Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 25.07.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2005 zurückgewiesen. Der Klägerin steht weder eine Erledigungs- noch eine Einigungsgebühr zu.
Zwar ist das zuvor hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) geführte Widerspruchsverfahren durch die mit Schriftsatz vom 14.03.2005 erklärte Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten (Abhilfebescheid vom 10.03.2005) bei gleichzeitiger Erledigungserklärung beendet worden. Die Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr sind jedoch nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht in dem erforderlichen Umfang an der Erledigung mitgewirkt. Dazu reicht nach der zu § 24 BRAGO ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 22.02.1993, 14 b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr. 4 m. w. N.) die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nicht aus; vielmehr wird von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt. Solche eigenständigen Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung liegen nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen der reinen Verfahrensführung eine Widerspruchsbegründung unter Beifügung von ärztlichen Unterlagen abgegeben. Nach Auswertung dieser Unterlagen erfolgte bereits das Anerkenntnis des Beklagten.
Die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) führt nach Auffassung des Senates zu keiner anderen Beurteilung, da nach der amtlichen Begründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 dem § 24 BRAGO entspricht (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 204).
Die Voraussetzungen einer Einigungsgebühr liegen ebenfalls nicht vor. Die Einigungsgebühr soll nach der amtlichen Begründung zum KostRMoG an die Stelle der bisherigen außergerichtlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO treten (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 204). Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein vollständiges Anerkenntnis, wie vorliegend, oder ein vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.01.2006
Zuletzt verändert am: 02.01.2006