Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K in F wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 08.12.2009 ist unzulässig. Denn gegen den die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG ablehnenden Beschluss des SG vom 08.12.2009 ist kraft Gesetzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beschwerde ausgeschlossen. Dies folgt aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist keine Beschwerde gegeben, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Zulässigkeit einer etwaigen Berufung in der Hauptsache ist in § 144 Abs. 1 SGG in der hier anzuwendenden, ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) geregelt. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird nicht erreicht. Denn der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 12./13.05.2009, der für die Zeit vom 01.06. bis 12.07.2009 die dem ASt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Leistungen um die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 316 Euro pro Monat absenkte und auf die Leistungen allein für Unterkunft und Heizung beschränkte.
Die Beschwerde ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht ausnahmsweise entsprechend § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Auch der Senat geht davon aus, dass in Beschlussverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Fehlen der in § 144 Abs. 1 SGG genannten Voraussetzungen weder eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 2 SGG möglich ist noch eine vom Antragsteller mit der Beschwerde bezweckte fiktive Prüfung, ob die Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG in der Hauptsache zu erfolgen hätte (Senatsbeschluss vom 26.08.2009 – L 6 B 92/09 AS ER, ebenso LSG NRW Beschlüsse vom 10.04.2008 – L 9 B 74/09 AS ER, vom 06.10.2008 – L 19 B 121/08 AS ER, und vom 24.04.2009, L 7 B 408/08 AS ER sowie Bayerisches LSG Beschluss vom 11.08.2008 – L 11 B 606/08 AS ER, jeweils abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de.; aA soweit ersichtlich allein LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21.10.2008 – L 6 AS 458/08 ER info also 2009, 31 und Beschluss vom 08.07. 2009 – L 6 AS 335/09 B ER). Auf die vom Antragsteller im parallelen Beschwerdeverfahren L 6 B 128/09 AS ( = S 31 AS 428/09 SG Duisburg) unter Bezug auf den Beschluss des LSG NRW vom 09.09.2009 – L 7 B 211/09 AS ER – aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin zugleich mit der Sanktionsentscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen zu befinden hat, kommt es im hier zu entscheidenden Beschwerdeverfahren mithin nicht an. 0b dies eine klärungsbedürftige und –fähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist, hat das erstinstanzliche Gericht und auf eine Nichtzulassungsbeschwerde ggf das Beschwerde-/Berufungsgericht zu entscheiden Für eine Erweiterung der Rechtsmittelmöglichkeiten wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), wegen Divergenz zu ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder Verfahrensfehlern (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) besteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon grundsätzlich kein Bedürfnis, da eine vorläufige Regelung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung hat (s auch LSG Hamburg Beschluss vom 01.09.2008 – L 5 AS 70/08 NZB = NZS 2009, 644; LSG Hessen Beschluss vom 12.01.2009 – L 7 AS 421/08 ER).
Schließlich verfängt auch die Kritik des Antragstellers an der Beschränkung von Rechtsmittelmöglichkeiten unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, sich im Bereich existenzsichernder Leistungen gerade im Wege des Eilrechtsschutzes schützend und fördernd vor die Grundrechte der Hilfesuchenden zu stellen, nicht (vgl. zu diesem Ansatz bereits LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08. 07. 2009 – L 6 AS 335/09 B ER). Abgesehen davon, dass das Grundgesetz gerade keinen Instanzenzug garantiert (vgl. BVerfGE 107, 395 (NJW 2003, 1924); 92, 365 (NJW 1996, 185 und NZS 1995, 406); 89, 381 (NJW 1994, 1053); 65, 76 (NJW 1983,2929), liegt dem offenbar auch die fragwürdige Einschätzung zu Grunde, die Sozialgerichte erster Instanz seien hierzu nicht der Lage (vgl. auch dazu Burkiczak,NJW 2010, 407 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
2. Aus den dargelegten Gründen war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) für dieses Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Diese Entscheidungen können nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.03.2010
Zuletzt verändert am: 09.03.2010