Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) unter Berücksichtigung einer Zeit der Rehabilitation als anspruchsbegründende Anwartschaftszeit.
Der 1958 geborene Kläger verlor seine Tätigkeit als Metallarbeiter im Juli 2001, die er seit 1983 ununterbrochen ausgeübt hatte.
Nach einer ersten Arbeitslosmeldung am 25.07.2001 und der Bewilligung von Alg nahm der Kläger aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs seine frühere Tätigkeit am 11.10.2001 bei dem selben Arbeitgeber wieder auf. Das Alg zahlte der Kläger der Beklagten zurück, weil der Arbeitgeber in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu ununterbrochener Lohnfortzahlung verpflichtet worden war.
Im November 2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos, weil er das Arbeitsverhältnis nunmehr aus gesundheitlichen Gründen selbst beendet hatte.
Mit Bescheid vom 04.02.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 21.11.2001 Alg für die Dauer von 360 Tagen.
Die für den Kläger zuständige Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.11.2002 "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben". Dies beinhaltete die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Industriemechaniker in der Zeit vom 03.02.2003 bis voraussichtlich 30.06.2005 (berufliche Rehabilitation) und umfasste die Zahlung von Übergangsgeld und der Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe für den gesamten Zeitraum.
Nach Beendigung seiner Umschulung am 31.01.2005 meldete sich der Kläger arbeitslos zum 01.02.2005. Vom 01.06. bis 01.09.2005 bezog der Kläger erneut Übergangsgeld von der MMBG wegen einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Nach dieser Unterbrechung der Arbeitslosigkeit meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2005 erneut arbeitslos.
Mit Bescheid vom 21.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 02.09.2005 in Höhe von täglich 34,96 EUR nach der Bemessung des am 21.11.2001 erworbenen Anspruchs sowie der sich daraus ergebenden Restanspruchsdauer.
Den dagegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers, für ihn sei nicht erkennbar, wie der Betrag errechnet worden sei und woraus sich der bewilligte Zeitraum ergebe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem am 21.11.2001 erworbenen Anspruch auf Alg sei kein neuer Anspruch entstanden. Eine neue Anwartschaftszeit durch ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten sei nicht erfüllt. Der restliche Leistungsanspruch aus November 2001 habe noch geltend gemacht werden können, weil nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen gewesen seien.
Am 08.11.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass ihm wegen seiner langjährigen Beschäftigungszeiten grundsätzlich zunächst ein Alg-Anspruch von 24 Monaten zustünde. Eine Gleichstellung mit Personen, die nur wenige bzw. gar keine Beiträge geleistet hätten und auch für 12 Monate Alg erhielten, sei sozial ungerecht und nicht hinzunehmen. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass nach Ende seiner Umschulung ein neuer Anspruch auf Alg entstanden sei, da die MMBG während der Umschulung auch alle anstehenden Beiträge gezahlt habe. Demgemäß sei die Zeit vom 21.11.2001 bis 31.01.2002 auch nicht mehr in den aktuellen Anspruch einzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kläger-Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 04.02. und 23.02.2006 sowie 16.06.2007 verwiesen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Dauer von insgesamt 24 Monaten auf der Grundlage eines am 01.02.2005 erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des vorangegangenen Bezugs von Übergangsgeld als Versicherungszeit zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf ihren Widerspruchsbescheid vom 10.10.2005 verwiesen und erwidert, dem Kläger sei mit Bescheid vom 04.02.2005 Alg ab 21.11.2001 für die höchste Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen bewilligt worden. Vom 21.11.2001 bis 31.01.2002 und vom 01.02.2005 bis 31.05.2005 habe er Alg bezogen. Für die Zeit dieses Alg-Bezugs sei die Anspruchsdauer gem. § 128 Sozialgesetzbuch 3. Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) um 192 Tage zu mindern. Danach verbleibe eine Restanspruchsdauer von 168 Tagen. Dementsprechend sei das Alg ab 02.09.2005 wiederbewilligt worden für 168 Tage. In der Zeit zwischen dem Bezug des letzten Alg in 2002 bis zur Wiederbewilligung am 02.09.2005 habe der Kläger keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Insofern könne ihm nur der bereits in 2001 entstandene Anspruch wiederbewilligt werden. Für eine neue Anwartschaftszeit hätte der Kläger gem. 123 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen müssen. Ein solches ergebe sich nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aber nur für Personen, die von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen hätten. Die zuständige MMBG habe der Beklagten auf Nachfrage nochmals bestätigt, dass an den Kläger über den Träger der gesetzlichen Krankenkasse (AOK) Übergangsgeld ihm Rahmen einer beruflichen Teilhabemaßnahme gezahlt worden sei. Da der Kläger somit während dieser Zeit wegen des fehlenden Versicherungspflichtverhältnisses keine neue Anwartschaft begründet habe, habe er auch keinen neuen Anspruch auf Alg erworben.
Mit Urteil vom 23.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
"Der Bescheid der Beklagten vom 21.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 ist rechtmäßig.
Im Ergebnis zutreffend hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgrund des am 21.11.2001 erworbenen Anspruchs und für die Dauer von 12 Monaten insgesamt festgestellt.
Gemäß § 127 Abs.1 und 2 SGB III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach zwei Faktoren:
1.Der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist und
2.dem Lebensalter des Arbeitslosen bei Entstehung seines Anspruchs.
Im Falle des Klägers bedeutet dies sowohl nach altem Recht des SGB III in der bis 31.12.2003 gültigen Fassung als auch nach neuem Recht ab 01.01.2004 eine maximale Anspruchsdauer von 12 Monaten:
1. Am 21.11.2001 hatte der Kläger das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet (Jahrgang 1958) und damit nach der bis 31.12.2003 gültigen Fassung des SGB III einen maxi malen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten.
2. Am 01.02.2005 – dem von ihm geltend gemachten Neubeginn eines Arbeitslosengeldanspruchs – hätte der Kläger das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt und damit nach der Neufassung des SGB III ab 01.01.2004 wiederum einen Höchstanspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten.
Auch aus der Übergangsregelung des § 434 I Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 127 SGB III neue Fassung ergibt sich für die Variante zu 1. nichts anderes. Die Variante zu 2. kommt aus anderen Gründen nicht zum Tragen: Das letzte für den hier streitigen Arbeitslosengeldanspruch des Klägers anwartschaftsbegründende Versicherungspflichtverhältnis endete im November 2001. Die zwischenzeitliche erfolgte Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation – durch Umschulung zum Industriemechaniker von Februar 2003 bis Januar 2005 – stellt kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von §§ 123 S. 1, 127 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III dar. Insoweit ist für den Kläger durch diesen Zeitraum keine neue Anwartschaftszeit mit Anspruchsbeginn 01.02.2005 im Sinne von §§ 123, 127 Abs. 1 Nr. 1 SGB III begründet worden.
Hierzu hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 21.03.2007 – B 11a AL 171/06 B – wie folgt ausgeführt:
Zwar ist der Wortlaut der Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht ganz eindeutig. Er könnte vordergründig auch dahin verstanden werden, dass der Betroffene während des Bezuges von Übergangsgeld unabhängig von der Zielrichtung der Maßnahme immer dann versicherungspflichtig ist, wenn er die Leistung von einem Träger der medizinischen Rehabilitation erhält. Das mit der Regelung beabsichtigte Ergebnis erschließt sich jedoch eindeutig aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte. Nach § 124 Abs. 3 Nr. 5 SGB III in der ursprünglichen Fassung (bzw. ab 2004 § 124 Abs. 3 S. 1 SGB III) werden in die Rahmenfrist Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme erhält, nicht einbezogen. Diese Privilegierung (in § 124) wäre nicht erforderlich, wenn es sich bereits um eine Zeit der Versicherungspflicht handeln würde (vgl. § 123 Abs. 1 SGB III). Auch enthalten die Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs. 2 SGB III die eindeutige Aussage, Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maß-nahme der Rehabilitation seien weder als Zeiten einer Beschäftigung zu behandeln, noch sonst als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen (vgl. Bundestags-Drucksache 13/4941 S. 158). Die Auffassung, dass unter § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III lediglich Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation fallen, kann also nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden (BSG a.a.O.). Dem schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an."
Gegen das ihm am 13.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.2008 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, aus den Unterlagen der MMBG gehe hervor, dass in seinem Fall eine medizinische Rehabilitation keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Ihm sei aber versichert worden, dass ihm durch die anerkannte Berufskrankheit keine wirtschaftlichen Nachteile entstünden. Diese seien ihm jedoch entstanden, weil die MMBG während der Zeit der Umschulung keine Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere Renten- und Arbeitslosenversicherung – abgeführt habe. Hätte die MMBG die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiterhin zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile abgeführt, hätte er einen neuen Anspruch auf Alg erworben und das Alg wäre ihm für einen längeren Zeitraum bewilligt worden. Er dürfe nicht dafür bestraft werden, dass eine medizinische Rehabilitation bei ihm keine Heilung gebracht hätte und er deshalb sofort eine berufsbildende Maßnahme bekommen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass der Kläger im beurteilungsrelevanten Zeitraum Übergangsgeld wegen einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bezogen habe. Versicherungspflicht trete nur ein, wenn einer der hierzu führenden gesetzlichen Tatbestände erfüllt sei, wobei es auf die tatsächliche Beitragsentrichtung nicht ankomme.
Mit Schreiben vom 23.08.2008 hat der Kläger den Bescheid der MMBG vom 11.08.2008 vorgelegt, wonach sie während der Zeiträume der Teilnahme des Klägers an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung entrichtet hat und wonach während der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht besteht und demgemäß keine Beiträge abgeführt wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend mit Bescheid vom 21.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2005 den Anspruch des Klägers auf Alg auf Grund des am 21.11.2001 erworbenen Anspruchs und für die Dauer von 12 Monaten richtig festgestellt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält keine erheblichen Ausführungen, die nicht schon im Urteil des SG Berücksichtigung gefunden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG).
Erstellt am: 19.05.2009
Zuletzt verändert am: 19.05.2009