Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für April 2009.
Die am 00.00.1964 geborene Klägerin zu 1) wohnte im April 2009 mit ihren beiden Kindern, der am 00.00.1990 geborenen Klägerin zu 2) und dem am 00.00.1989 geborenen Kläger zu 3) zusammen. Die Bruttokaltmiete belief sich ab 01.09.2008 auf 435,90 EUR. Die Wohnung wurde über Fernwärme beheizt, das Warmwasser wurde über die Fernwärme aufbereitet. Die Abschlagszahlung an den Energieversorgungsträger belief sich ab dem 01.08.2008 auf 115,00 EUR mtl …
In der Zeit vom 16.08.2007 bis 31.03.2009 war die Klägerin zu 1) als Bürokraft bei der Firma I GmbH tätig. Am 16.02.2009 schloss sie einen Aufhebungsvertrag, wonach sie ab dem 16.03.2009 freigestellt war. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 21.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 stellte die Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.04 bis 23.06.2009 wegen Arbeitsaufgabe nach §§ 144, 128 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.04 bis 23.06.2009 zu Ungunsten der Klägerin zu 1) fest. Am 02.04.2009 wurde ein Arbeitsentgelt von 489,94 EUR auf das Konto der Klägerin zu 1) gutgeschrieben. Auf dem Konto der Klägerin zu 1) wurden am 15.04.2009 ein Betrag von 100,00 EUR, sowie ein weiterer Betrag von 164,00 EUR, überwiesen von der Familienkasse, gutgeschrieben. Die Klägerin zu 1) nahm zum 05.06.2009 eine Beschäftigung auf und erhielt ab dem 24.06.2009 Arbeitslosengeld I.
Die Klägerin zu 2) besuchte ab dem 25.08.2008 das Berufskolleg für N, eine staatlich anerkannte Ersatzschule, zwecks Ausbildung zur gestaltungstechnischen Assistentin. Seit dem 16.01.2008 übte die Klägerin zu 2) eine geringfügige Beschäftigung aus. Laut Entgeltabrechnung erzielte sie im März 2008 ein Nettoarbeitsentgelt von 278,27 EUR sowie im April von 346,16 EUR. Durch Bescheid vom 30.03.2009 bewilligte die Stadt L der Klägerin zu 2) BAföG in Höhe von 212,00 EUR mtl. für Zeit von August 2008 bis Mai 2009. Der Bedarf von 212,00 EUR bemaß sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.d.F. bis zum 27.10.2010 (Gesetz vom 23.12.2007, BGBl. I, 3254, mit Wirkung ab dem 01.08.2008).
Der Kläger zu 3) übte seit dem 21.01.2009 eine Beschäftigung aus. Laut Verdienstbescheinigung erzielte er im März 2009 ein Nettoentgelt von 438,34 EUR.
Durch Bescheid vom 07.05.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: Beklagter) den Klägerinnen zu 1) und zu 2) als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April 2009 vorläufig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Höhe von insgesamt 286,69 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin zu 1), vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie führte aus, dass von ihrem Erwerbseinkommen wegen der angefallenen Fahrtkosten ein höherer Betrag als 100,00 EUR abzusetzen sei. Die Klägerin zu 2) habe keinen Unterhalt als Einkommen bezogen. Die Unterkunftskosten seien höher anzusetzen. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 gab der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 07.05.2009 dem Widerspruch insoweit teilweise statt, als das Einkommen der Klägerin zu 2) aus BAföG um den auf die Ausbildung entfallenden Anteil bereinigt, der Anspruch des Klägers zu 3) aufgrund der vorliegenden Einkommensnachweise neu errechnet und der Abzug für die Warmwasserkosten von bisher 27,46 EUR auf monatlich 23,38 EUR abgeändert wurden. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Er erkannte die Hinzuziehung der Bevollmächtigten als notwendig an und übernahm 1/10 der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen.
Durch Bescheid vom 19.07.2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Klägerinnen zu 1) und zu 2) und dem Kläger zu 3), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig in Höhe von 462,58 EUR für April 2009. Er bewilligte der Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von 156,50 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 131,85 EUR. Der Klägerin zu 2) bewilligte er Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 94,29 EUR sowie dem Kläger zu 3) in Höhe von 79,84 EUR. Bei der Berechnung der Leistungen legte er Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 365,63 EUR zugrunde. Er berücksichtigte ein anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 311,95 EUR (489,94 EUR – 147,99 EUR Freibeträge – 30,00 EUR Versicherungspauschale) sowie ein Erwerbseinkommen des Klägers zu 3) in Höhe von 279,20 EUR (479,58 EUR – 170,38 EUR Freibetrag – 30,00 EUR Versicherungspauschale). Des weiteren berücksichtigte er ein Einkommen von 255,00 EUR bei der Klägerin zu 3) (164,00 EUR Kindergeld + 121,00 EUR BAföG – 30,00 EUR Versicherungspauschale). Von dem Bedarf der Klägerin zu 2) von 412,89 EUR (281,00 EUR Regelleistung + 131,89 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) zog der Beklagte das Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von 255,00 EUR sowie ein anteiliges Einkommen der Klägerin zu 1) von 63,60 EUR ab. Auf den Gesamtbedarf des Klägers zu 3) in Höhe von 412,89 EUR rechnete er dessen Erwerbseinkommen in Höhe von 279,20 EUR sowie ein anteiliges Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 53,85 EUR an. Von dem Gesamtbedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von 282,85 EUR (351,00 EUR Regelleistung + 131,85 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) zog der Beklagte ein Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 194,50 EUR ab.
Am 04.11.2010 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II für April 2009 zu gewähren und die im Widerspruchsbescheid getroffene Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten abzuändern. Sie haben geltend gemacht, dass der Abzug von 27,56 EUR von der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 115,00 EUR wegen Warmwasseraufbereitung zu hoch sei. Die Klägerin zu 1) habe im April 2009 keinen Lohn bezogen. Sie habe jedoch am 02.04.2009 einen Betrag von 429,94 EUR als Restzahlung des Arbeitsentgeltes März 2009 erhalten. Von diesem Einkommen sei ein höherer Freibetrag als 100,00 EUR abzusetzen, da sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Firma I Fahrtkosten gehabt habe. Sie habe im Auftrag der Firma I ständig Baustellen aufsuchen müssen. Vom Einkommen der Klägerin zu 2) seien höhere Kosten der Ausbildung abzusetzen, da sie im Monat 230,00 EUR Schulgeld zahlen müsse.
Der Beklagte hat vorgetragen, der von der Heizkostenvorauszahlung von 115,00 EUR vorgenommene Abzug eines Warmwasseranteils von monatlich 23,38 EUR errechne sich aus dem durchschnittlichen vorherigen Verbrauch bis April 2009. Aus der Wärmekostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 vom 13.06.2008 ergäben sich Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 280,53 EUR; hieraus errechne sich ein durchschnittlicher Betrag von 23,38 EUR monatlich (280,53 EUR: 12). Aus der Wärmekostenabrechnung vom 04.06.2009 für den Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2008 ergäben sich Kosten der Warmwasseraufbereitung für 2008 in Höhe von 362,52 EUR, d.h. durchschnittlich von 30,21 EUR (362,52 EUR: 12).
Durch Beschluss vom 07.02.2011 hat das Sozialgericht Köln die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Sie weisen darauf hin, dass die Rechtsmäßigkeit des vom Beklagten vorgenommenen Abzuges der Kosten für die Warmwasseraufbereitung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts noch nicht geklärt gewesen sei. Insoweit sei zwischenzeitlich eine Klärung der Rechtsfrage durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 – B 14 AS 52/09 R und B 14 AS 16/10 R – eingetreten. Von dem Einkommen der Klägerin zu 2)seien das Schulgeld von 230,00 EUR, die Kosten für Lernmittel sowie die Fahrtkosten zur Schule abzuziehen. Nach Abzug dieser Beträge verbleibe kein anrechenbares Einkommen. Die Klägerin zu 1) habe im Auftrag ihres Arbeitgebers täglich Fahrten zu Baustellen unternommen. Konkrete Aufzeichnungen über die Anzahl dieser Fahrten habe sie nicht, jedoch seien diese Kosten von ihrem Einkommen abzusetzen.
Die Klägerin zu 1) hat eine vom 23.03.2009 datierte Bescheinigung der I GmbH eingereicht, wonach mit dem Bruttoarbeitsentgelt u. a. sämtliche Fahrten zur Zentrale für Arbeitvermittlung in E – ca. 10 Fahrten im Monat – und an diverse Baustellen abgegolten werden
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat vorliegend die hinreichende Aussicht auf Erfolg zutreffend verneint.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG) Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1750 § 114 Nr.5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003,296).
Vorliegend ist die Erfolgschance der Klage des Klägers zu 3) eine entfernte. Die Klagen der Klägerinnen zu 1) und zu 2) sind unbegründet. Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat April 2009 als im Bescheid vom 19.11.2010 bewilligt. Dahinstehen kann, ob die von den Klägern erhobenen kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 , 4 SGG zulässig ist (vgl. zum Rechtsschutz gegen vorläufige Bewilligungen: BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R ). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht den Klägern kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als bewilligt für den Monat April 2009 gegenüber dem Beklagten zu.
Im April 2009 war der Bedarf der Klägerin zu 2) durch nach § 11 SGB II i.d.F. bis zum 31.03.2011 anrechenbares Einkommen gedeckt. Der Bedarf belief sich im April 2009 auf insgesamt 459,15 EUR. Dieser setzte sich aus einer Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 281,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 178,15 EUR zusammen. Dabei unterstellt der Senat abweichend von den Berechnungen des Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010, dass der Beklagte die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die von den drei Klägern gemeinsam im April 2009 bewohnten Wohnung von insgesamt 550,90 EUR, die sich aus einer Bruttokaltmiete von 435,90 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung von 115,00 EUR mtl. zusammensetzten, abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 16/10 R ) von 16,45 EUR (6,33 EUR + 5,06 EUR + 5,06 EUR), also 534,45 EUR, zu tragen hat. Denn vom Beklagten ist im Verfahren bislang nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb den Berechnungen im Bewilligungsbescheid vom 19.11.2010 nur Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 395, 63 EUR zugrundelegt worden sind. Von den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung sind nach dem Kopfteilprinzip (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R = juris Rn 19 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ein Drittel der Aufwendungen bei der Klägerin zu 2), also 178,15 EUR ansetzen.
Im April 2009 floss der Klägerin zu 2) ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu. Da dem Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin zu 2) bislang nicht zu entnehmen ist, ob der Klägerin zu 2) im April 2009 das im Monat März 2009 oder im Monat April 2009 erarbeitete Einkommen von der Arbeitgeberin überwiesen wurde, unterstellt der Senat zu Gunsten der Klägerin zu 2), dass ihr im April 2009 der geringere Verdienst aus März 2009 , d. h. ein Betrag von 278,27 EUR, zugeflossen ist. Nach Abzug eines Freibetrages von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie eines weiteren Freibetrags von 35,73 EUR (20% von 178,72 EUR) nach § 30 SGB II verbleibt ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 142,54 EUR. Des weiteren ist die im April 2009 überwiesene BAföG-Leistung in Höhe von 169,60 EUR auf den Bedarf anzurechnen, da nur 20% der BAföG-Leistung ein privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II i.d.F. bis zum 31.03.2011 darstellt (vgl. BSG Urteil vom 17.03.2009 – B 14 AS 62/07 R = juris Rn 27). Ausgehend von einem Bedarf der Klägerin zu 2) von 212,00 EUR nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.d.F. bis zum 27.10.2010 ist demnach ein Betrag von 42,40 EUR (20% von 212,00 EUR) von der BAföG-Leistung von 212,00 EUR als privilegiertes Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen kann die Klägerin zu 2) von dem Einkommen aus BAföG-Leistungen nicht vornehmen. Ausbildungskosten, wie z. B. Schulgeld, die über den zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung – Pauschale von 20 % von den Leistungen für ausbildungsbedingten Kosten – hinaus wegen der Besonderheiten der Ausbildung anfallen, stellen keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II dar (vgl. BSG Urteil vom 17.03.2009 – B 14 AS 62/07 R = juris Rn 31f, dem der Besuch einer privaten, schulgeldpflichtigen Ausbildungsstätte mit Bezug von "Schüler-BAföG" durch die Klägerin zugrundegelegen hat; hierzu auch BVerfG Beschluss vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 -, wonach verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass durch den Besuch einer privaten Berufsfachschule anfallende Ausbildungskosten nicht den nach dem SGB II zu berücksichtigenden Bedarf erhöhen. Eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nicht nochmals absetzbar, da diese schon in dem Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II mitberücksichtigt ist. Nach Abzug eines Einkommens von 312,44 EUR (142,54 EUR + 169,90 EUR) verbleibt ein Bedarf von 146,71 EUR, der durch das der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) zugeflossene Kindergeld von 164,00 EUR gedeckt wird. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder als Einkommen des Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Ebenso stehen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als bewilligt für den Monat April 2009 zu. Der Gesamtbedarf der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) belief sich im Monat April 2009 auf insgesamt 684,64 EUR. Der Bedarf der Klägerin zu 1) für April 2009 betrug insgesamt 529,15 EUR (77,29 % des Gesamtbedarfs), der sich aus einer Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 351,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 178,15 EUR zusammensetzte. Der Bedarf des Klägers zu 3) belief sich auf Kosten für Unterkunft und Heizung von 155,49 EUR (22,71 % des Gesamtbedarfs) nach § 22 SGB II. Denn von dem Bedarf von 459,15 EUR (281,00 EUR Regelleistung + 178,15 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) ist ein Erwerbseinkommen von 303,66 EUR (479,58 EUR – 175,92 EUR) abzusetzen. Dem Kläger zu 3) floss im Monat April 2009 ein Erwerbseinkommen von 479,58 EUR zu, von dem ein Freibetrag von 100, 00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.d.F. bis 31.03.2011 und ein Freibetrag von 75,92 EUR nach § 30 SGB II i.d.F. bis 31.03.2011 (20% von 379,58 EUR) abzusetzen ist.
Auf den Gesamtbedarf der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) von 684,64 EUR ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II das nach § 11 SGB II i.d.F. bis zum 31.03.2011 anrechenbare Einkommen der Klägerin zu1) von 372,98 EUR nach der horizontalen Berechnungsmethode zu verteilen. Der Klägerin zu 1) floss im Monat April 2009 ein Nettoerwerbseinkommen von 489,84 EUR, eine Gutschrift von 100,00 EUR von der Familienkasse sowie das überschießende Kindergeld für die Klägerin zu 2) von 17,29 EUR, d.h. die Differenz von 164,00 EUR abzüglich 146,71 EUR (vgl. hierzu BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 39/08 R, Rn 23 ff), also ein Einkommen von insgesamt 607,13 EUR zu.
Von diesem Einkommen ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.03.2011 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II – Verordnung (AlgII-V) eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR sowie der monatliche Beitrag zur Krafthaftpflichtversicherung abzusetzen. Ausgehend von den Angaben der Klägerin zu 1) im Verfahren S 31 AS 47/09 ER, dass der halbjährliche Beitrag zur "Autoversicherung" im Jahr 2009 115,00 EUR betrug, unterstellt der Senat zu Gunsten der Klägerin zu 1), dass der Beitrag von 115,00 EUR nur den Beitrag zur Kraftfahrthaftpflichtversicherung, nicht aber zur Kasko-Versicherung umfasst. Damit wäre für den Beitrag zur gesetzlichen Kraftfahrhaftpflichtversicherung ein Betrag von 19,16 EUR (115,00 EUR: 6 Monate) anzusetzen. Es ist im Hauptsachverfahren zu klären, ob die zu berücksichtigende Beitrag geringer als 19,16 EUR mtl. ist. Jedenfalls ergeben sich werde aus den Akten noch aus dem bisherigen sehr pauschal gehaltenen Vortrag des Bevollmächtigen der Klägerin zu 1) konkrete Anhaltspunkte, dass der monatliche Beitrag den Betrag von 19,16 EUR überschreitet.
Des weiteren sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB pauschalierte Fahrtkosten zwischen der Wohnung der Klägerin und ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, Büro der Firma I GmbH, X-Straße 00, L in Höhe von 30,60 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AlgII-V zu berücksichtigen. Da die Klägerin laut Aufhebungsvertrag vom 16.02.2009 ab dem 16.03.2009 von der Arbeit freigestellt war, können nur die Kosten für Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte für die Zeit vom 01.03 bis 16.03.2009, also für 10 Werktage berücksichtigt werden. Die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin zu 1), H-Straße 00, L und der Arbeitsstätte, X-Straße 00, L beträgt nach dem Routenplaner (www.de map.4.com) 15,30 km, so dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AlgII-V (vgl. zur Vorgängervorschrift: BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 R = juris Rn 16) pauschalierte Fahrtkosten von 30,60 EUR ((15,30 km x 0,20 EUR) x 10 Tage) zu berücksichtigen sind. Den Anfall höherer Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte hat die Klägerin zu 1) nicht nachgewiesen.
Die Fahrtkosten zwischen der Arbeitsstätte X-Straße in L und der Zentrale für Arbeitsvermittlung, E-straße, E, sind nach summarischer Prüfung der Rechtslage als notwendige Ausgaben des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen. Zur Auslegung des Begriffs " mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" kann auf den im Steuerrecht verwandten Begriff der Werbungskosten abgestellt werden (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn 49), wobei Sinn und Zweck der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu beachten ist (vgl. zum Arbeitslosenhilfe BSG Urteil vom 06.10.1977 – 7 RAr 1/77 = SozR 4100 § 138 Nr. 2). Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten, die keine regelmäßigen Arbeitsstätten sind, unterfallen dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (vgl. Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 15.04.2011 – 3 K 169/10). Insoweit spricht vieles dafür, dass die beruflich veranlassten Fahrten der Klägerin zu 1) zur Zentrale für Arbeitsvermittlung in E, deren Kosten laut Bescheinigung der Arbeitgeberin vom 23.03.2009 mit dem Arbeitsentgelt abgegolten wurden, Kosten i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind. Da die Klägerin zu 1) die Höhe der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten zwischen ihrer Arbeitsstätte und der Zentrale für Arbeitsvermittlung, E-straße, E in der Zeit vom 01.03. bis 16.03.2009 weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren näher konkretisiert hat, sind diese Kosten nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin über ca. 10 Fahrten monatlich bzw. den Angaben der Klägerin im Verfahren S 31 AS 47/09 ER über 2-3 mal in der Woche anfallende Fahrten, kann der Schätzung der Anfall von 5 Fahrten im Zeitraum vom 01.03. bis 16.03.2009 zugrunde gelegt werden. Die Entfernung zwischen der Arbeitstätte, X-Straße 00, L und der Zentrale für Arbeitsvermittlung, E-straße, E beträgt nach dem Routenplaner (www.de map.4.com) 77 km. Bei entsprechender Anwendung des Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AlgII-V über die pauschalierten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ergeben sich pauschalierte Fahrtkosten von 77,00 EUR ((77 km x 0,20 EUR) x 5). Die allgemeine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.a AlgII-V ist nicht abzusetzen, da bei dem Ansatz von Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Arbeitstätte und der Zentrale für Arbeitsvermittlung als Werbungskosten höhere notwendige Aufwendungen als nachgewiesen angesehen werden.
Hinzu tritt ein weiterer Freibetrag nach § 30 SGB II i.d.F. bis zum 31.03.2011 in Höhe von 77,99 EUR (20% von 389,94 EUR). Nach Abzug von insgesamt 234,75 EUR (19,16 EUR +30,00 EUR + 30,60 EUR + 77,00 EUR + 77,99 EUR ) verbleibt ein anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1) von 372,38 EUR (607,13 EUR – 234,75 EUR).
Dieses Einkommen ist entsprechend der prozentualen Anteile der Bedarfe der Klägerin zu1) und des Klägers zu 3) am Gesamtbedarf auf die beiden Bedarfe zu verteilen (vgl. zur horizontalen Berechnungsmethode: BSG Urteil vom 21.12.2009 – B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 18f ; Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R = juris Rn 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daher ist auf den Bedarf der Klägerin zu 1) von 529,15 EUR ein Einkommen von 287, 81 EUR (77,29 % von 372,38 %) anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 241,34 EUR. Der Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II für den Monat 2009 in Höhe von insgesamt 288,15 EUR, wobei der Beklagte nicht berücksichtigt hat, dass der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Regelleistung um 30 %, also um 103,50 EUR, nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 1 Satz 1 SGB II abzusenken ist. Denn die Bundesagentur für Arbeit stellte durch bestandskräftigen Bescheid vom 21.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 das Ruhen des Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.04 bis 23.06.2009 wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III fest (vgl. zur Bindungswirkung der Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a SGB II: Berlit in LPK-SGB II, 3 Aufl., § 31 Rn 127).
Auf den Bedarf des Klägers zu 3) von 155,49 EUR ist ein Einkommen von 84,57 EUR (22,71 % von 372,38 %) anzurechnen. Es verbleibt ein Bedarf von 70,92 EUR. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zu 3) Leistungen nach dem SGB II für den Monat 2009 in Höhe von 79,84 EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.08.2011
Zuletzt verändert am: 16.08.2011