Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02. April 1996 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 08. Januar 1998 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung einer Witwenrente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der Rentenversicherung.
Die Klägerin ist Witwe des am xxxxx.1930 geborenen und am xxxxx.1994 verstorbenen Rxxxxx Sxxxx (Versicherter). Dieser arbeitete letztmals versicherungspflichtig am 23.06.1985. Er gab seine Tätigkeit aufgrund eines Sozialplans auf und meldete sich anschließend beim Arbeitsamt als arbeitsuchend. Die Beklagte bewilligte ihm ab 01.06.1990 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit nach § 48 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), das sie ab 01.01.1992 als Altersrente fortzahlte (§§ 300 Abs. 4 Satz 2, 33 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).
Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (Beigeladene) bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 27.01.1994 die Vollrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards – BK Nr. 4105 -) ab 16.02.1993 und legte als Zeitpunkt des Leistungsfalls dabei den 15.02.1993 fest. Die Beklagte rechnete zunächst die Verletztenrente auf die Altersrente gemäß § 93 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) an und forderte eine Überzahlung zurück (Bescheide vom 15.03. und 24.05.1994). Nach Korrektur dieser Entscheidungen (Abhilfebescheid vom 18.05.1995) zahlte sie die Altersrente für die Zeit von März 1993 bis Juni 1994 ungekürzt.
Mit Bescheid vom 17.08.1994 bewilligte sie der Klägerin die große Witwenrente ab 01.07.1994 unter Anrechnung der ausstehenden "fiktiven Unfallrente". Zugleich kündigte sie eine Überprüfung nach Eingang des Unfallrentenbescheides an. Auf Grund des Bescheides der Beigeladenen vom 14.09.1994 erhielt die Klägerin Witwenrente aus der Unfallversicherung ab 04.06.1994, zunächst ohne Anrechnung eigenen Einkommens. Die Beigeladene nahm die laufende Zahlung vom 01.11.1994 an auf. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.09.1994 die große Witwenrente der Höhe nach wie im Bescheid vom 17.08.1994 endgültig fest und errechnete eine Überzahlung, die die Beigeladene erstattete.
Gegen die Bescheide vom 17.08. und 27.09.1994 legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Auf Veranlassung der Beklagten nahm die Klägerin den Widerspruch gegen den "vorläufigen Bescheid" vom 17.08.1994 zurück. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1995 zurück.
Ihre Klage hat die Klägerin gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995 – 5 RJ 4/95 – damit begründet, die große Witwenrente sei ohne Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente zu zahlen, da § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI anzuwenden sei. Die Beklagte hat vorgetragen, dem genannten Urteil des BSG werde nicht gefolgt. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 02.04.1996 den Bescheid vom 27.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1995 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnung der von der Beigeladenen gezahlten Witwenrente zu zahlen.
Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, jedenfalls nach der zur "Klarstellung" getroffenen Neuregelung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (WFG) und der dort angeordneten Rückwirkung zum 01.01.1992 habe eine Anrechnung zu erfolgen. Es komme nicht darauf an, ob die Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VI in der Fassung des WFG mit seiner Rückwirkung verfassungswidrig sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.03.1998 – B 8 KN 18/95 R -) sei bereits nach § 93 Abs. 5 SGB VI a.F., also vor der Änderung durch das WFG, eine Anrechnung vorzunehmen gewesen. Nur wenn ein Versicherter anders als hier bereits die Voraussetzungen des höchstmöglichen endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters, mithin die der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt habe, könne ein nachher eingetretener Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, der eine Verletztenrente zur Folge habe, weder seine eigene noch die Rente seiner Witwe zum Ruhen bringen. Mit Bescheid vom 08.01.1998 hat sie – nach Neuberechnung der Hinterbliebenenleistung aus der Unfallversicherung durch die Beigeladene (Bescheid vom 21.08.1997) – den Bescheid vom 17.08.1994 "hinsichtlich der Rentenhöhe" (teilweise) mit Wirkung vom 01.11.1997 aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.04.1996 zu ändern und die Klage auch gegen den Bescheid vom 08.01.1998 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit das Urteil die Anrechnung von Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung für die Zeit bis einschließlich Januar 1997 betrifft und den Bescheid vom 08.01.1998 insoweit aufzuheben, als es um denselben Zeitraum geht.
Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil und vertritt wie die Beigeladene die Auffassung, die Neuregelung durch das WFG stelle keine authentische Interpretation, sondern eine Änderung der Gesetzeslage dar und sei wegen echter Rückwirkung und Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig. Auf das Urteil des BSG vom 31.03.1998 – B 8 KN 18/95 R – könne sich die Beklagte nicht berufen, weil vorliegend der Versicherte im Zeitpunkt des Leistungsfalles in der Unfallversicherung mit der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits die Voraussetzungen des höchstwertigen, endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters erfüllt gehabt habe. Rentensteigernde Zeiten habe der Versicherte infolge dieser Rente weder erwerben wollen noch können. Weitere Erwerbstätigkeiten seien illusorisch und nicht geplant gewesen. Der Bescheid vom 08.01.1998 sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit seien nicht erfüllt und eine Aufhebung für die Zukunft sei erst ab Februar 1998 möglich gewesen. Die rechtliche Problematik habe sich durch den Bescheid der Beigeladenen vom 21.08.1997 nicht geändert.
Die Beklagte hat nach Prüfung mitgeteilt, daß nach Erhalt der eigenen Altersrente der Klägerin keine Notwendigkeit einer Neuberechnung der Hinterbliebenenrente (§ 97 SGB VI) bestehe, weil der Freibetrag nicht überschritten werde. Die Klägerin hat sich damit einverstanden erklärt, daß durch die Beklagte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Anrechnung eigenen Einkommens auf die Rente aus der Rentenversicherung erfolgt, sofern und soweit sie mit ihrem Begehren auf Nichtanrechnung der Rente aus der Unfallversicherung Erfolg habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Versicherten- und Hinterbliebenenakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Streitig ist nach dem im Berufungsverfahren beschränkten Antrag der Klägerin lediglich noch die Anrechnung von Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung für die Zeit bis einschließlich Januar 1997. Insoweit sind die Bescheide vom 17.08.1994, 27.09.1994 und 03.07.1995 rechtswidrig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war nach § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. (Rentenreformgesetz – RRG – 1992 vom 18.12.1989, BGBl. I 2261) im Falle der Klägerin von der Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden die Anrechnungsregelungen der Absätze 1 bis 4 nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Der maßgebliche "Arbeitsunfall" lag "nach dem Rentenbeginn", weil der Versicherte zuvor die ihm höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte.
Die Nichtanrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. galt auch für die Hinterbliebenenrente (BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 und Urteile des BSG vom 28.05.1997 – 8 RKn 9/95, 8 RKn 27/95 und 8 RKn 28/96 -). Maßgeblicher Zeitpunkt für den "Rentenbeginn" ist im Falle der Gewährung von Hinterbliebenenrenten der Beginn der Versichertenrente. Ist damit in Fällen wie hier der Versicherte nach dem Beginn seiner Versichertenrente an einer Berufskrankheit erkrankt und an deren Folgen verstorben, umschreibt der Begriff "Rentenbeginn" den Rentenbeginn bei dem Verstorbenen, auch soweit es die Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin betrifft (BSG, Urteil vom 31.03.1998 – B 8 Kn 18/95 R -).
Bevor der "Arbeitsunfall" durch die BK Nr. 4105 eingetreten war (15.02.1993), hatte der Versicherte bereits die Voraussetzungen des höchstwertigen, endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters erfüllt. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG abweichenden Fallkonstellationen zugrunde gelegen haben. Die dortigen Versicherten waren weiterhin beschäftigt und konnten rentenrechtliche Zeiten für den denkmöglichen Versicherungsfall einer Altersrente im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB VI zurücklegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Rechtsprechung des BSG nicht zu entnehmen, daß nur die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres die "höchstmögliche Rente" sei und deshalb den "Rentenbeginn" im Sinne von § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. bestimme. Das BSG benutzt in diesem Zusammenhang den Begriff "Regelaltersrente" nicht, sondern stellt auf einen Anspruch auf Altersrente als höchstmögliche Rente "ihrer Art nach" bzw. den "Versicherungsfall des Alters" ab. Eine "unter dieser Stufe" stehende Rente hindere dagegen die Anrechnung nicht. Dabei nimmt das BSG ersichtlich auf die in § 33 SGB VI genannten Rentenarten Bezug. Eine Differenzierung zwischen der in § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI genannten Regelaltersrente und der in Nr. 4 erfaßten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfolgt demnach nicht. Nur der Beginn einer unter der Stufe der Altersrenten stehenden Rente hindert die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente nach § 93 SGB VI a.F. nicht (BSG, Urteile vom 31.03.1998 – B 8 Kn 18/95 R – und vom 30.06.1997 – 8 RKn 35/95 -). Im übrigen spricht auch der Wille des Gesetzgebers, § 93 SGB VI solle dem zuvor geltenden Recht entsprechen (BT-Drucks. 11/4124 S. 74 f.) dafür, daß eine weitere Unterscheidung innerhalb der Rentenart der Renten wegen Alters nicht vorgenommen werden kann. Bereits die Vorgängerregelung des § 1278 Abs. 3 RVO stellte auf den "Beginn des Altersruhegeldes" ab, ohne dies weiter zu differenzieren.
Unerheblich ist, daß § 93 Abs. 5 SGB VI i.d.F. des WFG , das sich insoweit Rückwirkung bis zum 01.01.1992 beimißt, einfach rechtlich gesehen eine Anrechnung geböte.
Denn wenn wie hier der Rentenversicherungsträger durch Anrechnungsverwaltungsakte, die vor dem 27.09.1996 bekanntgegeben wurden, Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung für Bezugszeiten davor auf die Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Hinterbliebenenrenten aus der Rentenversicherung unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG gesetzwidrig angerechnet hatte, müssen die Klagen der Hinterbliebenen hiergegen jedenfalls für Bezugszeiten bis zu dem Zeitpunkt Erfolg haben, zu dem der Rentenversicherungsträger die neue Anrechnungsregelung erstmals rechtmäßig hätte in einem belastenden Anrechnungsverwaltungsakt durchsetzen können.
Dies ist der mit dem 01. Februar 1997 beginnende Bezugszeitraum (BSG (SozR 3-2600 § 93 Nr. 8), Urteile vom 31.03.1998 – B 4 RA 59/96 R – und – B 4 RA 27/96 R -). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG.
Das WFG ist kein sich selbst vollziehendes Gesetz. Da es keine anderen vorrangig anzuwendenden Ermächtigungsgrundlagen gibt, dürfen die Rentenversicherungsträger eine rückwirkende Korrektur bislang gesetzwidriger Anrechnungsentscheidungen nur mit ihren "normalen" Befugnissen, insbesondere nach §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) vorgehen. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung durch das WFG kommt es deswegen nur an, soweit die Beklagte aufgrund dieser Befugnisse die neue Anrechnungsregel gegenüber der Klägerin noch für Bezugszeiten vor dem Gültigwerden des WFG (frühestens) am 27.09.1996 rechtmäßig durchsetzen könnte. Vorliegend hatte die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nach damaliger Rechtslage gesetzeswidrig eine Anrechnung verfügt. Diese rechtswidrige Belastung hat das Sozialgericht zu Recht aufgehoben und damit dem damals objektiv bestehenden Abwehr- als auch Korrekturanspruch der Klägerin (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) zum Recht verholfen. Diese Rechtslage hat sich durch das nach dem angefochtenen Urteil gültig gewordene WFG nicht geändert. Denn weder das WFG noch sonstige Vorschriften wie §§ 45, 48 SGB X geben eine Ermächtigung, den mit Erlaß des Rentenbewilligungsbescheides hinsichtlich der Anrechnung entstandenen Korrekturanspruchs aus § 44 SGB X zu entziehen. Für die Entstehung dieses Korrekturanspruches kommt es allein darauf an, ob der belastende Verwaltungsakt (hier: die Anrechnung) im Zeitpunkt seines Erlasses dem damals objektiv gültigen Recht entsprach. Weil der Klägerin durch die Anrechnung ihr zustehende Sozialleistungen entgangen sind, mußte die Beklagte die Anrechnungsentscheidung zurücknehmen. Da keiner der Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 SGB X erfüllt sind, hätte sich die Beklagte rechtmäßig nur so verhalten können, daß sie die Anrechnungsentscheidung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurücknimmt und die rechtswidrig einbehaltenen Beträge nachzahlt; sodann hätte sie nach Verkündung des WFG ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel einleiten müssen, die anrechnungsfreie Rentenbewilligung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit abzuändern, als es die neue Anrechnungsregel erforderte. Nach Aufklärung der im Einzelfall erheblichen Tatsachen und Anhörung der Klägerin hätte sie frühestens mit Wirkung zum Beginn des nächsten auf die Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes folgenden Monats die Anrechnung verfügen dürfen. Dieses Vorgehen hätte sicher etwa drei Monate gebraucht, so daß von einer Bekanntgabe der neuen Entscheidung frühestens im Januar 1997 und damit einer Umsetzung der neuen Regel zum 1. Februar 1997 auszugehen ist (vgl. BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 8).
Nicht zu entscheiden ist über eine etwaige Anrechnung eigenen Einkommens der Klägerin auf die Rente aus der Rentenversicherung, zumal diese sich damit einverstanden erklärt hat, daß eine solche Anrechnung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Hinsichtlich des Bescheides vom 08.01.1998, der entsprechend §§ 153, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, war die Klage mangels Beschwer der Klägerin abzuweisen. Dieser Bescheid trifft keine Regelung für den hier streitigen Zeitraum bis einschließlich Januar 1997. Regelungsgehalt im Sinne eines Verfügungssatzes hat er ausdrücklich nur für die Zeit ab 01.11.1997. Soweit inhaltlich ein bis zum 31.10.1997 bestehender Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Beigeladenen erwähnt wird, kommt dem der Charakter einer Entscheidung nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Erstellt am: 31.07.2006
Zuletzt verändert am: 31.07.2006