Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 76,40 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013, in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013 und in Höhe von 114,60 EUR für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um den Umfang der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II).
Die am 01.12.1965 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr am 10.07.1998 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), für den die Antragstellerin zu 1) das alleinige Sorgerecht innehat, beantragten am 21.03.2013 erstmals Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Bei Antragstellung reichte die Antragstellerin zu 1) eine Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes ein, wonach dieser "meiner geschiedenen Ehefrau" wöchentlich 100 EUR "plus minus 10 EUR" als Unterhalt in Bar zahle.
Die Antragsteller beziehen Leistungen seit dem 01.03.2013, zunächst auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 03.05.2013, der sich auf den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013 bezog. Der Antragsgegner rechnete dabei bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an.
Mit Schreiben vom 21.06.2013 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) unter Bezugnahme auf § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) für den 28.06.2013 um 10:30 Uhr zu einem Gespräch über ihre aktuelle berufliche Situation ein. Er wies die Antragstellerin zu 1) dabei unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Sozialgeld um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Ferner enthielt das Schreiben einen Hinweis darauf, dass "unter bestimmten Voraussetzungen, wie Notwendigkeit und Eigenleistungsfähigkeit", ( ) Reisekosten erstattet werden" können. Die Antragstellerin zu 1) erschien nicht zu diesem Termin.
Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 03.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (11.07.2013, 08:45 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu der wegen des Nichterscheinens am 28.06.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld "nochmals um 10 %" der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 28.06.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin am 11.07.2013 solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsschreiben) mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem zweiten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Minderung (Sanktion) Stellung.
Der Antragsgegner lud daraufhin die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (19.07.2013, 10:15 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 11.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 11.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem dritten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
Sodann stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 22.07.2013 eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 28.06.2013 ohne wichtigen Grund. Der in der Verwaltungsakte (VA) enthaltene, den Aufdruck "Entwurf" tragende Bescheid-Ausdruck (Bl. 85 VA) trägt ein auf den 22.07.2013 datiertes Handzeichen. Zudem ist ihm eine Verfügung vom 22.07.2013 (Bl. 86 VA) beigefügt, die als Ziff. 2 den Text "Sanktionsbescheid raus" enthält und in der sich ferner neben dem unterhalb der Verfügung abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ebenfalls ein Handzeichen mit dem Datum 22.07.2013 befindet.
Ferner stellte der Antragsgegner mit an die Antragstellerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 24.07.2013 (Bl. 90 VA) eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurde dieser Sanktionsbescheid mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 11.07.2013 ohne wichtigen Grund. Auch dieser Bescheid ist mit einem Handzeichen versehen; ihm ist ansonsten eine "Änderungsverfügung" (Bl. 91 VA) beigefügt, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist.
Der Antragsgegner lud nun die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 19.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (30.07.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 19.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 19.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem vierten Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
Der Antragsgegner lud daher die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 30.07.2013 zu einem neuen Besprechungstermin ein (06.08.2013, 08:30 Uhr) und hörte sie zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des Nichterscheinens am 30.07.2013 beabsichtigten Minderung des ALG II an. Das Schreiben enthält zu der Folgeeinladung unter Bezugnahme auf eine auf der Rückseite des Einladungsschreibens abgedruckte ausführliche Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass ALG II bzw. Sozialgeld nochmals um 10 % der für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte. Die Minderung aufgrund des Nichterscheinens am 30.07.2013 bleibe hiervon unberührt. Zu dem Folgetermin solle die Antragstellerin zu 1) auch Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten und ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mitbringen. Auch dieses Schreiben enthielt einen Hinweis auf eine mögliche Fahrtkostenerstattung. Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu diesem fünften Termin nicht und nahm zunächst nicht zu der beabsichtigten Sanktion Stellung.
Am 21.08.2013 stellte die Antragstellerin zu 1) für sich und den Antragsteller zu 2) einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab September 2013. Dabei legte sie Unterlagen über ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum 01.10.2013 vor.
Mit Schreiben vom 23.08.2013 bat der Antragsgegner in Bezug auf das Mieterhöhungsverlangen um Mitteilung, ob diesem zugestimmt worden sei.
Zudem stellte der Antragsgegner mit zwei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 23.08.2013 (Bl. 105 und Bl. 106 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 19.07.2013 (Bl. 105 VA) bzw. am 30.07.2013 (Bl. 106 VA) ohne wichtigen Grund.
Mit ebenfalls auf den 23.08.2013 datiertem Bescheid (Bl. 198 VA) bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014. Dabei rechnete er bei den Antragstellern jeweils ein Einkommen aus "Unterhalt" i. H. v. 200,00 EUR an. Für September und Oktober 2013 wurden insgesamt 273,37 EUR bewilligt, für November 2013 349,77 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 jeweils 426,17 EUR. In diesem Bescheid ist zudem in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) für September und Oktober 2013 als im festgesetzten Leistungsbetrag berücksichtigte Rechnungsposition jeweils ein "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" i. H. v. 152,80 EUR erwähnt, für November 2013 ein solcher Betrag von 76,40 EUR und für Dezember 2013 bis Februar 2014 kein Minderungsbetrag.
Der Antragsgegner lud die Antragstellerin zu 1) außerdem mit weiteren Schreiben vom 02.09.2013 und – nach Nichterscheinen zu diesem Termin – vom 13.09.2013 erneut zu Besprechungsterminen ein (10.09.2013 bzw. 26.09.2013) und hörte sie jeweils zugleich gem. § 24 SGB X zu der wegen des vorangegangenen Nichterscheinens beabsichtigten Minderung des ALG II an. Die Schreiben entsprechen den früheren derartigen Schreiben.
Mit Schreiben vom 04.09.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 11.09.2013 (Bl. 109 VA), trug die Antragstellerin zu 1) u. a. vor, dass ihr erwachsener Sohn – der Mieter der Wohnung, in der auch die beiden Antragsteller wohnen – der Mieterhöhung zugestimmt habe, und dass die Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes in unregelmäßiger Weise und in geringerer Höhe als bisher veranschlagt erfolgen, und bat um Berücksichtigung. Sie legte eine Kopie eines Schreibens ihres Sohnes bzgl. der Zustimmung zur Mieterhöhung (Bl. 111 VA) und eine Bescheinigung des geschiedenen Ehemannes vor (Bl. 112 VA), aus der sich ergibt, dass er "meiner gesch. Frau" im Juni 300,00 EUR, im Juli 250,00 EUR, im August 200,00 EUR an Unterhalt gezahlt habe und ab September nur noch 200,00 EUR monatlich leisten könne. Ferner "beantragte" sie, sie "vorerst von Einladungen und Maßnahmen frei zu stellen", und begründete diesen Antrag damit, dass sie den Einladungen "aus finanziellen Gründen" nicht Folge leisten könne, "was dann zu Sanktionen führt, die meine Lage noch verschlechtert". Sie habe diese Freistellung bereits beantragt, was aber unbeachtet geblieben sei. Weiterhin beantragte sie "die Aufhebung der Sanktionen".
Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben des Sohnes (Bl. 111 VA) "? z. d. A." und auf der Bescheinigung des Ex-Ehemannes (Bl. 112 VA) "UH wird SO angerechnet z. d. A.". Eine Antwort erhielten die Antragsteller damals nicht.
Die Antragstellerin zu 1) erschien auch zu dem Termin am 26.09.2013 nicht.
Der Antragsgegner stellte daraufhin mit drei an die Antragstellerin zu 1) adressierten Bescheiden vom 10.10.2013 (Bl. 123, 124 und 125 VA) jeweils eine Minderung ihres ALG II "für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 (Minderungszeitraum) ( ) monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages", fest. Hieraus ergebe sich eine Minderung in Höhe von 38,20 EUR in Bezug auf den Regelbedarf. Begründet wurden diese Sanktionsbescheide mit dem Nichterscheinen zum Meldetermin am 06.08.2013 (Bl. 123 VA) bzw. am 10.09.2013 (Bl. 124 VA) bzw. am 26.09.2013 (Bl. 125 VA) ohne wichtigen Grund.
Mit Schreiben vom 06.10.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 09.10.2013 (Bl. 128 VA), nahm die Antragstellerin zu 1) auf die im September eingereichten Unterlagen Bezug und wies erneut auf die unzureichenden Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes hin sowie darauf, dass sie sich Geld habe leihen müssen; zudem bat sie um baldige Bearbeitung ihrer Unterlagen. Eine Antwort erhielt die Antragstellerin zu 1) nicht.
Mit Schreiben vom 25.10.2013 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) darüber, dass er die ihr bewilligten Leistungen nach dem SGB II wegen ihrer wiederholten Meldeversäumnisse mit Ablauf des 31.10.2013 nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig einstelle und – falls nicht innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme und unverzüglich eine persönliche Vorsprache erfolgen sollte – von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit ausgehen und die Leistungen der Antragstellerin zu 1) ab dem Einstellungstermin aufheben werde.
Mit am 07.11.2013 eingegangenem Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 132 VA) bat die Antragstellerin zu 1) erneut um Bearbeitung ihrer Unterlagen und setzte eine Frist. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners vermerkte auf dem Schreiben, dass eine Bearbeitung – wie u. a. aus dem Vermerk auf Bl. 112 VA ersichtlich – erfolgt und ansonsten zunächst eine Vorsprache bezüglich der vorläufigen Zahlungseinstellung abzuwarten sei. Eine Antwort erfolgte erneut nicht.
Mit einem weiteren, ebenfalls am 07.11.2013 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 02.11.2013 (Bl. 133 VA) legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch "gegen alle an mich verhängten Sanktionen" ein. Sie vertrat insoweit die Auffassung, dass die Verhängung von Sanktionen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums verfassungswidrig sei.
In einem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 der Gerichtsakte (GA)) wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert werde.
Mit Schreiben vom 10.12.2013, beim Antragsgegner eingegangen am 17.12.2013, wies die Antragstellerin zu 1) auf eine erste Mahnung ihres Vermieters hin und bat um Auskunfterteilung bzgl. der Bearbeitung der im September übersandten Unterlagen und des Widerspruchs. Eine Antwort erfolgte offenbar nicht.
Mit Schreiben vom 05.01.2014 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) ein Formular für einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014. Einen solchen Weiterbewilligungsantrag stellte sie zunächst nicht.
Mit einem an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 06.01.2014 (Bl. 144 VA) hob der Antragsgegner seinen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 23.08.2012 "ab 01.02.2014 ganz" auf. Er begründete dies mit der ausgebliebenen Stellungnahme zu den wiederholten Meldeversäumnissen und der Nichterreichbarkeit für den Außendienst zu verschiedenen Zeitpunkten. Er gehe davon aus, dass Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliege.
Die Antragstellerin zu 1) erhob hiergegen durch Schreiben vom 29.01.2014, bei dem Antragsgegner eingegangen am 03.02.2014, Widerspruch.
Über diesen Widerspruch wurde bislang – soweit ersichtlich – noch nicht (ausdrücklich) entschieden.
Mit Schreiben vom 27.02.2014 bat der Antragsgegner um eine Stellungnahme, gegen welche Sanktionen der Widerspruch vom 07.11.2013 sich konkret richten solle, und wies darauf hin, dass gegen bereits bestandskräftige Sanktionen ein Widerspruch nicht zulässig sei; stattdessen sei ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich.
Mit Schreiben vom 28.02.2014 (Bl. 154 VA), bei dem Antragsgegner eingegangen am 07.03.2014, begründete die Antragstellerin zu 1) ihren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014. Sie führte u. a. aus, dass die Meldeversäumnisse "aus finanziellen Notlagen" entstanden seien. Auf diese Situation habe sie mehrfach hingewiesen. Statt dies zu berücksichtigen, seien nur Sanktionsbescheide zugesandt worden.
Mit Schreiben vom 02.03.2014 (Bl. 156 VA), bei dem Antragsgegner ebenfalls eingegangen am 07.03.2014, antwortete die Antragstellerin zu 1) auf das Schreiben vom 27.02.2014. Sie kritisierte die Bearbeitungsdauer und betonte, dass sie sich mit dem Widerspruch gegen alle bisherigen Sanktionsbescheide wende und hilfsweise deren Überprüfung beantrage. Sie führte zudem erneut aus, dass sie die Sanktionen für verfassungswidrig halte.
Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 161, 165, 169 und 173 VA) verwarf der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerin zu 1) gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und vom 24.07.2013 und gegen die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig.
Mit drei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 21.03.2014 (Bl. 177, 179 und 181 VA), wies der Antragsgegner die Widersprüche gegen die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 01.04.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) zu deren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme, und erklärte, dass dieser Bescheid nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.
Bereits am 25.03.2014 haben die Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie haben zunächst im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsgegner zu Unrecht mit Bescheiden vom 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und nochmals 10.10.2013 Sanktionen ausgesprochen habe. In ihrer finanziellen Situation – wegen der unregelmäßigen bzw. verringerten Unterhaltsleistungen – habe die Antragstellerin zu 1) sich Fahrtkosten zu den Meldeterminen nicht leisten können. Das sei nicht berücksichtigt und ihre Unterlagen seien nicht bearbeitet worden. Mit Bescheid vom 06.01.2014 seien die Leistungen zu Unrecht ganz aufgehoben worden. Ein Abwarten der Widerspruchsentscheidungen und etwaiger Entscheidungen im Klageverfahren sei nicht zumutbar. Das Existenzminimum sei nicht sichergestellt. Das Geld für die Mieten für November bis Januar habe sie sich geliehen, für Februar und März sei die Miete jeweils noch offen. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei bereits angekündigt worden.
Am 08.04.2014 hat die Antragstellerin zu 1) nach einem Hinweis des Gerichts auf das Fehlen eines Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.03.2014 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden worden ist.
Ein am 09.04.2014 bei Gericht eingegangenes Schreiben der Antragstellerin zu 1), dem alle sieben Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 zu den Widersprüchen gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 beigefügt waren, hat das Gericht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz außer als Stellungnahme im Eilverfahren auch als Klage der Antragsteller gegen die Sanktionsbescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide ausgelegt. Dieses Klageverfahren wird bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 1585/14 geführt.
Die Antragsteller haben zunächst beantragt,
ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die ihnen zustehenden Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen.
Sie haben ihren Antrag auf Hinweis des Gerichts wegen des zunächst fehlenden Weiterbewilligungsantrages für den Zeitraum ab dem 01.03.2014 und, um dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit zur Bescheidung des während des Eilverfahrens nachträglich gestellten Weiterbewilligungsantrags zu geben, mit Schreiben vom 12.05.2014 insoweit zurückgenommen, als er auf vorläufige Verpflichtung zur Erbringung laufender Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.03.2014 gerichtet war.
Die Antragsteller beantragen nunmehr noch sinngemäß, unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens in ihren Schriftsätzen,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen die mit den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden vom 03.05.2013, 23.08.2013 und 23.11.2013 für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 bewilligten aber bislang aufgrund von Sanktionsbescheiden gemindert ausgezahlten und / oder aufgrund vorläufiger Einstellung oder Aufhebung nicht ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II vorläufig vollständig auszuzahlen,
die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 gegen die Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 21.03.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat zunächst vorgetragen, dass die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb ausscheide, weil es an einem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.03.2014 fehle.
Im weiteren Verlauf des Eilverfahrens haben die Beteiligten – teilweise auf Anfragen des Gerichts – im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.04.2014 u. a. vorgetragen, dem Widerspruch vom 03.02.2014 sei bereits insofern stattgegeben worden, als die vorläufige Zahlungseinstellung "aufgehoben" worden sei. Die zunächst vorläufig eingestellten Leistungen für November, Dezember und Januar seien auch nachträglich per Postscheck (PZZV) ausgezahlt worden. Für November seien 235,17 EUR, für Dezember 311,57 EUR und für Januar 328,65 EUR gezahlt worden (Summe: 875,39 EUR). Die Aufhebung vom 06.01.2014 für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014 habe sich nur auf die Leistungen der Antragstellerin zu 1) beziehen sollen; für den Antragsteller zu 2) "wären noch Leistungen zu erbringen". Die Entscheidung vom 06.01.2014 sei jedoch nicht haltbar und werde im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geprüft. Die Antragstellerin zu 1) habe sämtliche Einladungs- bzw. Meldetermine vehement ignoriert und sich auch im Rahmen ihrer Anhörung weder mündlich noch schriftlich geäußert. Zudem sei sie verschiedentlich nicht erreichbar gewesen. Zu den bisherigen Sanktionsbescheiden seien keine zusätzlichen Aufhebungsentscheidungen getroffen worden; hier habe sich mittlerweile "die Rechtsauffassung geändert"; es bedürfe "eines klarstellenden Verwaltungsaktes", mit dem die letzten maßgeblichen Bewilligungsentscheidungen im Umfang der Minderung aufgehoben werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage sei nicht anzuordnen. Das Schreiben vom 04.09.2013 werde nunmehr als Widerspruch gegen die damals bereits ergangenen Sanktionsbescheide gewertet; soweit dieser Widerspruch sich gegen die Bescheide vom 23.08.2013 richte, werde eine Sachbescheidung erfolgen. Auf den am 08.04.2014 gestellten Weiterbewilligungsantrag sei noch keine Bescheidung erfolgt, da zunächst eine mit Schreiben vom 11.04.2014 erbetene, noch nicht erfolgte Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung abgewartet werde. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz eine Auflistung "Ausgezahlte Buchungen" und Horizontalübersichten für November, Dezember und Januar beigefügt (Bl. 107 ff. GA), aus denen sich die vorgetragenen Zahlungen und die dabei berücksichtigten sanktionsbedingten Minderungen ergeben (191,00 EUR im November und jeweils 114,60 EUR in Dezember und Januar).
Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 26.04.2014 vorgetragen, dass sie nicht sagen könne, wann ihr die Sanktionsbescheide zugingen. Der Antragsgegner habe am 04.04.2014 für den Zeitraum von November bis Januar Leistungen in Höhe von 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR erbracht (Summe: 749,83 EUR).
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erwidert, dass die Sanktionen rechtmäßig seien. Die Ausführungen dazu, dass kein Geld für ein Aufsuchen des JobCenters vorhanden gewesen sei, seien nicht nachzuvollziehen und müssen als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Antragstellerin zu 1) habe nicht einmal auf die Anhörungsschreiben geantwortet und auch nie telefonisch ihr Fernbleiben aus finanziellen Gründen entschuldigt. Im Rahmen der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages sei die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 11.04.2014 aufgefordert worden, einen Nachweis über eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung vorzulegen. Eine Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung und auch eine telefonische Kontaktaufnahme haben bislang nicht stattgefunden. Diese "Ignoranz" sei nicht hinnehmbar. Aus diesem Grunde sei eine Weiterbewilligung auch noch nicht erfolgt. Das Sozialgericht werde darum gebeten, darauf hinzuwirken, dass eine Vorsprache kurzfristig erfolgt.
Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schreiben vom 12.05.2014 den Antrag teilweise zurückgenommen (s. o.) und u. a. ausgeführt, dass die vom Antragsgegner übersandten Horizontalübersichten unrichtig seien. Für Januar 2014 seien keine Leistungen erbracht worden. Für November und Dezember 2013 sei jeweils ein Scheck i. H. v. 43,67 EUR übersandt worden. Außerdem seien die Berechnungen fehlerhaft. Der Unterhalt i. H. v. 400 EUR sei seit Juni 2013 "nicht mehr real" und der Mietbetrag habe sich seit Oktober 2013 erhöht. Dies sei dem Antragsgegner bereits schriftlich mitgeteilt worden. Dieser habe aber bislang weder geantwortet, noch Neuberechnungen vorgenommen. Dem Schreiben vom 12.05.2014 waren Kopien von drei im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit ausgestellten Postbank-Zahlungsanweisungen i. H. v. 329,58 EUR, 301,90 EUR und 118,35 EUR beigefügt.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.05.2014 vorgetragen, dass nicht zutreffend sei, dass seit Januar 2014 keine Leistungen mehr erbracht würden. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 seien insgesamt Leistungen i. H. v. 801,90 EUR per Scheck erbracht worden. Bezüglich der beanstandeten Bezifferung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei der Antragstellerin zuzugeben, dass das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung des Sohnes als Hauptmieter eingereicht worden seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Mieterhöhung um 35,25 EUR zum 01.10.2013 nicht berücksichtigt worden. Die Sachbearbeitung sei angewiesen worden, dies umgehend zu korrigieren. Hinsichtlich der Unterhaltsanrechnung sei festzustellen, dass laufend für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) jeweils Unterhaltsleistungen i. H. v. 200 EUR angerechnet worden seien. Zwar sei eine Bescheinigung des Ehegatten vom 05.09.2013 eingereicht worden, aus der sich ergibt, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nur noch in einem geringeren Umfang nachkommen kann. In dieser Bescheinigung sei jedoch ausdrücklich nur von dem Unterhalt für die Antragstellerin zu 1) die Rede. Aus dem Wortlaut sei nicht zweifelsfrei zu schließen, dass auch die Unterhaltspflichten gegenüber dem Antragsteller zu 2) nicht mehr in vollem Umfang befriedigt werden können. Sofern glaubhafte Nachweise über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden können, werde die Anrechnung rückwirkend den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Der Antragsgegner hat seinem Schriftsatz A2LL-Übersichten "Ausgezahlte Buchungen" für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 und "Einkommen aus Unterhalt" für beide Antragsteller für den Zeitraum seit März 2013 beigefügt sowie eine SAP ERP-Übersicht "Kontenstand: Grundliste". Daraus ergeben sich vier Zahlungen per PZZV für Januar 2014 in Höhe von zusammen 328,65 EUR und ebenfalls vier Zahlungen per PZZV für Februar 2014 in Höhe von zusammen 473,25 EUR sowie die Unterhaltsanrechnung in Höhe von 200 EUR pro Person. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.06.2014 hat der Antragsgegner unter anderem ausgeführt, dass sich die Antragstellerin zu 1) trotz anders lautender Ankündigung nicht persönlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe.
Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 03.06.2014 u. a. vorgetragen, dass die Behauptung des Antragsgegners zu Zahlungen im Zeitraum Januar bis Februar 2014 i. H. v. 801,90 EUR bestritten werde. Sie habe den letzten Scheck Ende November 2013 für Dezember 2013 erhalten. Seitdem habe sie keine Schecks mehr erhalten. Des Weiteren hat sie vorgetragen, dass die Unterhaltszahlungen als Gesamtbetrag anzusehen seien. Die Aufteilung zu je 200 EUR habe der Sachbearbeiter beim Antragsgegner vorgenommen. Ihr "Ex-Mann" zahle nun aber nur noch 200 EUR monatlich als Gesamtbetrag. Genau das besage auch seine Bescheinigung. Daher habe nun das Einkommen bei einem mit 0 EUR und beim anderen auf 200 EUR oder bei beiden auf jeweils 100 EUR angesetzt werden müssen, nicht aber weiterhin auf jeweils 200 EUR. In den Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 – die sie ihrem Schreiben beigefügt hat – werde Unterhalt immer noch in Höhe von insgesamt 400 EUR angerechnet. Weiter hat die Antragstellerin in einer dem Schreiben vom 03.06.2014 beigefügten "Zusatzmitteilung" u. a. ausgeführt, dass der Antragsgegner im April eine Nachzahlung von 749,83 EUR und im Mai von 470,40 EUR erbracht habe. Diese Zahlen stimmen mit dem Bildschirmabgleich nicht überein. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.06.2014 hat die Antragstellerin zu 1) vorgetragen, dass über einen im Februar 2014 von der Schule des Antragstellers zu 2) für diesen gestellten Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe bislang nicht entschieden worden sei. Das Gericht werde gebeten, den Antragsgegner nach dem Stand der Antragsbearbeitung zu fragen. Zudem hat sie eine neue Bescheinigung ihres geschiedenen Ehemannes vom 04.06.2014 beigefügt, aus der sich ergibt, dass dieser seiner "geschiedenen Familie" seit September 2013 Unterhalt in Höhe von 200 EUR zahle, im November 2013 und im Januar und Mai 2014 seien es nur 150 EUR gewesen.
Ausweislich der Anlagen zum Schreiben der Antragstellerin vom 04.06.2014 hat der Antragsgegner zwei Änderungsbescheide vom 27.05.2013 erlassen. Der eine betrifft den Monat Februar 2014, der andere den Zeitraum Oktober 2013 bis Januar 2014. Mit dem Bescheid für Februar sind den Antragstellern Leistungen in Höhe von insgesamt 466,75 EUR bewilligt worden und zwar "insoweit" unter Aufhebung der Bescheide vom 23.08.2013 und 23.11.2013, mit der Begründung, dass es "folgende Änderung" gegeben habe: "Anpassung der Kosten der Unterkunft". Sanktionsbedingte Minderungen werden im Bescheid für Februar nicht genannt. Der inhaltlich ansonsten identische Bescheid für Oktober bis Januar sieht unterschiedliche Gesamtleistungen vor, wobei für Oktober als "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" ein Betrag von 152,80 EUR genannt wird, für November ein Betrag i. H. v. 191,00 EUR und für Dezember und Januar ein Betrag von jeweils 114,60 EUR. Aus den Berechnungsbögen ergibt sich, dass nunmehr eine Nettokaltmiete ("Grundmiete") von 180,17 EUR statt bislang 156,67 EUR zugrunde gelegt wird (Differenz: 23,50 EUR).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 32 AS 1173/14 ER, den Inhalt der Gerichtsakte zu dem bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren S 32 AS 1585/14 sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
Der Antrag der Antragsteller war – insbesondere nach der teilweisen Antragsrücknahme in Bezug auf laufende Leistungen ab dem 01.03.2014 – auslegungsbedürftig. Er war entsprechend dem tatsächlichen Begehren der Antragsteller auszulegen. Der vorstehend unter I. wiedergegebene "sinngemäße" Antrag ist das Ergebnis dieser Auslegung. Die Auslegung beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens geht es den Antragstellern, nach der teilweisen Antragsrücknahme, vor allem noch darum, dass der Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet wird, ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 zu gewähren, und zwar in der Höhe, in der Leistungen ohne die Minderungen aufgrund der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013, 23.08.2013, 10.10.2013, 10.10.2013 und 10.10.2013 bewilligt worden sind bzw. wären, und ohne dabei die vorläufige Zahlungseinstellung für die Zeit von November 2013 bis Januar 2014 und die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für Februar 2014 durch den Bescheid vom 06.01.2014 hinnehmen zu müssen. Streitgegenstand ist damit zunächst die (vorläufige) Erfüllung des Leistungsanspruchs der Antragsteller im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 (betrifft August 2013) und dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 (betrifft den restlichen Zeitraum) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 (betrifft Änderungen ab dem 01.01.2014) und in der Fassung der beiden während des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheide vom 27.05.2014 (der eine betrifft Änderungen für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.01.2014 und der andere den Februar 2014) – allerdings ohne Abzug sanktionsbedingter Minderungsbeträge, ohne einstweilige Zahlungseinstellung und ohne die Aufhebung vom 06.01.2014 – ergibt. Streitig ist insoweit auch die Frage, ob die Leistungsansprüche der Antragsteller durch Erbringung der bewilligten Leistungen erfüllt worden sind, oder ob noch Leistungen "offen sind".
Zum Streitgegenstand gehört nach dem Verständnis der Kammer darüber hinaus die Frage, ob der Leistungsanspruch der Antragsteller im genannten Zeitraum über die Höhe der mit den genannten Bewilligungsbescheiden bewilligten Leistungen richtigerweise hinaus geht, ob den Antragstellern also höhere als die bewilligten Leistungen zustehen, und zwar insbesondere wegen – nach dem Vorbringen der Antragsteller – bisher falscher Einkommensanrechnung (Anrechnung zu hoher Unterhaltsleistungen) und Anerkennung zu geringer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Nichtberücksichtigung der mit Zustimmung des Mieters erfolgten Mieterhöhung). Auch diese Frage steht zwischen den Beteiligten im Streit. Streitgegenstand ist damit insgesamt der Leistungsanspruch der Antragsteller im Zeitraum von August 2013 bis Februar 2014 unter Berücksichtigung der Frage nach dessen vollständiger Erfüllung durch Erbringung der Leistungen – hier, da die Antragstellerin zu 1) über kein Konto verfügt, durch Ausstellung und Übermittlung entsprechender Postschecks (PZZV).
In Bezug auf den streitigen Zeitraum wenden sich die Antragsteller letztlich in erster Linie gegen die Nichtauszahlung bereits bewilligter Leistungen. Die Antragsteller begehren insoweit die Erfüllung der mit den bereits erlassenen Bescheiden begründeten Leistungsansprüche und damit eine Begünstigung, wobei in der Hauptsache keine Anfechtungsklage sondern eine "echte" Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zu erheben wäre. Daher ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthafte Rechtsschutzform (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "; vgl. auch z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 24 m. w. N.), wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition der Antragsteller durch Verpflichtung zur Auszahlung weiterer Leistungen und damit um eine "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" geht (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Diese Bewertung betrifft zum einen die Auszahlung der Beträge von jeweils 38,20 EUR, um die die Leistungen wegen der Sanktionsbescheide im Vergleich zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Beträgen gemindert ausgezahlt wurden, soweit keine Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen erfolgte, also – aus weiter unten noch im Einzelnen darzulegenden Gründen – die Auszahlung von 2 x 38,20 EUR wegen der Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013, die insoweit eine Minderung im August 2013 gegenüber der Bewilligungsentscheidung vom 03.05.2013 vorsehen, und die Auszahlung von 3 x 3 x 38,20 EUR wegen der drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013, da sie jeweils eine Minderung für November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 vorsehen. Diese Bewertung betrifft zum anderen die Auszahlung der Beträge, die wegen der vorübergehend erfolgten, später "aufgehobenen" vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
Soweit es um die vorläufige Gewährung höherer als der bereits gewährten Leistungen geht, geht es ebenfalls um eine "Verpflichtungssituation", denn statthafter Hauptsacherechtsbehelf wäre ebenfalls keine isolierte Anfechtungsklage, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Daher ist auch insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Rechtsschutzform.
Zusätzlich wendet sich jedenfalls die Antragstellerin zu 1) bei verständiger Würdigung unmittelbar gegen die auf Meldeversäumnisse gem. § 32 SGB II gestützten, nur sie beschwerenden Sanktionsbescheide, deren Rechtmäßigkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht. Es liegt insoweit nach Meinung der Kammer eine reine "Anfechtungssituation" vor, denn in der Hauptsache ist ein Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf gegen Sanktionsfeststellungsbescheide wie die hier streitigen. Denn diese sind die alleinige "Ursache" der Minderung der Leistungen. Hätte dieser Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wäre in der Folge auch ein diese Sanktionsentscheidung "umsetzender" Bewilligungsbescheid – wie er hier in Gestalt des Bescheides vom 23.08.2013 bezüglich der Sanktionen vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für die Minderungen in September und Oktober 2013 und bezüglich der Sanktionen vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für die Minderungen von September bis November 2013 vorliegt – aufzuheben bzw. abzuändern, ohne dass es eines gesonderten Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid bedarf. Denn nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage war Streitgegenstand einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid, mit dem die Regelleistung gemindert wird, der Regelleistungsanspruch des Klägers in diesem Zeitraum; eine Sanktion konnte nicht isolierter Streitgegenstand sein, sondern bildete mit einem entsprechenden Bewilligungsbescheid eine rechtliche Einheit (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13)). Und daran ist nach vorzugswürdiger Meinung auch nach der seit dem 01.04.2011 geltenden aktuellen Rechtslage festzuhalten (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 8 m. w. N.; Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen)).
Bei dieser Sachlage – isolierte Anfechtungsklage als statthafter und ausreichender Hauptsacherechtsbehelf gegen Sanktionsbescheide – ist der Antrag der Antragsteller insoweit als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sanktionsentscheidungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (vgl. z. B. Krodel in: BeckOK SozR, SGG § 86b Rn. 4; Keller a. a. O. Rn. 7, 24 m. w. N.) auszulegen. Denn gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Widersprüche gegen Sanktionsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II). Eine einstweilige Anordnung kommt damit insofern grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Der Antrag ist dabei nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10a m. w. N.), wobei die Aufhebung zu einer Auszahlung aller sanktionsbedingt geminderten Beträge ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung führen soll. Da die aufschiebende Wirkung (der Suspensiveffekt) grundsätzlich rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10 und Rn. 19), ist der Antrag insoweit auch auf die Vergangenheit bezogen.
Der Antrag der Antragstellerin ist, soweit er nach alledem als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen ist, überwiegend zulässig und insoweit teilweise begründet. Hingegen ist der Antrag, soweit er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf die Sanktionsentscheidungen und in Bezug auf die Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 auszulegen war, zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
In Bezug auf den auf Gewährung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung der sanktionsbedingten Minderungen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gilt folgendes:
Der Antrag ist insoweit – wie ausgeführt – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das gilt für beide Antragsteller, denn auch in Bezug auf den Antragsteller zu 2) besteht, auch wenn er durch die Sanktionen nicht unmittelbar beschwert ist, eine Rechtsverletzung zumindest möglich. Das gilt insbesondere für die Frage, ob höhere als die gewährten Leistungen zu gewähren sind, weil die Anrechnung des Einkommens und die Übernahme der Mietkosten fehlerhaft erfolgt sind.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
Nach diesen Maßstäben musste der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise – im tenorierten Umfang – Erfolg haben.
Denn der Antragsgegner hat es versäumt, den Bewilligungsbescheid vom 03.05.2013 im Umfang der durch die Sanktionsfeststellungsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 festgestellten Minderung des Regelbedarfs um insgesamt 20 % für den Monat August 2013 teilweise nach § 48 SGB X aufzuheben. Das gleiche gilt für den Bewilligungsbescheid vom 23.08.2013 und die durch die drei Sanktionsfeststellungsbescheide vom 10.10.2013 für November 2013 bis Januar 2014 festgestellten Minderungen des Regelbedarfs um insgesamt 30 %. Eine entsprechende ausdrückliche Aufhebungsverfügung enthalten weder die genannten Sanktionsfeststellungsbescheide, noch andere Bescheide.
Für den August 2013 ist eine anderweitige Aufhebungsverfügung nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hat eine entsprechende Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014, konkret für den Monat Januar 2014, bzgl. der Regelbedarfsminderungen durch die Sanktionsfeststellungsentscheidungen vom 10.10.2013 auch nicht mit dem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 (Bl. 90 GA) nachgeholt. Mit diesem Änderungsbescheid wurde eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2014 festgesetzt und war im dazugehörigen Berechnungsbogen eine Leistung von 0 EUR zugunsten der Antragstellerin zu 1) und eine Leistung von 43,87 EUR zugunsten des Antragstellers zu 2) ausgewiesen; zudem wurden die vorangegangenen Bewilligungsbescheide "insoweit zum 01.01.2014" aufgehoben.
Zum einen hat der Antragsgegner selbst im Schriftsatz vom 29.04.2014 mitgeteilt, dass er keine zusätzlichen Aufhebungsverfügungen getroffen habe. Schon das spricht gegen eine Auslegung des Bescheides als Aufhebungsentscheidung bzgl. der Sanktionen. Zum anderen wird in der Begründung dieses Bescheides nur angeführt, dass die Leistungshöhe mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufgrund der Bekanntmachung der ab dem 01.01.2014 geltenden Regelbedarfe geändert (erhöht) werde. Auch das spricht dagegen, dass der Bescheid in Bezug auf den Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 1) eine belastende Regelungswirkung besitzen sollte, und im Gegenteil dafür, dass der Bescheid lediglich eine die Antragsteller – damals effektiv nur den nicht (oder nicht bewusst) von der Zahlungseinstellung betroffenen Antragsteller zu 2) – begünstigende Regelung enthält. Die Aufhebung erfolgte lediglich "insoweit" und damit aus Sicht der Kammer allein in Bezug auf die Erhöhung des Regelbedarfes, also nur zugunsten der Antragsteller. Bei einer derart eindeutigen, einschränkenden Formulierung des Änderungsgrundes kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass eine "insoweit" erfolgende Aufhebungsverfügung vorangegangene Bewilligungsbescheide auch in anderer Hinsicht abändern und aufheben kann und soll. Das ließe sich mit dem Gebot der Rechtsklarheit kaum vereinbaren. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Nennung einer Leistung von 0 EUR bzgl. der Antragstellerin zu 1) im Berechnungsbogen nur nachrichtlich die damals kurz zuvor mitgeteilte vorläufige Zahlungseinstellung wiedergeben sollte. Insofern hat der Antragsgegner den Antragstellern mit Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass an der Zahlungseinstellung nicht festgehalten werde. Zudem ist nunmehr eine erneute Leistungsbewilligung auch für den Einstellungszeitraum durch den einen der beiden Bescheide vom 27.05.2014 erfolgt.
Der Antragsgegner hat eine Aufhebungsverfügung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 bzgl. der Regelleistungsminderungen durch die Sanktionen vom 10.10.2013 auch im Übrigen nicht nachgeholt, insbesondere nicht mit dem im Verlauf des Eilverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 27.05.2014 für den Zeitraum ab dem 01.10.2013.
Denn die dort vorgenommene Änderung betraf ausweislich der Begründung des Bescheides nur die Bedarfe für Unterkunft (Berücksichtigung einer erhöhten Nettokaltmiete ab dem 01.10.2013) und nicht die durch die Sanktionen zu mindernde Regelleistung. Die Aufhebungsverfügung erfolgte ausdrücklich nur "insoweit", also im Umfang der Änderung, und es ist auch ansonsten kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Antragsgegner mit diesem Bescheid irgendeine Regelung bzgl. der Regelleistung vornehmen wollte.
Die Bewertung, dass die Änderungs- und Aufhebungsverfügung auf einen Teilaspekt der ursprünglichen Leistungsbewilligung (Kosten der Unterkunft) beschränkt sein sollte, ist dabei auch deshalb sachgerecht bzw. geboten, weil es sich bei den Festsetzungen zu den Leistungen für den Regelbedarf und den Festsetzungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils um eigenständige Verfügungen bzw. Verwaltungsakte nach § 31 SGB X handelt, die auch jeweils eigenständig Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris (Rn. 18 ff.) zur alten Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R – juris (Rn. 11)) und sich hieran auch nach der seit dem 01.01.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nichts geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 – L 2 AS 2313/12 – juris m. w. N.; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 31 ff.; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 229; so wohl nun auch das BSG: vgl. hierzu Ziff. 5 des Terminberichts des BSG Nr. 24/14 vom 05.06.2014 zum Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris).
Im Bescheid vom 27.05.2014 sind zwar in den jeweiligen Tabellenwerten mit der Bezeichnung "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" und damit auch in dem jeweils ausgeworfenen Leistungsbetrag und in den Berechnungsbögen alle bislang für den Änderungszeitraum erlassenen Sanktionsbescheide rechnerisch berücksichtigt. Jedoch reicht dies nach Meinung der Kammer angesichts des sich aus der eindeutigen Begründung des Bescheides ergebenden begrenzten Änderungsgegenstands nicht als Anhaltspunkt für eine "allumfassende" Aufhebungsverfügung aus. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Berücksichtigung aller Sanktionen nur der nachrichtlichen Wiedergabe der vorgenommenen Sanktionen dienen sollte, zumal derartige Änderungsbescheide weitgehend automatisiert mit Inhalt gefüllt werden und daher nicht jede Angabe in einem solchen Bescheid zwingend den Rückschluss auf eine inhaltliche Prüfung und auf eine Entscheidung durch einen Sachbearbeiter rechtfertigt.
Soll ein Änderungsbescheid – wie hier – ausdrücklich nur eine "Anpassung der Kosten der Unterkunft" vornehmen, und soll die Aufhebung nur "insoweit" erfolgen, so spricht daher nach Auffassung der Kammer selbst dann nichts für eine Änderung und Aufhebung auch bzgl. des Regelbedarfs, wenn der Bescheid auch insofern Leistungsbeträge nennt. In einem solchen Fall ist darin keine Regelung nach § 31 SGB X sondern bestenfalls eine "wiederholende Verfügung" zu sehen (vgl. zur Bestimmung des Regelungsgegenstandes eines Bescheides und zur Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54, Rn. 7a m. w. N.; LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012 – L 6 AS 1589/10 – juris (Rn. 19); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 – L 11 AS 926/10 B – juris (Rn. 11 f.); LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012 – L 6 AS 48/11 – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.03.2011 – L 7 AS 161/11 B ER – juris; LSG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 – L 12 AS 405/10 B – n. v.).
Die danach fehlenden Aufhebungsverfügungen wären nach Auffassung der Kammer erforderlich gewesen, um die Sanktionsfeststellung "auf der Leistungsebene umzusetzen". Ein Sanktionsbescheid nach §§ 31 ff. SGB II "geht ins Leere", wenn für den Sanktionszeitraum bereits – wie hier in den soeben genannten Monaten – Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) nicht im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben wird/werden.
Das Bundessozialgericht hatte zu der bis zum 31.03.2011 geltenden früheren Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 SGB II entschieden, dass im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die Aufhebung einer bestandskräftigen früheren Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, wenn die Behörde mit dieser Leistungen in ungekürzter Höhe bewilligt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13).
Hieran ist auch nach der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Regelung (nunmehr § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II) festzuhalten (str.; wie hier SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER – bislang n. v.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; sehr ausführlich SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13 – juris (Berufung zugelassen); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 – L 7 AS 332/13 B ER – juris (Rn. 11); S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 m. w. N.; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen); SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER – juris (Rn. 34 ff.); eine Entscheidung des BSG zu dieser Frage liegt bislang – soweit ersichtlich – nicht vor; eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) ist der Kammer bislang, mit Ausnahme des Beschlusses vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (hierzu sogleich näher), ebenfalls nicht bekannt).
Die von der Gegenauffassung vertretene Differenzierung zwischen dem in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten "Auszahlungsanspruch", der sich "kraft Gesetzes" mindern soll, und dem im Bewilligungsbescheid geregelten "Leistungsanspruch", der durch die Festsetzung einer Sanktion unberührt bleiben soll mit der Folge, dass die Behörde ohne Weiteres die mit dem ursprünglichen Bescheid gewährten Leistungen nur unter Abzug des Sanktionsbetrages auszahlen muss, ist nach Meinung der Kammer nicht überzeugend.
Vielmehr stellen sich Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch grundsätzlich als Einheit dar (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –; S. Knickrehm/Hahn a. a. O.). Die Auszahlung einer Leistung ist generell nur "automatische" Folge ihrer zuvor ausgesprochenen Bewilligung. So hat die Verurteilung einer Behörde zur Auszahlung einer bereits bewilligten Leistung an den Adressaten des Bewilligungsbescheides "aus" dem Bescheid im Wege einer Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ohne weitere Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –). Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer soeben genannten Entscheidung (Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER –) des Weiteren folgendes ausgeführt:
"Der Erforderlichkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist auch nicht mit dem Argument zu begegnen, dass die Minderung des Anspruchs nach der Neufassung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes eintrete (so aber SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011, a.a.O.). Wie vorab dargestellt, hat das Bundessozialgericht noch in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) im Rahmen der Festsetzung einer Sanktion die teilweise Aufhebung einer früheren Bewilligungsentscheidung für erforderlich gehalten. Ein "Paradigmenwechsel" zur bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich zunächst nicht aus dem im Verhältnis zur früheren Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II geänderten Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ableiten. Letzterer ist wie folgt gefasst:
"Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt."
§ 31 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II lautete:
"Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt."
Den nunmehr teilweise angenommenen "Selbstvollzug" der Minderung des Anspruchs hätte man aus der früheren Formulierung des "Eintritts" von "Absenkung und Wegfall" aber mit denselben Argumenten ableiten können wie für die Begrifflichkeit der "Minderung" des Auszahlungsanspruchs. Maßgeblich für die Kammer ist aber, dass auch eine kraft Gesetzes eintretende Anspruchsminderung sich immer nur auf den materiell-rechtlichen Anspruch des Hilfebedürftigen auswirken kann. Der "formalrechtliche" Anspruch "aus" einer bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung ist jedoch unabhängig hiervon in der Welt. Will die Behörde diesen beseitigen und die "formalrechtliche" Rechtsposition des Hilfebedürftigen mit seiner materiellen Rechtsposition in Übereinstimmung bringen, muss sie der Bewilligungsentscheidung mit einem "actus contrarius" begegnen und ist in diesem Zusammenhang an das Instrumentarium der §§ 45, 48 SGB X gebunden. Die Feststellung der Minderung der Leistung ist mithin die "Änderung der Verhältnisse", die Voraussetzung für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, macht diese jedoch nicht entbehrlich (SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013, S 7 AS 439/13 – juris (Rdnr.26)."
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an.
Aus Sicht der Kammer rechtfertigt auch der Beschluss des LSG NRW vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (insbes. Rn. 19), wonach es sich "bei der sanktionsweisen Absenkung von Leistungen ( ) um eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides" handeln soll, keine andere Bewertung. Zum einen ist es offenbar so, dass in dem dortigen Fall noch die bis zum 31.03.2011 geltende alte Fassung der Sanktionsnormen anwendbar war (vgl. dort Rn. 20). Schon daher ist diese Entscheidung für die Bewertung der §§ 31 ff. SGB II n. F. letztlich nicht sehr "ergiebig". Zum anderen fehlt eine nähere Begründung für diese Aussage. Daher folgt die Kammer dem Hessischen LSG (a. a. O.) in dessen Bewertung, dass eine Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X nicht "automatisch" in jedem Sanktionsfeststellungsbescheid enthalten ist. Ein solcher Schluss lässt sich nach hier vertretener Auffassung auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur alten Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 13 ff.)) ziehen, wonach neben einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X eine zusätzliche Sanktionsfeststellung nicht erforderlich war.
Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31 ff. SGB II gehen nunmehr in der Fassung vom 22.04.2014 (unter Hinweis auf eine erfolgte Änderung der Rechtsauffassung) davon aus, dass eine Aufhebungsverfügung erforderlich ist. Es heißt dort unter Ziff. 31.28:
"Trotz der gesetzlichen Formulierung ("mindert sich" = Rechtsfolge tritt kraft Gesetz ein), bedarf es eines klarstellenden VA (Rechtsschutzbedürfnis des Kunden), der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungsbetrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den letzten maßgeblichen, vorangegangenen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid der betroffenen Monate bzw. des betroffenen Monats regelt."
Daher bleibt bei unterlassener Aufhebung der Bewilligungsentscheidung der durch sie begründete Leistungsanspruch bestehen und ist zu erfüllen.
Die demnach noch auszuzahlenden Leistungen summieren sich auf 420,20 EUR (für August 2013: 2 x 10 % der Regelleistung = 2 x 38,20 EUR = 76,40 EUR; für November, Dezember und Januar: 3 x 3 x 10 % der Regelleistung = 9 x 38,20 EUR = 343,80 EUR).
Klarstellend sei erwähnt, dass eine Aufhebungsverfügung für die Umsetzung der Sanktionsbescheide für die anderen Zeiträume (Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 für September 2013, Sanktionsbescheide vom 22.07.2013, 24.07.2013, 23.08.2013 und 23.08.2013 für Oktober 2013 und Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 und 23.08.2013 für November 2013) nicht erforderlich war, weil für diese zuvor keine Bewilligungsentscheidungen vorlagen, sondern die einschlägigen Bewilligungsentscheidungen von vornherein die sanktionsbedingten Minderungen berücksichtigten.
In Bezug auf die Auszahlung der mit den nicht aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen bewilligten Leistungen besteht nach Meinung der Kammer auch ein Anordnungsgrund, obwohl es um zurückliegende Zeiträume geht und für die Gewährung vorläufiger Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung ein Anordnungsgrund regelmäßig nur vorliegt, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a). Ob hier ein solcher dringender Nachholbedarf besteht, kann aber aus Sicht der Kammer dahinstehen. Denn aus einem anderen Grund ist hier die Gewährung vorläufiger Leistungen für diese vergangenen Zeiträume im Wege einstweiliger Anordnung geboten.
Die 35. Kammer des SG Dortmund hat in ihrer o. g. Entscheidung insoweit folgendes ausgeführt:
"Die Kammer sieht auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Zwar nimmt sie einen solchen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur an, wenn der zwischen den Beteiligten streitige Betrag zumindest 30 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 SGB II ausmacht. Durch die Vorschrift des § 31a Abs. 3 SGB II (Erbringung ergänzender Sachleistungen nur bei einer Kürzung von 30 Prozent der Regelleistung) und § 43 Abs. 2 SGB II (Aufrechnung bis zu 30 Prozent der Regelleistung) hat der Gesetzgeber nämlich deutlich gemacht, dass er auch eine um diesen Betrag gesenkte Regelleistung für ausreichend hält, um das Existenzminimum zu decken. Diese Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der zwischen den Beteiligten streitige Minderungsbetrag monatlich nur EUR 78,20 ausmacht; die Regelleistung des Antragstellers beläuft sich gemäß den §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 auf monatlich EUR 391,-.
Die vorgenannten Anforderungen lassen sich zur Überzeugung der Kammer aber nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen, in der sich der Anordnungsanspruch des Antragstellers daraus ergibt, dass ihm eine von der Behörde bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalten wird (vgl. zu den geringeren Anforderungen an den Anordnungsgrund bei Evidenz des Anordnungsanspruchs auch LSG Hessen, Beschluss vom 03.12.2013, a.a.O. – juris (Rdnr.9)). Die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG setzt einen entsprechenden Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nämlich nicht voraus. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeblich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt. In der vorliegenden Fallgestaltung geht es aber eben nicht um die Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers, sondern um die Durchsetzung eines ihm vom Antragsgegner bereits eingeräumten Anspruchs. Überdies wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die für den Antragsteller statthafte Rechtsschutzform gewesen, wenn der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung ( ) – in Höhe der festgestellten Minderungsbeträge aufgehoben hätte. Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, wenn eine Behörde eine für den Antragsteller nachteilige und damit für sie vorteilhafte Verfahrensposition dadurch bewirken könnte, dass sie bereits bewilligte Leistungen ohne die gebotene Vornahme einer Aufhebungsentscheidung einbehält."
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer jedenfalls insoweit an, als die 35. Kammer in Fällen der vorliegenden Art – Nichterfüllung eines bereits eingeräumten Anspruchs – deutlich geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund stellt. Abgesehen davon ist hier immerhin im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 durch die kumulative dreifache Minderung um 10 %, insgesamt also um 30 %, die von der 35. Kammer angenommene "Schwelle" für die Bejahung eines Anordnungsgrundes von 30 % des Regelbedarfs erreicht. Zudem ist auch der bewilligte aber nicht ausgezahlte Gesamtbetrag so erheblich, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer nicht verneint werden kann.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat hingegen keinen Erfolg, soweit er auf die vorläufige Gewährung höherer als der zunächst bewilligten Leistungen (aufgrund Anrechnung eines geringeren Unterhalts und Anerkennung einer höheren Nettokaltmiete) gerichtet ist.
Der Antrag ist insoweit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig.
Mittlerweile hat der Antragsgegner zum einen durch die beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 die angestrebte Änderung der Mietkosten nachträglich berücksichtigt, so dass sich dieses Änderungsbegehren jedenfalls dem Grunde nach erledigt hat, und zum anderen durch den Schriftsatz vom 22.05.2014 zu erkennen gegeben, dass er für den Fall, dass "glaubhafte Nachweise" über den Erhalt der geringeren Unterhaltszahlungen vorgelegt werden, auch die Einkommensanrechnung nachträglich anpassen wird. Nachdem die Antragstellerin zu 1) nun eine weitere Bescheinigung ihres ehemaligen Ehemannes über die Unterhaltszahlungen vorgelegt hat, dürfte sich ihr Änderungsbegehren auch insoweit kurzfristig jedenfalls dem Grunde nach erledigen. Für eine einstweilige Anordnung besteht bei dieser Sachlage derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag.
Hilfsweise wäre der Antrag insoweit auch unbegründet. Sollte die Bewilligung der Kosten der Unterkunft der Höhe nach auch nach den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 noch unzureichend sein, was bei summarischer Prüfung bislang nicht erkennbar und auch nicht glaubhaft gemacht worden ist, so wären die Antragsteller auf die Erhebung eines Widerspruchs und ggf. die anschließende Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verweisen; eine besondere Eilbedürftigkeit ist nicht erkennbar. Denn für die vorläufige Gewährung – hier nur geringfügig – höherer Leistungen für einen vergangenen Zeitraum im Wege einstweiliger Anordnung fehlt es – wie ausgeführt – ganz regelmäßig an einem Anordnungsgrund. Anders ist es nur, wenn ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a), oder u. U., wenn die vorstehend erörterte Ausnahmekonstellation – Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs – vorliegt. Hier ist bezüglich der Frage der bewilligten Leistungshöhe weder ein Nachholbedarf – ein Fortwirken des Leistungsrückstandes aus der Vergangenheit bei Verursachung einer gegenwärtigen Notlage – glaubhaft gemacht oder ersichtlich, noch geht es um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs. Dass die Auszahlung der mit den beiden Änderungsbescheiden vom 27.05.2014 zusätzlich bewilligten Kosten der Unterkunft der Höhe nach unzureichend sein wird, ist bislang nicht erkennbar. Unterstellt man das aber, so ginge es zwar insofern um die Nichterfüllung eines bewilligten Anspruchs; jedoch wäre ein so geringfügiger Betrag im Streit, dass ein Anordnungsgrund nach Meinung der Kammer dennoch zu verneinen wäre. Und auch in Bezug auf eine etwaige unzureichende Anpassung der Einkommensanrechnung in den zu erwartenden Änderungsbescheiden besteht derzeit (noch) kein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat zudem insofern keinen Erfolg, als er auf Auszahlung der Beträge gerichtet ist, die trotz des Vorliegens des Bewilligungsbescheides vom 23.08.2013 nicht wegen der sanktionsbedingten Minderungen sondern allein wegen der vorläufigen Zahlungseinstellung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.01.2014 zunächst nicht ausgezahlt worden waren.
Insoweit ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
Denn insofern hat der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 mit dem Schreiben vom 01.04.2014 mitgeteilt, dass er die mit "Bescheid vom 25.10.2013 ausgesprochene vorläufige Zahlungseinstellung ab dem 01.11.13 bis zum 31.01.14" zurücknehme – wobei es sich bei dem Schreiben vom 25.10.2013 tatsächlich weder der Form nach um einen Bescheid (Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X) handelte, da ihm z. B. keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, noch materiell eine Entscheidung durch Verwaltungsakt zulässig gewesen wäre, da nach dem eindeutigen Wortlaut von § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zahlungseinstellung "ohne Erteilung eines Bescheids" vorgenommen wird und es sich bei ihr inhaltlich nicht um eine Regelung im Sinne von § 31 SGB X, sondern um die Ausübung eines gesetzlich statuierten Zurückbehaltungsrechts handelt (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 40 Rn. 90; Eicher/Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 Rn. 121).
Der Antragsgegner hat die insoweit einbehaltenen Leistungen nach seinem Vortrag auch anschließend ausgezahlt. Dass eine Nachzahlung Anfang April erfolgt ist, ist auch unstreitig. Damit hat sich das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller insoweit dem Grunde nach erledigt.
Soweit noch die Höhe der nachgezahlten Leistungen bzw. die Frage der Vollständigkeit der Erfüllung durch Übermittlung entsprechender Schecks streitig ist, ist nach Meinung der Kammer ein Anordnungsanspruch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners und der von ihm eingereichten "Bildschirmabgriffe" nicht hinreichend – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – glaubhaft gemacht. Eine nähere Aufklärung dieser Frage ist nach Auffassung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich.
Zudem besteht insoweit aus Sicht der Kammer kein Anordnungsgrund, da der streitige Differenzbetrag gering ist, so dass die Antragsteller darauf zu verweisen sind, diese Frage zunächst außergerichtlich mit dem Antragsgegner oder notfalls im Rahmen eines regulären Hauptsacheverfahrens (Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG) zu klären. In diesem Rahmen dürfte es sinnvoll sein, nähere Nachforschungen über Zugang und Einlösung der nach Darstellung des Antragsgegners ausgestellten Postschecks anzustellen.
In Bezug auf den unmittelbar gegen die (Vollziehung der) insgesamt sieben Sanktionsbescheide gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und den damit nach dem Inhalt des Vorbringens der Antragsteller (konkludent) mit erhobenen Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt folgendes:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist – wie bereits dargelegt (s. o.) –statthaft.
Er ist aber teilweise unzulässig, soweit er sich auf die Minderungen bezieht, gegen deren Auswirkungen mit dem vorliegenden Beschluss eine einstweilige Anordnung erlassen worden ist, denn insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn mangels Aufhebungsverfügung geht die Sanktion ohnehin "ins Leere" und kann nicht vollzogen werden bzw. ist der Sanktionsvollzug bereits durch den Erlass der einstweiligen Anordnung beseitigt worden, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. zu diesem Annexantrag SG Dortmund, Beschluss vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris m. w. N.) bedarf.
Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung zulässig.
Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht (teilweise) daran, dass – wie der Antragsgegner angenommen hat – der Widerspruch in Bezug auf einige der Sanktionen, insbesondere gegen die vom 22.07.2013 und 24.07.2013, wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist unzulässig war.
Zwar kommt einem offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, insbesondere einem verfristeten Rechtsbehelf gegen einen bestandskräftig und damit nach § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 28); Keller a. a. O., § 86a Rn. 10 m. w. N.). Und bei einem offensichtlich unzulässigen Widerspruch könnte auch anschließend erhobene Klage – hier die Klage S 32 AS 1585/14 – keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide wurden aber nicht bzw. nicht offensichtlich zu spät eingelegt. Die beiden Sanktionsbescheide vom 23.08.2013 wurden mit dem als Widerspruch auszulegenden Schreiben vom 04.09.2013, das am 11.09.2013 bei dem Antragsgegner einging, rechtzeitig angefochten. Und die drei Sanktionsbescheide vom 10.10.2013 wurden am 07.11.2013 rechtzeitig ausdrücklich mit Widerspruch angefochten. Zwar spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die zwei ersten Sanktionsbescheide vom 22.07.2013 und 24.07.2013 der Antragstellerin so frühzeitig zugingen, dass der Widerspruch vom 11.09.2013 zu spät erhoben wurde. Jedoch ist dies nicht zwingend. Der Sanktionsbescheid vom 22.07.2013 trägt keinen ausdrücklichen "Abvermerk" über eine Aufgabe zur Post, sondern allein ein Handzeichen des Sachbearbeiters, und ihm ist eine Verfügung mit dem Text "Sanktionsbescheid raus" beigefügt, in der sich ferner neben dem unterhalb abgedruckten Text "ALG II angeordnet und zentralen Druck veranlasst" ein weiteres Handzeichen befindet. Trotz der Formulierung "Sanktionsbescheid raus" geht das Gericht nicht davon aus, dass in dieser beigefügten Verfügung ein Abvermerk zu sehen ist. Gegen diese Interpretation spricht entscheidend der abgezeichnete Vermerk über die Veranlassung eines "zentralen Drucks" (vgl. hierzu und allgemeinen zum Abvermerk LSG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – L 7 AS 1382/11 B – juris), denn daraus ergibt sich, dass der Bescheid gerade nicht von dem Sachbearbeiter in den Postversand gegeben wurde, sondern elektronisch ein zentraler Druck veranlasst wurde. Bei dieser Sachlage greift die Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X nicht ein (vgl. LSG NRW a. a. O.). Nicht wesentlich anders ist die Situation bei dem Sanktionsbescheid vom 24.07.2013, dem eine "Änderungsverfügung" beigefügt ist, in der der Bearbeitungsschritt "Bescheid erteilen" mit einem auf den 24.07.2013 datierten Handzeichen versehen ist. Ein eindeutiger Vermerk über die persönliche Aufgabe zur Post durch den unterzeichnenden Sachbearbeiter dürfte hierin nicht zu sehen sein. Der für den Zeitpunkt der Bekanntgabe als des fristauslösenden Ereignisses beweisbelastete Antragsgegner kann einen Zugang vor dem 11.08.2013 daher nicht nachweisen, so dass von der Zulässigkeit des Widerspruchs auszugehen ist, jedenfalls aber nicht von seiner offensichtlichen Unzulässigkeit ausgegangen werden kann.
Dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Es bestehen in Bezug auf den bereits vergangenen Zeitraum noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der sanktionsbedingt geminderten Leistungen. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers, der im einstweiligen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid begehrt, entfällt nicht deshalb durch Zeitablauf, weil der Zeitraum, für den er aufgrund des Sanktionsbescheides wegen einer Pflichtverletzung einen geminderten oder gar keinen Regelbedarf erhält, verstrichen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22); ebenso nach dem Verständnis des Gerichts auch Groth, NJW 2007, 2294, obwohl er vom LSG NRW im Beschluss vom 30.04.2013 als Vertreter einer abweichenden Auffassung genannt wird).
Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Anordnungsgrund) – nicht zwingend erforderlich ist.
Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist, durch die der Antragsteller z. B. die Auszahlung einbehaltener Leistungen erreichen kann. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur dann, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn er schon vor Rechtshängigkeit des Eilantrages geschehen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann daher selbst dann bestehen, wenn der Bescheid – anders als im vorliegenden Fall – bereits in vollem Umfang vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.).
Soweit der Antrag nach alledem zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen.
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es um die Feststellung einer Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs geht, ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ("Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt") ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – SozR 4-1500 § 86a Nr. 2 = juris).
Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben war hier nicht die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 1585/14 anzuordnen (und damit automatisch auch nicht nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Vollziehung aufzuheben).
Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt hier nicht das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners. Die in der Hauptsache angefochtenen Sanktionsbescheide sind weder offensichtlich rechtswidrig, noch ist ein Erfolg der Klage nach Meinung der Kammer auch nur überwiegend wahrscheinlich. Daher verbleibt es bei der Grundregel, dass dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners ein Vorrang zukommt.
Nach summarischer Prüfung sind die Sanktionsbescheide jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es gab jeweils eine wirksame Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III. Es ist nicht dargetan, dass die Antragstellerin zu 1) die Meldeaufforderungen (Einladungen) nicht erhalten hätte. Die Einladungen betrafen jeweils eine Besprechung der "aktuellen beruflichen Situation" und sollten teilweise auch dazu dienen, die Bewerbungsaktivitäten zu erörtern. Damit lag jeweils ein zulässiger Meldezweck nach § 309 Abs. 2 SGB II vor. Die erforderlichen individuellen Rechtsfolgenbelehrungen waren in den jeweils vorangegangenen Einladungsschreiben enthalten. Bei einer drohenden Sanktion nach § 32 SGB II (Meldeversäumnis) ist es nach Auffassung der Kammer sowohl inhaltlich zutreffend als auch ausreichend, wenn – wie hier – allgemein auf der Rückseite der Einladungsschreiben über die Folgen von Meldepflichtverletzungen belehrt wird und zusätzlich im Text der ersten Einladung konkret darüber belehrt wird, dass bei einem ersten Meldeversäumnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes bzw. Sozialgeldes "um 10 Prozent des für Sie ( ) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten" vorgenommen wird, und in den Folgeeinladungen jeweils darüber, dass bei einem "erneuten" Nichterscheinen "nochmals" eine Minderung des individuell zustehenden Regelbedarfes um 10 % vorgenommen wird. Formelle Fehler des Sanktionsbescheide (Zuständigkeit, Verfahren, Form) sind nicht erkennbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sanktion lagen auch jeweils vor. Meldeversäumnisses lagen jeweils unstreitig objektiv vor. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen ist für keines der Meldeversäumnisse dargetan oder sonst erkennbar. In Anbetracht des Fehlens jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner und der Möglichkeit einer Fahrtkostenerstattung, auf die in allen Einladungen hingewiesen worden ist, können die Einlassungen der Antragstellerin zu 1), dass ihr ein Aufsuchen des Jobcenters aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, nur als Schutzbehauptungen gewertet werden. Die Kammer hält die Sanktionsvorschriften der §§ 31 ff. SGB II und insbesondere den von der Intensität der Leistungsabsenkung her mit 10 % vergleichsweise "milden" § 32 SGB II auch nicht für verfassungswidrig.
Auch eine allgemeine Abwägung bei – unterstellt – zumindest offenen Erfolgsaussichten führt nicht dazu, dass hier die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Es fehlt hier in Anbetracht der Umstände, dass alle Sanktionszeiträume schon seit Januar 2014 beendet sind, der Eilantrag erst Ende März anhängig gemacht wurde, dass unstreitig im April eine erhebliche Nachzahlung von Leistungen erfolgt ist und aufgrund der im vorliegenden Beschluss enthaltenen einstweiligen Anordnung eine weitere erhebliche Leistungsgewährung zu erwarten ist, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem für den Erfolg eines Antrages nach § 86b Abs. 1 SGB II selbst bei einer – hier nicht vorliegenden – hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacherechtsbehelfs erforderlichen, zwar nicht "besonderen" aber doch "gewissen Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126).
Schließlich ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.02.2014 gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2014 anzuordnen und die Vollziehung aufzuheben, unzulässig, denn für ihn besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn der Aufhebungsbescheid hat sich – auch wenn möglicherweise eine entsprechende Abhilfeentscheidung bzw. stattgebende Widerspruchsentscheidung noch nicht vorliegt – dadurch nach § 39 SGB X erledigt, dass der Antragsgegner – wie schon durch die Formulierung im Schriftsatz vom 29.04.2014 abzusehen war, dass der Bescheid vom 06.01.2014 "nicht zu halten" sei – durch einen der beiden Änderungsbescheide vom 27.05.2014 eine erneute Leistungsbewilligung für den Februar 2014 vorgenommen hat, wobei die nun bewilligten Leistungen höher sind, als die mit dem aufgehobenen Bescheid vom 23.08.2014 bewilligten Leistungen. Damit hat sich auch das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei dieser Lage kein Raum. Insoweit war der Antrag daher abzulehnen.
Abschließend weist das Gericht vorsorglich, auch wenn ein Anspruch auf laufende Leistungen nach der teilweisen Antragsrücknahme der Antragsteller nicht mehr zum Streitgegenstand gehört, darauf hin, dass es nicht zulässig sein dürfte, eine Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag so lange zurück zu stellen, bis eine Vorsprache beim JobCenter stattgefunden hat bzw. – so die Formulierung im Schreiben des Antragsgegners vom 11.04.2014 an die Antragstellerin zu 1) – eine "Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" nachgewiesen worden ist. Sollte im Hinblick auf für die Leistungsgewährung relevante Fragen ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit vorliegen, so müsste eine hinreichend bestimmte Mitwirkungsaufforderung nach § 60 SGB I erfolgen und anschließend ggf. eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I getroffen werden. Anderenfalls wäre eine Sachentscheidung zu treffen. Bei dem Schreiben vom 11.04.2014 handelt es sich nach dem Wortlaut und mangels konkreten Meldetermins nicht um eine Aufforderung nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III, sondern um eine Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I. Es erscheint aber fraglich, ob das Schreiben vom 11.04.2014 den Anforderungen an eine Mitwirkungsaufforderung entspricht. Es erschließt sich dem Gericht noch nicht, inwieweit "ein Nachweis über die Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung" eine für die Leistungsgewährung relevante Mitwirkungshandlung darstellen soll. Es dürfte nicht gangbar sein, eine Mitwirkungsaufforderung auf Gründe zu stützen, die nach der Konzeption des SGB II "nur" Anlass für eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II sein dürfen. Es ist auch nicht erkennbar, wie bei der Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung das Bestehen eines Leistungsanspruches geklärt werden kann. Eine etwaige noch offene Klärung, inwieweit ein solcher Anspruch in der Vergangenheit bestanden hat (vgl. das Schreiben vom 11.04.2014), dürfte ohnehin keine Frage sein, mit der sich eine Versagung laufender Leistung rechtfertigen lässt. Und die Frage, ob die Antragstellerin zu 1) dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. auch insoweit das Schreiben vom 11.04.2014), erscheint unklar bzw. nicht hinreichend bestimmt. Sollte hier die Frage der Erwerbsfähigkeit angesprochen sein, so wären wohl zunächst Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (vgl. auch § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II) und ggf. sodann im Verfahren nach § 44a SGB II zu klären, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt. Daher wäre wohl kurzfristig über den Weiterbewilligungsantrag zu entscheiden, falls dies noch nicht geschehen sein sollte.
Zudem mag die Antragstellerin zu 1) kurzfristig nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III zu einem Termin eingeladen werden, wobei es sich zur Vermeidung einer Wiederholung der bisherigen Geschehnisse anbieten könnte, die Antragstellerin zu 1) in dem Einladungsschreiben gesondert (und zusätzlich zu dem dort bereits vorhandenen Textbaustein) darüber zu informieren, dass ihr auf Antrag die Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Termins erstattet werden können und auch regelmäßig erstattet werden müssen (vgl. insoweit Bayerisches LSG, Urteil vom 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 – juris).
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kammer hat es nicht für billig gehalten, eine Kostenquote zu bilden. Sie hat dabei zwar berücksichtigt, dass die Antragsteller ihren Antrag teilweise zurückgenommen und mit ihrem verbleibenden Begehren nur teilweise obsiegt haben. Maßgebliches Gewicht für die Entscheidung hatte jedoch, dass der Antragsgegner durch eine "unübersichtliche" Vorgehensweise, durch die vorübergehend erfolgte vorläufige Zahlungseinstellung, durch die während des Verfahrens durch eine erneute Leistungsbewilligung korrigierte bzw. erledigte Aufhebungsentscheidung vom 06.01.2014 und schließlich durch die nicht nachvollziehbare erhebliche Verzögerung der Bearbeitung der im September 2013 eingereichten Unterlagen über die geänderten Verhältnisse insgesamt Veranlassung für das Verfahren gegeben hat.
Erstellt am: 23.07.2014
Zuletzt verändert am: 23.07.2014