Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
\n\n
Gründe
\n\n
I:
\n\n
Dem Kläger wurden mit Bescheiden vom 12. Oktober, 27. Oktober und 27. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2021 in der Fassung des Bescheides vom 16. Februar 2022 Leistungen für Oktober 2021 bis September 2022 bewilligt. Dabei setzte der Beklagte den Regelsatz für 2021 – 446,00 Euro – und für 2022 – 449,00 Euro – an.
\n\n
\n\n
Dagegen hat der Kläger am 07. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Regelsätze für 2021 und für 2022 seien verfassungswidrig zu niedrig. Dazu zitiert er aus der Entscheidung des SG Karlsruhe S 12 AS 711/21 ER (abgedruckt in juris) und aus einem Gutachten von Prof. Lenze vom 30. September 2021. Eine Bezifferung des gegenüber dem Regelsatz begehrten Mehrbetrages könne nicht erfolgen. Es würden höhere Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen begehrt.
\n\n
Außerdem seien zu geringe Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden.
\n\n
\n\n
Soweit der Rechtsstreit Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft, ist er abgetrennt worden und läuft nunmehr unter dem Az. S 31 AS 2047/22.
\n\n
\n\n
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Beklagten.
\n\n
\n\n
\n\n
II:
\n\n
Prozesskostenhilfe konnte gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO nicht bewilligt werden. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
\n\n
\n\n
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelleistung. Die Bemessung der Regelsätze für 2021 und für 2022 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Beschluss des LSG Essen vom 31.03.2022, L 2 AS 330/22 B ER, in juris). Die Kammer schließt sich der überzeugenden Entscheidung des LSG Essen an.
\n\n
\n\n
Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Leistungen ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Kontrolle bei der Prüfung der Höhe des Regelsatzes beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Dies ist weder für 2021 noch für 2022 der Fall.
\n\n
\n\n
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Regelsatz für 2011 verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, in BVerfGE 137, 34-103). Der Regelsatz betrug damals 364,00 Euro.
\n\n
\n\n
Nach dem statistischen Bundesamt beträgt die Inflationsrate von 2011 bis 2021 15,8% und von 2011 bis Juli 2022 22,6% (durchschnittliche Inflationsrate für Januar bis Juli 2022 6.8%). Dabei sind 2022 wesentliche Preistreiber die Preissteigerungen für Heizung und Kraftstoffe (vgl. Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 272 vom 29. Juni 2022). Bei Beziehern von Leistungen nach SGB II werden die Heizkosten jedoch separat, unabhängig vom Regelsatz, übernommen.
\n\n
\n\n
Eine Erhöhung des Regelsatzbetrages für 2011 von 364,00 Euro um die Prozentsätze der Inflation ergibt für 2021 421,51 Euro und für 2022 446,26 Euro.
\n\n
Diese Beträge liegen unter den Regelsätzen für 2021 und für 2022. Für 2022 kommen noch 200,00 Euro Einmalbewilligung gemäß § 73 SGB II in der Fassung ab 01. Juni 2022 hinzu. Dies macht einen monatlichen Betrag von 16,67 Euro aus. Damit belaufen sich die Leistungen für 2022 auf monatlich 465,67 Euro.
\n\n
\n\n
Der Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe befasst sich nicht mit der Höhe der Regelleistung, sondern mit dem Einmalbetrag für 2021 gem. § 70 SGB II. Die Ausführungen von Prof. Lenze, der Regelsatz für 2022 sei zu gering, teilt die Kammer nicht.
\n\n
\n\n
\n\n
Rechtsmittelbelehrung:
\n\n
\n\n
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
\n\n
\n\n
Die Beschwerde kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei dem
\n\n
\n\n
Sozialgericht Dortmund,
\n\n
Ruhrallee 1-3,
\n\n
44139 Dortmund,
\n\n
\n\n
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
\n\n
\n\n
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
\n\n
Zweigertstraße 54,
\n\n
45130 Essen
\n\n
\n\n
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
\n\n
\n\n
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-dortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
\n
Erstellt am: 02.09.2022
Zuletzt verändert am: 02.09.2022