Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin zu 2) war als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) in das Rubrum aufzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R).
Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen vom 14.06.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.06.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für das gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2007 gerichtete Klageverfahren zu gewähren.
Die fehlende Erfolgsaussicht der Klage folgt allerdings nicht aus der Verfristung des Widerspruchs. Der Widerspruch der Klägerinnen vom 11.10.2006 gegen den Bescheid vom 13.10.2005 ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Nach Fristablauf wird der Verwaltungsakt grundsätzlich gemäß § 77 SGG bindend. Maßgebend könnte aber die Jahresfrist aus § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG I.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG sein, weil mit dem Bescheid vom 13.10.2005 eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden sein könnte.
Die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung könnte deshalb unrichtig sein, weil ausgeführt ist, "können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben", obgleich der Bescheid ersichtlich auch Ansprüche der Tochter, der Klägerin zu 2), als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft regelt. Adressat des Bescheides ist die Klägerin zu 1) als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft, wogegen unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 38 Satz 1 SGB II keine Bedenken bestehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O.) ist § 38 SGB II dahingehend auszulegen, dass die vermutete Bevollmächtigung alle Verfahrenshandlungen erfasst, die mit Antragstellung und Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Anspruchs dienen, also insbesondere der Einlegung des Widerspruchs (RdNr. 29). Insoweit dürften zur Überzeugung des Senats etwa keine Zweifel daran bestehen, dass der angefochtene Bescheid auch der Klägerin zu 2) bekannt geworden ist. Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung der Vorschrift des § 38 SGB II – dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs 1516, S. 63) zugrundeliegende – betonte Zielsetzung der Verwaltungspraktibilität und Verwaltungsökonomie könnte zur Überzeugung des Senats durchaus – zumindest hinsichtlich der mit einem Ausgangsbescheid zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung – dafür sprechen, bei Annahme einer Vertretung auch eine an den (vermuteten) Vertreter allein gerichtete Rechtsbehelfsbelehrung genügen zu lassen.
Das Bundessozialgericht (a.a.O., RdNr. 32) scheint hingegen zu fordern , dass die "Rechtsbehelfsbelehrung sowohl des Ausgangsbescheides als auch des Widerspruchsbescheides" zum Ausdruck bringen muss, dass "jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den maßgeblichen Rechtsbehelf einlegen muss, nicht nur eine – wie auch immer geartete – Bedarfsgemeinschaft als solche", und andernfalls zur Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klage die Jahresfrist gelte.
Zu Recht weisen die Klägerinnen darauf hin, dass auch in der Literatur (Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 4 Auflage, Stand 01.05.2007, S. 627) die Auffassung vertreten wird, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinzuweisen sei, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der ihm bewilligten und versagten Leistungen Widerspruch einlegen müsse.
Im Hinblick vor allem auf insbesondere die Ausführungen des BSG erscheint die (Rechts-) Problematik zumindest klärungsbedürftig.
Gleichwohl hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Bundessozialgericht hat zu der Problematik der Berücksichtigung der Versicherungspauschale aus § 3 Nr 1 aF bzw § 3 Abs 1 Nr 1 nF der Alg II-V bereits ausgeführt, dass für den Fall, in dem in einer Bedarfsgemeinschaft nur minderjährige Kinder Einkommen – in Form von Kindergeld – erzielen, während die Eltern bzw. der Elternteil über keinerlei Einkommen verfügen, einer Bedarfsgemeinschaft der Rückgriff auf den Pauschbetrag gänzlich verwehrt sein kann. Dies sei nicht zu beanstanden, da dieser Pauschbetrag gerade keine zusätzliche den Bedarf erhöhende Leistung darstelle, sondern nur dann in Abzug gebracht werde, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt werde (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b 18/06 R). Der Senat teilt diese Auffassung. Die Auffassung der Klägerinnen hingegen, Unterhaltsvorschusszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) seien als Einkommen der Kindesmutter zu qualifizieren, teilt er nicht. Die abweichende Auffassung des SG Karlsruhe, auf die die Klägerinnen sich berufen, lässt sich mit den maßgebenden Vorschriften des SGB II nicht in Einklang bringen. Einkommen ist prinzipiell der Person zuzuordnen, die es als Berechtigter erhält, mithin ein Unterhaltsvorschuss dem berechtigten Kind (vgl. nur Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, RdNr. 23).
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.08.2007
Zuletzt verändert am: 30.08.2007