Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 22.03.2006, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 24.3.2006), ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der summarischen Prüfung im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht besteht (§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – iVm § 114 ZPO). Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen er sich nach eigener Sach- und Rechtsprüfung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
In gegenseitigem Einverständnis haben die Beteiligten bereits im Widerspruchsverfahren die strittige Frage, inwieweit das an den Vater des Klägers geleistete Kindergeld zu einer Kürzung der Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41ff des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – SGB XII führen kann, ausgeklammert. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe relevant ist daher nur, ob der dem Kläger auf der Grundlage des Vergleichs vor dem Amtsgericht Bochum vom 21.6.2005 tatsächlich gezahlte Unterhalt i.H.v. 523, 00 EUR monatlich als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen ist. Diese Frage hat das SG zutreffend bejaht.
Entgegen dem Beschwerdevortrag ergibt sich aus der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kein anderes Ergebnis. Hiernach bleiben bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV – unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entspricht der bis zum 31.12.2004 geltenden und inhaltlich identischen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). In gleicher Weise wie diese Norm steht auch § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur der Anrechnung von Unterhaltsansprüchen, nicht jedoch der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen entgegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Regelung, der ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche erfasst, als auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Den Gesetzesmaterialien lässt sich insofern entnehmen, dass mit der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG die Situation der Antragsberechtigten verbessert werden sollte. Ihnen sollte es erleichtert werden, die existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung ohne Furcht vor dem nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorgesehenen Regress gegenüber Verwandten in Anspruch zu nehmen. Eine Privilegierung der Unterhaltsverpflichteten ist dagegen nicht bezweckt gewesen (vgl BT-Drucks 14/5150 S 48 f). Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen also auch dann, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet (so auch zu § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2005 – 12 S 1558/05 – ZfSH/SGB 2006, 114-116 und BayVGH, Urt. v. 5.2.2004 – 12 BV 03.3282 – FEVS 55, 557).
Aufgrund des Unterhaltstitels in Form des Vergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -) vor dem Amtsgericht Bochum vom 21.06.2005 (Geschäfts-Nr 61 F 117/01) kann hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des Vaters des Klägers auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese lediglich wegen des Ausbleibens rechtzeitiger Leistungen der Beklagten geleistet worden sind, dieser also nur "anstelle" der Beklagten den Unterhalt des Klägers gesichert hat. In dem Titel liegt ein eigenständiger Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen, der nicht "hinweggedacht" werden kann. Es entspricht insofern gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch nur dann nicht ausschließt, wenn sich feststellen lässt, dass dieser gerade wegen des Ausbleibens rechtzeitiger Sozialhilfe anstelle des Sozialhilfeträgers geleistet hat (BVerwG, Beschluss v. 18.4.1996 – 5 B 10.96 -; BVerwG, Urt. v. 23.6.1994 – 5 C 26.92 – BVerwGE 96, 152). Hiervon kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm bisher lediglich behaupteten Vereinbarung zwischen ihm, seinem Vater und seiner Mutter zur "Umschichtung von Unterhaltsansprüchen" im Falle der Zahlung ungekürzter Grundsicherung durch die Beklagte bisher keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, ist hierin keine Abänderung der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsverpflichtung zu sehen. Darüber hinaus lässt sich dem gerichtlichen Vergleich aus dem zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, das der unterhaltsverpflichtete Vater des Klägers zum Kreis der Unterhaltsverpflichteten nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu rechnen ist, bei dem das Gesetz Unterhaltsansprüche unberücksichtigt lässt, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten den Betrag von 100.000 Euro/Jahr nicht überschreitet.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.10.2006
Zuletzt verändert am: 26.10.2006