Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1963 geborene Kläger wohnt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern zusammen. Er erlernte den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers und war zuletzt als Lokomotivführer tätig. Er bezieht eine Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (ca. 75,00 EUR monatlich). In der Zeit vom 24.10.1994 bis zum 21.01.1997 und vom 07.04. bis zum 03.06.1997 nahm der Kläger an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel zur Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten – Fachrichtung Krankenversicherung – teil. Die Umschulung schloss er nicht ab.
In der Zeit vom 06.09.2004 bis zum 22.06.2006 besuchte der Kläger das F-Berufskolleg mit dem Ziel der Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialpfleger. Der Kläger schloss die Ausbildung zum Sozialpfleger erfolgreich ab. Die Bundesagentur für Arbeit förderte die Ausbildung nach §§ 77, 80, 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und gewährte u.a. Unterhaltsgeld.
Seit dem 09.08.2006 besucht der Kläger das F-Berufskolleg mit dem Ziel der Ausbildung zum staatlich geprüften Erzieher. Die Ausbildung endet voraussichtlich im August 2009. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Förderung der Ausbildung nach den Vorschriften des SGB III ab (Bescheid vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2007). Die hiergegen erhobene Klage, S 32 AL 481/07, wies das Sozialgericht Dortmund durch Urteil vom 08.09.2008 ab. Dagegen legte der Kläger Berufung, L 19 AL 67/08, ein.
Seit dem 01.01.2005 bezogen die Ehefrau des Klägers und die beiden Kinder durchgehend Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Bei Erlass der Bewilligungsbescheide ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger zwar Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, aber aufgrund seines Einkommens (Berufsunfähigkeitsrente + Unterhaltsgeld) nach der vertikalen Berechnungsmethode nicht hilfebedürftig ist.
Durch Bescheid vom 21.09.2006 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den beiden Kindern, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.076,95 EUR für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007. Dem Kläger gewährte sie Leistungen in Höhe von 405,78 EUR. Mit Bescheid vom 21.10.2006 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Ehefrau des Klägers und den beiden Kindern, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 671,17 EUR für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 und forderte den an den Kläger für Oktober 2006 gezahlten Betrag von 405,78 EUR zurück.
Durch Bescheid vom 27.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.09.2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen ab. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da seine Ausbildung zum Erzieher nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bestehe nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.05.2007 zurück.
Mit der am 06.06.2007 erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II begehrt.
Er hat vorgetragen, dass er die Ausbildung zum Erzieher abbrechen müsse, um die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu schaffen. Durch die Ausbildung erlange er jedoch Fähigkeiten und Kenntnisse, die ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. das Bestreiten des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln ermögliche. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 26 BSHG entwickelten Grundsätze für die Annahme eines Härtefalles seien auf § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht übertragbar. Denn im Gegensatz zu den Bestimmungen des BSHG sei vorrangiges Ziel des SGB II die Eingliederung von Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben. Es könne daher nicht im Sinne des SGB II sein, bedürftige Menschen durch die Versagung von Grundsicherungsleistungen daran zu hindern, ein Bildungsziel anzustreben, das die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das Bestreiten des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln schaffe. Es widerspreche offensichtlich dem Sinn und Zweck des SGB II, dass Hilfebedürftige, die Eigeninitiative zeigten und sich nachhaltig um die Erlangung eines die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffenden Bildungsziels bemühten, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben sollen und aufgrund ihrer finanziellen Zwangslage und dem Fehlen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts praktisch gezwungen würden, ihre für die Eingliederung erforderliche Ausbildung aufzugeben. Dies führe im Ergebnis zu einer wesentlichen Schlechterstellung der Hilfebedürftigen, die sich durch eine Ausbildung nachhaltig um die berufliche Eingliederung und die Beendigung der Hilfebedürftigkeit bemühten, gegenüber den Hilfebedürftigen, die keinerlei Motivation zeigten, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ein Härtefall liege darüber hinaus deshalb vor, weil er den erlernten Beruf eines Bergmannes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne.
Durch Beschluss vom 28.11.2008 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger am 02.01.2009 Beschwerde eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend die Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu. Er ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die vom Kläger am 09.08.2006 aufgenommene Ausbildung zum Erzieher ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG (dem Grunde nach) förderbar. Denn er besucht eine Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Unerheblich ist, dass die Ausbildung des Klägers aus persönlichen Gründen – Überschreiten der Höchstaltersgrenze von 30 Jahren – nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach den Vorschriften des BAföG nicht förderungsfähig ist. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II knüpft nicht daran an, ob dem Auszubildenden wegen in seiner Person liegender Eigenschaften eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG zusteht oder nicht, sondern allein daran, ob die von ihm besuchte Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: BSG, Urteile vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06R). Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II, in dem Ausnahmen zu dem vorgenannten Leistungsausschluss geregelt sind, erfüllt der Kläger nicht. Er ist nicht aufgrund der in § 7 Abs. 6 SGB II genannten Vorschriften des BAföG von Leistungen ausgeschlossen, sondern weil er die persönlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht erfüllt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 28/06).
Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, wonach in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden, greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Ein besonderer Härtefall ist nur dann gegeben, wenn die Folgen des Anspruchsauschlusses über dasjenige Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalts für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Deshalb müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in einen hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Ein besonderer Härtefall muss über die mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II verbundenen Folgen, im Regelfall die Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können, deutlich hinausgehen. Es muss ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegen, der es für einen Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsauschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 28/07 R mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nach summarischer Prüfung der Sachlage sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Härtefalls nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.09.2006 hatte der Kläger noch keinen wesentlichen Teil der erst am 09.08.2008 aufgenommenen und auf insgesamt drei Jahre ausgelegten Ausbildung zurückgelegt. Ein Abbruch der Ausbildung zwecks Erhalts von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist dem Kläger zumutbar gewesen. Der reine Zeitablauf nach der Antragstellung bis zum Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides ändert hieran nichts und macht die Situation des Klägers im Hinblick auf sein im August 2009 bevorstehendes Ausbildungsende nun nicht zu einem besonderen Härtefall (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R, Rdz 25). Auch ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass die fortgeschrittene und vom Kläger bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung wegen einer nach der Antragstellung eingetretenen Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers gefährdet ist. Dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Soweit das Bundessozialgericht einen Härtefall für möglich hält, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden bei Aufnahme der Ausbildung gesichert schien (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 28/06 R und vom 30.09.2008, B 4 As 28/07 R), fehlen hier hinreichende objektive Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen. Zwar hatte die Beklagte dem Kläger trotz Aufnahme der Ausbildung durch Bescheid vom 21.09.2006 erstmalig für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt. Diese Leistungsbewilligung hat sie aber schon wieder durch Bescheid vom 21.10.2006 zurückgenommen. Das Verhalten des Klägers – Stellung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II "als Darlehen" am 23.10.2006 – belegt, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer Förderung als Zuschuss rechnete. Ebensowenig konnte der Kläger bei Aufnahme der Ausbildung zum Erzieher darauf vertrauen, dass seine Ausbildung durch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit finanziell gesichert ist. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung am 09.08.2006 hatte die Bundesagentur für Arbeit ihm weder Leistungen zur Durchführung der angestrebten Ausbildung bewilligt noch konkret eine solche Bewilligung in Aussicht gestellt.
Ein besonderer Härtefall ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance darstellt, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Zwar können besondere soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Probleme dazu führen, dass eine Ausbildung für den Zugang zum Erwerbsleben eine so herausragende Bedeutung erlangt, dass es unzumutbar wird, eine Ausbildung aus finanziellen Gründen abzubrechen (BSG, Urteile vom 06.09.2007, B 14/7b AS 28/06 R und vom 30.09.2008, B 4 AS 28/07 R). In einem solchen Fall muss die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für den Hilfebedürftigen darstellen und der Hilfebedürftige von der Beklagten für eine Mindestdauer betreut worden sein (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 28/07 R). Hieran fehlt es. Nach Aktenlage hat der Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialhelfer, einem anerkannten Ausbildungsberuf, im Juni 2006 die Ausbildung zum Erzieher bereits im August 2006 aufgenommen. Er hat keinen Versuch unternommen, sich um eine Arbeitsstelle als Sozialhelfer zu bemühen, und sich weder an die Bundesagentur für Arbeit noch an die Beklagte zwecks Unterstützung bei der Arbeitssuche gewandt. Vielmehr hat sich der Kläger schon vor der Beendigung der Ausbildung zum Sozialhelfer im Frühjahr 2006 zur Ausbildung zum Erzieher bei dem F-Berufskolleg angemeldet, sich also vor Beendigung der ersten Ausbildung zur Aufnahme der Zweitausbildung (siehe zur Abgrenzung von Weiterbildung und Ausbildung, BSG, Urteil vom 29.01.2008, B 7/a AL 68/06 R) entschlossen. In Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Härtefallregelung kann das Erfordernis der Mindestdauer der Betreuung durch die Beklagte auch nicht deshalb entfallen, weil nach Einschätzung der Beklagten im Oktober 2006 die Ausbildung zum Sozialhelfer auf dem Arbeitsmarkt kaum verwertbar ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss des unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.02.2009
Zuletzt verändert am: 20.02.2009