Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe:
I. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beantragung und Ausstellung eines Personalausweises als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII).
Der Kläger bezog bis zum 31.10.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nachdem die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie und Amtsärztin Dr. L (zuletzt mit Gutachten vom 05.09.2007) die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 SGB II verneint hatte, beantragte dieser Leistungen nach dem SGB XII, die seither gewährt werden. Am 02.11.2007 beantragte der Kläger unter anderem Geldleistungen für die Erstellung eines (neuen) Ausweises. Diesen Antrag wiederholte er am 21.01.2008.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24.01.2008 ab. Den Widerspruch des Klägers 28.01.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 nach Beteiligung sozialerfahrener Dritter gemäß § 116 Abs. 2 SGB XII zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der laufende Bedarf des Klägers sei durch die ihm gewährten Regelsätze in pauschalierender Weise abgegolten. Die Höhe des Regelsatzes sei nicht zu beanstanden. Die Gewährung einmaliger Leistungen komme ausschließlich in den in § 31 Abs. 1 SGB XII genannten Fällen in Betracht. Der dort aufgeführte Leistungskatalog sei abschließend.
Mit seiner am 19.05.2008 beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten. Er hat zur Begründung ausgeführt, die ohnehin zu niedrig bemessenen Regelsätze erlaubten weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Personalausweises nicht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die aktuellen Regelsätze Preissteigerungen nicht berücksichtigten.
Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 09.06.2008 (erneut) darauf hingewiesen, dass dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage beim BürgerCenter ausgestellt worden sei. Sofern der Personalausweis in der nahen Zukunft ablaufe oder bereits abgelaufen sei, werde für die Ausstellung eines neuen Personalausweises bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII keine Gebühr erhoben. Es entstünden dann lediglich Kosten für Passbilder, die unstreitig im Regelsatz enthalten seien.
Am 10.11.2008 hat das Sozialgericht den Kläger in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Sodann hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, in diesem Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Sozialgericht die nachfolgenden Anträge der Beteiligten zu Grunde gelegt:
"Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII in Form einer einmaligen Beihilfe (Beantragung und Erstellung eines Personalausweises) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen."
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der dem Kläger gewährte Regelsatz erfasse gemäß §§ 27, 28 SGB XII den gesamten Bedarf für den Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit den definierten Ausnahmen. Gesamtbedarf sei alles zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 – 34 SGB XII. Zusätzliche Mehrbedarfe erkenne der Gesetzgeber nur nach Maßgabe dieser Vorschriften an. Alle sonstigen einmaligen Bedarfe seien durch die Regelsätze abgegolten. Eine Ausnahme nach den §§ 30 – 34 SGB XII liege vorliegend nicht vor.
In der dem Gerichtsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen den ihm am 15.11.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zunächst am 17.11.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Vorsitzende des Sozialgerichts habe im Erörterungstermin erklärt, es gebe keine Liste über Regelsätze. Dies stimme nicht. Der Regelsatz sei vor Jahren festgelegt worden. Inzwischen sei alles so teuer geworden, dass Geld nicht mehr vorhanden sei.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 09.12.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil die begehrten Kosten für die Erstellung eines Personalausweises einen Wert von 750,- Euro nicht erreichten und das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen habe. Nachdem der Kläger nicht reagiert hatte, ist ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 12.01.2009 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat daraufhin ergänzend einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über die Berufung (L 20 SO 99/08) ist aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.12.2009 gesondert entschieden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Prozessakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier ersichtlich der Fall (vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tag L 20 SO 99/08).
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Zur Überzeugung des Senats liegen Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vor. Insbesondere kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann dann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht bzw. von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 i.V.m. § 160 Rn. 6ff. m.w.N.). Der Senat vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keine weiteren Klärung. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die durch Anfertigung von Passfotos entstehenden Kosten mangels Rechtsgrundlage von der Beklagten nicht als gesonderte, einmalige Beihilfe zu übernehmen sind, der Kläger diese grundsätzlich vielmehr aus dem ihm gewährten Regelsatz zu tragen hat. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Soweit der Kläger zur Begründung darauf verweist, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen, begründet dies eine grundsätzliche Bedeutung nicht. hat der Kläger bereits Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung – jedenfalls hinsichtlich der Regelleistungen bzw. Regelsätze für Erwachsene (vgl. zur Höhe der Regelleistungen für Kinder hingegen BSG, Beschluss vom 27.01.2009 – B 14/11b AS 9/07 R) – davon aus, dass die Regelleistungen bzw. Regelsätze den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechen. Dem folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung.
Mit Urteil vom 12.01.2009 (L 20 SO 83/08) hat der Senat hierzu zuletzt ausgeführt:
"Das Bundessozialgericht (BSG) hat für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchenden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erstmals mit Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R und seither in ständiger Rechtsprechung entsprechende Bedenken gegen die Bemessung der im Bereich des SGB II (§ 20 SGB II) als Regelleistungen bezeichneten, mit den Regelsätzen nach dem SGB XII deckungsgleichen Grundsicherungsleistungen nicht gesehen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG an (so erstmals im bereits genannten Urteil vom 23.04.2007). Der Gesetzgeber hat das von ihm sicherzustellende sog. soziokulturelle Existenzminimum (vgl. hierzu Martinez Soria, Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums, JZ 2005, 644, 647 ff.; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 8, 9, 21 und insbes. 47 – 51; Münder, in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff.), insbesondere einen Schutz der Leistungsempfänger vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung, hinreichend berücksichtigt, indem er Erwägungen aus der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgegriffen und präzisiert hat. Dabei hat er eine geeignete Art der Bedarfsermittlung gewählt und deren Ergebnis in nicht zu beanstandender und in einer für Massenverfahren zulässigerweise typisierenden Form in die Bemessung der Regelleistungen einfließen lassen; mit dem Rückgriff auf eine statistisch valide Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und unter Anwendung des sog. Statistikmodells beruht die Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten unter Zugrundelegung vertretbarer Wertungen (siehe insoweit zur – bislang nur zum Steuer- bzw. Kindergeldrecht vorliegenden – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen der bedarfsgerechten Bestimmung des Existenzminimums Wallerath, Zur Dogmatik eines Rechts auf Sicherung des Existenzminimums, JZ 2008, 157, 165 f.). Hat der Gesetzgeber damit die Grenzen der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative beachtet, stehen dem Kläger höhere als die ihm gewährten Regelsatzzahlungen nicht zu".
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.04.2009
Zuletzt verändert am: 06.04.2009