Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er- statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17.07.1995 bis 23.11.1999.
Der Kläger erhielt aufgrund seiner Leistungsanträge vom 30.06.1995, 11.09.1996, 17.06.1997, 09.06.1998 und 17.05.1999 durchgängig ab 17.07.1995 bis 23.11.1999 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Anträgen machte er keine Angaben für vorhandenes Vermögen bei einer Bank in der Türkei. Durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes E-Mitte vom 06.05.2003 betreffend den Kläger und seine Ehefrau erhielt die Beklagte erstmals Kenntnis vom vorhandenen Vermögen auf einem Bankkonto in der Türkei. Aus nachgereichten Steuererklärungen über Kapitalanlagen und daraus resultierenden Einnahmen ergab sich ein Kapitalstamm von 94.000,00 DM im Jahr 1995 und fortlaufend bis 1999 weiterhin in Höhe von jeweils ca. 90.000,00 DM. Für das Jahr 1997 ergab sich ein Zinsertrag von 6.829,70 DM, für das Jahr 1998 in Höhe von 16.562,56 DM und im Jahr 1999 von 6.550,87 DM laut Angaben des Finanzamtes E-Mitte.
Am 06.11.2003 erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Mit diesem Bescheid hob sie die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 17.07.1995 bis 10.08.1997 (108 Wochen) unter Berücksichtigung des 1995 vorhandenen Vermögens in Höhe von 94.000,00 DM und eines daraus anzurechnenden Betrages in Höhe von 78.000,00 DM vollständig auf. Für die folgenden Bewilligungsabschnitte ab 11.08.1997 bis November 1999 erfolgte eine Teilaufhebung unter Anrechnung der jeweils vorhandenen Zinseinküfte aus dem Bankguthaben. Insgesamt folgte daraus ein geltend gemachter Rückforderungsbetrag in Höhe von 18.697,02 Euro für zu Unrecht gewährte Arbeitslosenhilfe. Wegen der Berechnung des Erstattungsbetrages wird auf die Seiten 130 bis 135 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom 06.11.2003 hat der Kläger am 26.11.2003 Widerspruch erhoben, aber nicht begründet. Am 07.04.2004 erließ die Beklagte daraufhin den abweisenden Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.
Mit seiner am 05.05.2004 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) X seien nicht gegeben. Nach den einschlägigen Bestimmungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und das Vertrauen desselben unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides schutzwürdig sei. Über das bei der türkischen Zentralbank angelegte Geld, das die Beklagte zum Anlass genommen habe, die Arbeitslosenhilfebewilligung rückwirkend aufzuheben, habe der Kläger bereits verfügt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass das in der Türkei angelegte Vermögen bei der Arbeitslosenhilfebewilligung zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Belehrung des Klägers sei insoweit unterblieben. Die Anträge auf Arbeitslosenhilfe habe der Kläger nicht selbst ausgefüllt, er habe hierbei fremde Hilfe in Anspruch genommen. Er könne sich nicht daran erinnern, das die Drittpersonen, die die Anträge für ihn ausgefüllt hätten, ihn nach dem Bankvermögen aus der Türkei gefragt hätten. Das gleiche gelte auch im Hinblick auf die Sachbearbeiter der Beklagten, die die Arbeitslosenhilfeanträge entgegengenommen und bearbeitet hätten. Demzufolge habe der Kläger bezüglich der Nichtangabe des in der Türkei angelegten Geldes nicht grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Bereits im Jahre 1995 habe der Antrag auf Arbeitslosenhilfe nur nach dem Vorhandensein von Vermögen gefragt. Schon damals wie heute sei nicht gefragt worden, "Haben Sie Vermögen in Deutschland, der Türkei oder sonstigem Ausland?". Die Arbeitslosenhilfe sei eine durch Steuermittel gezahlte Fürsorgeleistung, die allen Staatsangehörigen, welche die übrigen Voraussetzungen erfüllen, bei Bedürftigkeit gewährt wird. Diese liege nicht vor, wenn ein den Freibetrag überschreitendes Vermögen vorhanden sei. Hier könne der Kläger auch nicht geltend machen, er habe die Anträge nicht selbst ausgefüllt. Er habe sie auf alle Fälle selbst unterschrieben und damit die Richtigkeit der Erklärungen anerkannt. Bei einem vollständig ausgefüllten Antrag erübrige es sich für die Mitarbeiter der Beklagten, noch einmal nach eventuellem Vermögen zu fragen.
Mit Urteil vom 29.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt:
"Zu Recht hat die Beklagte mit hier angefochtenem Bescheid vom 06.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17.07.1995 bis 10.08.1997 (108 Wochen) vollständig aufgehoben wegen vorhandenem Vermögen und für die folgenden Bewilligungsabschnitte vom 11.08.1997 bis 01.11.1999 teilweise aufgehoben wegen anzurechnender Zinseinkünfte aus dem Bankvermögen. Daraus errechnet sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 18.697,02 Euro für zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenhilfe im Zeitraum von Juli 1995 bis November 1999.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht rechtswidrig beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Im Zeitpunkt der hier zugrunde liegenden (ersten) Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe am 30.06.1995 zum 17.07.1995 verfügte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau über ein seine Bedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Höhe von 94.000,00 DM, angelegt bei der U Bank in der Türkei. Er war zum damaligen Zeitpunkt mit einem anzurechenden Vermögensbetrag von 78.000,00 DM (94.000,00 DM abzüglich der Freibeträge von 2 x 8.000,00 DM) nicht bedürftig im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und damit für einen Zeitraum von 108 Wochen ab dem 17.05.1995 nicht anspruchsberechtigt gemäß § 134 ff AFG in der seinerzeit gültigen Fassung.
Wegen der Einzelheiten der Anrechnung des Vermögens und der Zinseinkünfte in den verschiedenen Leistungsabschnitten der Jahre 1995 bis 1999 wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 Bezug genommen.
Auf der Grundlage dieser – unbestrittenen – Tatsachenfeststellung hat die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung für die Vergangenheit ganz bzw. teilweise aufgehoben und die überzahlten Leistungen vom Kläger zurückgefordert.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Ergänzend regelt § 330 Abs. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung, dass die Rücknahme für die Vergangenheit zu erfolgen hat – ohne Ermessen der Beklagten -, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger hat bei der maßgeblichen Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab Juli 1995 die Frage nach vorhandenem Vermögen im Hinblick auf das Bankguthaben bei der U Bank in der Türkei wahrheitswidrig unvollständig beantwortet. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe zu Gunsten des Klägers erfolgte aufgrund dieser fehlerhaften Angaben in den Anträgen ab dem 30.06.1995 bis 1999 ganz oder teilweise zu Unrecht, da der Kläger aufgrund des Vermögens bzw. der daraus erzielten Zinseinkünfte in der Lage gewesen wäre, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln ganz oder teilweise zu bestreiten. Er war in diesem Umfang nicht bedürftig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
Der Kläger erscheint dem Gericht dabei in der Lage, den Sachzusammenhang zwischen eigenem Vermögen und Bedürftigkeit bzw. fehlender Bedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Arbeitslosenhilfe erkennen zu können. Im Übrigen enthielt das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt der Kläger mit Antragstellung quittiert hatte, weitere Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenhilfegewährung. Danach hätte für den Kläger, auch mit Hilfe von Dritten, die ihm bei der Antragstellung behilflich waren, klar sein müssen, dass jegliches Vermögen anzugeben war und ist, unabhängig davon, ob sich dieses Vermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland oder in der Türkei befand. Eine Prüfung der Verwertbarkeit dieses Vermögens obliegt insoweit der zuständigen Behörde und nicht dem Antragsteller selbst. Schließlich kann der Kläger auch mit dem Einwand der Entreicherung die Bewilligungsaufhebung und Rückforderung der Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit nicht verhindern, da die hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einen solchen Einwand nicht zulassen. Es hat vielmehr zu beachten, dass der Beklagten gemäß § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kein Ermessensspielraum verbleibt.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe war somit, wie geschehen, für die Vergangenheit ganz (für einen Zeitraum von 108 Wochen) bzw. teilweise rückwirkend aufzuheben. Die überzahlten Leistungen sind vom Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten."
Gegen dieses ihm am 20.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.08.2006 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt seinen bisherigen Vortrag und bringt ergänzend vor, dass ihm der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht bekannt gewesen sei. Er habe insbesondere nicht gewusst, dass die Gewährung von Arbeitslosenhilfe Bedürftigkeit voraussetze. Er habe den Unterschied auch nicht aufgrund der ihm übergebenen Formulare erkennen können, weil er der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei. Eine entsprechende Belehrung oder Beratung des Klägers durch die Mitarbeiter der Beklagten habe nicht stattgefunden. Die Personen, die der Kläger selbst für das Ausfüllen der Formulare zu Rate gezogen habe, hätten ihn weder nach seinem Vermögen noch nach im Ausland angelegten Geld gefragt noch ihn darüber aufgeklärt, dass die Formulare auch Fragen nach seinem Vermögen und dem seiner Ehefrau enthielten. Das Sozialgericht habe dem Kläger zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit bei der Ausfüllung der Formulare vorgeworfen. Der Kläger habe die Formulare, die er sich habe von Bekannten ausfüllen lassen, unterschrieben, ohne sie in Wirklichkeit verstanden zu haben. Übersetzungen in die türkische Sprache seien nicht vorhanden gewesen. Die Gespräche bei der Entgegennahme der Anträge hätten nie mehr als 3 bis 5 Minuten gedauert. Bereits aus diesem Umstand ergebe sich zwangsläufig, dass die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten gröblich verletzt hätten. Der Kläger habe auf dem Bestand der Bewilligungsbescheide vertrauen dürfen.
Zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.
Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2006 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass im Eingangsbereich der Arbeitsagenturen Informationsblätter ausliegen. Diese hätte der Kläger mitnehmen oder sich übersetzen lassen können. Auch wenn er das Merkblatt für Arbeitslose nicht verstanden haben sollte, hätte er sich um eine Übersetzung bemühen müssen. Zwar könnten sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu unverschuldeten Irrtümern führen, jedoch sei einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um das Verständigungsproblem auszuräumen (Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 06.12.2000 – L 5 AL 4372/00 -).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stammnummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit sind der Kläger und sein Bevollmächtigter in der Terminsmitteilung hingewiesen worden. Der Senat ist sogar dem ausdrücklichen Wunsch des Bevollmächtigten des Klägers, den ursprünglich angesetzten Verhandlungstermin zu verschieben, nachgekommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Vortrag in der Berufungsschrift vom 18.08.2006 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Kläger macht es sich etwas einfach, wenn er auf seine mangelnden Sprachkenntnisse hinweist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, würde ihn dies nicht entlasten. Zwar können sprachliche Verständigungsschwierigkeiten unverschuldete Irrtümer hervorrufen. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Ausländer ein Sorgfaltsverstoß anzulasten sein kann, wenn er in Kenntnis seiner Verständigungsprobleme nicht das Erforderliche unternimmt, um das Verständigungsproblem auszuräumen (vgl. Urteil des LSG Stuttgart vom 06.12.2000 – L 5 AL 4372/00 – unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts). Der Sorgfaltsverstoß liegt dann nicht darin, dass der Ausländer den Inhalt eines amtlichen Formulares nicht verstanden hat, sondern dass er sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert hat, obwohl er nach Lage des Falles hierzu Anlass hatte und dazu in der Lage war. So ist es auch im Fall des Klägers. Sollte der Kläger tatsächlich nicht verstanden haben, was in den Vordrucken stand und was für ihn von Bekannten ausgefüllt worden ist, trifft ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht, weil er den Inhalt des Formulars nicht verstanden hat, sondern weil er sich nicht darum bemüht hat, die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen oder gegebenenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Auch in der Parallelwertung in der Laiensphäre muss sich einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe bei Anstellen naheliegender Überlegungen ohne weiteres aufdrängen, dass er nicht verstandene Fragen nicht ins Blaue hinein beantworten und den Antragsannehmer in dem Glauben lassen darf, die Frage sei wohl verstanden worden. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat uneingeschränkt an. Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 06.03.2007
Zuletzt verändert am: 06.03.2007