Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit zweier Sanktionsbescheide der Antragsgegnerin nach §§ 31 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) und in diesem Zusammenhang um den Umfang der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II.
Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller zu 1) und seine Ehefrau, die am XX.XX.XXXX geborene Antragstellerin zu 2), sind pakistanische Staatsangehörige. Sie beziehen zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin.
Am 16.01.2014 schloss die Antragstellerin zu 2) mit der Antragsgegnerin eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II mit dem Ziel "Integration in den 1. Arbeitsmarkt" und der Bezeichnung "Selbstständigkeit" sowie der Angabe "Frist zur Erledigung der Aufgaben: 15.07.2014". In dieser Vereinbarung heißt es unter der Überschrift "Aufgaben des/der Kunden/in" u. a., dass die Antragstellerin zu 2) auf eigenen Wunsch selbstständig bleibe mit einem Imbiss, und dass sie dabei von ihrem Ehemann unterstützt werde. Sie werde "monatlich ab Januar 2014 alle Betriebseinnahmen und -ausgaben in geeigneter Form durch Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) immer fristgerecht bis zum 15. des Folgemonats zur Prüfung dem zuständigen Selbstständigenberater/-beraterin vorlegen, um zeitnah eine Tragfähigkeit des Unternehmens und eine Überschuldung prüfen zu lassen". Nach Ablauf eines halben Jahres werde spätestens ein erneutes Beratungsgespräch geführt, in welchem die Tragfähigkeit des Gewerbes besprochen wird. Die Antragstellerin zu 2) verpflichte sich, "im Rahmen der Geschäftstätigkeit ( ) geplante Investitionen (Betriebsausgaben) ab einer Höhe von 250 EUR sowie sämtliche geplanten betrieblichen Ausgaben mit Dauerwirkung (z. B. Mietverträge, Darlehensverträge) vor der tatsächlichen Ausgabe im Vorfeld anzuzeigen, damit die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgabe geprüft werden kann". Ferner heißt es dort, die Antragstellerin zu 2) werde verpflichtet, "vor Realisierung der geplanten Investition ( ) drei Kostenangebote vorzulegen". Weiterhin werde sie verpflichtet, "die vertragliche Bindung von Arbeitnehmern unabhängig vom Beschäftigungsumfang unverzüglich anzuzeigen und mit dem Selbstständigenberater/-beraterin abzustimmen". Zudem heißt es dort: "Die Einstellung oder Beauftragung von Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder) ist von Ihnen dem Berater/-in vorab bekanntzugeben und die Zustimmung einzuholen. Dies ist erforderlich, damit die Notwendigkeit geprüft werden kann." Außerdem enthält die Vereinbarung Vorgaben zur Erreichbarkeit der Antragstellerin zu 2) bzw. zur Abstimmung beruflich veranlasster Aufenthalte außerhalb des Zeit- und ortsnahen Bereichs. Unter der Überschrift "Aufgaben des/der Berater/in" heißt es im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin "als Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Selbstständigkeit zur Verfügung" stehe. Die Vereinbarung beinhaltet eine Rechtsfolgenbelehrung, nach der das Arbeitslosengeld II im Fall einer ohne den Nachweis eines wichtigen Grundes erfolgten Weigerung, die Pflichten aus der Vereinbarung zu erfüllen, für die Dauer von drei Monaten um 30 % der für die Antragstellerin zu 2) maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde, maximal um 105,90 EUR.
Mit einem an den Antragsteller zu 1) gerichteten Bescheid vom 13.03.2014 senkte die Antragsgegnerin sein Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % seines maßgebenden Regelbedarfs ab, was nach aktueller Sachlage bedeute, dass sein Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. 105,90 EUR abgesenkt werde. Diese Regelung gelte für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.06.2014. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 30.01.2014 aufgefordert worden sei, eine zumutbare Arbeit als Verpacker/Lagermitarbeiter aufzunehmen bzw. fortzuführen. Der Antragsteller zu 1) sei dieser Aufforderung trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Die vom Antragsteller zu 1) gegebene Begründung für sein Verhalten, dass er sich zum 01.01.2014 selbständig gemacht habe, sei nicht als wichtiger Grund anerkannt worden, da der Imbiss von der Antragstellerin zu 2) und nicht von ihm geführt werde und er nicht ihr Arbeitnehmer sei bzw. hieraus Einkommen erziele. Der Bescheid vom 13.03.2014 wurde dem Antragsteller zu 1) per Postzustellungsurkunde am 20.03.2014 zugestellt.
Mit Bescheid vom 21.03.2014 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern und den Kindern Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014. Die Bewilligung erfolgte nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig, soweit zukünftige bzw. noch nicht nachgewiesener Einkünfte auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet wurden. Als Einkommen wurden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) i. H. v. 610 EUR abzüglich eines Freibetrags von 202 EUR, mithin 408 EUR, angerechnet. Auf Seite 1 dieses Bescheides heißt es, dass "folgende Leistungen" bewilligt werden; im Anschluss hieran folgt eine tabellarische Aufstellung, der man entnehmen kann, dass dem Antragsteller zu 1) Arbeitslosengeld II i. H. v. 263,67 EUR bewilligt wird und der Antragstellerin zu 2) Arbeitslosengeld II i. H. v. 369,59 EUR. Im Berechnungsabschnitt 1 des Bescheides heißt es bei der Berechnung der Leistungen für den April 2014 in Bezug auf den Antragsteller zu 1), dass sein Anspruch i. H. v. 369,57 EUR aufgrund einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II – 1. Pflichtverletzung (30 % vom Regelbedarf) – vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 um 105,90 EUR gemindert werde.
Mit einem an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Bescheid vom 03.04.2014 senkte die Antragsgegnerin – nach vorangegangener Anhörung (Schreiben vom 13.03.2014) – ihr Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % ihres maßgebenden Regelbedarfs ab, was nach aktueller Sachlage bedeute, dass ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. 105,90 EUR abgesenkt werde. Diese Regelung gelte für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.07.2014. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin zu 2) – was zwischen den Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren unstreitig ist – die in der Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2014 vereinbarte Verpflichtung, monatlich ab dem Monat Januar 2014 eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) bis zum 15. des Folgemonats abzugeben, trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung nicht erfüllt habe. Zwar sei die EÜR für den Monat Januar 2014 im Rahmen des Anhörungsverfahrens am 27.03.2014 nachgereicht worden. Jedoch könne darin kein wichtiger Grund gesehen werden, da die EÜR für den Folgemonat Februar 2014 erneut nicht abgegeben worden sei. Der Bescheid vom 03.04.2014 wurde der Antragstellerin zu 2) per Postzustellungsurkunde am 08.04.2014 zugestellt.
Mit Änderungsbescheid vom 17.04.2014 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 21.03.2014 "in dem dargestellten Umfang mit Wirkung ab 01.05.2014" nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung gegenüber den Verhältnissen, die beim Erlass jenes Bescheides vorgelegen hatten, auf, und setzte die Leistungen, wiederum nach § 328 SGB III vorläufig, für den Zeitraum ab dem 01.05.2014 neu fest. Die Bewilligungsentscheidung blieb im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) gleich. Für die Antragstellerin zu 2) wurde nunmehr Arbeitslosengeld II nur noch i. H. v. 263,69 EUR bewilligt. In Berechnungsabschnitt 1 des Bescheides heißt es hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs der Antragstellerin zu 2) für den Mai 2014, dass ihr Anspruch wegen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II – 1. Pflichtverletzung (30 % vom Regelbedarf) – vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 um 105,90 EUR gemindert werde.
Mit Schreiben vom 03.05.2014 erhob der Antragsteller zu 1) gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde während des vorliegenden Eilverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Bescheid am 20.03.2014 zugestellt worden sei und dementsprechend der Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist, die am 20.04.2014 abgelaufen sei, erhoben worden sei. Dem in dem Widerspruchsschreiben enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag sei nicht stattzugeben gewesen. Der Vortrag, der Bescheid sei erst am 02.05.2014 "aufgefunden worden", rechtfertige keine Wiedereinsetzung. Die Antragsgegnerin legte den verspäteten Widerspruch zu Gunsten des Antragstellers zu 1) auch als Antrag auf Überprüfung des Sanktionsbescheides nach § 44 SGB X aus und wies diesen Überprüfungsantrag ebenfalls mit Bescheid vom 18.06.2014 zurück, da keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides erkennbar seien.
Mit dem Schreiben vom 03.05.2014 erhob zudem die Antragstellerin zu 2) Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 03.04.2014. Mit Schreiben vom 18.05.2014 erklärten die Antragsteller den "Widerruf von Anfang an" bzgl. der Eingliederungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 2) und der Antragsgegnerin. Sie machten geltend, die Vereinbarung sei sittenwidrig und unzulässig. Es sei keine Leistung der Antragsgegnerin enthalten. Der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 03.04.2014 wurde während des vorliegenden Eilverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass ein wichtiger Grund weiterhin nicht benannt worden sei. Die Erklärung, die Eingliederungsvereinbarung widerrufen zu wollen, stelle keinen wichtigen Grund dar.
Mit dem Schreiben vom 03.05.2014 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) schließlich auch Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014. Sie wandten sich hiermit gegen die darin vorgesehene abgesenkte Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Antragsteller zu 1). Dieser Widerspruch wurde während des vorliegenden Eilverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass der Bescheid hinsichtlich der Sanktion nur der Umsetzung des Sanktionsbescheides vom 13.03.2014 diene. Gegen diesen Umsetzungsakt sei ein Widerspruch nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um eine Regelung nach § 31 SGB X (Verwaltungsakt) handele. Eine Regelung sei insoweit lediglich in dem Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 getroffen worden.
Am 20.05.2014 haben die Antragsteller Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2022/14 geführt. Die Kammer hat in jenem Verfahren zunächst darauf hingewiesen, dass die Klage mangels abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Sanktionen richtete. Nachdem die Antragsteller bzw. die dortigen Kläger mit Schreiben vom 30.06.2014 auf fünf zwischenzeitlich zugestellte Widerspruchsbescheide Bezug genommen hatten, hat die Kammer mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass sich die Klage S 32 AS 2022/14 nunmehr (jedenfalls auch) gegen die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 und vom 03.04.2014 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18.06.2014 und gegen den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 richtet.
Die Antragsteller tragen vor, dass die gegenüber den Antragstellern jeweils vorgenommenen Kürzungen um 30 % unberechtigt seien. Die Eingliederungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 2) sei widerrufen worden und die darin geregelten Verpflichtungen der Antragstellerin zu 2) seien sittenwidrig und ihnen stehen keine ausreichenden Leistungen der Antragsgegnerin gegenüber. Zudem fordere die Antragsgegnerin, dass die monatlichen Überschussrechnungen der Einnahmen und Ausgaben durch einen Steuerberater o. ä. eingereicht werden. Der Steuerberater der Antragsteller habe sich "längere Zeit im Krankenhaus" befunden habe, was "der Stadt Hamm vorsorglich mitgeteilt" worden sei, und dass er die "Einnahme-Überschussrechnungen für FEB und MRZ 2014 jedoch längst eingereicht" habe. Die Sanktion gegenüber dem Antragsteller zu 1) sei deshalb unberechtigt, weil der Antragstellerin zu 2) in der Eingliederungsvereinbarung auferlegt worden sei, dass der Antragsteller zu 1) ihr helfen solle; die Antragsgegnerin könne dann nicht gleichzeitig vom Antragsteller zu 1) fordern, eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Von den gekürzten Leistungen können die Antragsteller nicht leben. Sie können im Übrigen auch ihre Selbstständigkeit nicht fortführen. Das Gewerbe (Imbiss) sei mit Schreiben vom 19.05.2014 abgemeldet worden.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 2022/14 gegen den an den Antragsteller zu 1) gerichteten Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 anzuordnen und die Vollziehung dieses Bescheides aufzuheben, indem die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, dem Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung dieser Sanktion zu gewähren;
die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 2022/14 gegen den an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Sanktionsbescheid vom 03.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 in Verbindung mit der Aufhebungsverfügung in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 anzuordnen und die Vollziehung dieser Bescheide aufzuheben, indem die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, der Antragstellerin zu 2) Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2014 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, dass der den Antragsteller zu 1) betreffende Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 bestandskräftig geworden und der erst am 03.05.2014 eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 wegen Verfristung zurückgewiesen worden sei. Auch der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, als der der Widerspruch zu Gunsten des Antragstellers zu 1) ausgelegt worden sei, sei mit Bescheid vom 18.06.2014 abgelehnt worden. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen, wenn der Antragsteller zu 1) einen Sanktionsbescheid zunächst bestandskräftig werden lässt. Die Eingliederungsvereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und könne nicht von der Antragstellerin zu 2) einseitig widerrufen werden. Die darin von der Antragstellerin zu 2) eingegangene Verpflichtung, monatlich Einnahme-Überschussrechnungen abzugeben, sei für Januar lediglich zu spät, im Rahmen des Anhörungsverfahrens, erfüllt worden; weitere Rechnungen seien nicht eingereicht worden. Der Leistungsbescheid vom 21.03.2014 habe die Sanktion vom 13.03.2014 gegenüber dem Antragsteller zu 1) berücksichtigt. Die Sanktion gegenüber der Antragstellerin zu 2) sei mit dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 umgesetzt worden. Die Umsetzungen Leistungsbescheide enthalten bezüglich der Sanktionen keine eigenständigen Regelungen. Soweit die Antragsteller geltend machen, ihr Gewerbe abgemeldet zu haben und über geringeres Einkommen zu verfügen, seien sie – bislang vergeblich –aufgefordert worden, entsprechende Belege einzureichen.
Die Antragsteller haben im laufenden Verfahren mehrfach um Fristverlängerung gebeten. Nachdem sich eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte bestellt hatte, erhielt sie Akteneinsicht. Trotz Fristsetzung und Erinnerung ist im Anschluss hieran bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine weitere Stellungnahme erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Leistungsakten und Integrationsakten) Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist auslegungsbedürftig, denn die schriftsätzlich gestellten Anträge sind ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht hat in einem solchen Fall den Inhalt des Antrags nach Maßgabe von § 123 SGG und dem Rechtsgedanken von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nach dem erkennbaren Gegenstand des Klage- bzw. Eilrechtsschutzbegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn. 3 und Vorbemerkung vor § 60 Rn. 11a; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 92 Rn. 12).
Da das Begehren der Antragsteller sich erkennbar gegen zwei Sanktionen nach §§ 31, 31a, 31b SGB II und die hierauf zurückzuführende um 30 % des Regelbedarfes verminderte Gewährung von Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II im Zeitraum zwischen dem 01.04.2014 und dem 30.06.2014 (Sanktion gegen den Antragsteller zu 1)) bzw. zwischen dem 01.05.2014 und dem 31.07.2014 (Sanktion gegen die Antragstellerin zu 2)) richtet, hat das Gericht den Antrag entsprechend § 133 BGB dahingehend ausgelegt, dass er gegen die Umsetzung bzw. Vollziehung der entsprechenden Sanktionsbescheide bzw. aller der Durchführung der Sanktionen dienenden Bescheide gerichtet ist.
Der unter Ziff. I genannte Antrag gibt das genaue Ergebnis der Auslegung wieder.
Als Sanktionsbescheide in diesem Sinne und damit als "Angriffsziele" für einen Eilantrag existieren hier die zwei Sanktionsfeststellungsbescheide nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II vom 13.03.2014 und 03.04.2014. Da es damit, wie es wohl in der Verwaltungspraxis auch regelmäßig der Fall ist, in Bezug auf beide Sanktionen Bescheide nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen", gibt, kann dahin stehen, ob es nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage immer eines feststellenden Verwaltungsaktes bedarf (zweifelnd Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18), oder ob im Einzelfall weiterhin ein Aufhebungsverwaltungsakt nach § 48 SGB X ausreicht, wie es der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage jedenfalls für die Fälle angenommen hat, in denen die Sanktion einen Zeitraum betrifft, für den bereits ungekürzte Leistungen bewilligt worden waren (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – juris (Rn. 13); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – juris (Rn. 12); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 13-15); offen gelassen vom 14. Senat des BSG im Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R – juris (Rn. 16)).
Angesichts dessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles handelt es sich nach Meinung der Kammer vorliegend entgegen dem "Betreff" der Antragsschrift weder um einen ausschließlichen, noch um einen zusätzlich oder hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern allein um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widersprüche und Klagen gegen Sanktionsfeststellungsbescheide nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II ("Verwaltungsakt, der die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt") keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche gilt für Widersprüche und Klagen gegen Aufhebungsverwaltungsakte gem. § 48 SGB X, vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 1 SGB II ("Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt"); dies gilt für Aufhebungen im Allgemeinen und gerade auch dann, wenn sie – wie die hier in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 enthaltene Aufhebungsverfügung (dazu sogleich) – der Umsetzung eines Sanktionstatbestandes dienen (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18).
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG kommt demgegenüber nur in Betracht, soweit kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Soweit ein Antragsteller sein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgtes Ziel vollständig mit einem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG erreichen kann, ist der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung ausgeschlossen (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 28 m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn das Rechtsschutzbegehren auf die einstweilige Wiederherstellung des Zustands vor Erlass des Verwaltungsaktes beschränkt ist.
Für die – ggf. zusätzliche – Anwendung der Eilrechtsschutzform des § 86b Abs. 2 SGG ist daher grundsätzlich nur dann Raum, wenn in der Hauptsache keine isolierte Anfechtungsklage zu erheben ist, sondern eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG), eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 4 SGG), eine isolierte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) oder eine Feststellungsklage nach § 55 SGG (vgl. Aubel a. a. O.).
Daher wird auch teilweise vertreten, dass für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG – ggf. als Hilfsantrag zu einem Hauptantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – dann Raum ist, wenn in der Hauptsache grundsätzlich ein isolierter Anfechtungsrechtsbehelf zu erheben gewesen wäre, dieser im konkreten Fall, etwa wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist und wegen Fehlens oder Aussichtslosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 67 SGG), offensichtlich unzulässig ist (zu dieser Konstellation später näher), der angefochtene Bescheid damit bestandskräftig und nach § 77 SGG verbindlich geworden ist, aber ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden ist.
Ein Antrag nach § 44 SGB X ändert die Bestandskraft des Ursprungsbescheids so lange nicht, wie ihm nicht ganz oder teilweise entsprochen worden ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.2011 – L 5 AS 226/11 B ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.03.2011 – L 13 AS 82/11 B ER – juris (Rn. 8); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2011 – L 14 AL 373/10 B ER – juris (Rn. 3); Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 – L 7 AS 651/10 B ER – juris (Rn. 19)). Einer Klage bzgl. einer Überprüfungsentscheidung kommt daher keine aufschiebende Wirkung gegen die zu überprüfenden Entscheidungen zu; die aufschiebende Wirkung kann in der Folge nicht gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hergestellt werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.02.2010 – L 5 R 43/10 B ER – juris (Rn. 11)).
Zudem ist bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X in der Hauptsache nicht ein isolierter Anfechtungswiderspruch bzw. eine isolierte Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf, sondern im Falle der Nichtbescheidung des Überprüfungsantrages eine Untätigkeitsklage und im Falle eines den Antrag ablehnenden Bescheides eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungsklage und wenn höhere Leistungen gewährt werden sollen eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage: Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage nur über die Ablehnung (d. h. negative Feststellung) des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme des / der nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakte(s) zu entscheiden. Auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme dieses / dieser Verwaltungsakte(s) ausgeurteilt. Und auf eine weitere Verpflichtungsklage wird die Pflicht zur Neufeststellung ausgeurteilt, sofern nicht diese zweite Verpflichtungsklage entsprechend § 54 Abs. 4 SGG durch eine allgemeine Leistungsklage konsumiert wird (vgl. den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 55); BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 22/13 R – juris (Rn. 11) m. w. N.; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R – juris (Rn. 12) m. w. N.; BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 R – juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 20c m. w. N.; Baumeister in: juris-PK SGB X, § 44 Rn. 154; a. A. BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R – juris (Rn. 9); Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel IV Rn. 76). Auch wegen dieser in der Hauptsache statthaften Klagekombination ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Überprüfungsanträgen nicht statthaft.
In Fällen, in denen eine (ggf. teilweise) ablehnende Entscheidung zu einem Leistungsantrag bestandskräftig geworden ist, wird vor diesem Hintergrund teilweise der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dahingehend, dass vorläufig Leistungen zu gewähren sind, für statthaft gehalten, wenn ein Antrag auf Überprüfung gestellt worden ist, der Antragsteller also einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend macht (vgl. den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 55 und 120); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29c m. w. N.). Das Bayerische LSG hält diese Grundsätze auf Eingriffsbescheide, jdf. auf Aufrechnungsverwaltungsakte, für übertragbar (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.03.2014 – L 7 AS 220/14 B ER – juris; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 – L 7 AS 260/14 B ER – juris (Rn. 47 ff.)).
Erforderlich ist auch nach dieser Auffassung aber, dass der Behörde insoweit vor Eilantragstellung eine ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt worden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 – L 7 AS 206/11 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 – L 7 AS 651/10 B ER – a. a. O.). An Darlegung und Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind dann besonders strenge Anforderungen zu stellen; denn das Unterlassen eines rechtzeitigen Rechtsbehelfs trotz Rechtsbehelfsbelehrung spricht gegen eine Eilbedürftigkeit. Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid in einem Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließendem Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 a. a. O. m. w. N.); zur Annahme der Unzumutbarkeit eines solchen Abwartens ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 638/13 B ER – juris).
Der zu einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG für den Fall einer bereits erfolgten Vollziehung regelmäßig hinzutretende "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst dabei als unselbstständiger Folgenbeseitigungsanspruch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, wobei umstritten ist, ob diese Vorschrift die Gerichte nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung rechtswidrig eingetretener Vollzugsfolgen anzuordnen, ob also ein "Automatismus" besteht, oder ob ein Ermessen besteht und eine gesonderte Interessenabwägung durchgeführt werden muss, bei der das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen und auch insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, ausreichend zu beachten ist, und bei der der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht fällt, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 113 f.)).
Vor dem Hintergrund dieses Systems des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes ist nach Meinung der Kammer bei Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG der statthafte und zur Verwirklichung des Rechtsschutzzieles ausreichende Hauptsacherechtsbehelf (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris (Rn. 22)).
Statthafte und ausreichende Eilrechtsschutzart ist damit grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Sächsisches LSG a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 19)), verbunden mit dem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2)).
Auch bei den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sanktionen ist dies der Fall:
Die isolierte Anfechtungsklage ist nach Meinung der Kammer die in der Hauptsache statthafte Klageart. Dies gilt sowohl für die Konstellation, in der für den Sanktionszeitraum bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) durch einen entsprechenden zusätzlichen Verfügungssatz, der entweder in dem Sanktionsfeststellungsbescheid oder in einem die Sanktion "umsetzenden" Änderungsbescheid enthalten sein kann, im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben wird, wie es vorliegend bei der Sanktion gegen die Antragstellerin zu 2) der Fall ist (dazu sogleich näher), als auch für die Konstellation, in der schon die erste den Sanktionszeitraum erfassende Bewilligungsentscheidung Leistungen nach dem SGB II nur in der sich aus der Sanktion ergebenden Höhe festsetzt, wie es hier bei der Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) der Fall ist (dazu später näher).
Nach Auffassung der Kammer bildet in der ersten Konstellation der Sanktionsfeststellungsbescheid nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X eine rechtliche Einheit (Regelungseinheit), und zwar auch dann, wenn der Aufhebungsverfügungssatz nicht in dem Sanktionsfeststellungsbescheid sondern in einem nachfolgenden Änderungsbescheid enthalten ist.
Die Antragsgegnerin hat hier die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin zu 2) in dem Bescheid vom 21.03.2014, mit der ungekürzte Leistungen nach dem SGB II u. a. im Sanktionszeitraum bewilligt worden waren, durch einen Verfügungssatz in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 im Umfang der mit dem Bescheid vom 03.04.2014 gegenüber der Antragstellerin zu 2) ausgesprochenen Sanktion – wie es aus Sicht der Kammer geboten ist (dazu später näher) – teilweise nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben.
In einem solchen Fall ist nach Auffassung der Kammer nicht nur das Sanktionsereignis bzw. der Sanktionsbescheid Streitgegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens, sondern die Regelungseinheit aus dem Sanktionsbescheid und der Aufhebungsverfügung, und in diesem Rahmen der Leistungsanspruch des von der Sanktion betroffenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (insbes. Rn. 12, 13 ff. und 26) zur bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – juris (Rn. 12 ff.)).
Daher ist für den Fall, dass sich die Sanktion als rechtmäßig herausstellt, zu prüfen, ob das Rechtsschutzziel – die Gewährung ungeminderter Leistungen – auf andere Weise ganz oder teilweise erreicht werden kann, ob also aus einem anderen Grund ein höherer Anspruch besteht und die Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X daher ganz oder teilweise (der Höhe nach) rechtswidrig und aufzuheben ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 a. a. O. – juris (Rn. 12, 26)). Da es sich bei isolierter Betrachtung sowohl bei einer Sanktion als auch bei einer Aufhebung nach § 48 SGB X um belastende Verwaltungsakte handelt, die im Wege der isolierten Anfechtung angreifbar sind bzw. wären, muss das gleiche dann auch für eine solche Regelungseinheit gelten. Daher ist auch – soweit ersichtlich – allgemein anerkannt, dass Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage die statthaften Hauptsacherechtsbehelfe gegen kombinierte Sanktionsfeststellungs- und Aufhebungsbescheide sind (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 14 f.); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – juris (Rn. 12); BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R – juris (Rn. 12)). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die Aufhebungsverfügung nicht im Sanktionsfeststellungsbescheid sondern in einem Änderungsbescheid enthalten ist.
In Bezug auf die mit dem Bescheid vom 03.04.2014 gegenüber der Antragstellerin zu 2) ausgesprochene Sanktion richtet sich der ausdrücklich gegen den Sanktionsbescheid gerichtete Hauptsacherechtsbehelf, die Klage S 32 AS 2022/14, nach Meinung der Kammer bei dieser Sachlage "automatisch" auch gegen die Aufhebungsverfügung. Damit korrespondierend ist auch der vorliegende Eilantrag nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sanktionsverfügung und auf Aufhebung ihrer Vollziehung, sondern auch gegen die Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X und auf Aufhebung ihrer Vollziehung gerichtet. Ist die Aufhebungsverfügung im Sanktionsbescheid enthalten, versteht sich das von selbst; ist sie – wie hier – in einem Änderungsbescheid enthalten, kann wegen der Regelungseinheit nichts anderes gelten.
Sollte der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg haben, so wären die mit dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid bewilligten und dadurch bereits titulierten Leistungen endgültig auszuzahlen, ohne dass es einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin bedarf (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 29). Und wenn die Sanktion und die Aufhebungsverfügung außer Vollzug sind, "lebt" der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vorläufig "wieder auf" und die Leistungen sind vorläufig so zu gewähren, wie sie in diesem festgesetzt worden waren.
Da der Sanktionszeitraum aber bereits abgelaufen ist und die Sanktion nebst Aufhebungsverfügung bereits vollzogen worden sind, ist der Antrag nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wobei diese zu einer Auszahlung aller aufhebungsbedingt nicht ausgezahlten Leistungen ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung ("Suspensiveffekt") führen soll, also rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 10 und Rn. 19).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach Meinung der Kammer dann, wenn man nicht von einer Regelungseinheit ausginge, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber dem Sanktionsbescheid in Verbindung mit der Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides zu dem gleichen Ergebnis, dem vorläufigen Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, führen muss. Denn in dem Erlass und in der Vollziehung eines Aufhebungsverwaltungsaktes nach § 48 SGB X würde bei dieser Betrachtungsweise eine Vollziehung der feststellenden Regelung in dem Sanktionsbescheid liegen. Die Aufhebung der Vollziehung des Sanktionsbescheides muss dazu führen, dass schon dieser "erste Schritt" der Vollziehung unterbleibt, und damit dazu, dass die Antragsgegnerin Leistungen nach dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid und nicht nach dem Änderungsbescheid auszahlen muss.
Eine einstweilige Anordnung ist in dieser Konstellation anstelle oder neben dieser/-n Anordnung(en) und der Aufhebung der Vollziehung – wie bereits weiter oben allgemein dargelegt worden ist – regelmäßig nicht statthaft (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris (Rn. 22); LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 27 ff.); vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 28 f.) bzw. für sie besteht kein Bedürfnis, wenn der Eilantragsteller "nur" die Leistungen ausgezahlt erhalten möchte, die ihm mit dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid bewilligt worden waren. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nur dann erforderlich, wenn die konkret begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt worden ist (vgl. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 61, 64); Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 a. a. O. (Rn. 22); vgl. auch Aubel a. a. O. Rn. 28), wenn also Leistungen beansprucht werden, die höher sind, als sie in dem ungeminderte Leistungen vorsehenden Bewilligungsbescheid vorgesehen sind. Der Anordnungsanspruch würde dann (auch) darauf beruhen, dass die Sanktion aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vollziehbar ist (vgl. insoweit Sächsisches LSG a. a. O. (Rn. 22 und 46)). Hier gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin zu 2) höhere als die mit dem Bescheid vom 21.03.2014 bewilligten Leistungen beanspruchen will.
Eine zusätzliche einstweilige Anordnung könnte man darüber hinaus in Betracht ziehen, soweit die Auszahlung zusätzlicher Leistungen beansprucht wird, die erst mit dem Änderungsbescheid bewilligt worden sind, in dem auch die Aufhebungsverfügung enthalten ist, wenn dieser Änderungsbescheid also nicht nur die Sanktion sondern auch Änderungen zugunsten des Antragstellers umsetzt, und wenn der Antragsteller nicht nur den Sanktionsvollzug verhindern und Leistungen nach Maßgabe des vorangegangenen Bewilligungsbescheides erhalten möchte, sondern auch von den in dem Änderungsbescheid enthaltenen positiven Änderungen profitieren möchte. Denn auch dann begehrt er, dass über die "wiederauflebende" ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Leistungen gewährt werden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in dieser Konstellation nur ausreichend, um das Rechtsschutzziel zu erreichen, wenn man davon ausgeht, dass sich die Aufhebungsverfügung und die begünstigenden Regelungen im Änderungsbescheid so voneinander trennen lassen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht auch die begünstigenden Regelungen suspendiert. Das kann aber dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Offen bleiben kann hier auch, ob im Einzelfall bei einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II (Weigerung, in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen) ein gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid gerichteter Hauptsacherechtsbehelf so auszulegen ist, dass er sich auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt richtet, und ob damit korrespondierend ein Eilantrag nicht nur als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG in Bezug auf die Sanktionsfeststellung und ggf. auf die dazugehörige Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X (s. o.) sondern auch auf den Eingliederungsverwaltungsakt auszulegen ist (vgl. Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 53).
Für eine solche Auslegung kann Veranlassung bestehen, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist, da so ggf. Rechtsschutzlücken, die wegen des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) problematisch wären, verhindert werden können (vgl. insoweit auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER – juris (Rn. 17)). Denn es werden verschiedene Ansichten zur Zulässigkeit von Eilrechtsschutz in Bezug auf Sanktionen und Eingliederungsverwaltungsakte vertreten, die zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führen können:
Teilweise wird vertreten, dass ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Eingliederungsverwaltungsakte regelmäßig als nicht eilbedürftige Maßnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gegen Sanktionen zu bewerten sei und daher nur ausnahmsweise Erfolg haben könne (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014 – S 35 AS 2893/14 ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B ER – juris; a. A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 16.01.2014 – L 9 AS 846/13 B ER – juris: vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts im Eilverfahren). Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 – S 205 AS 30970/13 – juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris (Rn. 15)). Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken könnte es sich als vermittelnder Ansatz anbieten, gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt Rechtsschutz in der Hauptsache unbeschränkt zu gewähren, isolierten Eilrechtsschutz nur dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt dem Adressaten Pflichten mit einer überdurchschnittlichen Belastungswirkung auferlegt, und unbeschränkten Eilrechtsschutz mit vollständiger Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf alle im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten nur bei einem Eilantrag gegen eine Sanktion (durch die vorstehend beschriebene erweiternde Auslegung dieses Eilantrages), soweit der Eingliederungsverwaltungsakt noch keine Bestandskraft erlangt hat; bei Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes würde hingegen grundsätzlich nur eine inzidente Wirksamkeitskontrolle stattfinden.
Diese Fragen können und müssen hier aber offen bleiben, denn vorliegend geht es nicht um einen Eingliederungsverwaltungsakt, sondern um eine Eingliederungsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann keine Bestandskraft erlangen und unterliegt nach Auffassung der Kammer ohnehin nur einer Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe von § 15 SGB II und §§ 53 ff. SGB X, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder inzident überprüft wird (dazu später näher). Eine entsprechende Auslegung des Eilantrages ist daher hier jedenfalls nicht angezeigt.
Nach Auffassung der Kammer existiert auch in der zweiten Konstellation – die hier bei der Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) vorliegt – eine Regelungseinheit, und zwar bestehend aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid und dem die Sanktion "umsetzenden" Bewilligungsbescheid.
In Bezug auf die Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) ist es so, dass für den Sanktionszeitraum noch keine Bewilligungsentscheidung existierte, die im Umfang der sanktionsbedingten Anspruchsminderung hätte teilweise aufgehoben werden müssen. Vielmehr berücksichtigte der Bewilligungsbescheid vom 21.03.2014 die Sanktion vom 13.03.2014 von vornherein.
Es handelt sich in dieser Konstellation um eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9); so offenbar auch BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 13, 16 und 26); vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – juris (Rn. 18)). Eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid bedarf es nicht; ausreichend ist ein Rechtsbehelf gegen die Sanktion (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 8 m. w. N.).
Nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage konnte nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG ein Sanktionsereignis bzw. ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (vgl. bereits die obigen Ausführungen und BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 12 und 13) m. w. N.). Deswegen und wegen der beschriebenen Regelungseinheit aus Sanktionsfeststellungsbescheid und Bewilligungsbescheid wurde angenommen, dass auch in dieser Konstellation nicht die Sanktion als solche Streitgegenstand eines entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens, sondern der Leistungsanspruch im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – a. a. O.; BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – a. a. O.).
Zudem hat das BSG in seiner jüngeren – aber noch zur alten Rechtslage ergangenen – Judikatur die Auffassung vertreten, dass in dieser Konstellation die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist (so – ohne nähere Begründung – BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 16); ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – a. a. O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 10) (dazu sogleich näher)), nachdem es zuvor diese Frage noch ausdrücklich offen gelassen hatte (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – juris (Rn. 12); auch dazu sogleich näher).
An dieser Bewertung ist aber nach Meinung der Kammer jedenfalls nach der seit dem 01.04.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nicht insgesamt festzuhalten, sondern nur insoweit, als prinzipiell eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum anzunehmen ist und es deshalb eines gesonderten Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid nicht bedarf.
Diese rechtliche Einheit kann zwar mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten werden, wenn – anders als hier – geltend gemacht wird, dass der Bewilligungsbescheid auch unabhängig von der Sanktion eine Beschwer enthält. Jedoch spricht dies nach Meinung der Kammer nicht dagegen, in dem Sanktionsfeststellungsbescheid i. V. m. der ihn im Bewilligungsbescheid umsetzenden "Regelung", bei der es sich im Verhältnis zu dem die Höhe der Minderung regelnden Verfügungssatz des Sanktionsbescheides aber nicht um einen Verwaltungsakt sondern um eine wiederholende Verfügung handelt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Rn. 40)), einen seinerseits einheitlichen aber vom Rest des Bewilligungsbescheides abtrennbaren Verfügungssatz zu sehen, der in der Hauptsache isoliert mit Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage angefochten werden und insoweit auch zu einem eigenständigen Streitgegenstand gemacht werden kann (so Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18 m. w. N.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31b Rn. 26.1 (Aktualisierung vom 02.06.2014); Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Leitsatz Nr. 2 und Rn. 25 ff.), das allerdings in diesem Zusammenhang entgegen der hier vertretenen Auffassung (s. u.) annimmt, dass eine Sanktion den Leistungsanspruch unberührt lässt und es daher der teilweisen Aufhebung einer vorangegangenen Bewilligungsentscheidung gem. § 48 SGB X im Umfang der sanktionsbedingten Minderung nicht bedarf; a. A. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris; anders insoweit auch noch der Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 65)).
Nach Meinung der Kammer bedarf es entgegen der vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – vertretenen Auffassung (juris: Rn. 16) keiner zusätzlichen Leistungsklage, also keiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zum Zwecke der Abänderung des Bewilligungsbescheides durch das Gericht, wenn – wie hier – die Höhe der beanspruchten Leistungen allein von der Sanktion abhängt. Die Kammer tendiert zu der Auffassung, dass dies schon nach der bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage der Fall war. Jedenfalls aber die vorliegend maßgebliche, seit dem 01.04.2011 geltende Rechtslage und die auf ihr beruhende Rechtsanwendungspraxis sprechen dafür, einen isolierten Anfechtungsrechtsbehelf für statthaft zu halten und einen isolierten Streitgegenstand "Sanktion" anzunehmen. Denn das Gesetz sieht nun in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II zumindest grundsätzlich feststellende Verwaltungsakte vor, die "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen", die Praxis setzt dies – soweit ersichtlich – regelmäßig so um, und § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II sieht vor, dass gegen diese feststellenden Verwaltungsakte gerichtete Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Damit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage der Sanktion bzw. der Minderung des Anspruchs nicht nur um ein unselbständiges Berechnungselement handelt, sondern um einen eigenständigen Regelungsgegenstand. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden nur die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und ein isolierter Streitgegenstand "Sanktion" nicht möglich ist, hätte es auch nahe gelegen, entweder in § 39 Nr. 1 SGB II keine Regelung zu Sanktionsbescheiden aufzunehmen, da statthafte Eilrechtsschutzform dann wohl ohnehin nicht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sondern der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre, oder § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II wenigstens so zu formulieren, dass sich daraus der Streitgegenstand "Leistungsanspruch im Sanktionszeitraum dem Grunde und der Höhe nach" entnehmen lässt.
Es ist daher statthaft und reicht aus, wenn der Sanktionsfeststellungsbescheid angefochten und im Erfolgsfall durch das Gericht aufgehoben wird (ebenso Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 18 m. w. N.). Ähnlich wie bei der o. g. anderen Konstellation (Aufhebung einer vorangegangenen ungekürzten Bewilligung nach § 48 SGB X), bei der davon auszugehen ist, dass die Aufhebung der aus dem Sanktionsfeststellungsbescheid und der Aufhebungsverfügung bestehenden Regelungseinheit durch das Gericht die Behörde auch ohne Verpflichtung durch das Gericht dazu veranlassen wird, die mit dem "wiederauflebenden" Bescheid bewilligten Leistungen auszuzahlen, ist hier bei Aufhebung der Sanktionsfeststellungsregelung durch das Gericht davon auszugehen, dass die Behörde die dem Kläger danach materiell-rechtlich zustehenden, ungeminderten Leistungen gewähren wird.
Demensprechend hatte das BSG in einer in dem o. g. Urteil vom 17.12.2009 in Bezug genommenen früheren Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.08.2005 – B 7a AL 4/05 R – juris), in der es darum ging, dass die Bundesagentur für Arbeit mit entsprechendem Bescheid eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung festgestellt und mit dem nachfolgenden Bewilligungsbescheid eine Bewilligung unter Berücksichtigung der Sperrzeit und der geminderten Anspruchsdauer vorgenommen hatte, zwar auch die These einer Einheit von Sperrzeitbescheid und Bewilligungsbescheid vertreten aber gleichwohl eine "Anfechtungssituation" gesehen, weil es die den Sperrzeitbescheid umsetzenden Regelungen im Bewilligungsbescheid als wiederholende und abtrennbare Verfügungen ansah, deren Aufhebung zu einer ungekürzten Bewilligung führt. Gerade weil die Bewilligungsbescheide im SGB II-Bereich die Minderung, die ja letztlich auch nur eine Umsetzung der maßgeblichen Sanktionsbescheide darstellt, nach oder bei der Darstellung des ungekürzten Leistungsanspruchs gesondert ausweisen (vgl. hier Seite 6 des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2014), lässt sich die Argumentation aus dem Urteil vom 18.08.2005 – B 7a AL 4/05 R – auch hier vertreten.
Das BSG hat zudem auch nach dem Urteil vom 17.12.2009, und zwar im Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – (juris: Rn. 10) zu erkennen gegeben, dass eine Beschränkung des Streitgegenstandes und eine isolierte Anfechtungsklage nicht ausgeschlossen sind, denn dort heißt es: "Das LSG hat das Begehren des Klägers insofern zu Unrecht einschränkend dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass er eine gerichtliche Entscheidung lediglich hinsichtlich der Absenkungsentscheidung, nicht jedoch auch hinsichtlich des im streitigen Zeitraum zu zahlenden Alg II begehrt. Der unvertretene Kläger hat weder schriftsätzlich noch in anderer Weise den Streitgegenstand beschränkt." Diese Ausführungen wären sinnlos, wenn eine Einschränkung des Klagebegehrens schon aus Rechtsgründen gar nicht möglich gewesen wäre.
Die Kammer hält nach alledem die Sichtweise für vorzugswürdig, dass eine Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II isolierter Streitgegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, und dass eine Klage dementsprechend als isolierte Anfechtungsklage auszulegen ist, wenn – wie hier – die Höhe der beanspruchten Leistungen nach dem klägerischen Vorbringen allein von der Sanktion abhängt. Klargestellt sei dabei aber nochmals, dass die Kammer in der o. g. ersten Konstellation (Sanktion und Aufhebung eines für den Sanktionszeitraum bereits bestehenden, ungekürzte Leistungen bewilligenden Bescheides) annimmt, dass die Anfechtungsklage sich auch auf Aufhebung der Aufhebungsverfügung und der Eilantrag sich auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsverfügung richtet, weil insofern eine Regelungseinheit zwischen Sanktionsfeststellung und Aufhebungsverfügung besteht.
Da somit auch in der zweiten Konstellation die isolierte Anfechtungsklage der statthafte Hauptsacherechtsbehelf ist, ist damit grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nebst Aufhebung der Vollziehung der statthafte Eilrechtsbehelf.
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung ist in einem Fall wie dem vorliegenden neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zusätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich und der vorliegende Antrag nicht entsprechend auszulegen. Zur Begründung wird von den Vertretern dieser Auffassung angeführt, dass in einem solchen Fall die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht im beantragten Umfang bewilligt worden sei (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – a. a. O. (Rn. 22) m. w. N.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31b Rn. 26; so trotz anderen Prüfungsaufbaus wohl auch SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris (insbes. Rn. 33 und Rn. 53 ff.)). Der Anordnungsanspruch beruht dann gerade darauf, dass die Sanktion aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vollziehbar ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 a. a. O. (Rn. 22, 46); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 a. a. O. (Rn. 54, 64)). Jedoch hält die Kammer für den – hier vorliegenden – Fall, dass das Rechtsschutzbegehren nur darauf abzielt, von den Folgen der Sanktion verschont zu bleiben, die Höhe der bewilligten Leistungen also ausschließlich von der Sanktion abhängt, die Gegenauffassung für vorzugswürdig, nach der es keines zusätzlichen Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG bedarf und der Grundsicherungsträger vielmehr nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zur einstweiligen Gewährung von Leistungen ohne Berücksichtigung der Sanktion verpflichtet werden kann (vgl. Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 29 m. w. N.). Zum einen erscheint es widersinnig, die isolierte Anfechtungsklage für den statthaften Hauptsacherechtsbehelf zu halten und gleichwohl im Eilrechtsschutzverfahren eine Rechtsschutzform für (zusätzlich) erforderlich zu halten, die bei isolierten Anfechtungsklagen eigentlich nicht statthaft ist. Zum anderen wird so vermieden, dass es von zeitlichen Zufälligkeiten (Lage des Sanktionszeitraums) abhängt, ob ein Fall der Aufhebung vorangegangener, ungeminderte Leistungen festsetzender Bewilligungsentscheidungen vorliegt, und dann für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nebst Aufhebung der Vollziehung nach Auffassung der Kammer nur eine gewisse, nicht aber eine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich ist, oder ob ein neuer Bewilligungszeitraum betroffen ist, und dann für den Erlass der zusätzlichen einstweiligen Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit i. S. eines Anordnungsgrundes erforderlich ist.
In Bezug auf die Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) kann sodann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass hier nicht der – weiter oben beschriebene – Sonderfall vorliegt, in dem ein ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Eilantrag entweder ausschließlich oder hilfsweise auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen gestellten Antrag auf Überprüfung des Sanktionsbescheides nach § 44 SGB X auszulegen ist. Denn der von der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers zu 1) angenommene Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 18.06.2014 zurückgewiesen und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hiergegen der erforderliche Widerspruch eingelegt worden wäre. Auch ist der Ablehnungsbescheid vom 18.06.2014 erkennbar nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 32 AS 2022/14; die Antragsteller haben sich insoweit nur gegen mehrere während des Klageverfahrens ergangene "Widerspruchsbescheide" gewandt. Ist der Überprüfungsantrag damit bestandskräftig abgelehnt, fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung an einem regelungsfähigen, "offenen" Rechtsverhältnis (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 16.05.2014 – S 32 AS 484/14 ER – juris (Rn. 61) m. w. N.). Eine Auslegung als Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt vor diesem Hintergrund keinen Sinn.
Hier liegt schließlich in Bezug auf beide Sanktionen nicht die Sonderkonstellation vor, dass für den Sanktionszeitraum bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) nicht durch einen entsprechenden Verfügungssatz im Sanktionsbescheid oder in einem diesen "umsetzenden" Änderungsbescheid im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben worden ist/sind. Wenn für den Sanktionszeitraum bereits Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind, ist eine solche teilweise Aufhebung nach umstrittener aber von der Kammer für vorzugswürdig gehaltener Auffassung auch nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage erforderlich, damit die Sanktion nicht "ins Leere geht" (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 62 f. und Rn. 84 ff.); vgl. ferner SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris; SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13 – juris (Berufung zugelassen); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER – juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 – L 7 AS 332/13 B ER – juris; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 26.1 (Aktualisierung vom 05.05.2014); so nun auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 31 ff. SGB II in der Fassung vom 22.04.2014; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 – juris (Revision zugelassen); SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 – juris (Berufung zugelassen); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER – juris; Burkiczak in: BeckOK SozR SGB II § 31b Rn. 11a; zweifelnd Lauterbach in: Gagel, SGB II / SGB III, 53. Ergänzungslieferung 2014, § 31b Rn. 2; vgl. ferner (ohne Festlegung) LSG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 – L 2 AS 1461/14 B – juris).
Eine solche Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X kann nach Auffassung der Kammer auch nicht in der Formulierung des Sanktionsbescheides, das Arbeitslosengeld II werde nach § 31a SGB II abgesenkt, gesehen werden (vgl. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 a. a. O. (Rn. 97); Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 a. a. O. (Rn. 5); zweifelnd auch LSG NRW, Beschluss vom 08.09.2014 a. a. O. (Rn. 11); a. M. wohl (zur bis zum 31.03.2011 geltenden Rechtslage) LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B – juris (Rn. 19)).
Das Fehlen einer Aufhebungsverfügung macht nach Auffassung der Kammer zwar nicht den Sanktionsfeststellungsbescheid als solchen ohne weiteres "wirkungslos" und führt damit in einem Anfechtungsklageverfahren gegen diesen Bescheid nicht sofort zu dessen Aufhebung (so aber möglicherweise LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 a. a. O. (Rn. 13)). Wirkungslos dürfte ein Sanktionsfeststellungsbescheid aus Sicht der Kammer allenfalls werden, sobald eine rechtmäßige nachträgliche Aufhebung wegen Ablaufs der Frist gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht mehr möglich ist.
Jedoch kann, so lange es an der gebotenen teilweisen Aufhebung fehlt, in der Hauptsache die Auszahlung der bewilligten Leistungen durch isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend gemacht werden, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides ankommt, und dementsprechend im Eilverfahren die vorläufige Auszahlung durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 a. a. O. (Rn. 5)), und ohne dass an die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 a. a. O. (Rn. 103 ff.)).
Die Antragsgegnerin hat hier allerdings – wie bereits erwähnt – die Bewilligungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin zu 2) im Bescheid vom 21.03.2014, die die Leistungen nach dem SGB II u. a. im Sanktionszeitraum regelte, durch einen Verfügungssatz in dem Änderungsbescheid vom 17.04.2014 im Umfang der mit dem Bescheid vom 03.04.2014 gegenüber der Antragstellerin zu 2) ausgesprochenen Sanktion teilweise nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben.
Es ist nach alledem zusammenfassend festzustellen, dass es vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG geht, und nicht (auch) nach § 86b Abs. 2 SGG.
Genau genommen handelt es sich insofern vorliegend um zwei entsprechende Anträge.
Erstens ist über den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs – zunächst war dies der Widerspruch vom 03.05.2014, nunmehr, nach Erlass des Widerspruchsbescheides, ist es bei sachdienlicher Auslegung des Rechtsschutzbegehrens (vgl. insoweit Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris (insbes. Rn. 26)) die bei der Kammer anhängige Klage S 32 AS 2022/14 – gegen den an ihn gerichteten Sanktionsbescheid vom 13.03.2014, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014, und auf Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides zu entscheiden. Und zweitens ist über den Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Hauptsacherechtsbehelfs – zunächst war dies der Widerspruch vom 03.05.2014, nunmehr ist es die bei der Kammer anhängige Klage S 32 AS 2022/14 – gegen den an sie gerichteten Sanktionsbescheid vom 03.04.2014, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014, in Verbindung mit der Aufhebungsverfügung im Änderungsbescheid vom 17.04.2014, und auf Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide zu entscheiden.
Dabei bilden die beiden Antragsteller im vorliegenden Einzelfall nach Auffassung der Kammer trotz des Umstandes, dass die gegen sie gerichteten Sanktionen jeweils auf unterschiedliche Pflichtverletzungen gestützt wurden, als zusammen klagende Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II eine gem. § 74 SGG i. V. m. §§ 59, 60 ZPO zulässige (einfache) Streitgenossenschaft (subjektive Antragshäufung), weil sie ihre behaupteten Ansprüche auf ungeminderte SGB II-Leistungen – bei einem großzügigen und auch an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierten Bewertungsmaßstab – aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund herleiten (vgl. zur Frage der Streitgenossenschaft und zur damit zusammenhängenden Frage der (notwendigen) Beiladung: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05 – juris (Rn. 18); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2008 – L 8 AS 3380/07 – juris (Rn. 23); BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 24/07 R – juris (Rn. 14); BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – juris (Rn. 13)). Denn die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die Sanktion gegenüber dem Antragsteller zu 1) deshalb unzulässig ist, weil sie einen Verstoß gegen eine Pflicht (Arbeitsaufnahme) ahndet, die im Widerspruch zu einer Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung der Antragstellerin zu 2) vom 16.01.2014 (Hilfe bei der selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 2)) steht. Dieser Zusammenhang zwischen den sanktionsrelevanten Sachverhalten rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, eine einfache Streitgenossenschaft anzunehmen.
Der nach alledem statthafte Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG ist – bzw. die beiden Anträge sind – nur teilweise zulässig.
Den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vollziehungszeitraum der Sanktionsbescheide am 30.06.2014 bzw. 31.07.2014 abgelaufen ist. Denn in Bezug auf diesen bereits vergangenen Zeitraum bestehen noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der aufgrund der Sanktionen gemindert ausgezahlten Geldleistungen. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22)). Das ergibt sich nach Meinung der Kammer zum einen daraus, dass bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG – zwar ein "gewisses Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126; SG Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014 – S 35 AS 2893/14 ER – juris (Rn. 30)) aber keine "besondere" Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage erforderlich ist (a. A. insoweit offenbar Thüringer LSG, Beschluss vom 16.03.2012 – L 4 AS 106/12 B ER – juris und Aubel in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 39 Rn. 33.1 (allerdings nicht im Rahmen des Rechtsschutzinteresses, sondern im Rahmen der Interessenabwägung)). Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur, wenn bzw. soweit der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann auch dann bestehen, wenn ein Sanktionsbescheid bereits vor Rechtshängigkeit ganz oder – wie es hier bei beiden Sanktionen der Fall war – teilweise vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.; Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 126 ff.)).
Jedoch ist der Antrag des Antragstellers zu 1) nach Auffassung der Kammer deshalb unzulässig, weil sein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid als derjenige Hauptsacherechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich unzulässig ist.
Zwar besitzt auch ein unbegründeter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG und nach herrschender Meinung ist das auch bei einem unzulässigen Rechtsbehelf grundsätzlich der Fall (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86a Rn. 16-18.2 m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86a Rn. 10 m. w. N.; a. A. Bischofs, SGb 2013, 570 (572)). Nach wohl herrschender und von der Kammer geteilter Auffassung kommt aber einem offensichtlich unzulässigen Hauptsacherechtsbehelf, insbesondere einem offensichtlich verfristeten Rechtsbehelf gegen einen damit bestandskräftig und gem. § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Krodel a. a. O.; Keller a. a. O.).
Daher scheidet nach ebenfalls wohl herrschender Auffassung in den Fällen, in denen – wie hier aufgrund § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGG – ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dann aus, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist und entweder kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist, oder ein solcher Antrag zwar gestellt worden ist, aber bei prognostischer Betrachtung offensichtlich aussichtslos ist (vgl. z. B. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 124 ff.); LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 29: kein Rechtsschutzbedürfnis); Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 28); Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.11.2010 – L 16 AS 788/10 B ER – juris (Rn. 13); Keller a. a. O. und § 86b Rn. 7 m. w. N.; Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 28 und 28.1; weitergehend Bischofs, SGb 2013, 570 (572-573): Antrag unzulässig auch bei nicht offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs, zulässig dann nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Wiedereinsetzung).
Ein solcher Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit liegt hier vor. Der Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 ist bestandskräftig und für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend geworden, da die Widerspruchsfrist vor Widerspruchserhebung abgelaufen war. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen und in diesem Rahmen auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hier greift nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG ein, sondern die genannte Monatsfrist. Denn der Antragsteller zu 1) wurde mit dem angefochtenen Bescheid über die Art des möglichen Rechtsbehelfs, die Verwaltungsstelle, bei der er anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist ("innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe") ordnungsgemäß im Sinne von § 66 SGG belehrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die – wie hier – für den Beginn einer Frist den im Gesetz verwandten Begriff der Bekanntgabe gebraucht, ist weder irreführend noch unrichtig, auch wenn der angefochtene Bescheid – wie hier – in der besonderen Form der Zustellung bekanntgegeben wird; die Bekanntgabe, die den Fristlauf auslöst, besteht dann in der Zustellung (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 R – juris).
Ausweislich der Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 128 der Integrationsakte) wurde dem Antragsteller zu 1) der an ihn adressierte Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 (Az. KJC-5216/2190) am 20.03.2014 im Wege der Ersatzzustellung nach §§ 37 Abs. 5, 65 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 3 LZG NRW i. V. m. § 180 ZPO durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Widerspruchsfrist mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist wie die Widerspruchsfrist des § 84 SGG endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags.
Die Monatsfrist begann damit hier am 21.03.2014 und endete am 22.04.2014 um 24:00 Uhr, da der 20.04.2014, an dem die Frist eigentlich geendet hätte, ein Sonntag und der 21.04.2014 ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) war.
Der Widerspruch wurde erst mit dem Schreiben vom 03.05.2014 und damit außerhalb dieser Frist eingelegt.
Die Postzustellungsurkunde erbringt dabei als öffentliche Urkunde nach (§§ 37 Abs. 5, 65 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m.) §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen. Hier erstreckt sich der durch die Zustellungsurkunde erbrachte Beweis – da eine Zustellung nach § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) beurkundet wurde – insbesondere auf das Einlegen in den Briefkasten des Antragstellers und damit darauf, dass das Schriftstück in seinen Machtbereich gelangt ist, und auf den Zeitpunkt des Einlegens in den Briefkasten.
Dieser Beweis kann zwar widerlegt werden, § 418 Abs. 2 ZPO. Jedoch kann der entsprechende Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Der Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat; vielmehr erfordert der Gegenbeweis der Unrichtigkeit den Beweis eines anderen als in der Zustellungsurkunde bezeugten Geschehensablaufs; nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (vgl. BSG, Beschluss vom 13.11.2008 – B 13 R 138/07 B – juris (Rn. 6); LSG NRW, Beschluss vom 11.09.2013 – L 2 AS 1380/13 B ER – juris).
Im vorliegenden Fall ist weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht, was darauf schließen ließe, dass der beurkundete Geschehensablauf nicht zutrifft, die Zustellungsurkunde also unrichtig ist. Der Vortrag des Antragstellers zu 1), er habe den Bescheid erst am 02.05.2014 "aufgefunden", ist irrelevant, denn es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme bzw. auf deren Zeitpunkt an, sondern nur auf den Zeitpunkt der Zustellung. Mit dem Einlegen in den Briefkasten ist aber die Zustellung bewirkt.
Eine unverschuldete fehlende bzw. spätere Kenntnisnahme könnte allenfalls ein Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach §§ 84 Abs. 2 Satz 3, 67 SGG sein. Der im Widerspruchsschreiben vom 03.05.2014 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist aber nach Auffassung der Kammer offensichtlich aussichtslos, so dass die o. g. Ausnahmekonstellation nicht vorliegt, in der trotz Fristversäumnisses wegen eines Wiedereinsetzungsantrages die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden kann.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (vgl. § 67 Abs. 2 und 3 SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Maßgeblich für die Frage des Verschuldens ist dasjenige Maß an Sorgfalt, welches einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen entsprechend allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (vgl. z. B. LSG NRW, Beschluss vom 08.04.2014 – L 8 R 829/13 B – juris).
Hier ist nichts vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht worden, das den Schluss zuließe, dass der Antragsteller zu 1) ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, dass er also die genannten Sorgfaltsanforderungen beachtet hat.
Ein spätes "Auffinden" eines Bescheides ist keine Entschuldigung; vielmehr hätte es einer näheren Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft, warum ein "Auffinden" innerhalb der Widerspruchsfrist nicht möglich war. Hier musste der Antragsteller sogar wegen der kurz zuvor erfolgten schriftlichen Anhörung nach § 24 SGB X in Bezug auf die beabsichtigte Sanktion (Anhörungsschreiben vom 19.02.2014), im März / April verstärkt mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung eines Sanktionsbescheides rechnen. Dass er sich hierauf eingerichtet hat, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass auch die – hier als solche möglicherweise noch fristgerecht erfolgte – Anfechtung des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2014 am Eintritt der Bestandskraft des Sanktionsfeststellungsbescheides vom 13.03.2014 nichts ändern kann. Der Bewilligungsbescheid enthält nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Sanktion vom 13.03.2014 keine eigenständig anfechtbaren Regelungen i. S. eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X sondern nur den Inhalt des Sanktionsbescheides umsetzende "wiederholende Verfügungen". Der Bewilligungsbescheid bzw. diese Bestandteile desselben bildet/n zwar mit dem Sanktionsbescheid eine Regelungseinheit (s. o.). Der Bewilligungsbescheid muss daher nicht gesondert mit Widerspruch angefochten werden. Jedoch muss gerade deshalb stattdessen der Sanktionsbescheid fristgerecht angefochten werden.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist daher unzulässig.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist aus den soeben genannten Gründen auch – hilfsweise – unbegründet (siehe sogleich).
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist zwar zulässig aber unbegründet.
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen.
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 434/13 B ER – juris; BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – juris).
Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse (oder Interesse eines Dritten) an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben war hier die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf keine der beiden Sanktionen anzuordnen.
In Bezug auf den Antrag des Antragstellers zu 1) ist es so, dass die offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs und seine sich hieraus ergebende Aussichtslosigkeit – wenn man annimmt, dass sie nicht schon zur Unzulässigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt – zumindest im Rahmen der beschriebenen Abwägung zwischen dem Vollziehungs- und dem Aussetzungsinteresse dazu führt, dass sich das Vollziehungsinteresse durchsetzt.
In Bezug auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) bestehen zwar gewisse Zweifel daran, dass der sie betreffende Sanktionsfeststellungsbescheid vom 03.04.2014 i. V. m. der teilweisen Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsentscheidung durch den Änderungsbescheid vom 17.04.2014 rechtmäßig ist. Es liegt aber kein Fall offenbarer Rechtswidrigkeit vor. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Sanktionsfeststellung nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht eindeutig zu bestimmen. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragstellerin zu 2) im Sanktionszeitraum ein höherer Anspruch auf SGB II-Leistungen zugestanden haben könnte und die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X deshalb unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Sanktion teilweise rechtswidrig sein könnte. Insgesamt sind die sich aus diesen Zweifeln ergebenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens S 32 AS 2022/14 nach Auffassung der Kammer nicht so groß, dass sie unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung des § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen können.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 20.12.2011 verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt; der Minderungszeitraum beträgt drei Monate; die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Die Antragstellerin zu 2) war zunächst i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 SGB II erwerbsfähig und auch im Übrigen leistungsberechtigt nach dem SGB II. Jedenfalls ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine Zweifel hieran.
Die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung entspricht bei summarischer Prüfung den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt werden muss, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 20, 24); BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R – juris (Rn. 17)).
Zudem liegt nach summarischer Beurteilung eine Weigerung vor, die Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung vom 16.01.2014 zu erfüllen, monatlich Einnahmen-Überschussrechnungen (EÜR) oder Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) einzureichen.
Weigern in diesem Sinne bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 21)).
Eine entsprechende objektive Pflichtverletzung liegt unstreitig in Bezug auf die im Vertrag klar und eindeutig geregelte Pflicht zur Einreichung von EÜR oder GuV für den Monat Januar bis zum 15.02.2014 vor. Dass die EÜR für Januar tatsächlich nachgereicht wurde oder ob – was die Antragsteller behaupten, sich jedoch aus dem Akteninhalt nicht ergibt – für spätere Monate EÜR ein- oder nachgereicht wurden, ist insofern unerheblich.
Da eine Weigerung nur vorliegt, wenn die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen wird, wäre die Sanktion jedoch rechtswidrig, wenn die EÜR nur fahrlässig oder unverschuldet nicht fristgerecht eingereicht worden wäre. Die Antragsteller behaupten, es habe eine mündliche Vorgabe dahingehend gegeben, dass die EÜR durch einen Steuerberater o. ä. erstellt werden muss. Sollte dies zutreffen, dann würde sich dies zwar wohl nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages auswirken, da dieser eine solche Vorgabe nicht enthält. Jedoch würde es wohl an einer "Weigerung" fehlen, wenn es der Antragstellerin zu 2) wegen einer (hier bislang nicht hinreichend glaubhaft gemachten) Erkrankung des Steuerberaters nicht möglich oder ggf. aus finanziellen Gründen nicht zumutbar gewesen sein sollte, diese Vorgabe zu erfüllen. Dabei geht die Kammer für das vorliegende Eilverfahren davon aus, dass keine solche mündliche Vorgabe erfolgt ist. Denn die Behauptung der Antragsteller ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Aber auch ohne eine solche Vorgabe dürfte Vorsatz nicht vorliegen, wenn ein beauftragter Steuerberater erkrankt wäre. Ggf. könnte insoweit auch ein wichtiger Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzunehmen sein. All dies ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Bei summarischer Bewertung des Sachverhalts ist wegen unzureichender Glaubhaftmachung des Vortrags der Antragsteller davon auszugehen, dass eine Weigerung i. S. einer vorsätzlichen Pflichtverletzung vorliegt.
Nicht abschließend im Eilverfahren klären lässt sich die Frage, ob die Pflicht zur Einreichung von EÜR bzw. GuV auch wirksam begründet worden ist, oder ob die auf § 15 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung entweder nur in Bezug auf diese Pflicht oder sogar vollständig unwirksam ist.
Nach Auffassung der Kammer findet dabei im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB II keine inzidente "Rechtmäßigkeitskontrolle" der Eingliederungsvereinbarung statt, wie sie bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II – ggf. in Abhängigkeit von dessen Bestandskraft (siehe dazu die obigen Ausführungen) – durchzuführen sein kann, sondern lediglich eine inzidente "Wirksamkeitskontrolle". Eine Absenkung nach §§ 31 ff. SGB II kann nur vorgenommen werden und ein entsprechender Verwaltungsakt ist nur rechtmäßig, wenn eine wirksame und nicht nichtige Eingliederungsvereinbarung vereinbart worden ist; die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung ist hingegen nicht von Bedeutung, da auch eine rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung wirksam ist und Bindungswirkung entfaltet (str.; vgl. Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 97; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 32 ff. m. w. N.). Prüfungsmaßstab der Wirksamkeits- bzw. Nichtigkeitskontrolle sind § 15 SGB II und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II die §§ 53 ff. SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – juris (Rn. 33 ff.) m. w. N.).
Nach Meinung der Kammer sind alle möglicherweise mit dieser Sichtweise trotz intensiver Prüfung der Nichtigkeitsgründe (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 31 Rn. 33) verbundenen Unterschiede zwischen der Intensität des Rechtsschutzes, die bei auf Verstößen gegen Eingliederungsvereinbarungen beruhenden Sanktionen besteht, und derjenigen, die bei auf Verstößen gegen Eingliederungsverwaltungsakte besteht, jedenfalls nach der seit dem 01.04.2011 geltenden Rechtslage hinnehmbar und verfassungsrechtlich unbedenklich, da Hilfebedürftige weder rechtlich noch "faktisch" gezwungen sind, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; denn die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB II a. F., wonach die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, sanktioniert wurde, gilt nicht mehr.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren, aktuellen Fassung vom 13.05.2011 sieht vor, dass die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger – bzw. hier aufgrund §§ 6a, 6b SGB II allein die Antragsgegnerin als zugelassener kommunaler Träger ("Optionskommune") – mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren soll (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II insbesondere bestimmen, (1.) welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, (2.) welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, (3.) welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Nach § 15 Abs. 1 Sätze 3-5 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen und danach eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden; bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Aus § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergibt sich, dass für den – hier nicht vorliegenden – Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen sollen (Eingliederungsverwaltungsakt).
Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich nach überwiegender Ansicht, die die Kammer für zutreffend hält, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X (vgl. Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 22 ff. m. w. N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.05.2011 – L 3 AL 120/09 – juris; BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 15/11 R – juris (Rn. 19 ff.) m. w. N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 05.12.2012 – L 16 AS 927/11 – juris; so tendenziell auch BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – juris (Rn. 18); so nun offenbar auch BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – juris (Rn. 33 ff.) m. w. N.), wobei die §§ 53 ff. SGB X teilweise von den Spezialregelungen in § 15 SGB II verdrängt werden (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 43).
Es handelt sich, schon weil nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die erforderlichen Regelungen im Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung durch Verwaltungsakt getroffen werden sollen, um einen "subordinationsrechtlichen" öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X; konkret handelt es sich um einen (subordinationsrechtlichen) Austauschvertrag nach § 55 SGB X (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 30 ff., insbes. Rn. 30, 35, 43; BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – a. a. O.). Nach herrschender Auffassung und jüngerer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – juris (Rn. 18 f.)), ist dabei nicht von einer Gleichrangigkeit der Handlungsformen Vereinbarung und Verwaltungsakt auszugehen, sondern von einem Vorrang der vertraglichen Lösung (vgl. auch Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 24 ff. m. w. N.; anders der 4. Senat des BSG noch im Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R – juris).
Die vorliegende Eingliederungsvereinbarung ist in formaler Hinsicht wirksam zustande gekommen. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung gem. § 61 Satz 2 SGB X nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung sind mehrere übereinstimmende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 44). Da zudem gem. § 56 SGB X der Vertrag in Schriftform abzuschließen ist, ist eine Vertragsurkunde erforderlich und eine eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 47). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn es liegen übereinstimmende schriftliche Erklärungen nebst Unterschriften beider Parteien vor.
Die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung ist demgegenüber nicht zweifelsfrei. Es erscheint möglich, dass zumindest einige der in der Vereinbarung geregelten Pflichten unwirksam sind. Prüfungsmaßstab sind außer § 15 SGB II nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II die §§ 53 ff. SGB X; materiell-rechtlich relevant ist insofern in erster Linie § 58 SGB X.
Nach § 58 Abs. 1 SGB X in der hier anwendbaren, aktuellen Fassung vom 18.01.2001 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Nach § 58 Abs. 2 SGB X ist ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X (subordinationsrechtlicher Vertrages) ferner nichtig, wenn (1.) ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, (2.) ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SGB X rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, (3.) die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SGB X rechtswidrig wäre, (4.) sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. In § 58 Abs. 3 SGB X ist geregelt, dass der Vertrag, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, im Ganzen nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
§ 58 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ist vorliegend nicht von Bedeutung, da es nicht um einen Vergleichsvertrag nach § 54 SGB X geht, sondern um einen Austauschvertrag. Relevant sind aber § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 SGB X.
Nach summarischer Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass kein Verstoß gegen § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB bzw. gegen das Vertragsformverbot des § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X vorliegt. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 134 BGB ist bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zwar anwendbar, aber dahin gehend auszulegen, dass nur solche schwerwiegenden (qualifizierten) Gesetzesverstöße zur Nichtigkeit des Vertrages führen, die nach ihrem Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verbieten oder einen bestimmten Vertragsinhalt ausschließen; ein Verstoß gegen Regelungen des SGB II (oder des SGB III bei entsprechender Anwendbarkeit) führt daher nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 101). Aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X, dessen Anwendungsbereich sich insofern mit § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB überschneiden dürfte, ergibt sich, dass ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag nur insoweit begründet, geändert oder aufgehoben werden, als Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Verwaltung hat dabei stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG). Sofern der Verwaltung eine bestimmte Handlungsform eindeutig durch Gesetz vorgegeben wird, hat sie dies nach Art 20 Abs. 3 GG zu beachten, ihr steht vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gegenüber den von ihrem Handeln Betroffenen insoweit keine Gestaltungsfreiheit zu. Eine Eingliederungsvereinbarung ist daher rechtlich nicht zulässig und nichtig, wenn mit ihr keine Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. SGB II, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II geregelt werden (vgl. – unter dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB X – BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R – juris (Rn. 34 ff.) m. w. N.; vgl. auch – offenbar unter dem Gesichtspunkt der §§ 58 Abs. 1 SGB X, 134 BGB – Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 101 und 101.1). Hier enthält die Eingliederungsvereinbarung zwar Regelungen, die sich – zumindest faktisch – auch auf die Mitwirkung bei der Berechnung der Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II auswirken, und zwar die Regelung zu der im vorliegenden Verfahren im Fokus stehenden Verpflichtung, monatlich GuV bzw. EÜR vorzulegen. Jedoch wird in der Vereinbarung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – anders als in dem vom BSG im Urteil vom 02.04.2014 entschiedenen Fall – nicht unmittelbar geregelt oder gar mit der Erfüllung dieser Verpflichtung verknüpft.
Einen Verstoß gegen § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 138 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt – insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen –, nichtig ist, sieht die Kammer entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht.
Sonstige Verstöße gegen § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. Vorschriften des BGB sind nicht erkennbar.
Auch die Voraussetzungen von § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB X sind nach der Überzeugung der Kammer nicht erfüllt. Ein Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit gleichem Inhalt wäre hier nicht nach § 40 SGB II i. V. m. § 40 SGB X nichtig und es spricht auch nichts dafür, dass eine etwaige Rechtswidrigkeit (nicht nur wegen eines Verfahrens oder Formfehlers i. S. d. § 42 SGB X) beiden Vertragschließenden bekannt gewesen wäre.
Möglich erscheint ein Verstoß gegen § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X ("sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt") i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB X. Die Kammer hält jedoch ein Obsiegen der Antragstellerin zu 2) in der Hauptsache für nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen, so dass es im Rahmen der Interessenabwägung nach dem o. g. Entscheidungsmaßstab, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um eine Absenkung des Regelbedarfes für einen auf drei Monate beschränkten Zeitraum geht, dabei bleibt, dass sich entsprechend der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 39 Nr. 1 SGB II das Vollziehungsinteresse durchsetzt. Im Einzelnen ist zu § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X folgendes auszuführen:
Nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X darf die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde – hier die Gegenleistung der Antragstellerin zu 2) – nicht unzulässig i. S. v. § 55 SGB X sein (vgl. hierzu Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 110 ff. und Rn. 54 ff.).
Nach § 55 Abs. 1 SGB X in der anwendbaren, aktuellen Fassung vom 18.01.2001 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X (subordinationsrechtlicher Vertrag), in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient; die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
Ein bestimmter Vertragszweck inkl. einer Vermittlungsstrategie (vgl. hierzu Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 54 ff., 58) ist hier bestimmt worden: Die Vereinbarung nennt als Ziel in Übereinstimmung mit § 15 SGB II die "Integration in den 1. Arbeitsmarkt" wobei dies durch Nennung von "Bezeichnung: Selbständigkeit" und durch die Ausführungen unter der Überschrift "Aufgabe des/der Kunden/in", dass die bereits aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit (Imbiss-Betrieb) beibehalten werden soll, näher konkretisiert wird. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch eine selbständige Tätigkeit in diesem Zusammenhang eine "Integration in den 1. Arbeitsmarkt" darstellt und deshalb keine widersprüchliche Zwecksetzung vorliegt, und dass nicht nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen zulässigen Vertragszweck darstellt (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 61 und 78), sondern auch deren Beibehaltung mit dem Ziel einer schrittweisen Steigerung des Erfolgs und damit einhergehenden Minderung der Hilfebedürftigkeit. Die Eingliederungsvereinbarung enthält auch keine Regelungen, die dem verfolgten Ziel widersprechen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung dient unproblematisch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 63). Unproblematisch ist auch die Einhaltung des Kopplungsverbots bzw. des Gebots eines sachlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. Sonnhoff a. a. O. Rn. 72).
Zweifel hat die Kammer in Bezug auf die Angemessenheit der Gegenleistungen der Antragstellerin zu 2), die unter der Überschrift "Aufgabe des/der Kunden/in" geregelt sind.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein. Als Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel soll sichergestellt sein, dass die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zum Inhalt der Leistung der Behörde steht. Es soll verhindert werden, dass sich der Bürger zu einer Leistung verpflichtet, die bei Betrachtung des Gesamtvorgangs außer Verhältnis zu den Leistungen steht, die die Behörde zu erbringen hat. Dem Bürger soll keine unzumutbare Belastung für das Verwaltungshandeln auferlegt werden (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 64 m. w. N.). Allgemein ist von einer Störung des Austauschverhältnisses auszugehen, wenn auf der einen Seite völlig unverbindliche Absichts- und Verpflichtungserklärungen konkreten, die Zumutbarkeit überschreitenden Eigenbemühungen gegenüberstehen. Ein derartiger "Vertrag" ist mangels Angemessenheit nichtig gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X. Ist die Gegenleistung für sich alleine betrachtet bereits eindeutig unzumutbar, liegt ebenfalls keine Angemessenheit vor (vgl. Sonnhoff a. a. O. § 15 Rn. 69, 71 und ferner Rn. 110 ff.).
Die Zumutbarkeit der Pflicht, monatlich alternativ eine EÜR oder eine GuV einzureichen, ist bei isolierter Betrachtung nach vorläufiger Bewertung zu bejahen, weil es der Antragstellerin zu 2) ohnehin für steuerliche Zwecke obliegt, ihren Gewinn zumindest durch Erstellung von EÜR zu ermitteln. Bei der EÜR handelt es sich um eine Gewinnermittlungsart. Gewerbetreibende, die nicht nach § 140 Abgabenordnung (AO), § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) i.&8201;V.&8201;m. §§ 238&8201;ff. Handelsgesetzbuch (HGB) oder nach § 141 AO (nach Aufforderung durch das Finanzamt) verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, können diese Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wählen. Die (jährliche) GuV ist demgegenüber in § 242 Abs. 2 und 3 sowie §§ 275 ff. HGB geregelt und als Teil des Jahresabschlusses von Kaufleuten vorzunehmen, die zur Buchführung verpflichtet sind, bzw. von Gewerbetreibenden, die sich freiwillig entscheiden, Bücher zu führen. Der Umstand, dass die vorliegende Vereinbarung eine monatliche Erstellung von EÜR vorsieht, dürfte den für EÜR ohnehin zwangsläufig zu betreibenden Aufwand nur unwesentlich erhöhen.
Ob die sonstigen Gegenleistungspflichten (Anzeige / Abstimmung bestimmter Investitionen etc.) für sich genommen zumutbar sind, muss aus Sicht der Kammer ebenfalls einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Es wäre aus vorläufiger Sicht insoweit auch eher von einer bloßen Teilnichtigkeit und nicht von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen, da nach Meinung der Kammer anzunehmen wäre, dass die Antragsgegnerin die Eingliederungsvereinbarung auch ohne diese Regelungen abgeschlossen hätte (§ 58 Abs. 3 SGB X), und die vorliegend streitige Sanktion beruht nicht auf Verstößen gegen diese Pflichten.
Zudem tendiert die Kammer dahin, dass im vorliegenden Fall die mit der Antragstellerin vereinbarte Pflicht zur Vorlage von EÜR / GuV und die sonstigen "Abstimmungs- und Genehmigungspflichten" nicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X unzulässig ist, weil sie ihrer Zielrichtung nach der Berechnung der Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II dienen soll.
Das LSG NRW hat in einer Entscheidung zu einem teilweise ähnlichen Fall (Beschluss vom 26.11.2012 – L 2 AS 2052/12 B – juris (Rn. 6)) folgendes ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier erfüllt, weil gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 29.08.2012 durchgreifende Bedenken bestehen. Zentraler Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II und eines diese Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind gem. § 15 Abs.1 Satz 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er hierzu in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss sowie in welcher Form er diese Bemühungen nachweisen muss. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 29.08.2012 bestehen hier bereits deshalb, weil der Antragsgegner dort zwar umfangreiche Verpflichtungen des Antragstellers festgelegt hat, für sich selbst aber über die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB II bestehende Verpflichtung zur "Info und Beratung nach gesetzlichen Vorgaben" keine eigenständigen konkreten Pflichten bestimmt hat. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt aber konkrete und bestimmbare Pflichten für beide Vertragspartner enthalten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 15 Rdnr. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER). Die dem Antragsteller auferlegten Pflichten betreffen zudem nicht Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit durch Ausbau seiner selbständigen Tätigkeit, sondern regeln allein, in welcher Weise er die mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen gegenüber dem Antragsgegner dokumentieren soll und welche unternehmerischen Entscheidung (ungeplante Betriebsausgaben, Einstellung von Personal) er nur nach vorheriger Zustimmung des Antragsgegners vornehmen darf. Der Antragsteller weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten zur Anzeige ungeplanter Betriebsausgaben, zur Einreichung einer monatlichen/quartalsweisen Gewinn- und Verlustrechnung und zum Nachweis des betriebsbedingten Anteils der Kraftfahrzeugnutzung, keine geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sind ist, sondern allein der Überprüfung seiner Leistungsberechtigung dienen. Diese Überprüfung ist aber nicht der Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung."
Die Kammer ist der Auffassung, dass in der vorliegenden Vereinbarung anders als bei dem dort entschiedenen Sachverhalt hinreichend deutlich wird, dass es nicht um die Überprüfung der Leistungsberechtigung bzw. die Berechnung der Leistungen gehen soll, sondern dass die Verpflichtungen hier eine Art ständiges "Monitoríng" bzw. eine "Erfolgskontrolle" – in der Vereinbarung ist die Rede von einer zeitnahen Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens und einer Überschuldung – und eine Verhinderung von unwirtschaftlichen unternehmerischen Entscheidungen ermöglichen sollen. Die Ergebnisse der Tragfähigkeitsprüfung sollen offenbar bei der vereinbarten, auf Initiative der Antragstellerin zu 2) möglichen begleitenden Beratung oder spätestens bei dem nach einem halben Jahr erfolgenden nächsten Beratungsgespräch dazu führen können, dass das Ratschläge erteilt werden, dass das Integrationsziel bzw. -konzept im Detail modifiziert wird oder – bei anhaltend fehlender Tragfähigkeit – ganz abgeändert und verlangt wird, dass anstelle einer Fortführung des Imbissbetriebs eine andere Tätigkeit aufgenommen wird (vgl. zur Zulässigkeit derartiger Aufforderungen § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Es scheint nach alledem insgesamt um die Förderung der Erfolgschancen der Eingliederung in Form der Beibehaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu gehen sowie um die Ermittlung der Tatsachen, die vor dem Hintergrund von § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II für die Prüfung einer Entscheidung zur Änderung des Eingliederungskonzeptes in Richtung einer Aufnahme einer Arbeit relevant sind, und nicht um die Ermittlung der für die Erbringung der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Tatsachen.
Die Kammer hält dies bei vorläufiger Bewertung für ein potentiell zulässiges Regelungskonzept (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B ER – juris zu einem Eingliederungsverwaltungsakt, der eine Pflicht vorsah, "binnen nur einer Woche eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 und eine Vorschau für das Jahr 2014 vorzulegen", was nach Meinung des LSG – offenbar nur wegen der kurzen Frist – "an der Realität vorbeigeht").
In Bezug auf die Frage der Angemessenheit ist allerdings festzustellen, dass die Antragsgegnerin nur eine sehr allgemein gehaltene Beratungsverpflichtung übernommen hat, während die Antragstellerin zu 2) inhaltlich und zeitlich konkret festgelegte Nachweispflichten (und sonstige Pflichten) übernommen hat. Dies spricht im Ausgangspunkt gegen eine Angemessenheit und für eine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X.
Die Kammer tendiert jedoch bei vorläufiger Bewertung zu der Auffassung, dass es der Antragsgegnerin in der hier konkret vorliegenden Einzelsituation, in der sie von der Antragstellerin die Beibehaltung einer selbst gewählten, bereits aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt – bzw. anders formuliert: in der sie ihr die Beibehaltung dieser Tätigkeit für zunächst weitere sechs Monate ausdrücklich zugesteht – nicht zwingend abverlangt werden kann, konkretere Verpflichtungen einzugehen. Andere Verpflichtungen als Beratungstätigkeiten sind bei diesem an und für sich zulässigen Integrationskonzept – bis auf Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 SGB II – ohnehin schwer vorstellbar. Ein allgemeines Angebot zur Beratung durch eigene Mitarbeiter kann auch – je nach Qualität und Verfügbarkeit – durchaus sehr hilfreich sein. Zudem ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 2) ohnehin aus vom SGB II-Leistungsbezug unabhängigen Gründen verpflichtet ist, EÜR zu erstellen, wenn auch nicht unbedingt im Monatsturnus.
Es wird im Hauptsacheverfahren zu ermitteln und abschließend zu bewerten sein, wie genau das vorliegend von der Antragsgegnerin verfolgte Eingliederungskonzept einer "begleitenden" Analyse der Tragfähigkeit gedacht ist und durchgeführt wird – durch über entsprechende Kompetenzen verfügende eigene Mitarbeiter und / oder durch Hinzuziehung externer fachkundiger Stellen –, und ob im Ergebnis durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, in einer Eingliederungsvereinbarung Eigenbemühungen im Hinblick auf die Ermöglichung einer (nicht prognostischen sondern nachträglichen) Tragfähigkeitsanalyse zu vereinbaren, wenn Leistungen nach § 16b SGB II (Einstiegsgeld, das bei einem Antrag nach Aufnahme der Tätigkeit allerdings nicht gewährt werden kann (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27.03.2013 – L 11 AS 809/10 – juris)) oder nach § 16c Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II (Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, die auch bzw. im Fall von Abs. 2 nur nach Aufnahme der Tätigkeit gewährt werden können, insbesondere die "Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten" (im Hinblick auf die spezifische Situation eines Selbständigen, nicht berufliche Kenntnisse) "durch geeignete Dritte") – wie es hier offenbar, auch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller, der Fall ist – zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung weder gewährt wurden / werden, noch beantragt oder wenigstens zwischen den Beteiligten konkret "im Gespräch" sind. Dabei wird auch abschließend zu ermitteln und zu bewerten sein, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es ausreicht, als Leistung der Behörde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Selbständigen-Beratung anzubieten, die offenbar durch eigene Mitarbeiter und nicht wie bei § 16c Abs. 2 SGB II "durch geeignete Dritte" durchgeführt werden soll.
Die Aussage im Vertrag, dass der Antragsteller zu 1) die Antragstellerin zu 2) bei dem Betrieb des Imbiss‘ "unterstützt", deutet die Kammer vorläufig nicht als einzuhaltende Verpflichtung, dass die Antragstellerin zu 2) auf ihren Ehemann dahingehend einwirken muss, dass er ihr hilft. Bei dieser Auslegung spräche alles dafür, dass diese Regelung nichtig wäre. Die Kammer geht aber davon aus, dass hier nur eine unverbindliche Erwartung formuliert wurde. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1) eine Sanktion wegen der Nichtaufnahme einer Tätigkeit ausgesprochen hat, die sich mit einer "Pflicht" zur Mithilfe im Imbissbetrieb wohl nicht "vertragen" hätte. Selbst bei einer Auslegung als Pflicht läge nach summarischer Bewertung insoweit aber nur eine Teilnichtigkeit und keine Gesamtnichtigkeit vor, da anzunehmen wäre, dass die Antragsgegnerin die Eingliederungsvereinbarung auch ohne diese Regelung abgeschlossen hätte (§ 58 Abs. 3 SGB X).
Die Regelungen zur Ortsabwesenheit begegnen keinen Bedenken (vgl. Sonnhoff a. a. O. Rn. 73.1).
Damit ist im summarischen Verfahren insgesamt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, dass in der Hauptsache inzident die Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung – als Grundlage der Pflicht, deren Nichterfüllung sanktioniert worden ist – festzustellen sein wird.
Im Übrigen bestehen keine Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der Sanktion
Ein "Widerruf" der Eingliederungsvereinbarung i. w. S. kommt nicht in Betracht bzw. würde ein solcher der Sanktion nicht die Grundlage entziehen.
Eine Rechtsgrundlage für einen "Widerruf" i. e. S. ist nicht erkennbar. Eine Anfechtung der Vereinbarung nach § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 142 BGB wegen Irrtums, § 119 BGB, falscher Übermittlung, § 120 BGB, oder arglistiger Täuschung, § 123 BGB, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Und § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht zwar bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages und bei Unzumutbarkeit ein Kündigungsrecht vor (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012 – B 11 AL 15/11 R – juris (Rn. 24 ff.) m. w. N.). Voraussetzung ist zunächst, dass es nachträglich zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen ist. Die Änderung kann sich auf tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse beziehen, sie muss stillschweigende Vertragsgrundlage sein. Hier gab es aber keinerlei Änderung der Verhältnisse.
Ein wichtiger Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt hier nicht vor (vgl. zum Begriff des wichtigen Grundes BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – juris (Rn 29)). Denkbar ist – wie ausgeführt – allenfalls, dass es bereits an einer Weigerung fehlt.
Der Sanktionsfeststellungsbescheid entspricht schließlich bzgl. des Sanktionszeitraums der gesetzlichen Regelung der § 31b Abs. 1 SGB I, wonach sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, und die Minderung drei Monate dauert. Wirksam geworden ist der Sanktionsfeststellungsbescheid vom 03.04.2014 durch die Zustellung des Bescheides per Postzustellungsurkunde am 08.04.2014. Der Sanktionszeitraum musste daher am 01.05.2014 beginnen und am 31.07.2014 enden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung über den mit Einreichung der Eilantragsschrift am 20.05.2014 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich sind aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung nach § 40 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO), der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, die §§ 114 ff. ZPO in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war unabhängig von den Erfolgsaussichten des Eilantrags gem. § 73a SGG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da die Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem nach § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vorgeschriebenen Formular und die ebenfalls erforderlichen Belege zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht haben, obwohl die Antragsteller mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 21.05.2014 unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Einreichung dieser Unterlagen aufgefordert und u. a. mit Schreiben vom 20.06.2014 – erneut mit Fristsetzung – hieran erinnert wurden. Damit haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren innerhalb der gesetzten Fristen und darüber hinaus bis zum Abschluss der Instanz nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen.
Erstellt am: 27.03.2015
Zuletzt verändert am: 27.03.2015