Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 monatlich 636,64 Euro auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Leistung von höheren Unterkunftskosten. Er bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er bewohnte früher eine Wohnung mit 36 qm, die nur mit einer Toilette und nicht mit einem Bad ausgestattet war. Dafür bezahlte die Antragsgegnerin monatliche Kosten für Miete und Heizung in Höhe von 211,94 Euro. Zum 01. Dezember 2005 bezog der Kläger eine neue Wohnung. Die neue Wohnung hat eine Wohnfläche von 42,15 qm. Sie ist mit einem Bad ausgestattet. Die Miete beläuft sich auf 182,00 Euro monatlich, zuzüglich Vorauszahlung für Betriebskosten von 58,00 Euro. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2005 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes inklusive Unterkunftskosten für Dezember 2005 in Höhe von 556,94 Euro und für die Zeit ab 01.Januar 2006 bis 30. April 2006 in Höhe von 545,18 Euro. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Unterkunftskosten würden orientiert an der alten Wohnung bewilligt.
Daraufhin hat der Antragsteller am 15. Dezember 2005 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die neue Wohnung sei angemessen.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm seit Antragstellung die vollen Unterkunftskosten zu gewähren bzw. auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, der Antragsteller habe die neue Wohnung ohne Zustimmung des kommunalen Trägers angemietet. Eine Zustimmung zum Umzug nach § 22 Abs. 2 SGB II sei nur dann zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Denn die bisherige Wohnung sei nicht unzumutbar, auch wenn sie kein Bad gehabt habe. Bereits aus diesem Grund seien die Kosten für die neue Wohnung unangemessen, denn sie seien höher als für die alte Wohnung. Für den Antragsteller fielen nunmehr 182,00 Euro Miete zuzüglich 58,00 Euro Betriebskosten, sowie 51,64 Euro Heizkosten in der neuen Wohnung an. Der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf von monatlich 636,64 Euro werde durch die bewilligte Leistungshöhe für Dezember 2005 nicht um 20 % unterschritten, so daß nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ohnehin kein Anordnungsanspruch (gemeint ist wohl Anordnungsgrund) bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
II. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 294 Zivilprozeßordnung, also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 SGB II. Danach sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, daß die Unterkunftskosten für die neue Wohnung des Klägers angemessen sind. Die Wohnfläche ist angemessen, und die Miete liegt unter dem unterstem Niveau des C Mietspiegels. Die Angemessenheit der neuen Wohnung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die frühere Wohnung des Klägers billiger war. Entscheidend sind allein die Verhältnisse der neuen Wohnung des Antragstellers. Überdies erreicht eine Wohnung ohne Bad nach Auffassung des Gerichts ohnehin zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen. Unerheblich ist auch, ob dem Antragsteller vor Umzug eine Zustimmung erteilt worden ist. Dies kann allenfalls Bedeutung dafür haben, ob der Antragsteller Anspruch auf Umzugskosten hat.
Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Dies ergibt sich hier bereits aus der durch die Gewährung von Leistungen nach SGB II feststehenden geringen wirtschaftlichen Leistungskraft des Antragstellers. Das Gericht verkennt nicht, daß das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner früheren Zuständigkeit für Sozialhilfesachen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege der einstweiligen Anordnung nur bis zu 80 % zugesprochen hat. Das Gericht würde bei Fällen, in denen ein Anordnungsanspruch weniger klar gegeben ist wie im vorliegenden Fall, sogar nur 70 % des nach § 20 SBG II maßgebenden Regelsatzes zusprechen, um das Ausmaß der Vorwegnahme der Hauptsache möglichst gering zu halten (vgl. Beschluss der Kammer S 31 AS 228/05 ER). Denn der Gesetzgeber hat mit § 31 SGB II festgelegt, daß ein Leistungsempfänger vorübergehend auch mit Kürzungen von 30 % auskommen kann. Diese Kürzung würde allerdings nur die Leistungen zum Lebensunterhalt und nicht die Leistungen für Unterkunftskosten betreffen. Eine solche Kürzung erscheint dem Gericht hier jedoch wegen des offensichtlichen Anordnungsanspruchs ohnehin nicht notwendig.
Nach alledem war die Antragsgegnerin antragsgemäß zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Erstellt am: 31.01.2006
Zuletzt verändert am: 31.01.2006