Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Zwar hat das Sozialgericht erst nach Beendigung des Verfahrens nach § 88 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Erledigungserklärung nach Erlass eines stattgebenden Verwaltungsaktes – über den am Beginn des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 18.12.2008 entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.01.2007, B 2 U 165/06 B m. w.N.), obwohl mit Eingang der Verwaltungsakte am 18.08.2008 der Antrag entscheidungsreif gewesen ist.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben aber vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Abgabe der Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG am 21.11.2008 nicht vorgelegen, sodass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ausscheidet. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat, insbesondere ob für die Beklagte ein zureichender Grund i.S.v. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG für die Nichtbescheidung des Widerspruchs innerhalb der Drei-Monatsfrist bestanden hat. Jedenfalls ist bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht bewilligungsreif gewesen (vgl. zum Begriff der Bewilligungsreife LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008, L 19 B 11/08 AL mit Nachweis der verschiedenen Meinungen).
Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem die Antragstellerin durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von ihrer Seite aus alles für die Bewilligung getan hat (LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2008, L 19 B 11/08 AL mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Vorliegend hat die Klägerin bis zum Abschluss des Verfahrens nicht alles ihrerseits für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan. Zwar hat die Klägerin mit Klageeingang am 27.08.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Jedoch ist der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von der Klägerin nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, da die Angaben der Klägerin zu den Punkten E und F fehlen. Die Klägerin hat in dem amtlichen Vordruck keine Angaben zu ihren Einnahmen gemacht, obwohl der amtliche Vordruck den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass bei anderen Einnahmen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, die Art und der Bezugszeitraum der Einnahme anzugeben ist. Von dieser Erklärungspflicht ist die Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II auch nicht befreit gewesen. Die Erklärung einer Antragstellerin zu den Punkten E bis J ist nur entbehrlich, wenn dem amtlichen Vordruck der letzte erhaltene Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beigefügt ist. Vorliegend ist dem amtlichen Vordruck ein aktueller Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht beigefügt gewesen, obwohl der von der Klägerin verwandte Vordruck einen entsprechenden Hinweis enthält. Eine Antragstellerin ist nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO verpflichtet, der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Belege, insbesondere über ihre Einnahmen, beizufügen (BGH, Beschluss vom 09.10.2003, IX ZA 8/03 und vom 24.11.1999, XII ZB 134/99). Auf diese Pflicht wird eine Antragstellerin sowohl im Vordruck selbst wie auch im Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskosten unter dem Punkt "Ausfüllhinweise Punkt E" hingewiesen, wobei in den Unterlagen verdeutlicht wird, dass die Vorlage von Belegen über die Einnahmen notwendig ist. Die Belege dienen zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten. Nur wenn diese Verhältnisse ohnehin glaubhaft sind, brauchen keine Belege vorgelegt zu werden (Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rdz. 19). Die fehlenden Angaben der Klägerin zu Punkten E bis F sowie die unterlassene Vorlage des Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem SGB II stellen schwerwiegende Mängel des Prozesskostenhilfeantrags dar, so dass das Sozialgericht nicht verpflichtet gewesen ist, die Klägerin auf diesen Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (siehe zur Hinweispflicht im Prozesskostenhilfeverfahren aus Art. 103 Abs. 1 GG, die auch für anwaltlich vertretene Kläger gilt: BVerfG, Beschluss vom 11.02.1999, 2 BvR 229/98, NJW 2000, 275; Philippi in Zöller , ZPO, 27. Aufl., § 117 Rdz. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 67. Aufl., § 117 Rdz. 35, Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdz. 148 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Für die Klägerin ist der schwerwiegende Mangel ihrer Erklärung aufgrund des Hinweises im amtlichen Vordruck erkennbar gewesen. Mithin konnte sie aufgrund des fehlenden Hinweises des Sozialgerichts nicht davon ausgehen, dass sie ihrerseits nichts mehr zu veranlassen hat. Diesen schwerwiegenden Mangel hat die Klägerin bis zum Abschluss des Verfahrens nicht geheilt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.03.2009
Zuletzt verändert am: 30.03.2009