Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.03.2004 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000 wird aufgehoben. Hinsichtlich des Antrags auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 04.04.2000 wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000 und begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab 04.04.2000.
Der 1959 geborene Kläger war vom 09.07.1996 bis 03.10.1999 als Bauleiter und Obermonteur in der Firma seiner Ehefrau, I, Montage von Bauelementen, in T beschäftigt. Vom 04.10.1999 bis 03.04.2000 befand sich der Kläger im Strafvollzug in der JVA S und arbeitete aufgrund unbefristeten Arbeitsvertrags vom 25.10.1999 bis 11.02.2000 als Helfer bei der Büro- und Personal-Service GmbH "Q" in T und nach einer am 28.01.2000 durch den Kläger erfolgter Kündigung zum 11.02.2000 aufgrund eines bis 31.03.2000 befristeten Arbeitsvertrags vom 14.02.2000 bis 31.03.2000 als Handformer bei Gießtechnik M in T.
Am 04.04.2000 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Von der Beklagten um Stellungnahme gebeten gab der Kläger an, da mit Q auch ein bis 31.03.2000 befristeter Arbeitsvertrag bestanden habe, habe er mit Gießtechnik M einen ebenfalls bis 31.03.2000 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, weil er dort einen Stundenlohn von 21,00 DM statt 15,00 DM bei Q erhalten habe. Mit Bescheid vom 15.05.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 12.02.2000 bis 05.05.2000 fest, weil der Kläger habe voraussehen können, dass er arbeitslos werde, als er ohne wichtigen Grund das unbefristete Arbeitsverhältnis mit Q zugunsten des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Gießtechnik M selbst aufgegeben habe. Die Sperrzeit mindere seinen Anspruch auf Alg um 90 Tage.
Seinen dagegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, dass er von der JVA gezwungen worden sei, seine gut bezahlte Stelle in der Firma seiner Frau aufzugeben und das Arbeitsverhältnis mit Q ebenfalls befristet gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2000 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, da die Beschäftigung bei der Firma M von vornherein befristet gewesen sei, bleibe der Sperrzeitsachverhalt (Q) auch für die danach folgende Arbeitslosigkeit ab 01.04.2000 ursächlich. Die Sperrzeit trete also im Anschluss an das vorletzte Beschäftigungsverhältnis ab 12.02.2000 ein. Ab 06.05.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg für eine Restanspruchsdauer von 270 Tagen. Diese Leistungen stellte sie ab 07.06.2000 ein, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er ab diesem Tag selbständig tätig sei.
Am 30.06.2000 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, auch das Arbeitsverhältnis mit Q sei befristet gewesen, es habe über die Dauer des Strafvollzugs hinaus keinesfalls Bestand haben sollen, weil er danach seine frühere Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau wieder habe aufnehmen wollen. Dass er in eine besser gezahlte Stelle gewechselt sei, könne ihm nicht angelastet werden.
Der Kläger hat beantragt.
den Bescheid vom 15.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 04.04.2000 bis zum 05.05.2000 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass das Beschäftigungsverhältnis bei Q unbefristet begründet worden sei. Wenn der Kläger vortrage, dass es über die Haftdauer hinaus keinen Bestand hätte haben sollen, so zeige sich aber doch gerade, dass beim Kläger Arbeitslosigkeit bis 06.06.2000 vorgelegen habe.
Mit Urteil vom 11.03.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein schriftliches Urteil ist nicht abgesetzt worden. Nach Erhalt der Sitzungsniederschrift am 15.07.2004 nebst Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis, dass sich der Richter, der das Urteil verkündet habe, nicht mehr im Dienst befinde, so dass das schriftliche Urteil nicht mehr nachgeholt werden könne, hat der Kläger am 13.08.2004 Berufung eingelegt, auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und lediglich gerügt, die Ehefrau des Klägers sei nicht als Zeugin vernommen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.03.2004 zu ändern und den Bescheid vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000 aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld ab 04.04.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Ehefrau des Klägers, C I (I), als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2005 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führt. Der Bescheid vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000 ist fehlerhaft und damit aufzuheben. Der Einritt einer Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Anspruchs auf Alg hat das Bestehen des Anspruchs zur Voraussetzung. Das war vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger nicht arbeitslos war.
Gemäß § 118 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der damals gültigen Fassung ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§ 119 Abs.1 Nrn. 1 und 2 SGB III a.F.) und gemäß § 119 Abs. 2 SGB III a.F. steht den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Diese Voraussetzungen waren im Falle des Klägers nicht erfüllt. Am 12. und 13.02.2000 suchte der Kläger keine Beschäftigung, weil er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung stand, vom 14.02. bis 31.03.2000 war er nicht arbeitslos, weil er in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Gießtechnik M stand und vom 01.04.2000 bis 06.06.2000 schließlich stand er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts nicht zur Verfügung und war deshalb nicht arbeitslos, weil es ihm sowohl an der objektiven Verfügbarkeit (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F.) als auch an der subjektiven Arbeitsbereitschaft (§ 119 Abs. 2 SGB III a.F.) fehlte. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Aussage der Zeugin I. Diese hat glaubhaft erklärt, nach Abmeldung ihrer (der Zeugin I) Firma hätten ihr Mann und sie geplant, dass der Kläger nach seiner Haft eine selbständige Tätigkeit in dem Bereich ausüben wolle, in dem er sich auskannte. Nach der Haftentlassung des Klägers hätten sie sich auch bei Firmen beworben, die sie aus dem Internet herausgesucht hätten. Es habe dann allerdings einige Zeit gedauert, bis es zu Gesprächen und Aufträgen gekommen sei. Auf jeden Fall sei für ihren Ehemann nach der Haftentlassung klar gewesen, dass er eine selbständige Tätigkeit habe aufnehmen wollen.
Lag somit mangels Verfügbarkeit auch ab 01.04.2000 keine Arbeitslosigkeit des Klägers vor und konnte deshalb zwar der Sperrzeitbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides als fehlerhaft aufgehoben werden, war der Berufungsantrag des Klägers, ihm ab 04.04.2000 Alg zu zahlen, zurückzuweisen. Der Alg-Bezug des Klägers in der Zeit vom 06.05.2000 bis 06.06.2000 erfolgte ebenfalls wegen nicht vorliegender Arbeitslosigkeit zu Unrecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Trotz der Aufhebung der angefochtenen Bescheide kam eine Kostenerstattung durch die Beklagte nicht in Betracht, weil die Aufhebung – soweit erkennbar – keine günstigen Auswirkungen für den Kläger hat und ihm nunmehr aber die Aufhebung der Alg-Bewilligung vom 06.05.2000 bis 06.06.2000 und die Erstattung des in dieser Zeit gezahlten Alg droht.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 01.02.2006
Zuletzt verändert am: 01.02.2006