Die Beschwerde der Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Zwar hat das Sozialgericht erst nach Verkündung des Urteils vom 08.09.2008 und damit verfahrensfehlerhaft über den am Beginn des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 19.09.2008 entschieden und die Ablehnung des Antrags mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage begründet (vgl. BSG, Beschluss vom 04.1.2007, B 2 U 165/06 B m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 2036/07).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben aber vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Verkündigung des Urteils am 08.09.2008 nicht vorgelegen, so dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ausscheidet. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat kein formgerechter Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vorgelegen.
Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht (vgl. zum Erfordernis der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtliche Vordrucks, BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Nur wenn der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan hat, kann eine Rückbeziehung der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend hat der Kläger weder bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens noch nach Verkündigung der Urteils eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eingereicht. Er hat lediglich eine Kopie des Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an seine Familienangehörige nach Verkündigung des Urteils eingereicht. Dies ersetzt nicht die Abgabe des amtlichen Vordrucks (BSG, Beschluss vom 17.08.2007, B 1 KR 6/07 BH m.w.N.). Das Sozialgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags zu geben. Der Kläger ist im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und muss sich das Wissen seines Bevollmächtigten über die Erforderlichkeit der Abgabe des amtlichen Vordrucks zurechnen lassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.01.2009
Zuletzt verändert am: 13.01.2009