Der Antrag des Klägers, die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. C eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse zu übernehmen, wird abgelehnt. Der Kläger hat diese Kosten endgültig zu tragen.
Gründe:
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob und inwieweit das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, 11. Auflage 2014, § 109 Rn 16 a; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 09.02.2011 – L 8 R 1026/10 B – juris Rn. 2; Beschluss vom 20.12.2006 – L 6 B 24/06 SB – juris Rn. 3).
Das Gutachten des Dr. C hat keine neuen, für die Sachaufklärung entscheidenden Gesichtspunkte aufgezeigt. Von "wesentlichen Gesichtspunkten" kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung geführt haben, die auf der Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses nicht möglich gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Auch Dr. C hat die vom Kläger im streitgegenständlichen Verfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint. Eine Kostenübernahme auf die Landeskasse kommt demnach nicht in Betracht.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 03.06.2015
Zuletzt verändert am: 03.06.2015