Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.04.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.04.2014 wird angeordnet, soweit mit diesem Bescheid die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf (§ 20 SGB II) für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.05.2014 aufgehoben worden ist. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, die mit dem Änderungsbescheid vom 27.01.2014 für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.05.2014 bewilligten Leistungen für den Regelbedarf (§ 20 SGB II) i. H. v. insgesamt 782,00 EUR an die Antragsteller auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 61 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehung eines Bescheides des Antragsgegners, mit dem dieser seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) für den Antragsteller für zwei Monate vollständig aufgehoben hat.
Der Antragsteller befindet sich bei dem Antragsgegner seit Juni 2013 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er gab damals an, arbeitssuchend zu sein und bei seiner Mutter bzw. Familienangehörigen zu wohnen und zu schlafen. Er benötige eine eigene Wohnung. Zudem reichte er ein Mietangebot für eine Wohnung in der xxxxxxxxxxxxx-Straße x in xxxx ein und beantragte "Unterstützung für Möbel".
Mit Schreiben vom 18.06.2013 gab der Antragsgegner eine Zusicherungserklärung nach § 22 Abs. 4 SGB II Bezug auf die genannte Wohnung ab. Zudem erließ der Antragsgegner unter dem 18.06.2013 einen Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit dem Hinweis, dass die Entscheidung deshalb vorläufig nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergehe, weil die Höhe der Einkünfte aus Arbeitslosengeld I und die Kosten der Unterkunft noch unbekannt seien. Am 25.06.2013 erging ein weiterer vorläufiger Bewilligungsbescheid, in dem nunmehr Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlich geltend gemachter Höhe (250,00 EUR Bruttokaltmiete; Heizkosten waren nicht geltend gemacht worden) berücksichtigt waren.
Mit weiteren Schreiben beantragte der Antragsteller eine "einmalige Hilfe für Wohnungseinrichtung" bzw. ein Darlehen für Möbel, wobei er erklärte, dass er ein Bett, einen Lattenrost, eine Matratze, eine Single-Küche mit Herd, eine Schlafcouch und einen Couchtisch, Stühle und einen Kleiderschrank benötige, und darauf hinwies, dass er davon ausgehe, dass ihm insofern ein Zuschuss zustehe, da ein "Erstbezug" vorliege. Der Antragsgegner beauftragte mit Schreiben vom 15.07.2013 den Ermittlungs /Außendienst einen Hausbesuch bei dem Antragsteller durchzuführen, um dessen Bedarf für die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung dieser Möbel/Einrichtungsgegenständen festzustellen. Der Außendienst teilte mit Schreiben vom 25.07.2013 mit, dass der Antragsteller an mehreren Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten vergeblich aufgesucht worden sei. An der Klingelleiste sei ein Schild mit dem Namen des Antragstellers vorhanden. Es werde empfohlen, den Antragsteller zu einem persönlichen Termin einzuladen und dann einen angemeldeten Hausbesuch zu veranlassen. Daraufhin lud der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 31.07.2013 "zwecks Klärung in ihrer Leistungsangelegenheit" zu einem persönlichen Termin am 09.08.2013 um 9:00 Uhr. Der Antragsteller erschien nicht.
Der Antragsgegner lehnte daraufhin den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung diverser Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände mit – offenbar als einfacher Brief versandtem – Bescheid vom 09.08.2013 mit der Begründung ab, dass wegen der gescheiterten Hausbesuche und der Nichtwahrnehmung des Termins am 09.08.2013 nicht ermittelt werden könne, dass ein Bedarf zur Gewährung des Darlehens vorliegt, und der Sachverhalt daher unaufklärbar sei. Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren behauptet, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 21.08.2013, bei dem Antragsgegner eingegangen am 26.08.2013, bat der Antragsteller u. a. "um einen anderen Termin für Möbelgeld" und erklärte, dass er "Briefe erst jetzt bekommen" habe und daher den Termin nicht wahrgenommen habe.
Mit Schreiben vom 27.08.2013 teilte der Vermieter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass er weder vom Antragsteller noch vom Antragsgegner Miete erhalten habe.
Mit Schreiben vom 03.09.2013 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass ab Oktober 2013 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i. H. v. 250,00 EUR monatlich direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Abs. 7 SGB II), da er diese Leistungen in der Vergangenheit nicht an den Vermieter weitergeleitet habe. Der Antragsgegner informierte den Vermieter ebenfalls entsprechend. Ebenfalls mit Schreiben vom 03.09.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller nach § 60 SGB I unter anderem um Übersendung vollständiger Kontoauszüge ab Juli 2013 und von Unterlagen, z.B. Überweisungsträgern, aus denen sich die Mietzahlungen ab Juli 2013 ergeben, bis zum 20.09.2013.
Mit Änderungsbescheid vom 13.11.2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller unter entsprechender teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bewilligungsbescheide Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013 in verringerter Höhe, wobei er erzieltes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit anrechnete.
Am 19.09.2013 gingen bei dem Antragsgegner einzelne Kontoauszüge des Antragstellers ein, die in Bezug auf Mietzahlungen keine Buchungsvorgänge enthalten.
Mit Bescheid vom 05.12.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Erstattung eines überzahlten Betrages für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013 nach endgültiger Festsetzung gemäß § 328 SGB III auf.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab dem 01.12.2013 reagierte der Antragsgegner am 05.12.2013 zunächst mit einer Aufforderung zur Mitwirkung nach § 60 SGB I und bat erneut um Übersendung der Kontoauszüge ab Juli 2013 und von Unterlagen, aus denen sich die Mietzahlungen ergeben, sowie um einen Heizkostenabschlagsplan bzw. Wärmeliefervertrag bis zum 22.12.2013.
In einem Aktenvermerk vom 05.12.2013 (Bl. 79 VA) hielt der Sachbearbeiter des Antragsgegners fest, dass seit Juli 2013 keine Heizkosten gewährt worden seien, da trotz mehrfacher Aufforderung kein Abschlagsplan eingereicht worden sei. Zudem bestehe aufgrund der Meldung des Vermieters der Verdacht, dass der Antragsteller seit Juli 2013 keine Miete abgeführt habe. Seit Oktober 2013 werde die Miete daher direkt an den Vermieter gezahlt. Der Kunde sei aufgefordert worden, Kontoauszüge o. ä. einzureichen, aus denen seine Mietzahlungen ersichtlich sind. Dies sei bislang nicht erfolgt. Bei Einreichen der Unterlagen sei zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Juli bis September 2013 zurückzufordern sind.
Am 10.12.2013 sprach der Antragsteller ausweislich eines VERBIS-Vermerks (Bl. 80 VA) bei dem Antragsgegner vor und fragte nach dem Bearbeitungsstand seines Weiterbewilligungsantrages. Er wurde auf das Mitwirkungsschreiben vom 05.12.2013 hingewiesen. Der Antragsteller erklärte, dass er die Miete in bar an den Vermieter weitergeleitet habe. Hierzu wurde er um einen Nachweis gebeten. Mit Schreiben vom 10.12.2013 teilte der Antragsteller sodann mit, dass er vergeblich versucht habe, den Vermieter zu erreichen. Weitere von ihm eingereichte Kontoauszüge enthalten keine der Miete zuzuordnenden Buchungen.
Mit Bescheid vom 23.12.2013 (vgl. das Heft "Bescheide" (Anlage zu Bl. 40 GA)) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014, weiterhin unter Anrechnung von Einkommen, mit dem Hinweis, dass die Vorläufigkeit darauf beruhe, dass noch die angeforderten Unterlagen und Einkommensnachweise fehlen.
Ebenfalls am 23.12.2013 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 05.12.2013 und setzte eine Frist bis zum 09.01.2014.
Ebenfalls am 23.12.2013 beauftragte er den Ermittlungs /Außendienst, einen Hausbesuch durchzuführen, um (u. a.) aufzuklären, ob der Antragsteller sich tatsächlich, wie er angegeben hatte, von seiner Partnerin (Frau xxxx) – mit der er zuvor in der xxxxxstraße xx gewohnt hatte und zwei gemeinsame Kinder hat – getrennt hat oder mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet / gebildet hat, und ob er tatsächlich in der von ihm angemieteten Wohnung wohnt, obwohl er nach Auskunft der DEW21 keine Stromkosten bezahle und die Wohnung offenbar nicht beheizt sei.
Der Außendienst teilte mit Schreiben vom 14.01.2014 mit, dass er an mehreren Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten vergeblich versucht habe, den Antragsteller unter der von ihm genannten Wohnanschrift anzutreffen. An Klingelleiste und Briefkasten sei jeweils ein Schild mit seinem Namen vorhanden. Es werde empfohlen, den Antragsteller zu einem persönlichen Termin einzuladen und dann einen sofortigen Hausbesuch zu veranlassen.
Mit Bescheid vom 27.01.2014 (vgl. das Heft "Bescheide" (Anlage zu Bl. 40 GA)) bewilligte der Antragsgegner – diesmal nicht lediglich vorläufig – Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014. Dabei berücksichtigte er, dass das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers geendet hatte und kein Einkommen mehr anzurechnen war. Für den Zeitraum ab 01.01.2014 wurden 391,00 EUR Regelbedarf und 250,00 EUR Bedarfe für Unterkunft bewilligt, insgesamt mithin 641,00 EUR.
Mit Schreiben vom 27.01.2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut nach § 66 SGB I zur Mitwirkung auf und setzte zur Einreichung schriftlicher Nachweise über die für Juli bis November 2013 gezahlten Mieten eine Frist bis zum 13.02.2014. Mit weiterem Schreiben vom 28.01.2014 lud er ihn zu einem persönlichen Termin am 04.02.2014 um 9:00 Uhr ein. Der Antragsteller erschien nicht und teilte am 13.02.2014 telefonisch mit, dass er das Einladungsschreiben erst am 12.02.2014 zufällig geöffnet auf dem Briefkasten gefunden habe und zuvor nicht von diesem Termin gewusst habe.
Bereits zuvor, mit gemeinsam unterschriebenem Schreiben vom 29.01.2014 (Bl. 138 VA), teilten Frau xxxxx und der Antragsteller dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein von Frau xxxxx wohl bereits eingereichtes Wohnungsangebot mit, dass sie zusammen eine Wohnung beziehen möchten. Zur Begründung hieß es u. a., dass " wir es nochmal privat und wegen unserer gemeinsamen Kinder nochmals versuchen möchten gemeinsam zu leben.". Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 05.02.2014 den Antragsteller dazu auf, ein (aktualisiertes) Mietangebot vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte – soweit ersichtlich – nicht.
Mit Schreiben vom 20.02.2014 erinnerte der Antragsgegner an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 27.01.2014 und setzte eine Frist bis zum 06.03.2014. Vom Antragsteller daraufhin eingereichte Kontoauszüge enthielten keine relevanten Informationen.
Mit Schreiben vom 20.03.2014 (Bl. 162 VA) teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners bei ihm in der Wohnung gewesen sei. Da er noch nicht das "Geld für Möbel habe", beantrage er diese Leistungen nochmals. Er habe dies schon zweimal getan und noch keine Antwort erhalten. Vor zwei Wochen habe er die Möbel entfernt, die vorher da gewesen seien, weil diese nicht zu gebrauchen gewesen seien. Er renoviere die Wohnung selbst.
Aus dem Prüfbericht des Außendienstes vom 21.03.2014 über den Hausbesuch vom 20.03.2014 (Bl. 163 ff. VA) nebst Fotografien ergibt sich u. a., dass die Wohnung nach Schätzung höchstens 18-20 m² und nicht, wie vom Vermieter bescheinigt, 38 m² groß ist. Es heißt dort, die Wohnung sei leer und unbewohnt. Es sei keine Heizung vorhanden, sondern nur ein defekter Heizlüfter. Angeblich sei Strom vorhanden, was aber nicht habe überprüft werden können, da es keine Lampen oder elektrischen Geräte gab. Auf die Frage, wo sich der Antragsteller seit dem 01.07.2013 aufhalte, habe dieser erklärt, dass er teilweise bei seinem Bruder in der xxxxxxxxstraße xx oder bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der xxxxxstraße xx wohne. Er könne in seiner Wohnung ja auch nicht wohnen, da sein Darlehensantrag bisher nicht genehmigt worden sei und er nicht dazu in der Lage sei, Möbel anzuschaffen. Eventuell wolle er einen Umzugsantrag stellen. Die Außendienstmitarbeiterin äußert im Bericht die Einschätzung, dass der größte Teil der im Juli 2013 beantragten Möbel aufgrund der Wohnfläche nicht aufgestellt werden könnte.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vorläufig ganz eingestellt habe. Aufgrund des Hausbesuches am 20.03.2014 sei bekannt geworden, dass der Antragsteller sich nicht in seiner Wohnung aufhalte bzw. die Wohnung unbewohnt ist. Er habe angegeben, bei seinem Bruder bzw. seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu wohnen. Es werde darum gebeten, eine entsprechende Ummeldebestätigung oder einen anderen Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnort einzureichen. Solange der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt nicht geklärt ist, können die Leistungen nicht ausgezahlt werden.
Der Antragsteller antwortete am 02.04.2014 mit dem ausgefüllten Rückantwortformular, das er mit dem Schreiben vom 25.03.2014 erhalten hatte, und teilte mit, dass er "dort gemeldet und am renovieren" sei, aber das Geld fehle. Er bitte nochmals "für ein Darlehen Möbelhilfe" und darum, dass er sein Geld schnell bekomme, weil er "viele Sachen zu bezahlen" habe und "essen" müsse. Dem Schreiben war eine Meldebestätigung der Stadt Dortmund über die beim Antragsgegner angegebene Adresse beigefügt.
Mit – offenbar mit normaler Post versandtem – Bescheid vom 11.04.2014 hob der Antragsgegner die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung vom 01.04.2014 auf und begründete diese Entscheidung mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit und im Übrigen mit den bereits für die vorläufige Zahlungseinstellung angegebenen Gründen.
Mit einem am 15.04.2014 bei dem Antragsgegner eingegangenen, nicht unterzeichneten Schreiben erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Er führte aus, er habe die Wohnung mit Möbeln des Vormieters übernommen. Er habe diese Möbel mit Unterstützung seiner Freunde entfernt und weggeschmissen, da sie nicht zu benutzen gewesen seien sondern "verschmutzt, teilweise verschimmelt". Deshalb habe er damals auch einen "Antrag auf Möbel" gestellt. Er habe nie eine Ablehnung oder Bewilligung bekommen. Er führte ferner aus, es sei "unverschämt und nicht zu verstehen das mir das bißchen Geld von Ihnen gesperrt wird". Zudem erklärte er, er könne die Wohnung von seinem Lebensunterhalt nicht einrichten und habe seine Sachen in Kartons bei seinem Bruder untergestellt. Er halte sich auch bei seiner "evtl. Lebenspartnerin" (?) auf wegen der gemeinsamen Kinder. Er bitte darum, dem Widerspruch stattzugeben und Möbel zu bewilligen. Seit 14 Tagen befinde er sich in der Wohnung und schlafe auf einer Matratze.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2014, per Telefax am gleichen Tag bei dem Antragsgegner eingegangen, erhoben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorsorglich erneut Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid. Sie führten aus, dass sich an der finanziellen Situation des Antragstellers nichts geändert habe und um zeitnahe Erläuterung gebeten werde, weshalb keine Leistungen gezahlt werden. Eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages sei angekündigt worden.
Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 11.04.2014 für den Zeitraum ab dem 01.06.2014 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.05.2014 ab und begründete diese Entscheidung damit, dass der Aufenthalt des Antragstellers ab dem 01.04.2014 weiterhin nicht belegt sei. Unter der angegebenen Wohnanschrift halte er sich nachweislich nicht auf. Es könne nicht beurteilt werden, ob er sich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufhält. Somit sei die Gewährung von Leistungen nicht möglich. Diese Entscheidung beruhe auf § 8 SGB II i. V. m. § 36 SGB II.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 (Bl. 183 VA) teilte der Vermieter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass er für Juli, August und September 2013 keine Miete erhalten habe. Von Oktober 2013 bis einschließlich März 2014 sei die Miete vom Antragsgegner überwiesen worden. Er bitte um Mitteilung, weshalb nun für April 2014 keine Zahlung erfolgt sei. Er habe erfahren, dass die DEW21 den Stromzähler des Antragstellers ausgebaut hat. Etliche Versuche, den Antragsteller telefonisch zu erreichen, seien ignoriert worden. Er wisse auch nicht, wo sich der Antragsteller zurzeit aufhält.
Am 16.05.2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers für diesen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.05.2014. Der Antragsteller sei unter der von ihm angegebenen Anschrift wohnhaft. Er renoviere derzeit – wie bereits in den vergangenen Wochen – die Wohnung, was sich aber verzögere, weil er keine Leistungen erhalte.
Mit Schreiben vom 23.05.2014 begründeten sie den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 wie folgt: Die Wohnung habe leider nicht direkt bezogen werden können, da sich noch altes, zu entsorgendes Mobiliar des Vormieters darin befunden habe. Ferner müsse der Antragsteller gemäß Vereinbarung mit dem Vermieter die Wohnung renovieren. Der Antragsteller habe sodann die alten Tapeten von der Wand entfernt und neu tapeziert. Für Möbel fehlen finanzielle Mittel. Anlässlich des Hausbesuchs am 20.03.2014 sei der Mitarbeiterin des Antragsgegners auf Nachfrage erklärt worden, dass der Antragsteller selbstverständlich in der nicht möblierten Wohnung nicht schlafen könne sondern sich vielmehr bei Nacht bei seinen Angehörigen aufhalte. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, auf dem "nackten Boden" zu schlafen.
Über die beiden Widersprüche wurde, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden.
Am 13.06.2014 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Er trägt vor, dass er entgegen der Darstellung im Aufhebungsbescheid weiterhin hilfebedürftig sei. Seine Wohnung sei in einem nicht bewohnbaren Zustand gewesen. Sie sei "entrümpelt", Tapeten seien entfernt und Spachtelarbeiten vorgenommen worden. Heizkosten seien nicht nachweisbar gewesen, da weder eine Zentralheizung noch eine Gasetagenheizung existiere. Die Beheizung der Räume sei nur mittels elektrischer Lüftungsgeräte möglich. Auf diese Tatsache habe der Antragsteller den Antragsgegner bereits hingewiesen. Den Ablehnungsbescheid vom 09.08.2013 zu dem Darlehensantrag habe er nicht erhalten. Des Öfteren werde sein Namensschild des Antragstellers vom Postkasten entfernt. Er habe die bosnische Staatsangehörigkeit, halte sich aber seit 1971 ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit ca. 4 Jahren sei es ihm auch nicht möglich gewesen, zu Urlaubszwecken nach Bosnien zu reisen. Er lebe nach wie vor in xxxxxx und sei auch unter der bekannten Anschrift gemeldet. Er habe jeweils die Vorstellungstermine bei dem Antragsgegner wahrgenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2014 sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gegen den Bescheid vom 09.08.2013 Widerspruch eingelegt worden. Die Begründung des Eilantrags entspricht im Übrigen dem Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung von Frau xxxxx vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er die beiden gemeinsamen Kinder nahezu wöchentlich besuche und die Erziehung gemeinsam erfolge. Daher könne sie bestätigen, dass der Antragsteller sich in xxxxx ständig aufhält. Die Wohnung sei im Beisein des Bruders des Antragstellers entrümpelt worden. Ferner sei sie tapeziert worden. Der Antragsteller habe ihr mitgeteilt, dass er keine Antwort auf seinen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Möblierung der Wohnung erhalten habe.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.04.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.04.2014 anzuordnen und die Vollziehung dieses Bescheides aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, dass der Antragsteller seine Wohnung vor einem Jahr angemietet habe. Seinerzeit habe eine Wohnungsbegehung nicht durchgeführt werden können, weshalb das begehrte Darlehen nicht bewilligt werden konnte. Heizkosten seien bislang nicht nachgewiesen worden. Wegen nicht nachgewiesener Mietzahlung sei die Zahlung direkt an den Vermieter veranlasst worden. Nach weiteren Fehlversuchen habe dann ein Hausbesuch durchgeführt werden können. Nach dem zu diesem Besuch erstellten Bericht lebe der Antragsteller nicht in seiner Wohnung. Wenn er jetzt behaupte, nie einen Bescheid über das Darlehen erhalten zu haben, treffe dies nicht zu, denn am 09.08.2013 sei ein Ablehnungsbescheid versandt worden. Es sei unverständlich, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von einem Jahr keinen Nachweis über Heizkosten eingereicht habe und nicht wieder eine Hilfe für Hausrat etc. begehrt habe. Der Antragsteller wohne nicht in der Wohnung und sei dort auch nicht eingezogen. Auf die Mitteilung des Vermieters vom 28.04.2014 werde verwiesen. Mangels Nachweises des Aufenthaltsortes könne nicht erkannt werden, ob ein Bedarf an Leistungen besteht. Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten seien für die Monate Juli bis September 2013 keine Mietzahlungen geleistet worden. Zahlungen an den Energieversorger seien ebenfalls nicht geleistet worden, so dass der Stromzähler ausgebaut worden sei. Ein Beheizen der Wohnung sei nicht möglich.
Mit Beschluss vom 16.07.2014 hat das Gericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
Der Antrag hat teilweise – im tenorierten Umfang – Erfolg.
Der von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller eindeutig formulierte Antrag ist ausschließlich gegen die Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 11.04.2014 und auf Auszahlung der Leistungen, die durch die mit diesem Bescheid aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 31.05.2014 bewilligt worden waren, gerichtet, zumal nach dem Hinweis des Gerichts vom 16.07.2014, dass sich der Streitgegenstand des Verfahrens hierauf beschränke und es damit nicht um laufende Leistungen ab dem 01.06.2014 gehe, keine Antragserweiterung oder "Klarstellung" erfolgt ist.
Damit ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit einem (konkludenten) "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Denn es geht um vorläufigen Rechtsschutz in einer "Anfechtungssache" bzw. "Anfechtungssituation". In der Hauptsache ist ein Anfechtungswiderspruch (und ggf. anschließend eine isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG) der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Aufhebungsbescheid (im weiteren Sinne, siehe sogleich) wie den hier vorliegenden. Hätte dieser Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären die mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bewilligten und damit titulierten Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen, ohne dass es einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung des Antragsgegners bedarf. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widersprüche und Klagen gegen Aufhebungsbescheide nach § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB X haben keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II. Es kann dabei für die Frage der Statthaftigkeit des Antrags dahinstehen, ob diese von dem Antragsgegner zur Begründung des Aufhebungsbescheides herangezogene "Vorschriftenkette" die richtige Rechtsgrundlage ist, oder ob nicht richtigerweise eine Aufhebung (im weiteren Sinne) in Form einer Rücknahme gem. § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X hätte erfolgen müssen und ob der Bescheid in diesem Falle auf dieser Grundlage aufrecht erhalten werden kann. Denn auch einem Rechtsbehelf gegen einen Rücknahmebescheid fehlt gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II die aufschiebende Wirkung. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG kommt damit grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "). Der Antrag ist dabei nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wobei diese zu einer Auszahlung aller aufhebungsbedingt nicht ausgezahlten Leistungen ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung führen soll. Da die aufschiebende Wirkung ("Suspensiveffekt") grundsätzlich rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 10 und Rn. 19), ist der Eilantrag insoweit auch auf die Vergangenheit bezogen.
Der Antrag ist auch zulässig. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Vollziehungszeitraum des Aufhebungsverwaltungsaktes am 31.05.2014 abgelaufen, und zwar schon vor Antragstellung bei Gericht am 13.06.2014. Jedoch bestehen in Bezug auf diesen bereits vergangenen Zeitraum noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der nicht ausgezahlten Leistungen – ähnlich wie z. B. bei den geminderten bzw. einbehaltenen Geldleistungen aufgrund einer Sanktion gem. §§ 31 ff. SGB II. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sein (vgl. insoweit LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22)). Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG – nicht unbedingt erforderlich ist. Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist, durch die der Antragsteller z. B. die Auszahlung einbehaltener Leistungen erreichen kann. Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur dann, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann daher selbst dann bestehen, wenn ein Bescheid – wie hier – bereits in vollem Umfang vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.).
Der danach statthafte und zulässige Antrag ist teilweise begründet.
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen.
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ("Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt") ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – juris).
Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse (oder Interesse eines Dritten) an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben war hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise – im tenorierten Umfang – anzuordnen.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt hier ausnahmsweise das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners, soweit mit dem Aufhebungsbescheid die Bewilligung von Leistungen für den Regelbedarf (391,00 EUR / Monat) für die beiden Monate April und Mai 2014 aufgehoben worden ist, nicht hingegen, soweit die Bewilligung von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft (250,00 EUR / Monat) für diesen Zeitraum aufgehoben worden ist. Der in der Hauptsache angefochtene Aufhebungsbescheid ist zwar – insgesamt – nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach Meinung der Kammer sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht eindeutig abschätzbar. Jedoch sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung hoch, soweit es um den Regelbedarf geht, und gering, soweit es um die Bedarfe für Unterkunft geht. Der Anfechtungswiderspruch bzw. eine etwaige sich anschließende Anfechtungsklage dürfte wahrscheinlich (nur) zu einer entsprechenden teilweisen Aufhebung des Aufhebungsbescheides führen. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung verbleibt es unter Berücksichtigung u. a. dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten bzgl. der Bedarfe für Unterkunft im Ergebnis bei der Grundregel, dass dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners ein Vorrang zukommt; im Übrigen überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Dabei sieht das Gesetz in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausdrücklich vor, dass die aufschiebende Wirkung "ganz oder teilweise" angeordnet werden kann, und ist der mit dem Widerspruch angefochtene Aufhebungsbescheid nach Auffassung der Kammer in zwei rechtlich selbständige, isoliert anfechtbare und aufhebbare Aufhebungsverfügungen (Verwaltungsakte nach § 31 SGB X) – nämlich die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Regelbedarf und die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Bedarfe für Unterkunft – teilbar, so dass auch eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Bedenken begegnen kann.
Für Bewilligungsbescheide gilt, dass es sich bei der Festsetzung des Regelbedarfs und der Festsetzung des Bedarfs für Unterkunft (und Heizung) jeweils um eigenständige Verfügungen bzw. Verwaltungsakte nach § 31 SGB X handelt, die auch jeweils eigenständig Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens sein können (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris (Rn. 18 ff.) zur früheren Rechtslage; vgl. ferner BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 R – juris (Rn. 11)). Hieran hat sich auch nach der seit dem 01.01.2011 geltenden aktuellen Rechtslage nichts geändert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 – L 2 AS 2313/12 – juris m. w. N.; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 31 ff.; Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 229; so nun auch das BSG, vgl. Ziff. 5 des Terminberichts Nr. 24/14 vom 05.06.2014 zum Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – juris). Dies muss dann auch für einen Aufhebungsverwaltungsakt als "actus contrarius" zu der betroffenen Bewilligungsentscheidung gelten.
Nach summarischer Prüfung ist der in der Hauptsache angefochtene Bescheid in Bezug auf keinen der beiden Verfügungssätze offensichtlich rechtswidrig.
Als Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Aufhebung (im weiteren Sinne) kommt außer einer Aufhebung (im engeren Sinne) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X – und, soweit eine Aufhebung auch für die Vergangenheit vorgenommen wurde, i. V. m. einer der Alternativen des § 48 Satz 2 SGB X, hier womöglich Nr. 2 oder Nr. 4 – auch eine Rücknahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und ggf. Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 SGB X in Betracht.
Eine Aufhebung für die Vergangenheit ist dabei hier in Bezug auf den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 11.04.2014 – die hier ausweislich des Eingangszeitpunktes des ersten Widerspruchsschreibens des Antragstellers spätestens am 15.04.2014 erfolgt sein muss (vgl. Bl. 171 VA und auch Bl. 4 GA (handschriftliche Anmerkung ganz unten)) – vorgenommen worden.
§ 45 SGB X wäre anwendbar, soweit die aufgehobenen Bewilligungsbescheide schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses, also der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller (Zugang) objektiv rechtswidrig gewesen sein sollten, § 48 SGB X hingegen, wenn es erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides zu einer Änderung der relevanten Verhältnisse gekommen wäre. Denn nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt demgegenüber, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Diese beiden Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R – juris (Rn. 17)).
Es kommt hier also für die Abgrenzung dieser Vorschriften darauf an, wann der Leistungsanspruch des Antragstellers – falls überhaupt (dazu sogleich) – wegfiel, nämlich vor oder nach dem Erlass des fraglichen Bewilligungsbescheides.
Sollte sich der Antragsgegner auf die falsche Rechtsgrundlage bezogen haben, so würde das dem Hauptsacherechtsbehelf aber für sich genommen noch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein auf § 48 SGB X gestützter Bescheid kann, ohne dass es einer Umdeutung bedarf, nach Maßgabe von § 45 SGB X aufrechterhalten werden, da beide Vorschriften auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage ist daher nur dann unzulässig, wenn nach der richtigen Rechtsgrundlage Ermessen auszuüben gewesen wäre und nach der angewandten Rechtsgrundlage kein Ermessen auszuüben war (vgl. auch insoweit BSG, Urteil vom 29.11.2012 (Rn. 23)). Hier wäre nach beiden Rechtsgrundlagen kein Ermessen erforderlich gewesen, wenn im Falle einer anfänglichen Rechtswidrigkeit ein Fall von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 SGB X vorlag, da sich für diesen Fall aus § 330 Abs. 2 SGB III ergibt, dass eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Nach alledem könnte eine Aufhebungsentscheidung ggf. als Rücknahme nach § 45 SGB X aufrechterhalten werden.
In Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 25.03.2014, mit dem er den Antragsteller über die vorläufige Zahlungseinstellung unterrichtete und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab, die wohl nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrliche Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X durchgeführt hat. Von einem Fehlen der Anhörung, das einen stets beachtlichen Verfahrensfehler darstellen würde, § 42 Satz 2 SGB X, ist daher nicht auszugehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Anhörung durch die Durchführung des Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt und ein solcher Verfahrensfehler "geheilt" werden kann, wenn der Beteiligte in diesem Rahmen über die aus Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wird sowie Gelegenheit zur Äußerung erhält (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2013 – L 9 AL 246/12 B – juris; BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 144/10 R – juris m. w. N.; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 Rn. 15), und sonst auch noch eine Heilung im Klageverfahren durch ein eigenständiges, nicht notwendigerweise förmliches Verwaltungsverfahren möglich ist (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2011 – L 2 AS 1332/11 B – juris (Rn. 5)).
Der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig.
Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sich im Rahmen der im Hauptsacheverfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführenden Ermittlungen zeigt, dass der Antragsteller (zumindest) in dem streitigen zweimonatigen Aufhebungszeitraum überhaupt keinen Leistungsanspruch (gegen den Antragsgegner) besaß.
Denkbar ist, dass er – worauf der Antragsgegner teilweise abgestellt hat – nicht mehr gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. §§ 9 ff. SGB II hilfebedürftig war. Nicht zuletzt erscheint hier wegen des unstreitigen oder zumindest nicht ernsthaft bestreitbaren Nichtbewohnens der angemieteten Wohnung denkbar, dass der Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen lebt (§ 7 Abs. 2, 3 und 3a SGB II), und dass er unter Berücksichtigung der zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse (vgl. § 9 Abs. 2 SGB II) insgesamt nicht hilfebedürftig war. Zudem kommt in Betracht, dass sein gewöhnlicher (hilfsweise: tatsächlicher) Aufenthalt nicht in Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 SGB I) war – was allerdings nicht sehr wahrscheinlich ist und wofür kein konkreter Anhaltspunkt erkennbar ist – oder zumindest nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (vgl. § 36 SGB II i. V. m. § 30 SGB I), bzw. außerhalb des "zeit- und ortsnahen Bereichs" (vgl. § 7 Abs. 4a SGB II). Es könnte auch eine sonstige Leistungsvoraussetzung weggefallen sein. Die eidesstattliche Versicherung der Frau xxxxx spricht zwar für die Darstellung des Antragstellers, er halte sich in xxxxxx und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf. Sie bestätigt aber nicht seine vorher aufgestellte Behauptung, er wohne / übernachte zum Teil bei ihr, sondern bescheinigt nur "nahezu wöchentliche Besuche" und eine "gemeinsame Erziehung der Kinder", so dass die sich im Text anschließende Aussage – "Daher kann ich bestätigen, dass sich (der Antragsteller) in xxxxxx ständig aufhält" – nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen kann bzw. nicht logisch ist.
Dabei erscheint es insgesamt wahrscheinlicher, dass ein etwaiger den Anspruch in irgendeiner Hinsicht ausschließender Sachverhalt bereits bei Erlass der maßgeblichen Bewilligungsbescheide für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2013 – insbesondere des (endgültigen) Bescheides vom 27.01.2014 aber auch der vorangegangenen (vorläufigen) Bescheide – vorlag, und der Antragsgegner daher diese Bescheide nur nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 SGB II aufheben konnte.
Es spricht auch einiges dafür, dass für den Fall, dass überhaupt eine Änderung der Verhältnisse oder eine anfängliche Rechtswidrigkeit vorlag, auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ab Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit bzw. für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB X für die Vergangenheit (für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis maximal zum 15.04.2014, s. o.) vorliegen, etwa ein Fall nicht schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Hier hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung offenbar Angaben "vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig" gemacht, und zwar die zu seiner Wohnung, die zur Gewährung von Leistungen für einen vermeintlichen Bedarf für Unterkunft nach § 22 SGB II (dazu sogleich näher) geführt haben, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X.
Dies sind aber nur Zweifel und Indizien, die weder zu der Bewertung führen, dass eine vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung offensichtlich rechtswidrig ist, noch dazu, dass sie offensichtlich rechtmäßig ist.
Allerdings führt die danach anzustellende allgemeine Interessenabwägung bzw. Folgenabwägung vor dem Hintergrund der vorstehend erläuterten Grundregel – Vorrang der Vollziehung – und der wahrscheinlichen Erfolgsaussichten dazu, dass hier die aufschiebende Wirkung im tenorierten Umfang anzuordnen war.
In Bezug auf Bedarfe für Unterkunft nach § 22 SGB II ist die Erfolgsaussicht des Widerspruchs sehr gering. Denn Bedarfe für Unterkunft sind nur zu gewähren, wenn die Wohnung nicht nur tatsächliche Kosten verursacht, sondern vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich genutzt wird (vgl. z. B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.04.2011 – L 7 AS 264/11 B ER – juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 01.07.2010 – L 11 AS 442/09 – juris; SG Duisburg, Urteil vom 29.09.2009 – S 5 AS 99/09 – juris m. w. N.). Unschädlich ist (nur) ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt z. B. infolge Urlaub, Krankheit, Übernachtungen bei Dritten (vgl. SG Duisburg, a. a. O.).
An einer tatsächlichen Nutzung fehlte es hier angesichts des eingeräumten Aufenthalts des Antragstellers bei der (aktuellen oder ehemaligen) Lebensgefährtin und seinen Kindern bzw. seinem Bruder im fraglichen Zeitraum wohl unstreitig oder jedenfalls nicht ernsthaft bestreitbar. Zudem wäre eine tatsächliche Nutzung auch sehr unwahrscheinlich. Die Wohnung befand und befindet sich wohl immer noch in einem nicht bewohnbaren Zustand, da keine Heizung vorhanden ist und – u. a. nach den Angaben des Vermieters – der Strom abgeschaltet ist und auch keinerlei Wohnungseinrichtung vorhanden ist. Insofern spricht auch sehr viel dafür, dass der Antragsgegner diese Leistungen zu Recht – auch nach den Voraussetzungen des wohl anwendbaren § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – aufgehoben hat, denn offensichtlich hat der Antragsteller vorsätzlich unzutreffende Angaben über die Nutzung seiner Wohnung gemacht.
Zudem fehlt es insoweit nicht zuletzt in Anbetracht des Umstandes, dass der Aufhebungszeitraum sich auf zwei Monate beschränkt, der Eilantrag erst ca. zwei Wochen nach Ablauf dieses Zeitraums anhängig gemacht wurde, sowie des Aspekts, dass eine unmittelbare Gefährdung der Unterkunft des Antragstellers – etwa die Rechtshängigkeit einer Räumungsklage – nicht vorgetragen oder sonst erkennbar ist, nach Meinung der Kammer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem für den Erfolg eines Antrages nach § 86b Abs. 1 SGB II selbst bei einer – hier nicht vorliegenden – hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacherechtsbehelfs erforderlichen, zwar nicht "besonderen" aber doch "gewissen Maß an Eilbedürftigkeit" (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126).
Zu einem anderen Ergebnis gelangt die Folgenabwägung bei dem Regelbedarf. Insoweit ist die Erfolgsaussicht des Widerspruchs recht hoch. Es sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dem Antragsteller überhaupt keine Leistungen zustehen, etwa, weil er sich gewöhnlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners aufhält, oder weil er nicht hilfebedürftig ist. Insbesondere wäre er auch dann hilfebedürftig, wenn er in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner – dann wohl nicht nur ehemaligen – Partnerin und den gemeinsamen Kindern wohnen würde, denn auch diese befinden sich bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem SGB II. Hinzu kommt, dass die Aufhebung der Regelbedarfsleistungen den Antragsteller auch unmittelbar und erheblich trifft, zumal er seit Dezember 2013 auch kein anderweitiges Einkommen mehr hat. Daher war insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Auch der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, der als unselbstständiger Folgenbeseitigungsanspruch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen erfasst, ist nach Auffassung der Kammer im Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet. Dementsprechend hat das Gericht eine vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung der aufgrund der Aufhebung nicht an den Antragsteller gezahlten Leistungen für den Regelbedarf i. H. v. insgesamt 782,00 EUR ausgesprochen.
Es ist umstritten, ob § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung die Gerichte grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung rechtswidrig eingetretener Vollzugsfolgen anzuordnen, ob also ein "Automatismus" besteht (vgl., dies bejahend: Krodel in: BeckOK SGG § 86b Rn. 46; bejahend zu § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO: Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 80 Rn. 446 m. w. N.; diese Frage offen lassend: LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O. (Rn. 49)), oder ob ein Ermessen besteht und eine gesonderte Interessenabwägung durchgeführt werden muss.
Nach der zuletzt genannten Auffassung ist bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Auch hierbei ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, ausreichend zu beachten. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. zum Ganzen LSG NRW, Beschluss vom 10.12.2013 – L 2 AS 2160/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 a. a. O. (Rn. 3); LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 – L 6 AS 981/10 B ER – juris (Rn. 22); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.009 – L 20 AS 47/09 B ER – juris (Rn. 44) m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009 – L 29 AS 375/09 B ER – juris (Rn. 15); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2009 – L 20 AS 1061/09 B ER – juris (Rn. 4); Keller a. a. O. Rn. 10a).
Das Gericht hat dabei – nach beiden Auffassungen – im Rahmen einer Interessenabwägung die Anordnung von Auflagen und Befristungen (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG) zu prüfen. Diese Möglichkeit besteht über den Gesetzeswortlaut hinaus auch bei einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O. (Rn. 49)) bzw. in allen Fällen des § 86b Abs. 1 SGG (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12h).
Das Gericht kann im vorliegenden Fall offen lassen, welche der beiden Auffassungen grundsätzlich vorzugswürdig ist, denn sie führen hier zum gleichen Ergebnis. Im Rahmen einer separaten Interessenabwägung setzt sich das Interesse des Antragstellers trotz des bereits vor Rechtshängigkeit des Eilantrages abgelaufenen Aufhebungszeitraums durch, denn die Nichtauszahlung des Regelbedarfes für zwei Monate ist eine sehr schwere Belastung, zumal der Antragsteller derzeit kein anderweitiges Einkommen hat.
Die Anordnung von Auflagen und Befristungen (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG) hält das Gericht weder im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, noch der Aufhebung der Vollziehung, für geboten.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Quotelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller mit seinem Antrag bezüglich der Vollziehung des Aufhebungsbescheides des Antragsgegners nur teilweise – in Bezug auf den Regelbedarf (391,00 EUR / Monat), nicht hingegen in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft (250,00 EUR / Monat) – Erfolg gehabt hat, und damit zu ca. 61 %.
Erstellt am: 08.09.2014
Zuletzt verändert am: 08.09.2014