Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.05.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente.
Der 1966 geborene Kläger hat eine zweijährige Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann absolviert. Er arbeitete zunächst als Gleisbau- und Transportarbeiter nach Lohngruppe 8 und dann als Hauer für Erweiterungsarbeiten und im Streckenausbau sowie in der Aus- und Vorrichtung nach den Lohngruppen 10, 9 und 11. Zuletzt war er bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 als Strebhauer eingesetzt. Im März 1995 kehrte er vom Bergbau ab und ist seitdem arbeitslos. Er bezieht die Rente für Bergleute.
Den Rentenantrag des Klägers vom März 2000 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15.12.2000 und Widerspruchsbescheid vom 12.03.2001 ab, nachdem der von ihr eingeschaltete Sozialmedizinische Dienst bei dem Kläger ein Leistungsvermögen für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten festgestellt und eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel für zumutbar erachtet hatte.
Im Klageverfahren hat der Kläger unter anderem vorgetragen, sein Leistungsvermögen habe sich weiter verschlechtert, außerdem sei der Arbeitsmarkt für Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel verschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 15.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat Begutachtungen veranlasst durch den Orthopäden Dr. P und den Neurologen und Psychiater Dr. S.
Dr. P ist auf Grund seiner Untersuchung vom Juli 2001 im Gutachten vom 21.08.2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch regelmäßig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Unter Berücksichtigung von bandscheibenbedingten Beschwerden im Sinne eines gemischt radikulären und pseudoradikulären Lumbalsyndroms sowie bandscheibenbedingten Beschwerden im Sinne eines cervicocephalen Syndroms und Knick-, Senk- und Spreizfüßen beiderseits seien Arbeiten mit gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten bis 25 kg und regelmäßigem Tragen von 15 kg zumutbar. Es solle ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden, wobei der Sitzanteil überwiegen sollte. Arbeiten in anhaltender Zwangshaltung seien nicht zumutbar, wohl aber gelegentliche Zwangshaltungen. Auf Grund der orthopädischen Befunde bestünden auch keine Bedenken gegenüber Arbeiten unter Zeitdruck oder sonstigem Stress. Tätigkeiten unter Einschluss von Nachtschicht kämen nicht in Betracht, da dies zu einer Störung der biologischen Rhythmen führen würde, die wiederum zu einer Verstärkung des Schmerzempfindens beitragen könnten.
Dr. S hat den Kläger im März 2002 untersucht. Er hat im Gutachten vom 25.05.2002 auf psychiatrischem Gebiet eine bewusstseinsnahe Darstellung von Symptomen mit entsprechendem Rentenbegehren hervorgehoben, ohne dass sich Hinweise dafür hätten finden lassen, dass tatsächlich eine depressive Störung oder eine somatoforme Schmerzstörung vorläge. Auf neurologischem Gebiet handele es sich um einen Zustand nach Lasernukleotomie der Bandscheibe (1993) mit jetzt noch kernspintomographisch nachweisbarem Vorfall in diesem Gebiet, wobei eine Narbenbildung bzw. eine Verziehung der Nervenwurzel radiologisch nicht festzustellen gewesen sei. Er hat sich der Beurteilung von Dr. P hinsichtlich eines Leistungsvermögens für noch leichte bis mittelschwere Arbeiten angeschlossen mit der Maßgabe, dass Heben und Tragen von Lasten größer als 15 Kg zu vermeiden seien. Tätigkeiten als Hauswart oder Auslieferungsfahrer seien möglich; der Kläger benötige auf Grund der erhobenen Befunde nicht deutlich mehr Zeit für Entladevorgänge als ein gesunder Versicherter. Ergänzend hat er in seiner Stellungnahme vom 01.07.2002 ausgeführt, dass der Kläger in Ausnahmefällen auch in der Lage sei, Lasten von 25 kg wenige Meter zu tragen. Die vorhandene relative Spinalkanalstenose führe nicht zu neurologischen Ausfällen.
Das SG hat auf den Antrag des Klägers von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie T ein neurologisches sowie von Dr. L ein psychiatrisches Fachgutachten nach § 109 SGG eingeholt.
Der Neurologe und Psychiater T hat anlässlich seiner Untersuchung im November 2002 leichte, höchstens kurzzeitig mittelschwere Arbeiten vollschichtig für möglich erachtet. Zusätzlich zu den Bandscheibenschäden käme auf neurologischem Gebiet ein Migräneleiden hinzu. Mit den Einschätzungen von Dr. P und von Dr. S stimme er bezüglich des neurologischen Befundes überein, nicht allerdings mit der Feststellung, dass es sich im Falle des Klägers um ein bewusstseinsnahes Rentenbegehren handele, insoweit wäre er zurückhaltend. Auf nervenärztlichem Gebiet habe sich eine Leistungsminderung nicht nachweisen lassen.
Dr. L hat unter Würdigung des neurologischen Gutachtens des Herrn T im Gutachten vom 04.02.2003 dessen Auffassung geteilt, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Simulation im Sinne eines bewussten Vortäuschens einer krankhaften Störung bzw. überhöhenden Darstellung der Beschwerden zum Zwecke der Erlangung von Vorteilen gäbe. Vielmehr läge eine intrapsychisch motivierte Verdeutlichungstendenz vor. Eine somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne sei nicht gegeben, weil hierfür Voraussetzung sei, dass die Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit schwerwiegenden emotionalen Konflikten bzw. psychosozialen Problemen aufträte. Auch sei eine depressive Störung als eigenständige psychiatrische Erkrankung zu verneinen. Es liege eine depressive Anpassungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom vor. Der Kläger könne aus eigener Kraft durch zumutbare Willensanstrengung die psychische Störung nicht überwinden. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zeitdruck oder sonstigen Stress und ohne häufigen Publikumsverkehr zu verrichten. Es bestünde keine Einschränkung im Verantwortungsbewusstsein, wohl aber in der geistigen Beweglichkeit. Es seien nur geistig einfache Arbeiten möglich. Soweit Dr. S keine psychische Störung festgestellt habe, sei ihm nicht zu folgen; er habe zwar eine neurologische Untersuchung durchgeführt, im Übrigen aber keinen psychopathologischen Befund referiert. Der Kläger könne weder als Gabelstaplerfahrer noch als Hauswart oder als Auslieferungsfahrer arbeiten. Es müsse von einer eingeschränkten Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden.
Das SG hat Dr. S nochmals gehört, nachdem die beratende Ärztin der Beklagten Büttner das Gutachten von Dr. L nicht für ausreichend schlüssig nachvollziehbar erachtet hatte. Dessen Beurteilung und Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom sei aus dem Gutachten selbst durchaus nachvollziehbar abzuleiten. Die angegebenen umfangreichen qualitativen Leistungseinschränkungen seien jedoch in dieser Schwere nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Art der Störung und den Erhebungen des Gutachters. Gerade neuropsychologische, aber auch psychometrische Untersuchungen seien in der Begutachtungssituation äußerst kritisch zu werten, da hier häufig situations- und motivationsabhängige Faktoren von Bedeutung seien und der Gutachter keinerlei Angaben zum Verhalten des Probanden in der Testsituation mache. Das sei zur Bewertung der Testergebnisse grundsätzlich erforderlich.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.06.2003 hat Dr. S angemerkt, dass sich psychopathologische Auffälligkeiten, gerade in Richtung einer klinisch fassbaren Depression nicht hätten nachweisen lassen. Inwieweit die geistige Beweglichkeit primärpersönlich bedingt sei, lasse sich aus dem Gutachten ebenso wenig ableiten wie sich eine Aggravation an Hand von testpsychologischen Untersuchungen ausschließen und als "intrapsychisch motivierte Verdeutlichungstendenz" diagnostisch einordnen lasse. Die Verwendung der von Dr. L benannten Skalen, insbesondere der Selbstbeurteilungsskalen, seien gerade in Begutachtungssituationen auf Grund der nachvollziehbaren Zielsetzung der zu Untersuchenden sehr kritisch zu beurteilen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 05.05.2004 abgewiesen. Mit einer Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann und Tätigkeiten in verschiedenen Einsatzgebieten sei der Kläger bergmännischer Facharbeiter. Er sei jedoch nicht berufsunfähig, weil er noch als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel und auch als Hauswart arbeiten könne. Der Kläger könne sich innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens in eine Tätigkeit als Hauswart einarbeiten, weil er es als Hauer gelernt habe, mit den verschiedensten Werkzeugen umzugehen und sich auf verschiedene Arbeitssituationen einzustellen. Das erforderliche gesundheitliche Leistungsvermögen sei angesichts der Feststellungen von Dr. P zu bejahen.
Dieser Einschätzung ist der Kläger mit seiner Berufung entgegengetreten. Soweit das SG die Auffassung vertrete, dass es den beiden Gutachten von Herrn T und Dr. L an einer nachvollziehbaren Begründung für deren Leistungsbeurteilung fehle und Dr. L im Übrigen nicht einmal zu einer sicheren Diagnosestellung gelange, so bestünden allerdings auch hinsichtlich des Gutachtens von Dr. P etliche Kritikpunkte. Dr. P habe die bei ihm, dem Kläger, vorliegenden Beschwerden mit den Auswirkungen auf das Restleistungsvermögen nicht ausreichend gewürdigt. Die Schmerzen im Rücken hätten sich konstant verschlimmert und zu Ein- und Durchschlafstörungen geführt. Auch das Gutachten von Dr. S sei in sich widersprüchlich. Er führe einerseits aus, dass der Kläger nur noch bis 15 Kg tragen, andererseits aber als Auslieferungsfahrer arbeiten können soll. Aus welchem Grund er im Gutachten von 15 Kg ausgehe und in den ergänzenden Stellungnahmen von 25 Kg, habe er nicht nachvollziehbar begründet. Herr T habe berechtigt die Feststellung von Dr. S eines bewusstseinsnahen Rentenbegehrens kritisiert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. Mai 2004 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger die berufskundlichen Gutachten und Stellungnahmen des Dr. N zur Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers und die des Sachverständigen C zu den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten im Bereich der Metall- und Elektroindustrie zur Kenntnis gegeben.
Der Kläger hat eine fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Chirurgie Dr. V zu den Akten gereicht, bei dem er in der Zeit von 1990 bis 2003 (Aufgabe der Praxis) in Behandlung stand. Außerdem hat er sich zu den genannten Tätigkeiten in den Schriftsätzen vom 20.11.2004 und vom 25.11.2005 kritisch geäußert.
Wegen des Inhalts der Schriftsätze im Einzelnen sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 ist rechtmäßig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmung des § 43 Abs.2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs ist die Bestimmung des § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.). Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs. 2 i. V. m. § 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend. Der Kläger macht den Anspruch auf Grund seines Rentenantrages vom 14.10.1999 geltend und begehrt diesem Antrag entsprechend Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab November 1999.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).
Zwar sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Ziff. 2 und 4 SGB VI erfüllt. Es hat sich jedoch nicht feststellen lassen, dass der Kläger am 31.12.2000 berufsunfähig im Sinne der genannten Vorschrift war.
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Hauers. Diese Tätigkeit hat er zuletzt – und das für mehrere Jahre – ausgeübt. Als Hauer kann der Kläger nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen der gehörten Sachverständigen nicht mehr arbeiten, weil er danach nur noch in der Lage ist, über Tage leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies hängt davon ab, ob es zumutbare Verweisungstätigkeiten gibt.
Die Verweisbarkeit beurteilt sich nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Auf die Darlegung des Schemas im Einzelnen kann hier verzichtet werden, weil den Beteiligten die Kennzeichnung der jeweiligen Gruppen dieses Schemas bekannt ist und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG vom SG dargestellt und erörtert worden ist. (vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 12.09.1991 – 5 RJ 34/90, SozR 3-2200, § 1246 Nr. 17). Zumutbar im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. sind unter Beachtung dieses Schemas einem Versicherten jedenfalls die Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Stufe, soweit sie ihn weder in seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern. Ein Facharbeiter kann dabei auch auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Tätigkeiten herausheben, verwiesen werden, wenn diese Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (BSG Urteil vom 28.05.1991 – 13/5 RJ 4/90, SozR 3-2200, § 1246 Nr. 12).
Was die Facharbeiterqualität der vom Kläger zuletzt verrichteten Hauertätigkeit anbelangt, verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils und sieht insoweit von einer weiteren Darstellungen der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des SG nicht, dass der Kläger vor dem Hintergrund des anzunehmenden Facharbeiterschutzes zumutbar auf die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel verwiesen werden kann. Nach den Erkenntnissen des Senats steht eine hinreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in diesem Bereich nicht mehr zur Verfügung. Ein weiteres Eingehen auf die Möglichkeit der Verweisung auf diese Tätigkeit erübrigt sich im Hinblick darauf, dass der Kläger zum Ausschluss von Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. bis zum 31.12.2000 zumutbar sowohl auf die Tätigkeit des Teilezurichters/Elektromonteurs in der Metall- und Elektroindustrie, wie sie der Sachverständige C beschrieben hat, als auch auf die des Zigarettenautomatenauffüllers verwiesen werden konnte.
Zur Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers:
Das an die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers zu stellende Anforderungs- und Leistungsprofil ergibt sich aus den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. N. Nach dessen Gutachten und Stellungnahmen handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine körperlich leichte Arbeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird. Sie bedarf einer gewissen Intelligenz und Umstellungsfähigkeit, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erlernen und den Versorgungsbezirk mit seinen Automaten kennen zu lernen und abzufahren. Damit werden allerdings nicht über ein normales Maß hinausgehende Anforderungen an seelisch-geistige Qualitäten gestellt. Dass der Kläger den an die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüller gestellten Anforderungen körperlich und geistig-seelisch gewachsen ist, ergibt sich sowohl aus den nach § 106 SGG als auch aus den auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens kommen die Gutachter übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch vollschichtig arbeiten kann. In der Beurteilung der noch leistbaren Schwere der Tätigkeit ergeben sich zwar abweichende Beurteilungen dahingehend, dass die Sachverständigen Dr. L und T nur noch körperlich leichte Arbeiten für zumutbar erachten, während die Dres. P und S auch noch gelegentlich mittelschwere Arbeiten für möglich halten. Der Senat braucht sich mit den insoweit unterschiedlichen Einschätzungen allerdings nicht näher zu befassen, weil die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auch mit einem Leistungsvermögen für nur leichte Arbeiten verrichtet werden kann.
Die bei der Tätigkeit anfallenden, zu bewältigenden Gewichte, überfordern den Kläger nicht. Täglich sind durchschnittlich insgesamt etwa 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem Geldgesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro. Von diesen durchschnittlichen Werten ausgehend, fallen je Zigarettenautomat nur geringe Gewichte an Zigaretten und an Geld an. Bei einem Packungsgewicht von etwa 25 g – Stange von maximal 510 g bei 20 Packungen – ist ein Warengewicht bei 75 Packungen von unter 2 Kg in dem 2,2 Kg wiegenden Füllkorb zu bewältigen. Entsprechend stellt sich das Gewicht des Geldes dar. Bei einem ausschließlich mit Münzgeld zu bedienenden Automaten und bei einem Packungspreis von durchschnittlich 4,00 Euro können 300 1,00-Euro-Münzen durchschnittlich anfallen, was zu einem Gewicht von max. 2550 g führt. Dabei ist der Senat, der Annahme des Sachverständigen folgend, von einem Münzgewicht bei einer 1,00-Euro-Münze von etwa 8,5 g – münzfrisch 7,5 g plus Verschmutzung – ausgegangen. Variationen wegen anderer Münzzusammenstellungen oder -mischung mit Notengeld sind möglich. Abweichungen nach oben und nach unten sind aber nur in einem Maße möglich, mit dem die Grenze von fünf Kilogramm niemals überschritten wird.
In Ausnahmefällen können höhere Gesamtgewichte sowohl bei der Ware als auch beim Geld anfallen. Zigarettenkartons mit einem Inhalt von 16 Stangen zu 510 g können bis knapp unter 9 Kg wiegen. Zu entnehmende Geldmengen können insgesamt das Gewicht von 20 Kg nach den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen erreichen/überschreiten. Diese Gewichte können aber, wie der Sachverständige auch dargelegt hat, in Teilmengen transportiert werden. Der Automatenauffüller kann sie sich seinem Leistungsvermögen entsprechend aufteilen.
Weitere körperliche Belastungen mit den zuvor beschriebenen (Gesamt)Höchstgewichten treten auf beim Beladen des Lieferfahrzeugs. Gleich ob die aus dem Warenlager des Tabakwarengroßhändlers zu entnehmenden Waren von einem Kommissionierer vorbereitet bereitgestellt werden oder ob der Auffüller sie selbst aus dem Lager holt. Diese Gewichte können ebenfalls dem Leistungsvermögen gerecht aufgeteilt werden. Da der Kläger aus Sicht der Sachverständigen Dres. P und S jedenfalls für fähig erachtet worden ist, Lasten in einem Ausmaß von 15 kg zu heben und zu tragen, sieht der Senat nicht, weshalb ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, zumal Dr. L und Herr T sich zu Gewichtsbelastungen nicht geäußert haben.
Das an den Automaten eingesammelte Geld fällt nach dem Zählen mittels einer Zählmaschine in einen im Lieferwagen eingebauten Tresor, der auf dem Gelände des Tabakwarengroßhändlers nur noch aus dem Lieferwagen auf ein Rollförderband gezogen werden muss, das bis an den Lieferwagen heranreicht. Mit der Geldentnahme oder einem Transport ins Kassenbüro hat der Zigarettenautomatenauffüller nichts zu tun.
Beim Beladen des Fahrzeugs werden entweder die Zigarettenkartons oder die -Stangen in in dem Wagen eingebaute Regale gelegt. Beim Nachfüllen der Automaten sind die erforderlichen Mengen wieder aus diesen Regalen herauszunehmen. Dabei können jeweils naturgemäß einzelne kurzfristige, aber nicht häufige Bückvorgänge notwendig sein. Dr. P hat solche Belastungen nicht ausgeschlossen. Soweit Herr T die Frage nach Arbeiten in gebeugter Haltung/häufigem Bücken/häufigem Knien "verneint", verschließt sich dem Senat, aus welchem Grund er das pauschal verneint, nachdem er eine Übereinstimmung mit der neurologischen Befunderhebung durch Dr. P festgestellt hatte.
Im Übrigen aber ist wechselnde Körperhaltung bei der Ausübung der Tätigkeit gewährleistet. Allein die Art der Tätigkeit erlaubt das, da die ausschließlich sitzende Position beim Fahren des Autos immer wieder durch das Befüllen der Automaten unterbrochen wird. Die mit der Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Arbeitsschritte und die Anzahl der zu versorgenden (innerstädtisch täglich 40 – 44 und bei einer ländlichen Tour täglich 35 – 40) Zigarettenautomaten gewährleisten ausreichenden Haltungswechsel.
Der Kläger ist der Tätigkeit auch auf Grund seines psychischen Gesundheitszustands gewachsen. Er ist durch die von Dr. L im Einzelnen aufgelisteten qualitativen Einschränkungen – diese als in sich nicht widersprüchlich unterstellt, worauf später noch einzugehen sein wird – an der Ausübung der Tätigkeit nicht gehindert. Die von Dr. L für nicht möglich erachtete Arbeit unter Zeitdruck fällt im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers nicht an; sogenannter Zeitdruck entsteht hier allenfalls in dem bei jeder Arbeit anfallenden Ausmaß. Der Zigarettenautomatenauffüller ist in der Gestaltung seines Arbeitstages weitestgehend frei. Das hat seine Grundlage darin, dass er für die Versorgung seines Bezirks und nicht nach geleisteten Arbeits- und/oder Überstunden entlohnt wird. Deshalb kann er seine Nachfülltour, die für den jeweiligen Tag vorgegeben wird, in ihrem Ablauf frei gestalten, Pausen nach den Vorgaben der Arbeitszeitordnung planen und einhalten oder zusätzliche Pausen einlegen. Daran ist er durch nichts, vor allem nicht durch eine Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen, gehindert. Er kann z.B. in einem innerstädtischen Bereich ganz früh morgens mit seiner Arbeit beginnen, um sie relativ "bequem" und zügig erledigen zu können, weil er sich als Lieferant bis 10 Uhr morgens problemlos in seinem Fahrzeug sowohl in der Fußgängerzone als auch in dem anderen Innenstadtbereich bewegen kann. Hat er auf seiner Tour vornehmlich z.B. Kantinen, Gaststätten und Kioske aufzusuchen, wird er wegen möglicher späterer Öffnungszeiten seinen Arbeitstag auch erst später am Tag beginnen mit der Folge, dass es an diesem Tag später werden kann. Bei normalem Ablauf eines durchschnittlichen Tourentages ist deshalb das Entstehen von Zeitdruck über das normale Maß hinaus nicht zu erwarten. Zeitdruck wird regelmäßig nur dadurch entstehen können, worauf auch der berufskundliche Sachverständige hinweist, dass sich der Auffüller selbst unter Druck setzt mit dem Ziel, seine Arbeit schnellstmöglich hinter sich zu bringen.
Soweit Dr. L eine Einschränkung der geistigen Beweglichkeit annimmt, hat er bei alledem dem Kläger dennoch nicht die Fähigkeit abgesprochen, geistig einfache Tätigkeiten zu verrichten, so dass auch das den Kläger nicht an der Ausübung dieser Tätigkeit hindert. Wie eingangs bereits erwähnt, bedarf es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N zwar einer gewissen Intelligenz, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erlernen und den Versorgungsbezirk mit seinen Automaten kennen zu lernen und abzufahren. Damit werden allerdings nicht über ein normales Maß hinausgehende Anforderungen an seelisch geistige Qualitäten gestellt. Die von Dr. L gesehene Einschränkung der Daueraufmerksamkeit und des Konzentrationsvermögens stellt vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Hindernis dar. Schon der Umstand, dass die Fahrtätigkeit immer wieder unterbrochen wird durch das Bedienen der Automaten, reduziert das erforderliche Maß an Daueraufmerksamkeit und Reaktionsvermögen, das vornehmlich bei der Fahrtätigkeit gefordert wird, auf ein durchschnittliches Maß.
Es sind mit Blick auf das oben genannte Anforderungsprofil auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten so weit erlernen könnte, dass er sie vollwertig verrichten kann. Die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers sind ausreichend, um zumindest Arbeiten mit geistig einfachen Anforderungen zu bewältigen (so Dr. L). Dr. L hat an keiner Stelle eine gravierend verminderte Intelligenz bescheinigt. Selbst wenn der Senat die von Dr. S und Frau S1 in ihrem Aussagewert – zu Recht – stark angezweifelten Tests zugrundelegt, so hat sich im Rahmen des Kurztests zur Messung der Intelligenz vornehmlich hinsichtlich der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit eine Kapazität niedriger bis durchschnittlicher Ausprägung ergeben. Psychopathologisch war das formale Denken nur leicht verlangsamt und umständlich. Daraus auf eine so weit herabgesetzte Intelligenz und Fähigkeit zu schließen, dass der Kläger nicht dazu in der Lage wäre, die beschriebenen relativ einfachen Anforderungen innerhalb eines Dreimonatszeitraums zu erlernen, erscheint abwegig. Immerhin hat sich der Kläger im Verlauf seiner beruflichen Entwicklung unterschiedlichen Anforderungen gestellt und war diesen auch gewachsen. Er war durchaus in der Lage, unterschiedliche höherwertige Tätigkeiten im Bergbau zu verrichten und musste sich an den verschiedenen Betriebspunkten auch immer wieder neuen Herausforderungen stellen. Dabei hat er auch mit unterschiedlichen Werkzeugen umgehen müssen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb er die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auch mit Rücksicht auf die erforderlichen kleinen Reparaturen nicht innerhalb kürzester Zeit erlernen und durchführen können soll.
Da es von dieser Art Arbeitsplätze in Deutschland etwa 2500 gibt, in Nordrhein-Westfalen allein mehr als 500, wobei die Arbeitsplätze und die Bevölkerungszahlen ins Verhältnis gesetzt sind, demnach von einer beachtlichen und nach der Rechtsprechung der Rentensenate des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13) bei weitem für eine Verweisungstätigkeit ausreichenden Anzahl dieser Arbeitsplätze auszugehen ist, seien sie frei oder besetzt, sind die zuvor beschriebenen Arbeitsbedingungen die des allgemeinen Arbeitsmarktes für diese Tätigkeit (vgl. BSG Urteil in SozR 2200 § 1247 Nr. 43, Urteil in SozR 4100 § 168 Nr. 7).
Diese üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N nicht darin, nach Stunden und Überstunden für eine Arbeit entlohnt zu werden, sondern in der Versorgung der Automaten in dem, dem Zigarettenautomatenauffüller anvertrauten Bezirk. In seiner Stellungnahme vom 20.07.2005 (in einem vor dem 2. Senat des LSG NRW geführten Rechtsstreit, Aktenzeichen hier unbekannt) hat er ausgeführt, dass Fahrverkäufer/Automatenauffüller in der Regel ein festes Monatsgehalt erhalten, mit dem alle eventuellen Überstunden abgegolten sind. Vom Stelleninhaber würde erwartet, dass er seinen von ihm selbst gestalteten Tourenplan einhalte und die Tagesarbeit, also das Bestücken der bis zu 44 Automaten, erledige. Sei ihm das in weniger als 38,5 Stunden pro Woche (tarifliche Wochenarbeitszeit im Groß und Außenhandel NRW) möglich, würde genauso wenig danach gefragt, wie wenn er 42 Stunden auf Grund von Staus oder wegen langsamerer Arbeitsweise benötigte. Der Senat sieht keinen Grund, diese Äußerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Die vom Marktführer erstellte Stellenbeschreibung des Fahrverkäufers, die nach Ausführung des Sachverständigen die in der Branche übliche Arbeit des Automatenauffüllers beschreibt, haben sowohl der Zeuge T1 als auch der Sachverständige, der seinerseits davon ausgeht, dass die treffendere Bezeichnung die des Zigarettenautomatenauffüllers sei, vorgelegt. Der Fahrverkäufer ist ausdrücklich in den Tätigkeitsbeispielen der Lohngruppe 6 des einschlägigen Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen (NRW) so benannt und aufgeführt. Damit haben die Tarifvertragsparteien, die die genaue Art der Arbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages kennen und die es überdies gewohnt sind, solche Einstufungen vorzunehmen, mit ihrer besonderen Sachkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgehen, dass diese Arbeit auch grundsätzlich in der diesem Tarifvertrag zugrunde liegenden Arbeitszeit (§ 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW) zu erledigen ist.
Vor diesem Hintergrundrund vermögen auch die Feststellungen des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der U GmbH & Co KG, T1, anlässlich der Zeugeneinvernahme durch den Senat in der Sitzung am 23.08.2005 (L 18 (4) RJ 107/03) an dem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Ausführungen bezweifelt, der Tätigkeit wegen der angenommenen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 10,29 Stunden gesundheitlich gewachsen zu sein, so greifen diese Bedenken nicht. Die zu den Akten gereichte Übersicht über die "Ready-Zeiten/MDE-Zeiten" für den Monat April 2005 ist nicht geeignet, die von dem Sachverständigen Dr. von Müller (sowie den Tarifvertragsparteien) zugrunde gelegte Arbeitszeit zu widerlegen.
Wie der Zeuge T1 anlässlich seiner Einvernahme in der Sitzung am 23.08.2005 (L 18 (4) RJ 107/03) ausgesagt hat, wird mit dem mobilen Datenerfassungsgerät (MDE, dem sogenannten "Ready"), das bei neueren Zigarrettenautomaten zum Einsatz kommt, nicht nur der jeweils aktuelle Bestand und letzte Abverkauf registriert, sondern auch die "Zeit des Nachfüllvorganges". Dabei wird das Gerät – der Zeugenaussage zufolge – beim Auslesen des ersten Automaten auf der Tagestour eingeschaltet und nach dem Auslesen des letzten Automaten an diesem Tag ausgeschaltet. Diese Zeiten sowie zusätzliche pauschale Zeiten (zwei Stunden täglich) für die Abrechnung und Fahrzeiten zum/ab Lager liegen der vom Zeugen überreichten Übersicht "Ready-Zeiten" zugrunde, derzufolge eine durchschnittliche Zeit von 10,29 Stunden (einschließlich pauschal abgerechneter Zeiten für "Abrechnung und Fahrzeiten") täglich errechnet worden ist. Diese "Ready-Zeiten" sind als Grundlage für die Berechnung einer täglichen Arbeitszeit ungeeignet. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich daraus tatsächlich nicht eine entsprechende Arbeitszeit der Beschäftigten, sondern allein die Zeit zwischen Ein- und Ausschalten des Ready-Gerätes. Wegen der ununterbrochenen Aufzeichnung lassen sich daraus keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob und in welchem Umfang in der aufgezeichneten Gesamtzeit Zeiten für das Auffüllen, das Fahren zwischen den Automaten und/oder ggf. zum Lager, Unterbrechungen welcher Art auch immer und die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuhaltenden Pausen enthalten sind.
Schon deshalb ist die auf der Grundlage der in der Übersicht enthaltenen Daten vorgenommene Berechnung nicht geeignet, die Angaben des Sachverständigen Dr. N, der grundsätzlich von der tariflichen Arbeitszeit ausgeht, zu entkräften. Die ohnehin – wie dargestellt – nur theoretischen Berechnungen sind in sich nicht schlüssig, weil die Zeiten im einzelnen und im Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar errechen- und nachrechenbar sind. Dass der Kläger den Belastungen eines gängigen tariflichen Arbeitspensums nicht gewachsen wäre, ist durch nichts belegt. Vor allem gehen sämtliche Sachverständigen von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus.
Der Senat vermag den Sachverhalt auch angesichts der "Stellenbeschreibung Fahrverkäufer" nicht anders zu bewerten; vor allem ist nicht erkennbar, inwieweit "fulminante" Unterschiede zu Angaben in zahlreichen schriftsätzlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. N zur Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers bestehen sollen.
Soweit der Kläger meint, es ergäben sich nachhaltigste Konsequenzen für die Verweisbarkeit des Klägers insbesondere dadurch, dass die Tätigkeit auch die Bereiche Kundenerfassung- und betreuung, Mitwirkung bei Werbemaßnahmen, Reparatur der Automaten und Verantwortlichkeit für das Auslieferungsfahrzeug erfasst, so vermag der Senat diese Wertung nicht nachzuvollziehen. Was die "Reparatur" anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Behebung kleinerer Defekte am Gerät handelt. Bei Fehlern am Gerät bzw. größeren Reparaturen steht ein Reparaturteam zur Verfügung. Erforderliche kleinere Reparaturen dürften den Kläger allerdings angesichts seiner erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht überfordern. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen zur Einarbeitungszeit Bezug genommen. Mit dem Bereich der Kundenerfassung und deren Betreuung scheint sich der Kläger darauf stützen zu wollen, dass er dem damit zusammenhängenden "Publikumsverkehr" nicht gewachsen sei. Aber auch das vermag die Verweisbarkeit selbst mit Rücksicht darauf nicht einzuschränken, dass Dr. L Arbeiten mit "häufigem Publikumsverkehr" ausgeschlossen hat. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass die gelegentliche Entgegennahme von Kundenwünschen oder das Erfassung neuer Kunden nicht gleichgesetzt werden kann mit dem üblicherweise im Zusammenhang mit Verkäufertätigkeiten oder pflegerischen Tätigkeiten vorkommenden Publikumsverkehr. Die Tätigkeit des Fahrverkäufers/Zigarettenautomatenauffüllers ist im Kern nicht bestimmt durch den Umgang mit Menschen bzw. Publikum, sondern durch das Bestücken der Automaten. Nicht zuletzt verbietet es sich, dem Kläger die Befähigung abzusprechen, das Auslieferungsfahrzeug verantwortlich zu führen. Es dürfte keinerlei Qualitäten erfordern, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug fahrtüchtig bleibt und auch nicht überdurchschnittlich verschmutzt benutzt wird. Der Senat vermag dem Aufgabenbereich "Verantwortlichkeit für das Auslieferungsfahrzeug" keine anderweitige Bedeutung beizumessen.
Nach dem beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger – auch mit Rücksicht auf das Leistungsprofil des Fahrverkäufers – insgesamt in der Lage, die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auszuüben. Er wird dadurch weder körperlich noch seelisch-geistig überfordert. Die von ihm erhobenen Einwendungen sind samt und sonders nicht geeignet, dies zu entkräften.
Die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ist dem Kläger auch mit Rücksicht auf den hier anzunehmenden Facharbeiterschutz sozial zumutbar, da er nach der Lohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen (Verkaufsfahrer) eingestuft ist, einer Lohngruppe somit, nach der auch Tätigkeiten entlohnt werden, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen. Die hohe tarifliche Einstufung ist gerechtfertigt dadurch, dass der Zigarettenautomatenauffüller mit hohen Waren- und Geldwerten umgeht und deswegen eine für den Betrieb hochwertige Arbeit ausführt.
Der Senat hat keine Bedenken die Feststellungen des berufskundlichen Sachverstänigen Dr. N zu der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Er ist als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Ruhrgebiet e.V. hinreichend mit der Materie befasst und hat in dieser Funktion ganz wesentlich mit dem Tabakgroßhandel zu tun. Er hat sich im Einzelfall Kenntnisse durch Gespräche und Rücksprachen mit den Tabakwarengroßhändlern verschafft und mit diesem Kenntnisstand die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. Gerade weil er in seiner Funktion als Geschäftsführer der genannten Vereinigung bei der Ausarbeitung der oben schon erwähnten Stellenbeschreibung für Fahrverkäufer hinzugezogen worden ist und er in Ansehung dieser Stellenbeschreibung seine Auskünfte erteilt hat, ist dessen Auskünften ein höherer Stellenwert beizumessen als denen des Zeugen T1. Die Neutralität des Sachverständigen Dr. N anzuzweifeln, besteht kein Anlass. Seine Ausführungen sind – entgegen der Auffassung des Klägers, der diese weder belegt, noch auch nur schlüssig darlegt – insbesondere nicht widersprüchlich oder gar unverwertbar.
Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, die Rechtsordnung könne von ihm generell nicht verlangen, dass er sich am Handel mit Drogen – nämlich Nikotin – beteiligt, übersieht er, dass er gerade mit dieser Tätigkeit in ganz erheblichem Maße mit jeder von ihm nachgefüllten Zigarettenpackung auf die gesundheitliche Gefährlichkeit des Tabakrauchens und die Risiken schriftlich hinweist. Jede Packung ist mittels eines deutlich sichtbaren Aufdrucks mit einer Warnung über die gesundheitliche Schädlichkeit des Rauchens versehen.
Darüber hinaus scheint sich der Kläger – wie der in dem ähnlich gelagerten Fall L 18 KN 25/02, im Ansatz auf ein Grundrecht aus Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) berufen. Der Senat hat in jenem Urteil vom 19.07.2005 im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zur Frage einer zulässigen Ablehnung einer angebotenen Arbeit im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ergangen ist, hervorgehoben, dass eine Beeinträchtigung von Belangen der Versichertengemeinschaft nur dann als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn und soweit der Schutzbereich des Art. 4 GG eröffnet ist und bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung der Gewissensposition des einzelnen ein höheres Gewicht zukommt als den verfassungsrechtlich angeordneten Gemeinschaftsaufgaben, hier: Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Sozialversicherung, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (BSG Urteil vom 23.06.1982, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 19, vgl. BVerfG in SozR 4100 § 119 Nr. 22). Art. 4 GG soll ein allgemeines Recht auf Verwirklichung von Gewissensentscheidungen gewährleisten (BSG Urteil vom 18.02.1987, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 30). Verlangt wird hierbei jedoch, dass der Versicherte eine Gewissensentscheidung getroffen hat, an deren Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht. Es muss durch die Ausübung der "angebotenen" Arbeit zu einem aufgezwungenen Gewissenskonflikt kommen. Dazu hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Gewissensnot substantiiert vorzutragen. Das Gericht hat zu überprüfen, ob diese Darlegungen glaubhaft sind.
Die für den Bereich der Arbeitslosenversicherung an Art. 4 GG orientierten und entwickelten Grundsätze des BSG sind gleichermaßen tragend für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es geht ausschließlich um die Zumutbarkeit einer Tätigkeit/eines Berufs. An den aufgeführten Voraussetzungen eines "aufgezwungenen" Gewissenskonflikts fehlt es hier gänzlich. Allein der Umstand, dass die vom Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers gleichlautend schriftsätzlich in zahlreichen anderen Verfahren "ohne wenn und aber" in die jeweiligen Verfahren eingeführt wurden, lässt eine konkrete Einzelfallbezogenheit vermissen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen gegen das Rauchen und die Unzumutbarkeit, den Kläger und "sämtliche anderen Versicherten" rentenrechtlich auf eine Tätigkeit zu verweisen, die "Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin abverlangt", lassen noch keine vom Kläger individuell und ernsthaft getroffene und detailliert vorgetragene Gewissensentscheidung dagegen erkennen. Ganz im Gegenteil: die Äußerung seines Bevollmächtigten, die Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin sei "unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles immer und in jedem einzelnen Fall strikt abzulehnen", macht deutlich, dass es ihm nicht um eine – nämlich seine – individuelle Gewissensposition der und des Versicherten – wie vorliegend – geht. In einem solchen pauschalen Vortrag, kann der Senat weder eine substantiierte Darlegung der Einzelgründe für eine Gewissensentscheidung überhaupt geschweige denn für deren Ernsthaftigkeit entnehmen. In einem solchen, ganz allgemein gehaltenen Vortrag, sieht der Senat keinen Grund, die Versichertengemeinschaft mit einer Rentenleistung zu belasten.
Da bislang Produktion und Vertrieb von Zigaretten gesetzlich nicht verboten ist, sieht der Senat durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers keine Rechtsverletzung und deshalb auch – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Verletzung der Würde des Menschen und mithin des Art. 1 GG. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde schützt den Einzelnen vor einer staatlichen Behandlung, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfGE 30, 1, 25 f., 87, 209, 228; 96, 375, 399; 109, 279, 312; Schmidt-Bleibtreu/Klein GG-Kommentar zu Art.1 Rdnr.1; ähnlich auch Maunz/Dürig/Herzog zu Art.1 Rdnr.28 m.w.N.). Dabei gehört zum Schutz der Menschenwürde nicht nur Schutz vor materieller Not, sondern auch vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein a.a.O.).
Die durch Art. 1 GG geschützte Würde des Klägers ist durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers nicht verletzt. Es ist mit dem Grundgesetz und vor allem mit Artikel 1 GG vereinbar, auf eine nicht sittenwidrige und von der Rechtsordnung nicht unter Strafe gestellte, sondern in jeder Hinsicht im öffentlichen Leben anerkannte Tätigkeit zu verweisen. Das will der Kläger zwar in nicht zu rechtfertigender Weise in Abrede stellen, indem er den Zigarettenautomatenauffüller einem Drogendealer gleichsetzt, was der Senat ausdrücklich missbilligt. Ein Vergleich mit dem Handel illegaler Drogen verbietet sich. Insbesondere mit Rücksicht auf die im Arbeitsverhältnis stehenden Zigarettenautomatenauffüller, hieße das, ihnen verbotene, sittenwidrige Geschäfte oder den unerlaubten Handel mit Drogen zu unterstellen.
Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass eine Würdeverletzung dann gegeben sein könnte, wenn der Betreffende, wie der Kläger, allein durch "das Ansinnen, ihm eine solche Tätigkeit zuzumuten" verunglimpft würde. Eine Verunglimpfung oder einen Angriff auf die Menschenwürde scheint der Kläger einmal darin zu sehen, dass das Rauchen gesellschaftlich "geächtet" ist, zum anderen darin, dass er unzumutbar dazu gezwungen wird, den Schutz der Jugendlichen und Kinder vor der "Droge" Zigarette zu unterlaufen bzw. den Konsum durch diesen Personenkreis zu begünstigen. Schon Ersteres vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Annahme einer gesellschaftlichen Ächtung findet im tatsächlichen täglichen Leben keine Rechtfertigung und eignet sich schon von daher nicht als Ausgangspunkt. Es ist bisher im öffentlichen Leben keineswegs verpönt, zu rauchen. Trotz umfangreicher Kampagnen gegen das Rauchen ist es immer noch nicht gelungen, Millionen von Menschen vom Rauchen abzuhalten, gar das Rauchen in der Öffentlichkeit gänzlich zu verbieten oder im öffentlichen Ansehen zu diskreditieren. Von daher von einer gesellschaftlichen Ächtung zu sprechen, ist abwegig. Darum kann es auch von niemandem objektiv als Diskriminierung oder Abwertung oder unwürdige Unterordnung empfunden werden, wenn er auf eine Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller verwiesen wird. Durch die Verweisung auf eine legale und tariflich erfasste Erwerbstätigkeit wird die Subjektqualität des einzelnen Versicherten nicht berührt.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.03.1994 (Az. 2 BvL 43/92; 51/92; 63/92 u.a., BverfGE 90,145-226) entschieden, dass es der Gleichheitssatz nicht gebietet, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber habe ohne Verfassungsverstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln können.
Was den Schutz der Kinder und Jugendlichen anbelangt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar, inwieweit sich der Kläger in seiner Menschenwürde verletzt fühlen könnte. Es gehört zuförderst zu dem von Art.6 Abs.2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Werden Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht, kommt das "Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG zum Tragen. Dem Kläger insoweit erweiterte Verantwortung im Sinne eines "verlängerten Arms" des Staates zuzubilligen und deshalb von einer Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers abzusehen, überspannt die Schutzfunktion des Art. 1 GG bei Weitem. Das Grundrecht der Menschenwürde ist zwar unmittelbar geltendes Recht, aber dennoch in seinem Kern so wenig konkret, dass es einer näheren Begründung bedurft hätte, inwieweit es im Hinblick auf die Menschenwürde untersagt sein soll, den Kläger auf diese Tätigkeit zu verweisen.
Zur Tätigkeit des Teilezurichters in der Metall- und Elektroindustrie:
Als ausgebildeter Berg- und Maschinenmann ist der Kläger mit dem festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen auch auf die von dem Sachverständigen C genannte Tätigkeit eines Teilezurichters im Bereich der Metall/Elektroindustrie verweisbar.
Der Kläger kann nach den übereinstimmenden Feststellungen der gehörten Sachverständigen Dres. P, S, L und T zumindest noch körperlich leichte Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Zwanghaltung oder einseitige Körperhaltungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch zeitweise im Freien unter Witterungsschutz verrichten. Der Kläger kann auch Lasten von bis zu 15 Kg heben und tragen; ob ihm auch Gewichte von 25 Kg zumutbar sind, kann unentschieden bleiben, weil es sich bei den von Herrn C genannten Tätigkeiten durchweg um körperlich leichte Arbeiten handelt.
Aus den dem Kläger zur Kenntnis gegebenen Gutachten des Verbandsingenieurs C vom 15.11.2004 zur Verweisbarkeit eines gelernten Bergmechanikers und vom 27.06.2005 zur Verweisbarkeit eines gelernten Berg- und Maschinenmannes ergibt sich zunächst, dass sowohl im Berufsfeld des Bergmechanikers als auch dem des Berg- und Maschinenmanns vielfältige Grundlagen zu erkennen sind, die mit Ausbildungsberufen in der Metall- und Elektroindustrie identisch sind. Im Gutachten vom 27.06.2005 führt Herr C hinsichtlich der Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann und der des Teilezurichters im Metall- und Elektrobereich aus, dass gerade in den handwerklichen Grundkenntnissen hier eine hohe Vergleichbarkeit festzustellen ist. Demzufolge ergäbe sich für den Berg- und Maschinenmann eine breite Einsatzmöglichkeit im Bereich der Metall- und Elektroindustrie, vor allem dann, wenn man unterstelle, dass ihm eine Einarbeitungszeit von drei Monaten ermöglicht wird.
Ausgehend hiervon beschreibt der Sachverständige in den beiden Gutachten Arbeitsplätze in der Metall- und Elektroindustrie, die mit einem Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten zu bewältigen sind. Dazu gehört ausweislich des Gutachtens vom 27.06.2005 beispielweise der Tätigkeitsbereich des Teilezurichters, der unterschiedlich eingesetzt wird. Einmal werden Tätigkeiten wie das Bearbeiten von Flächen, Rohren und Profilen sowie Rohrverbindungen und Weiterverarbeiten von allen Metallprofilen verrichtet. Zum anderen werden Teilezurichter in der Montage von Serienerzeugnissen eingesetzt. Hier werden Produkte des täglichen Gebrauchs zusammengesetzt, beispielsweise in der Automobil- und der Zulieferindustrie oder im Fahrräderbau. Dabei hat Herr C allgemein hervorgehoben, dass es für den Teilezurichter in der industriellen Fertigung eine hohe und mögliche Beschäftigungschance gibt. Aus einem Fundus von Arbeitsplätzen hat er im Gutachten vom 15.11.2004 Tätigkeiten beschrieben, beispielsweise im Zusammenhang mit der Herstellung und Bearbeitung von Lichtrufsystemen, Steckdosenpaketen oder sonstigen elektrischen Versorgungsteilen, von Kunststoffteilen (vorwiegend für den Innenraum eines PKW) und von Montagemodulen und Pressteilen für die Automobilindustrie. Die zu bewältigenden unterschiedlichen Tätigkeiten, insbesondere die Montage, erfolgen an handelsüblichen Werkbänken im Wechsel von Sitzen und Stehen, wobei der Mitarbeiter den Anteil der Körperhaltung selbst bestimmen kann. Diese Tätigkeiten hat der Sachverständige – wie er ausführt – sämtlich unter dem Gesichtspunkt eines Leistungsvermögens für leichte Arbeiten ausgesucht. Es müssen keine Lasten über zwölf Kilogramm manuell bewegt werden; die Tätigkeiten werden wahlweise im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet, Fließband- und Akkordarbeit kommt nicht vor, auch Zwangshaltungen und überwiegend einseitige Körperhaltungen entstehen nicht. Damit wird dem Leistungsvermögen des Klägers Rechnung getragen.
Die Tätigkeiten sind dem Kläger auch im Hinblick auf seine Ausbildung und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumutbar. Er verfügt mit seiner Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann – wie der Sachverständige C an Hand der Ausbildungsinhalte eindrucksvoll schildert – über Kenntnisse und Fähigkeiten, die gerade den handwerklichen Grundkenntnissen in der Metall- und Elektroindustrie vergleichbar sind. Allein deshalb ergibt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen die breite Einsatzmöglichkeit in diesem Bereich für Personen mit einer Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann. Mit dieser Grundlage vermag er eventuell fehlendes Wissen oder Fertigkeiten auch innerhalb eines Dreimonatszeitraums zu erlernen. Die recht kurze Anlernzeit leuchtet vor allem im Hinblick auf die – von C teilweise im Detail beschriebenen – einfachen Arbeitsvorgänge ein. So sei beispielsweise nochmals auf die von C in seinem Gutachten vom 15.11.2004 beschriebene Tätigkeit der ISE-Montage GmbH hingewiesen. Dort werden an üblichen Werkbänken die unterschiedlichsten Kunststoffteile vorwiegend für den Innenraum von PKW montiert. Diese Tätigkeit beschränkt sich darauf, Teile zusammen zu stecken oder auch zusammen zu schrauben. Vergleichbar sind die Tätigkeiten denen bei der Lista GmbH, die Lager- und Betriebseinrichtungen herstellt, wie z.B. Schubladen- und Schranksysteme und Kleiderspinde.
Erhebliche geistig-psychische Erkrankungen, die seine Belastbarkeit oder Umstellungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen könnten, sind nicht feststellbar. Der Kläger war bis zum hier streiterheblichen Zeitpunkt des 31.12.2000, den mit der Tätigkeit verbundenen geistig-psychischen Anforderungen gewachsen.
Soweit Dr. L die Auffassung vertreten hat, die Schmerzsymptomatik mit Schonungsverhalten bedinge eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit dergestalt, dass von einer eingeschränkten Umstellungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, und dass deshalb auch Arbeiten unter Zeitdruck und "sonstigem Stress nicht uneingeschränkt möglich" seien, so relativiert er das in seiner abschließenden Beurteilungen, indem er dort geistig einfache Arbeiten für möglich erachtet. Deshalb ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger mit diesem Leistungsvermögen noch die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verrichten konnte (s.o). Gründe, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Teilezurichters ein anderes Ergebnis zuließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgt der Senat – soweit er bisher die von Dr. S und Frau S1 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit des von Dr. L in seinem Gutachten gefundenen Ergebnisses hintangestellt hat – der Auffassung von Dr. L nicht, dass von einer eingeschränkten Umstellungsfähigkeit im Falle des Klägers ausgegangen werden müsse. Dr. L sieht wegen fehlenden Zusammenhangs mit schwerwiegenden emotionalen Konflikten bzw. psychosozialen Problemen eine somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne nicht als gegeben an; ebenso wenig konnte er eine depressive Störung als eigenständige psychiatrische Erkrankung erkennen. Vielmehr räumt er ein, dass das Schmerzverhalten des Klägers durch ein inadäquates Schonungsverhalten gekennzeichnet ist und kommt schließlich deshalb zu dem Ergebnis, dass eine "Schmerzsymptomatik" mit Schonungsverhalten u.a. zu einer verminderten geistigen Leistungsfähigkeit und daraus folgend einer eingeschränkten Umstellungsfähigkeit führt. Schon der Begriff des inadäquaten Schonungsverhaltens impliziert, dass dieses Verhalten der tatsächlichen Situation nicht adäquat ist. Solange dieses inadäquate Verhalten begründungslos in den Raum gestellt wird und zudem noch als Grundlage für eine verminderte geistige Umstellungs- oder Leistungsfähigkeit dienen soll, vermag der Senat einer so festgestellten qualitativen Leistungsbegrenzung nicht zu folgen. Allein das aufgezeigte Missverhältnis zwischen subjektiv erlebter Schmerzintensität bei fehlenden nachweisbaren strukturellen Schäden kann, solange Schweregrad und Ausprägung der Symptome aus der Anamnese nicht nachvollziehbar ersichtlich sind, vor allem spontane Angaben geistig-psychischer (Schmerz)Beeinträchtigungen des Klägers fehlen, nicht von vornherein zu der Annahme einer geminderten geistigen Umstellungs- und Leistungsfähigkeit führen. Insoweit folgt der Senat den Auffassungen von Dr. S und Frau S1, dass es an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung für diese getroffene Feststellung fehlt.
Nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen im Gutachten vom 27.06.2005 gibt es auch genügend Arbeitsplätze dieser Art. Allein in NRW gibt es in der Metall- und Elektroindustrie insgesamt 670.070 Beschäftigte in 150 Betrieben (mit mehr als zwanzig Mitarbeitern). 14,2 % aller gewerblichen Arbeitnehmer arbeiten nach einer internen Statistik der Metall- und Elektroindustrie in NRW in der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Eisen-Metall-Elektroindustrie, das sind ca. 95.150 Arbeiter. In der Automobilzulieferindustrie sind zur Zeit 43.224 Beschäftigte in 150 Betrieben beschäftigt. Davon sind 6.137 Beschäftigte in der Lohngruppe 6 tätig. Im Kölner Bereich sind 17,8 % von 51.101 Gesamtbeschäftigten in der Lohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages beschäftigt. Wenn danach allein im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie Köln eine so große Anzahl von Arbeitsplätzen im Bereich der Lohngruppe 6 existiert, ist davon auszugehen, dass es bundesweit weitere Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen – vor allem ähnlichen Anforderungen – gibt, so dass die von dem Sachverständigen genannten Tätigkeiten auch in nennenswerter Zahl vorhanden sind.
Als Facharbeiter ist der Kläger auf Tätigkeiten der Anlernebene verweisbar. Da die Lohngruppe 6 – die nächst niedere nach der Facharbeiter betreffenden Lohngruppe 7 -, nach der Teilezurichter regelmäßig entlohnt werden, Arbeiten umfasst, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern und deshalb sogar zum oberen Anlernbereich gehören, sieht der Senat hinsichtlich der sozialen Zumutbarkeit keine Bedenken (zur Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Teilezurichters vgl. auch Urteil des Senats vom 08.11.2005 – L 18 KN 103/01 -).
Nach alledem bestehen für den Kläger medizinisch und sozial zumutbare Verweisungsmöglichkeiten, die die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließen. Unabhängig davon, dass der Kläger auch über den 31.12.2000 auf diese Tätigkeiten verweisbar wäre, findet die Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung keine Anwendung, da der Kläger aufgrund seines Geburtsjahrganges 1966 nicht unter diese Regelung fällt.
Aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens kommt – dahin gestellt lassend, ob der Klageantrag des Klägers insoweit ergänzend auszulegen ist – ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. erst recht wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ebenfalls nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 29.06.2006
Zuletzt verändert am: 29.06.2006