Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2008 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 verurteilt, an den Kläger als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für die Zeit vom 05.04.2006 bis 31.03.2009 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu zahlen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der mit der Ausübung des Umgangsrechts zwischen einem Elternteil und seinem Kind verbundenen Kosten.
Der 2002 geborene vormalige Kläger zu 2) und jetzige Kläger bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Seine Eltern leben getrennt. Sein Vater – der vormalige Kläger zu 1) – steht ebenfalls im Leistungsbezug des Beklagten. Bis einschließlich 04.04.2006 war der Kläger jeden Dienstag von 12:15 bis 18:00 Uhr und Samstag von 11:00 bis 18:00 Uhr bei seinem Vater. Der Kläger hat einen 1992 geborenen Halbbruder K N, der bei dessen Mutter in L lebt. Bis einschließlich November 2007 bestand die Regelung, dass sich der Kläger jeden Dienstag mit einer Übernachtung bis Mittwoch früh und an einem weiteren Tag in der Woche ohne Übernachtung beim Vater aufhält. Mit Beschluss vom 30.11.2007 traf das Familiengericht F die Anordnung, dass sich der Kläger ab Januar 2008 in jeder ungeraden Kalenderwoche am Wochenende von Freitag, 12:15 Uhr nach dem Kindergarten bis Sonntag, 18:00 Uhr, und in jeder geraden Kalenderwoche freitags von 12:15 Uhr nach dem Kindergarten bis 19:00 Uhr bei seinem Vater aufhalten soll. Zudem wurde mit diesem Beschluss dem Vater des Klägers die Entscheidung, ob der Kläger in dem Verfahren vor dem Sozialgericht die Erstattung von Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts geltend machen wird, alleine übertragen. Der Vater des Klägers hat im Erörterungstermin vom 21.01.2010 erklärt, die Mutter des Klägers zahle ein anteiliges Sozialgeld für die Zeit seines Aufenthalts beim Vater nicht aus.
Am 17.05.2005 beantragte der Vater des Klägers bei dem Beklagten unter anderem, für jeden Tag, den der Kläger bei ihm verbringt, 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes gemäß SGB II zu zahlen. Zur Begründung trug er vor, dass die Mutter dem Kläger keinerlei Verpflegung mitgebe, er müsse zudem auch für einen Teil der Anziehsachen sorgen.
Mit Bescheid vom 01.08.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die anteilige Berechnung für den Umgang seien im SGB II nicht vorgesehen. Für die Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil seien die sorgerechtlichen bzw. unterhaltsrechtlichen Regelungen beachtlich.
Mit bei dem Beklagten am 22.08.2005 eingegangenem Schreiben legte der Vater des Klägers gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass Aufwendungen zum Umgang mit den eigenen Kindern in den Regelsätzen nicht enthalten seien. Nach seiner Auffassung könnten die Aufwendungen zum Umgang und zur Anteilnahme an der Erziehung seiner leiblichen und ehelichen Kinder als Sonderbeihilfe beantragt werden. Über Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) habe er ein abgesichertes Recht auf Umgang und Erziehung.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 zurück. Durch die Regelleistungen des SGB II seien sämtliche laufenden und einmaligen Bedarfe abgegolten. Darüber hinausgehender Mehrbedarf sei nur in Fällen des § 21 SGB II zu berücksichtigen. Kosten für das Umgangsrecht kämen nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
Mit seiner am 04.10.2005 beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat zunächst der Vater des Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass das Umgangsrecht mit seinen Kindern ein Recht mit Verfassungsrang sei, das auch im SGB II zu berücksichtigen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der umgangsberechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen habe, die Kosten könnten weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch auf den jeweils anderen Elternteil abgewälzt werden. Zu den unterhaltsrechtlichen Kosten gehörten neben den Fahrtkosten auch die sonstigen Kosten, insbesondere auch Kosten, die mit den Kontakten verbunden sind, also die Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurde auf einen entsprechenden Antrag das Klagerubrum dahingehend erweitert, dass neben dem Vater des Klägers als Kläger zu 1) auch der jetzige Kläger als Kläger zu 2) aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom 14.12.2005 hat das SG Duisburg den Oberbürgermeister der Stadt F – Sozialamt – beigeladen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 zu verurteilen, an den Kläger zu 1) als Kosten des Umgangsrechts mit seinem Sohn K 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei ihm sowie die für diese Besuche angefallenen und nachgewiesenen Fahrtkosten und außerdem als Kosten des Umgangsrechts für den Umgang mit dem Sohn D an den Kläger zu 2) 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag beim Kläger zu 1) zu zahlen,
hilfsweise,
die Beigeladene entsprechend zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Die Bewilligung von Kosten des Umgangsrechts mit den Kindern sei nach den Vorschriften des SGB II nicht vorgesehen.
Mit Urteil vom 15.10.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten Eltern und Kinder hinsichtlich der ihnen entstehenden Fahrtkosten und der erhöhten Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen bei dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe beanspruchen. Dabei sei grundsätzlich zu beachten, dass Leistungen nur derjenige geltend machen könne, bei dem der jeweilige Bedarf auch tatsächlich entstehe. Dem Kläger zu 1) stehe kein Anspruch aus § 73 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu, da ihm bei beiden Kindern keine Fahrtkosten entstünden. In Bezug auf die Lebenshaltungskosten hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 14/06 R) die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der zusätzlichen Lebenshaltungskosten die Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft gerechtfertigt sei. Dies könne bei dem Kläger zu 2) jedoch nicht zu einer zusätzlichen Leistungsgewährung führen, denn der Kläger zu 2) beziehe in der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Vater des Klägers und der Kläger haben gegen das ihnen am 22.11.2008 zugestellte Urteil des SG Duisburg am 19.12.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass das SG eine Verpflichtung des Beklagten mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG abweise, obwohl obergerichtlich eine solche Verpflichtung ausdrücklich bejaht worden sei. Den Verstößen gegen Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 19 Abs. 1 GG sei nicht abgeholfen worden. Das Urteil beschwere den Vater des Klägers im erheblichen Maße, da er den Umgang vom pauschalisierten Existenzminimum bestreiten müsse und dies erhebliche Auswirkungen auf sein wirtschaftliches Handeln habe. Eine einfache Teilung des Regelsatzes für die Zeit des Aufenthalts bei einem der Elternteile führe nicht zum Erfolg. Der Aufenthalt der Kinder an verschiedenen Orten führe zu Mehraufwand. Dies sei ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz und finde sich u.a. in der Steuergesetzgebung wieder. Die Lebenshaltungskosten der Kinder seien daher nicht durch das Sozialgeld gedeckt, wenn sie in zwei Haushalten leben. Zudem bestünden Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelsätze. Ein Antrag auf Teilauszahlung sei zumindest konkludent gestellt worden. Es spiele zudem für diesen Rechtsstreit keine Rolle, ob die Mutter des Klägers zu 2) für diesen Zeitraum geringere Leistungen erhalte. Falls sie allerdings geringere Leistungen erhalte, müsse sie beigeladen werden. Der Zeitraum, in dem die temporäre Bedarfsgemeinschaft bestehe, müsse isoliert betrachtet werden. Es gebe keine familiengerichtliche Möglichkeit, diese Leistung von der Mutter zu erstreiten. Zudem überreichten die Kläger ein Schreiben des Beklagten vom 17.03.2009, in dem diese den Vater des Klägers aufforderte, er solle sich die Aufwendungen für Wochenendbesuche und Ferienaufenthalte von der Mutter ausgleichen lassen.
Mit Beschluss vom 21.04.2010 wurde die Beiladung des Oberbürgermeisters der Stadt F – Sozialamt – aufgehoben.
Unter dem 17.03.2009 hat der Vater des Klägers einen Weiterbewilligungsantrag gestellt und für seine Bedarfsgemeinschaft Leistungen auch für die Tage beantragt, die der Kläger bei ihm verbringt. Mit Bescheid vom 17.03.2009 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Weiterbewilligung ohne Änderung erfolge. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen bzw. überwiegenden Aufenthalt bei seiner Mutter, die dann für ihn auch die Regelleistung für den vollen Monat erhalte.
Mit Schreiben vom 10.06.2009 hat der Vater des Klägers bei dem Beklagten den Antrag gestellt, für den Monat Juli 2009 das Sozialgeld für den Kläger und den Mehrbedarf für Alleinerziehende seiner Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Er hat darauf verwiesen, dass sich die Eltern das Sorgerecht teilten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vater des Klägers erklärt, dass er als Beteiligter aus dem Verfahren austrete, weil er keine Ansprüche in eigenem Namen geltend mache. Zudem wurde der Rechtsstreit bezüglich des Zeitraumes bis einschließlich 04.04.2006 für erledigt erklärt. Außerdem stellten die Beteiligten übereinstimmend fest, dass sich für die einzelnen Monate des streitigen Zeitraumes folgende Umgangstage mit mehr als 12 Stunden Aufenthalt des Klägers bei seinem Vater ergeben haben:
Juli, September, Oktober, November und Dezember 2006 jeweils 4 Tage, April 2006 5 Tage, Mai 2006 7 Tage, Juni 2006 6 Tage und August 2006 5 Tage. Im Jahre 2007 4 Tage im Februar, März, Juni und 5 Tage im Januar, April, Mai, Oktober und November sowie 13 Tage im Juli 2007 9 Tage im August 2007 und 7 Tage im September und Dezember 2007. Im Jahre 2008 im Januar 6 Tage, Februar 4 Tage, März, April, Mai und September 2008 jeweils 9 Tage, im Juni 2008 8 Tage, im Juli 17, im August 2008 12 Tage, im Oktober und Dezember 2008 jeweils 11 Tage und im November 2008 10 Tage sowie im Jahre 2009 im Januar 10 Tage, im Februar 7 und im März 2009 11 Tage.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2008 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 zu verurteilen, als Kosten des Umgangsrechts für den Umgang für den Sohn D 1/30 des Regelsatzes pro im heutigen Termin festgestellten Aufenthaltstag zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend trägt sie vor, es könne nicht Aufgabe der Behörde sein, für eine exakte Verteilung der den einzelnen Personen für einzelne Tage oder Zeiträume zustehenden Leistungen zu sorgen. Für die Zeit der Besuche entstünden keine zusätzlichen ungedeckten Kosten, auch wenn eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft gebildet werde. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleich für eine zeitweilige bzw. temporäre Bedarfsgemeinschaft sei im Ergebnis schon befriedigt. Er erhalte das volle Sozialgeld, so dass kein Bedürfnis bestehe, daneben weiteres Sozialgeld für die Zeit zu gewähren, in der er sich bei seinem Vater aufhalte. Gegebenenfalls sei vor dem Familiengericht zu klären, ob die Mutter des Klägers verpflichtet sei, dem Kläger das anteilige Sozialgeld für die Zeit seines Aufenthalts bei seinem Vater auszuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahren ist der Bescheid vom 01.08.2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 05.09.2005. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte zwar höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vollständig abgelehnt, so dass sich der streitige Zeitraum an sich bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erstrecken würde (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R). Allerdings hat der Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2009 für die Zeit ab dem 01.04.2009 die Bewilligung von Leistungen an den Kläger als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater abgelehnt, so dass der streitige Zeitraum bis zum 31.03.2009 begrenzt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 9/09 R, Rdn. 10, und Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 59/06 R, Rdn. 13).
Der Kläger hat für jeden im Tatbestand festgestellten Aufenthaltstag als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes. Die Feststellung der Häufigkeit und des zeitlichen Umfangs der Wahrnehmung des Umgangsrechts beruht vor allem auf der vom Vater des Klägers durchgeführten Dokumentation, die im Verhandlungstermin unter Abgleichung mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zwölf Stunden/Tag mit den Beteiligten erörtert worden ist. Der Beklagte hat gegen die getroffenen Feststellungen keine Einwendungen, gegen ihre Richtigkeit sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Feststellungen entsprechen vielmehr der vom Familiengericht für den streitigen Zeitraum getroffenen Umgangsregelung. Soweit hiervon für die Weihnachtsferien 2008/2009 eine abweichende Umgangspraxis bestanden hat, erklärt sich diese hinreichend dadurch, dass der Kläger – offenbar auf der Grundlage einer Absprache seiner Eltern – in der ersten Hälfte der Ferien bei seinem Vater und in der zweiten Hälfte bei der Mutter war. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Der Anspruch umfasst die sich aus § 19 Satz 2 SGB II ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei die Regelleistung im streitigen Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebenden Regelleistung beträgt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II). Da der Leistungsanspruch von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abhängt, ist weiter erforderlich, dass der Kläger seinen Bedarf nicht aus seinem eigenem Einkommen oder Vermögen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen anderer zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen beschaffen kann (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Zwischen dem Kläger und seinem Vater bestand im hier maßgeblichen Zeitraum eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass sich der Kläger nur zeitweise bei seinem Vater aufgehalten hat. Er kann als dem Haushalt angehörendes Kind mit seinem erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Vater eine (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bilden. Das BSG hat bereits mit Urteilen vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Rdn. 27, und vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R, Rdn. 15 entschieden, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verlangt, wie es etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen des § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die ein SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 GG geboten (BSG, a.a.O.; kritisch Münder, NZS 2008, 617, 621 ff.) Das BSG hat es insoweit als ausreichend erachtet, dass sich das Kind entsprechend der von seinen Eltern getroffenen Umgangsregelung vierzehntägig an den Wochenenden sowie für zwei Wochen während der Sommerferien im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils aufhält. Es hat eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich für jeden Kalendertag angenommen, an dem sich das Kind überwiegend – in der Regel länger als zwölf Stunden bezogen auf den Kalendertag – dort aufhält (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010, Az.: L 7 AS 5263/08, Rdn. 31).
Die Regelleistungen für den Lebensunterhalt (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 und 3, 19 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 SGB II) stehen dem Kläger auch in voller Höhe zu. Abschläge für Bedarfe, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig oder gar typischerweise nicht zu decken sind (Bekleidung, Haushaltsgeräte, usw.) kommen nicht in Betracht. Dies folgt aus dem Gedanken der Pauschalierung der Regelleistung (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 75/08 R, Rdn. 17).
Der Kläger war in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch hilfebedürfitg gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 9, 11 ff SGB II. Weder hat er über eigenes Einkommen verfügt, noch hat sein Vater ein Einkommen erzielt, das bei der Deckung seines Bedarfs zu berücksichtigen wäre (§ 11 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Insbesondere stand auch das an die Mutter des Klägers ausbezahlte Sozialgeld nicht zur Verfügung. Das Sozialgeld wurde direkt an die Mutter des Klägers überwiesen. Die Mutter des Klägers hat das anteilige Sozialgeld für die Zeit, in der sich der Kläger bei seinem Vater aufgehalten hat, nicht an ihn ausgezahlt. Sie hat für die Dauer der Aufenthalte das Sozialgeld auch nicht in der Form an ihn weitergeleitet, dass sie ihm beispielsweise Nahrungsmittel mitgegeben hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung des Vaters des Klägers im Erörterungstermin vom 21.01.2010. Dass das Verhältnis der Eltern des Klägers insbesondere auch im Hinblick auf die Regelung finanzieller Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn belastet ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass dem Vater die Entscheidung, ob für den Kläger vor dem Sozialgericht die Erstattung von Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts geltend gemacht wird und das Recht, den Kläger in diesem sozialgerichtlichen Verfahren zu vertreten, nicht zwischen den Eltern geklärt werden konnte, sondern durch den Beschluss des Amtsgerichts F – Familiengericht – vom 30.11.2007, Az.: 102 F 168/07 übertragen werden musste. Hieraus folgt, dass er in dieser Zeit das Sozialgeld nicht bestimmungsgemäß erhalten hat (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010, Az.: L 7 AS 5263/08, Rdn. 33).
Der Kläger kann auch nicht auf eine Geltendmachung seines Bedarfs gegenüber seiner Mutter im Rahmen eines Klageverfahrens verwiesen werden. Ein solcher Verweis erscheint schon deswegen ungeeignet, weil nach der Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II ein möglicher Unterhaltsanspruch des Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach bürgelichem Recht nicht auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergeht, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Insofern tritt das Selbsthilfegebot nach § 2 SGB II hinter die spezielle Regelung des § 33 SGB II zurück (Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage, 2009, § 33, Rdn. 34). Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen, also sein – tatsächliches – Unvermögen, sich die Mittel zu beschaffen, die eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht (Faktizitätsprinzip). Jedoch folgt aus dem in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Subsidiaritätsprinzip, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebdürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. In diesem Zusammenhang steht grundsätzlich auch die Verpflichtung des Hilfesuchenden, alle Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen (§ 2 SGB II). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dass eine Hilfebedürftigkeit nicht besteht, wenn mit realisierbaren Ansprüchen bzw. "bereite" Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Ansprüche bzw. Rechte sind dabei nur dann in angemessener Zeit realisierbar, wenn sie rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Es genügt dagegen nicht, wenn Abhilfe allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdn. 34 m.w.N.),
Entgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht der Kläger ist die Mutter des Klägers jedoch nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen. Sie ist am Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (so genannte echte Beiladung). Die Entscheidung kann nicht unmittelbar in ihre Rechtsphäre eingreifen (zu dieser Voraussetzung: Meyer/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 75 Rdn. 10 m.w.N). Einem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil wird durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nichts genommen, weil dessen eigene Leistungsanprüche aus §§ 20 – 22 SGB II nicht zu kürzen sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, Rdn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da zu der Frage, ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer temporären Bedarfsgemeinschaft auch dann bestehen kann, wenn der Anspruchsinhaber als Mitglied einer anderen Bedarfsgemeinschaft für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen bereits erhalten hat, bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Erstellt am: 25.07.2011
Zuletzt verändert am: 25.07.2011