Die Beschwerden des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2012 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind verheiratet. Sie wohnen mit ihren drei Kindern, der am 00.00.1994 geborenen Antragstellerin zu 3), der am 00.00.1996 geborenen Antragstellerin zu 4) und der am 00.00.2002 geborenen Antragstellerin zu 5) zusammen.
Das Ehepaar bezieht für die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 EUR mtl. sowie für die Antragstellerin zu 5) in Höhe von 190,00 EUR mtl. Die Antragstellerin zu 3) erhält seit dem 01.08.2012 eine Ausbildungsvergütung.
Durch Bescheid vom 08.08.2012 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller zu 1) und den Antragstellerinnen zu 2) bis 5), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.407,84 EUR mtl. unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages aufgrund von Sanktionen von 269,60 EUR für September 2012, in Höhe von insgesamt 1.475,24 EUR unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages aufgrund von Sanktionen von 202,20 EUR für Oktober 2012 sowie für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 1.677,44 EUR mtl.
Durch Bescheid vom 17.10.2012 stellte der Antragsgegner einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II der Antragstellerin zu 2) fest, da sich die Antragstellerin zu 2) nicht um eine angebotene Arbeitsstelle beworben habe. Im Bescheid wird u. a. ausgeführt, dass ergänzende Sachleistungen zu gewähren sind, wenn Kinder im Haushalt leben. Für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 würden der Antragstellerin zu 2) ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt und zwar mit einem Gutscheinwert in Höhe von 120,00 EUR mtl.
Durch Bescheid vom 15.10.2012 stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers zu 1) fest, da er sich nicht um eine angebotene Arbeitsstelle beworben habe. Im Bescheid wird u. a. ausgeführt, dass ergänzende Sachleistungen zu gewähren seien, wenn Kinder im Haushalt leben. Für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 würden dem Antragsteller zu 1) daher ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt und zwar mit einem Gutscheinwert in Höhe von 120,00 EUR mtl. Hiergegen legte der Antragsteller zu 1) Widerspruch mit der Begründung ein, dass er zum Zeitpunkt der Bewerbung arbeitsunfähig aufgrund eines Schlaganfalls im August 2012 und wegen psychischer Probleme gewesen sei. Der Antragsteller zu 1) legte eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T vom 23.10.2012 vor, wonach er sich am 22.10.2012 in der psychiatrischen Sprechstunde vorgestellt habe. Beim Antragsteller zu 1) bestehe eine depressive Symptomatik mit entsprechender Verstimmung, innerer Unruhe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Es liege eine Anpassungsstörung vor, die sich auf familiäre Belastungen (psychische Störung bei der Ehefrau) und auf Belastungen durch Ansprüche seitens der ARGE beziehe. Der Antragsteller zu 1) sei diesen Belastungen derzeit nicht gewachsen und habe die genannte Symptomatik entwickelt. Er sei derzeit als arbeitsunfähig zu betrachten und könne dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Durch Bescheid vom 18.10.2012 mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 08.08.2012 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" bewilligte der Antragsgegner den Antragstellerinnen zu 3) bis 5) Leistungen in Höhe von insgesamt 667,51 EUR mtl. für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.12.2012, und zwar der Antragstellerin zu 3) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 102,79 EUR mtl., der Antragstellerin zu 4) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 296,16 EUR mtl. (103,00 EUR Sozialgeld + 193,16 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie der Antragstellerin zu 5) in Höhe von insgesamt 254,16 EUR mtl. (61,00 EUR Regelbedarf + 193,16 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) wurde ein Minderungsbetrag aufgrund von Sanktion in Höhe von 1.045,93 EUR festgestellt.
Den Betrag von 667,51 EUR für November 2012 überwies der Antragsgegner an den Vermieter. Seit dem 01.12.2012 erfolgt die Auszahlung der den Antragstellerinnen zu 3) bis zu 5) bewilligten Leistungen nach dem SGB II auf das Konto des Antragsstellers zu 1). Dem Antragsteller zu 1) wurde im November 2012 vom Antragsgegner ein Betrag von 77,00 EUR bar ausgezahlt sowie ein Wertgutschein in Höhe von 170,00 EUR ausgehändigt. Die Antragstellerin zu 2) erhielt jeweils einen Wertgutschein in Höhe von 170,00 EUR im November und Dezember 2012. Dem Antragsteller zu 1) wurde für Dezember 2012 ein Wertgutschein in Höhe von 170,00 EUR ausgestellt.
Am 05.11.2012 haben die Antragsteller beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 15.10.2012 wieder herzustellen und
2. die ausstehenden Leistungen für den Monat November 2012 in Höhe von 1.882,81 EUR abzüglich an die Vermieterseite bereits überwiesener 667,51 EUR auszuzahlen.
Durch Beschluss vom 23.12.2012 hat das Sozialgericht Köln den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 07.11.2012 gegen den Bescheid vom 15.10.2012 abgelehnt. Es hat die Anträge der Antragstellerinnen zu 2) und 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, der Antragstellerin zu 4) die für November 2012 bewilligte Regelleistungen in Höhe von 103,00 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wurde der Antrag der Antragstellerin zu 4) abgelehnt. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, der Antragstellerin zu 5) die für November 2012 bewilligte Regelleistung in Höhe von 61,00 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wurde der Antrag der Antragstellerin zu 5) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Antragsgegner wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 4) dem Grunde nach zu 1/4 und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 5) dem Grunde nach zu 1/7 auferlegt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen haben der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgen ihr Begehren weiter.
Der Antragsteller zu 1) hat eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T vom 31.10.2012 vorgelegt, wonach die im Attest vom 23.10.2012 beschriebenen Gesundheitsstörungen beim Antragsteller zu 1) nach den anamnestischen Daten bereits seit März 2012 bestanden haben.
Die Antragstellerin zu 2) hat eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T vom 08.11.2012 vorgelegt, wonach die Antragstellerin zu 2) an einer ausgeprägten Angststörung leidet, weshalb sie nicht in der Lage sei, selbständig alleine das Haus zu verlassen oder sich ohne Ängste frei in der Öffentlichkeit zu bewegen. Sie sei seit mindestens einem Jahr und für weitere sechs Monate als arbeitsunfähig zu betrachten. Sie könne im derzeitigen Zustand dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Der Senat legt das Schreiben vom 03.12.2012, das von dem Antragssteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) unterschrieben ist, als Beschwerde dieser beiden Antragsteller betreffend ihre Leistungsansprüche aus.
I.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 15.10.2012 abgelehnt.
Nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebenden Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.10.2012 entfaltet nach § 39 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da durch diesen Bescheid eine Minderung des Auszahlungsanspruchs des Antragstellers festgestellt wird.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebende Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R, juris Rn 12).
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend ein Überwiegen des Vollzugsinteresses festgestellt. Vorliegend ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte offen. Der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfüllt, die den vollständigen Entfall des Arbeitslosengeldes II für die Dauer von drei Monaten zur Folge hat. Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 21.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012 das Arbeitslosengeld II des Antragsstellers zu 1) um 30% wegen eines Pflichtenverstoßes am 07.05.2012 und durch Bescheid vom 03.07.2012 um 60% wegen eines Pflichtenverstoßes am 25.05.2012 abgesenkt. Damit handelt es sich bei dem durch den Bescheid vom 15.10.2012 sanktionierten Verhalten des Antragstellers zu 1) – Nichtbewerbung bei dem Arbeitgeber aufgrund des Vermittlungsverschlags vom 06.09.2012 – um einen weiteren wiederholten Pflichtenverstoß i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Das Verhalten des Antragstellers zu 1) erfüllt den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II insoweit, als er durch sein Verhalten – Nichtbewerbung auf eine Arbeitstelle aufgrund eines Vermittlungsvorschlags – die Anbahnung einer Arbeitsaufnahme verhindert hat. Der Senat sieht die Einlassung des Antragstellers zu 1) im Widerspruchsverfahren, dass er vergeblich drei Tage versucht habe, die potentielle Arbeitgeberin telefonisch zu erreichen und er die Bitte um Rückruf auf dem Telefonbeantworter hinterlassen habe, durch Angaben der Firma V N Systems GmbH & Co KG gegenüber dem Antragsgegner, dass sich auf ihren Telefonbeantworter keine Nachrichten des Antragstellers zu 1) gespeichert seien, als widerlegt an. Der Vermittlungsvorschlag ist hinreichend bestimmt gewesen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R -, juris Rn 30 ff). Der Antragssteller zu 1) im übersandten Vermittlungsvorschlag vom 06.09.2012 ordnungsgemäß schriftlich über die Rechtsfolgen einer Weigerung der Aufnahme der mit dem Vermittlungsvorschlag aufgenommenen Arbeit belehrt worden (vgl. zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgebelehrung: BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R -, juris Rn 35f) belehrt worden. Sein Verhalten ist dem Antragssteller zu 1) auch subjektiv vorwerfbar (vgl. hierzu BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 As 27/10 R, juris Rn 28).
Offen aber ist, ob der Vermittlungsvorschlag vom 06.09.2012 betreffend eine Tätigkeit als Helfer in der Hauswirtschaft (Mitarbeiter in der Wäscherei) eine dem Antragsteller zu 1) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zumutbare Arbeit zum Gegenstand hat. Insoweit besteht nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Psychiaters T vom 31.10.2012 über eine seit März 2012 bestehende – zumindest temporäre – Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers zu 1) wegen psychischer Erkrankungen weiterer Aufklärungsbedarf, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass die Einschätzung des behandelnden Arztes hinsichtlich des Verlaufs der psychischen Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers zu 1) für Zeiträume vor der ersten Kontaktaufnahme am 22.10.2012 lediglich auf den ananmestischen Angaben des Antragstellers zu 1) beruhen. Insoweit bedarf es weiterer Ermittlungen, inwieweit die Einschätzung von Dr. T hinsichtlich des vollständigen Entfalls der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu 1) wegen psychischer Erkrankungen ab März 2012 zutreffend ist (vgl. hierzu Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung – Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen, August 2012, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3 Fachbereiche/01 sozialmedizin forschung). Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters hinsichtlich der fehlenden Arbeitsfähigkeit ist bislang nicht nachvollziehbar. Die bloße Anführung der Diagnose einer depressiven Symptomatik mit entsprechender Verstimmung, innerer Unruhe, Schlaf- und Konzentrationsstörungen und einer Anpassungsstörung genügt hierfür nicht.
Der Antragsgegner hat auch eine Entscheidung nach § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II – Gewährung von Wertgutscheinen von 120,00 EUR – im Sanktionsbescheid getroffen, wobei die Höhe der ergänzenden geldwerten Sachleistung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 4 Aufl. , Rn 43ff).
Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nach alledem offen sind, geht die Interessenabwägung wegen der grundsätzlichen Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu Lasten des Antragstellers zu 1) aus. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) in den Monaten November und Dezember 2012 höhere ergänzende geldwerte Leistungen als bewilligt – nämlich Ausstellung von Wertgutscheinen in Höhe von 170,00 EUR anstelle von 120,00 EUR – gewährt hat, deren Wert mehr als 50% des Regelbedarfs von 337,00 EUR nach § 20 Abs. 4 SGB II umfasst. Eine Gefährdung der Wohnung ist bislang weder nach Aktenlage erkennbar noch von dem Antragsteller zu 1) vorgetragen. Zudem hat der Antragsteller bislang an den vom Antragsgegner eingeleiteten Maßnahmen zur Aufklärung seines Gesundheitszustandes nicht mitgewirkt. Zu einem im August 2012 anberaumten ärztlichen Untersuchungstermin bei Dr. H ist der Antragsteller zu 1) ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Eine weitere Abklärung des Gesundheitszustandes ist nur mit Mitwirkung des Antragstellers zu 1) möglich.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer Regelungsanordnung ist unbegründet.
Der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag der Antragstellerin zu 2) auf einstweiligen Rechtschutz nach § 86b SGG ist unzulässig. Ausweislich des in der Antragsschrift von ihrem Bevollmächtigten gestellten Antrags hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung der ihr im Bescheid vom 08.08.2012 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2012 begehrt.
Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG wegen des Vorrangs der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG unzulässig (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 14.07.2010 – L 19 As 1066/10 B ER). Denn dem Begehren der Antragsstellerin zu 2) – Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von bewilligten Leistungen nach dem SGB II für November 2012 – würde durch eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG – Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs – Widerspruch oder Klage – gegen den Sanktionsbescheid vom 17.10.2012 – Rechnung getragen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Sanktionsbescheid vom 17.10.2012, in dem der vollständige Entfall des Arbeitslosengeldes II der Antragstellerin für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 festgestellt wird, würde zu der von der Antragstellerin zu 2) begehrten vorläufigen Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners führen.
Ebenfalls ist dieses Begehren aber auch als Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG unzulässig. Das Rechtschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist wegen des Eintritts der Bestandskraft des Sanktionsbescheides vom 17.10.2012 entfallen. Die Antragstellerin zu 2) hat gegen den Sanktionsbescheid vom 17.10.2012 keinen Widerspruch eingelegt. Insoweit nimmt der Senat auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 13.11.2012 ausführt, nach verständiger Würdigung und entsprechender Auslegung des am 30.10.2012 bei ihm eingegangenen Beschwerdeschreibens kein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 17.10.2012 vorlieget. Weder von der Antragstellerin zu 2) noch von ihrem Bevollmächtigten ist innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen die Sanktionsentscheidung eingelegt worden, obwohl das Schreiben des Antragsgegners vom Gericht am 14.11.2012 per Telefax an den Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 2) übersandt worden war. Damit ist der Sanktionsbescheid vom 17.10.2012 nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig und für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend geworden (vgl. zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 1 SGG nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 86b Rn 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.01.2013
Zuletzt verändert am: 10.01.2013