Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.02.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Zahlung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 19.10.1979.
Den 1941 geborenen Kläger marokkanischer Staatsangehörigkeit traf am 19.10.1979 bei der Arbeit unter Tage für die Firma G & L im Betriebsfeld B T aus der G. Das Verbandsbuch vermerkt eine Prellung am Rücken und beiden Oberschenkeln sowie eine Schürfung. Dr. von D/Dr. H diagnostizierten multiple Prellungen an Schulter, Knie links, Oberschenkel rechts und eine leichte Stauchung der Lendenwirbelsäule (19.10.1979). Dr. P nahm Arbeitsfähigkeit ab 25.10.1979 an (24.10.1979). Am 28.01.1981 prellte sich der Kläger die linke Hand. Dr. K/Dr. W fanden keine vom diesem Unfall unabhängigen krankhaften Veränderungen (Bericht vom 29.01.1981).
Auf den Rentenantrag aus 1992, gestützt auf Atteste von Dr. A (15.10.1992), Dr. C (15.10.1993) und Dr. C1 (16.10.1993) zog die Beklagte bei die Berichte vom 19. und 24.10.1979, 29.01.1981, eine Mitteilung der Dienststelle B (25.01.1993) und eine Stellungnahme von Dr. H1 (12.01.1994). Die Beklagte lehnte es ab, Rente zu zahlen (Bescheid vom 04.02.1994).
Das Klageverfahren SG Dortmund (SG) S 24 BU 23/96; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) L 2 KN 36/01 U endete durch Vergleich (16./28.11.2001; 04.01.2002). Danach erklärte sich die Beklagte u.a. bereit, die Berufungsschrift vom 15.02.2001 als erneuten Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente u.a. wegen des Arbeitsunfalls vom 19.10.1979 anzusehen und zu bescheiden. Gutachterlich schätzte Orthopäde und Traumatologe Dr. C2 (23.09.2002) die unfallbedingte MdE auf 30 v.H., da unfallbedingt Verletzungen auf Höhe der Wirbelsäule und der Schienbein-Sprungbein-Zwischenlinie rechts bestünden. Dr. H1 sah dagegen keine Unfallfolgen (Stellungnahme vom 22.12.2002). Die Beklagte lehnte es ab, Rente zu gewähren (Bescheid vom 27.01.2003; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003).
Zur Begründung seiner Klage zum SG Dortmund hat der Kläger vorgetragen, er sei zu einer Untersuchung in Deutschland bereit. Mangels eines Visums bitte er um Terminsverlegung.
Die Beklagte hat die angefochtene Entscheidung für zutreffend gehalten. Das Gericht hat Beweis durch den Sachverständigen Dr. M erhoben. Er ist zum Ergebnis gelangt (14.07.2003), Unfallfolgen seien nicht festzustellen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.02.2004).
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, da das Gutachten aus Marokko eine MdE von 30 v.H. angenommen habe, sei er mit der Entscheidung des SG unzufrieden. Zu einer neuen Untersuchung sei er bereit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Akten LSG NW L 2 KN 36/01 U verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Terminsmitteilung konnte der Senat verhandeln und entscheiden, auch wenn für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist.
Der Kläger begehrt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.02.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27.01. und 29.04.2003 zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 19.10.1979 zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Verletztenrente sind nicht erfüllt. Maßgeblich ist noch das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) eingetreten ist und die Leistung nicht nach dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen ist (§§ 212, 214 Abs 3 SGB VII; Art 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz [UVEG]). Nach § 580 Abs 1 RVO erhält der Verletzte eine Rente, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert. Als Verletztenrente werden gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der Teil der Vollrente, der dem Grade der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente) (§ 581 Abs 1 Nr 2 RVO). Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall, Verletztenrente zu gewähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 581 Abs 3 Sätze 1 und 2 RVO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an Folgen des Arbeitsunfalls vom 19.10.1979, die die Erwerbsfähigkeit mindern. Unfallfolgen sind Gesundheitsschäden, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit wesentlich durch den Arbeitsunfall und seine Folgen mitbedingt sind (vgl. z.B. BSG, SozR 2200 § 548 RVO Nr 89, mwN; Hauck in Weiss/Gagel, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 22 A, Randnr. 72, mwN). Daran fehlt es. Es überzeugt auch den Laien, dass bloße Prellungen und Schürfungen, die abheilen, ohne dass es zu einer Fraktur gekommen ist, keine Spätfolgen hinterlassen, wie es der Sachverständige Dr. M in Übereinstimmung mit dem beratenden Arzt der Beklagten Dr. H1 angenommen hat. In dieses Bild passt auch, dass der Unfallbericht vom 29.01.1981 keine vom damaligen Unfall unabhängigen Erkrankungen erwähnt. Ebenso plausibel sind danach die tatsächlich festgestellten Gesundheitsstörungen "Gangstörung mit Funktionsbehinderung im rechten Sprunggelenk beim Heben des Fußes, muskuläre Verspannung im Bereich der Lendenwirbelsäule, Reflexstörungen der Beinreflexe beidseits sowie diskrete Beschwerden im Bereich der linken Schulter bei röntgenologisch nachweisbaren Verschleißveränderungen und Veränderungen im Bereich des körperfernen Wadenbeines, röntgenologische Veränderungen im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule" auf körpereigenen, altersbedingten Verschleiß zurückzuführen. Sie beruhen mithin nicht mit Wahrscheinlichkeit zumindest auch auf dem Unfall vom 19.10.1979, der zu bloßen Prellungen und einer Stauchung der LWS geführt hat. Der abweichenden Beurteilung von Dr. C2 (23.09.2002) kann der Senat danach nicht folgen. Sie setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass anlässlich des Arbeitsunfalls gerade keine Fraktur festgestellt worden ist und entgegen der Anamnese von durchgehenden Behandlungsmaßnahmen bis 1984 unter Berücksichtigung des Berichts von 1981 keine Rede sein kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 30.07.2004
Zuletzt verändert am: 30.07.2004