Der Antrag wird abgelehnt. Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4) (geboren am 28.03.2013, am 11.04.2016 und am 28.09.2017).
Sie sind polnische Staatsangehörige und bezogen bis August 2020 Leistungen nach SGB II. Der Vater lebt von den Antragstellern getrennt.
Der Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab September 2020 wurde noch nicht entschieden.
Am 23.09.2020 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es bestehe ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 10 VO (EU) 492/2011. Der Vater sei ab 01.04.2017 selbständig tätig gewesen. Ob er weiterhin selbständig sei oder arbeite, wüssten sie nicht. Der Aufenthalt des Vaters sei unbekannt. Die Antragstellerin zu 2) besuche seit September 2019 die Schule. Außerdem lebe die Antragstellerin zu 1) seit 2016 in Deutschland. Sie seien mittellos.
Die Antragsteller beantragen,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Leistung von SGB II-Leistungen, Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Unterkunft und Heizung, durch den Antragsgegner für die Zeit ab September 2020 anzuordnen, hilfsweise als Darlehen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Antraggegners.
II. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben.
Ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Die Antragsteller sind nach § 7 Abs. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen.
Für die Antragstellerin zu 1) ergibt sich kein anderes Aufenthaltsrecht außer dem Zweck der Arbeitssuche. Die Antragsteller zu 2) bis 4) als Kinder haben kein Aufenthaltsrecht nach Artikel 10 EU (VO) 492/2011 und können deswegen der Antragstellerin zu 1) auch kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Denn Artikel 10 setzt voraus, dass bei Aufnahme des Schulbesuchs ein Elternteil Arbeitnehmer war. Dies war hier nicht der Fall, weil der Vater selbständig tätig war.
Der Vater kann den Antragstellern kein Aufenthaltsrecht vermitteln, weil er unbekannten Aufenthaltes ist. Demnach ist nicht glaubhaft, dass er sich überhaupt in der Bundesrepublik aufhält.
Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers war nicht erforderlich. Denn nach der Neuregelung ab 29.12.2016 kommen laufende Leistungen nach SGB XII nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe konnte gemäß § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht bewilligt werden. Es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrags.
Erstellt am: 02.02.2021
Zuletzt verändert am: 02.02.2021