresse P 00 in C. Am 01.08.2013 wandte sie sich schriftlich an die Stadtwerke C GmbH und meldete den Strombezug für die neue Wohnung an. Mit Schreiben vom 07.08.2013 teilte die Stadtwerke GmbH mit, dass ein neuer Versorgungsvertrag aufgrund von Rückständen zunächst abgelehnt werde. Ein neuer Vertrag könne erst abgeschlossen werden, wenn die Forderung vollständig ausgeglichen sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis 22.08.2013 eine Forderung in Höhe von 753,07 EUR sowie eine Restforderung von 1.834,85 EUR und 129,80 EUR gegenüber der Kreditreform zu tilgen. Andernfalls werde die Energieversorgung eingestellt.
Unter dem 13.08.2013 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner und bat darum, einen Betrag von 2.716,72 EUR als Hilfe zum Lebensunterhalt, ggf. darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist bisher noch nicht beschieden.
Am 26.08.2013 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dortmund einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Von 2009 bis 2010 habe sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten in einer anderen Wohnung gewohnt. Für die Wohnung sei eine Nachforderung der Stadtwerke von ca. 2.000,- EUR entstanden. Im November 2010 bis Juni 2011 habe sie alleine mit ihrer Tochter in einer anderen Wohnung gewohnt. Der Zahlungsrückstand für die alte Wohnung sei auf die neue Wohnung übertragen worden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen ihr und dem Lebensgefährten sowie der Stadtwerke GmbH über monatlich 50,- EUR habe sie nur anfänglich erfüllt. Für Zahlungsrückstände für die Wohnung ab November 2010 bis Juli 2011 sei ein Vollstreckungsbescheid von der Stadtwerke GmbH erwirkt worden. Ihr Antrag auf Zahlungsübernahme sei von Seiten des Antragsgegners mündlich abgelehnt worden. Das Vorgehen der Stadtwerke GmbH sei sittenwidrig und erfülle den Tatbestand der Nötigung. Die Stadtwerke GmbH sei verpflichtet, sie mit Strom zu versorgen, auch wenn Schulden aus einer früheren Verbrauchsstelle bestünden.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 5 SGB II könnten zwar auch Schulden aus Stromversorgung übernommen werden. Die Schuldenübernahme sei jedoch nach § 2 Abs. 2 SGB II nicht gerechtfertigt und erforderlich, wenn der Hilfebedürftige nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft habe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Antragstellerin sei es möglich und zumutbar, beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um einen Versorgungsvertrag zu erwirken, bzw. die angekündigte Sperrung des Stromanschlusses zu verhindern. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen die zumutbare Ratenzahlungsvereinbarung über 50,- EUR monatlich nicht eingehalten. Sie hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren Mitschuldner zur Zahlung angehalten habe.
Gegen den am 02.09.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 03.09.2013 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht den Erlass der einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund seien hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin verfüge nicht ansatzweise über Mittel, die Forderung der Stadtwerke, die diese zur Bedingung für den Abschluss des Energielieferungsvertrages gemacht habe, auszugleichen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei es der Antragstellerin keineswegs zumutbar, einen Versorgungsvertrag über ein zivilgerichtliches einstweiliges Anordnungsverfahren zu erwirken. Das Amts- bzw. Landgericht C vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch der Grundversorger berechtigt sei, die Strom- oder Energielieferung zu unterbrechen und erst dann wieder aufzunehmen, wenn der Verbraucher rückständige Beträge auch aus früher von ihm bewohnten Wohnungen vollständig beglichen habe. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren gewinnen werde. Zudem würde sie sich durch ein solches Verfahren einem neuerlichen Kostenrisiko aussetzen. Auch habe der Antragsgegner ein solches Vorgehen nicht empfohlen bzw. seine Hilfestellung angeboten. Die Antragstellerin habe auch versucht, einen anderen Stromanbieter zu wählen. Es sei jedoch aufgrund ihres wirtschaftlichen Hintergrundes nicht möglich, einen solchen bei einer anderen Gesellschaft abzuschließen. Nach Informationen von verschiedenen Energieversorgern werde in ihrem Fall in jedem Fall eine Bonitätsprüfung durchgeführt, die einem Vertragsabschluss entgegenstehen dürfte.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gewährung eines Darlehens komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe die umfassenden Selbsthilfemöglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft. Es werde bestritten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in einem zivilrechtlichen Eilrechtschutzverfahren Hilfe verwehrt worden wäre. Die von der Antragstellerin aufgeführte Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts C sei ihr nicht bekannt. Zudem habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es für sie nicht möglich sei, von einem anderen Anbieter Strom zu beziehen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führe in seinem Schriftsatz vom 27.09.2013 aus, dass es weder die F GmbH noch F1 definitiv abgelehnt hätten, einen Stromlieferungsvertrag mit der Antragstellerin zu schließen.
Die Antragstellerin teilte mit Schriftsatz vom 01.10.2013 mit, dass der Energieversorger die Energielieferung bisher noch nicht eingestellt habe, da dieser sich bereit erklärt habe, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens von einer Stromsperre abzusehen, solange die Klägerin eine Ratenzahlung von 50,- EUR ab 01.10.2013 erbringe.
Gründe:
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Stromschulden ist bisher nicht glaubhaft gemacht. Denn, wie die Antragstellerin mitteilte, wird sie derzeit noch mit Energie beliefert. Eine aktuelle Notlage ist daher nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragstellerin ein Schreiben der Stadtwerke vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Einstellung der Energielieferung unter die Bedingung gestellt wird, dass das Verfahren vor dem Landessozialgericht abgeschlossen ist. Dieser Umstand zeigt aber gerade, dass die Einstellung der Energieversorgung nicht unmittelbar droht. Der Senat hält es für zumutbar, dass die Antragstellerin insoweit das Hauptsacheverfahren abwartet. Der Energieversorger hat durch sein Entgegenkommen gezeigt, dass ihm an einer eiligen Einstellung der Stromversorgung nichts liegt. Die Antragstellerin hat mit dem Stromversorger in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung einen Weg gefunden, um ihre Schulden zu minimieren. Dieser Umstand zeigt auch, dass ein mögliches zivilrechtliches Eilrechtsschutzverfahren nicht ohne Aussicht auf Erfolg geblieben wäre und möglicherweise in einem ähnlichen Zahlungsmodus geendet wäre. Insoweit weist der Senat auch darauf hin, dass die Leistungsträger nach dem SGB II nicht als Ausfallbürgen für säumige Kunden von Energieversorgungsunternehmen einzustehen haben.
Auch ist es hier nicht vollkommen ausgeschlossen, dass es der Antragstellerin nicht möglich ist, mit einem anderen Stromversorger einen neuen Energielieferungsvertrag zu schließen. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin enthalten lediglich Wahrscheinlichkeiten, ohne dass zum Ausdruck kommt, dass sich die Antragstellerin tatsächlich bemüht hat, einen weiteren Energielieferungsvertrag abzuschließen. Im Übrigen hält es auch der Senat für zumutbar, bevor ein einstweiliges Anordnungsverfahren gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB II angestrengt wird, zunächst in dem rein zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Energieversorger und Leistungsberechtigten Selbsthilfemöglichkeiten in Form des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes in Anspruch zu nehmen. Dem Senat ist bekannt, dass solche Verfahren nicht allein aufgrund des Umstands, dass Zahlungsrückstände bestehen, der Erfolg versagt ist. Vielmehr darf die Einstellung der Stromversorgung nach § 19 Abs. 2 StromGVV nur nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Energieversorger erfolgen (vgl. zu den zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten auch den Beschluss des Senats vom 08.10.2012, L 12 AS 1442/12 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Soweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren im Rahmen des Prozesskostenhilfeersuchens folgt aus §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO ebenfalls abzulehnen. Denn hinreichende Aussichten auf Erfolg für das Beschwerdeverfahren bestanden ebenfalls aus den oben genannten Gründen nicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013