Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird außerdem im Wege der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung vorläufig verpflichtet, die aufgrund des Sanktionsfeststellungsbescheides vom 18.11.2015 für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 29.02.2016 geminderten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II in Höhe von 119,70 EUR für Dezember 2015, 121,20 EUR für Januar 2016 sowie 242,40 EUR für Februar 2016 an den Antragsteller auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 33 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit zweier Verwaltungsakte, mit denen die Antragsgegnerin sogenannte "Sanktionen" bzw. Minderungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) feststellte (Sanktionsbescheide bzw. Sanktionsfeststellungsbescheide gem. §§ 31 ff. SGB II). Der erste der beiden Sanktionsbescheide regelt eine Minderung um 30 % des Regelbedarfs für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.01.2016 (30 % Sanktion), der zweite eine Minderung um 60 % für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 29.02.2016 (60 % Sanktion). Bei der 30 % Sanktion streiten sie in diesem Zusammenhang – bei sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens bzw. "automatisch" (siehe dazu unter II.) – auch um die Vollziehbarkeit einer Aufhebungsverfügung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), die in einem auf die Sanktionsfeststellung folgenden Änderungsbescheid enthalten ist, mit dem für den Teilzeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2015 die mit dem Sanktionsbescheid festgestellte Minderung des Leistungsanspruchs durch teilweise Aufhebung des vorangegangenen Bewilligungsverwaltungsaktes und Bewilligung niedrigerer Leistungen als zuvor "umgesetzt" wird. Ferner streiten die Beteiligten – bei sachgerechter Auslegung (siehe unter II.) – um die Vollziehbarkeit des den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (Eingliederungsverwaltungsakt), der beiden Sanktionen zugrunde liegt.
Der am 1981 geborene Antragsteller, der bislang über keinen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt, befand sich zunächst vom 09.05.2008 bis zum 30.11.2011 bei der Antragsgegnerin im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (nur Regelbedarf, da der Antragsteller mietfrei bei seinen Eltern wohnte). Am 09.05.2008 hatte er nach dem Abbruch eines Informatikstudiums (Exmatrikulation bei der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am 31.03.2008 zum Ende des 9. Fach- und 12. Hochschulsemesters) einen entsprechenden ersten Leistungsantrag gestellt. Eine von der Antragsgegnerin unter dem 05.11.2012 verfügte Aufhebung und Erstattung bzgl. des für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 ergangenen Bewilligungsbescheides vom 23.05.2011 für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 30.11.2011 wegen einer vom Antragsteller mitgeteilten Neu-Immatrikulation im Wintersemester 2011/2012 an der Technischen Universität Dortmund im Fach Elektro- und Informationstechnik im 1. Fach- und 13. Hochschulsemester ist Gegenstand eines bei der Kammer unter dem Az. S 32 AS 32/13 anhängigen Klageverfahrens. Nach seiner Exmatrikulation bei der Technischen Universität Dortmund zum Ende des Sommersemesters 2012 (30.09.2012) befindet sich der Antragsteller seit dem 01.10.2012 erneut im Leistungsbezug.
Zunächst lud die Abteilung Arbeitsvermittlung bzw. Personalservice der Antragsgegnerin den Antragsteller vergeblich für den 20.11.2012 zu einem beruflichen Beratungsgespräch und für den 07.05.2013 zu einem GEVA-Test (Berufswahltest) ein, wobei der Antragsteller den letzteren Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte.
Unter dem Datum 17.05.2013 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine erste einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Als Ziel der Vereinbarung ist dort angegeben "Vorbereitung auf eine Qualifizierung", als Bezeichnung "Vorbereitung FbW Sonstige Ausbildungsberuf", als Frist "31.12.2013". Unter der Überschrift "Aufgaben des/der Kunden/in" wird zunächst unter "Kurzinformation" sinngemäß (u. a.) ausgeführt, dass für Beschäftigungssuchende im SGB II-Leistungsbezug die Kosten einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme übernommen werden können, wenn sichergestellt sei, dass das Berufsbild mit seinen Anforderungen bekannt ist, und wenn die erforderliche psychische, physische und kognitive Leistungsfähigkeit und die sozialen und persönlichen Kompetenzen vorhanden seien. Unter diesen Voraussetzungen könne eine "arbeitsmarktlich notwendige berufliche Fort- und Weiterbildung" bewilligt werden. Sodann heißt es dort, dass zur Klärung der Eignung für eine solche berufliche Fort- und Weiterbildung folgende Schritte vereinbart werden: Der Antragsteller werde "über die Berufsbilder/Berufsbereiche noch offen bis zum – Informationen über mögliche Berufsbilder und die Berufsanforderungen (über Berufenet, BIZ, Erfahrungen Bekannte, Freunde, Verwandte zusammenstellen, an der folgenden Eignungsfeststellungsmaßnahme teilnehmen: Geva-Test, Profiling, FbWVorbereitungsmaßnahme, meine Schulabschlusszeugnisse beibringen, eventuelle Praktika zur Eignungsfeststellung machen". Unter "Aufgaben des/der Berater/in" heißt es u. a., dass er die erforderlichen Kosten der Eignungsfeststellungsmaßnahme und die Fahrtkosten zum betrieblichen Praktikum für 4 Wochen übernehmen werde.
Am 07.11.2013 nahm der Antragsteller auf eigene Initiative an einer Bewerbungsveranstaltung von Amazon teil. Er wurde zum 14.11.2013 als Versandmitarbeiter in Vollzeit zur Aushilfe im Betrieb von Amazon in X eingestellt. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 31.12.2013. Die Antragsgegnerin schloss aus diesem Anlass unter dem 11.11.2013 eine neue Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller, die vorsah, dass der Antragsteller auf Kosten der Antragsgegnerin einen PKW anmieten und für die Fahrten zu dieser Arbeitsstelle benutzen darf. Unter dem gleichen Datum erteilte die Antragsgegnerin eine Zusicherung der Übernahme der Mietwagenkosten nach § 16 SGB II i. V. m. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III). Ferner wurden auf der Grundlage der gleichen Vorschriften die Fahrtkosten für die Pendelfahrten zur Arbeitsstelle übernommen.
Ein am 27.01.2014 absolviertes Vorstellungsgespräch mit der B GmbH verlief nicht erfolgreich, nach dem Aktenstand deshalb, weil der Antragsteller nicht für das bzw. die möglichen Einsatzunternehmen arbeiten wollte und keine Übereinkunft über den erzielbaren Stundenlohn von 8,50 EUR erreicht werden konnte.
Unter dem 13.05.2014 erließ die Antragsgegnerin einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit dem Inhalt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 19.05.2014 bis zum 18.08.2014 an dem Projekt "Job Direkt" der Antragsgegnerin (KJC-Betriebe gewerblicher Art) teilnehmen sollte. Es heißt dort unter anderem, dass das Projekt dabei helfen solle, einen Einstieg in das Berufsleben zu finden und bei der Schaffung einer Tagesstruktur zu unterstützen. Im Rahmen des Projektes finde zusätzlich eine Betreuung durch das Bewerbercenter statt (freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr). Ebenfalls unter dem 13.05.2014 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Stellenangebot und forderte ihn auf, sich bis spätestens zum 19.05.2015 dort zu bewerben. Unter dem 15.05.2014 unterbreitete sie erneut ein Stellenangebot mit der Aufforderung, sich spätestens bis zum 25.05.2014 zu bewerben. Unter dem 26.06.2014 hob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Zuweisung des Antragstellers zu der Maßnahme Job Direkt 2014 ohne Begründung mit Wirkung vom 26.06.2014 auf.
Auf Antrag des Antragstellers vom 04.03.2015 bewilligte die Antragsgegnerin unter dem 17.03.2015 nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III die Teilnahme an einer Maßnahme zur "Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen" mit der Bezeichnung "ABC-Analyse" (Träger: Berufsförderungswerk I GmbH (bfw i)) und stellte einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (MAT) aus. Der Antragsteller wurde für die Teilnahme an der ABC-Analyse am 19.05.2015 vorgesehen. Auf dieser Basis schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin unter dem 29.04.2015 eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel "Integration in den 1. Arbeitsmarkt", die als Aufgabe des Antragstellers vorsah, dass dieser am 19.05.2015 an der ABC-Analyse teilnimmt, und als Aufgabe der Antragsgegnerin, seine Anwesenheit zu kontrollieren, unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrtkosten zu erstatten und ihn nach Vorlage des Berichts zu der ABC-Analyse zu einem Beratungsgespräch einzuladen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 20.05.2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den hier zum Teil streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II in Höhe von 399,00 EUR (ungeminderter Regelbedarf; der Antragsteller wohnt weiterhin mietfrei bei seinen Eltern).
Am 09.06.2015 erhielt die Antragsgegnerin den "ABC-Analyse"-Bericht des bfw i vom 08.06.2015. Insofern wird auf Bl. 110-112 von Band I (Bd. I) der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (VV) Bezug genommen.
Am 19.08.2015 fand zwischen den Beteiligten ein Beratungsgespräch statt (siehe den Aktenvermerk vom 19.08.2015, Bl. 156 VV Bd. I, und den gleichlautenden Aktenvermerk vom 07.10.2015, Bl. 189 VV Bd. I), indem es um den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung auf der Basis eines Angebots der Antragsgegnerin vom 12.08.2015 (Bl. 134 ff. / Bl. 149 ff. VV Bd. I) ging. Ziel des Vereinbarungsangebots war die "Integration in den 1. Arbeitsmarkt", als Bezeichnung war angegeben "Permanentes Trainingscenter", als Frist "28.02.2016". Unter der Überschrift "Aufgaben des/der Kunden/in" wird ausgeführt, dass die Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" dabei helfen solle, das Bewerberverhalten zu optimieren, und ihn bei der Stellensuche unterstützen solle. Die Maßnahme finde in Vollzeit statt (320 Stunden). Die Maßnahme werde am 24.08.2015 beginnen. Träger sei der "A e. V.". Die Maßnahme verlängere sich automatisch durch entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten. Insgesamt müssen 320 Stunden absolviert werden. Der Träger werde wöchentlich über die bereits absolvierte Stundenzahl unterrichten. Die Maßnahme ende spätestens mit Projektende am 28.02.2016. Ferner enthält das Vereinbarungsangebot Angaben zur Erstattung von Fahr- und Kinderbetreuungskosten und zahlreiche detaillierte Angaben zu den Inhalten; insofern wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 135 f. / Bl. 150 f. VV Bd. I Bezug genommen. Unter "Aufgaben des/der Berater/in" heißt es, dass die Teilnahme an der Maßnahme sichergestellt werde und nach bestimmten Maßgaben Fahr- und Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Der Antragsteller war nicht bereit, diese Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Nach dem Aktenvermerk des für die Vermittlung des Antragstellers zuständigen Bediensteten der Antragsgegnerin vom 19.08.2015 (Bl. 156 VV) über das Gespräch lag dies daran, dass der Antragsteller, der bislang noch keinen Platz für die angestrebte "betriebliche Einzelumschulung als Mechatroniker" bekommen hatte, weiterhin nur Mechatroniker werden wollte, der Bedienstete eine solche Ausbildung über das bfw i als Träger aber nicht unterstützen wollte, da sich aus seiner Sicht die Vermittlung von "Träger-Azubis" in dem Bereich äußerst schwer gestaltet, und der Antragsteller wiederum die von dem Bediensteten für sinnvoll gehaltenen Teilnahme an der Maßnahme ablehnte, auch deshalb, weil er im September "Urlaub" machen wollte. Unter dem 19.08.2015 hob die Antragsgegnerin wegen der Ablehnung des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung ihre bereits unter dem 12.08.2015 getroffene Entscheidung über die Zuweisung des Antragstellers zu der Maßnahme mit Wirkung vom 19.08.2015 auf (Bl. 147 VV Bd. I).
Unter dem 01.09.2015 erging der vorliegend streitige Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (Bl. 159 VV Bd. I), der mit Ausnahme des nun für den 14.09.2015 vorgesehenen Maßnahmebeginns den gleichen Inhalt hatte wie das Vertragsangebot vom 12.08.2015. Insbesondere geht es auch hier um die Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" desselben Trägers und es sind unter der Überschrift "Einzelheiten zu(r) arbeits- und sozialintegrativen Maßnahme(n)" dieselben Inhalte detailliert aufgelistet wie in dem Vertragsangebot (Bl. 160 VV Bd. I). Der Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem wesentlichen Inhalt, dass eine "Absenkung des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert der für Sie maßgebenden Regelleistung (ohne vorherige Einkommensminderung)" – das "würde nach aktueller Sachlage für Sie konkret bedeuten: Höhe der Ihnen zustehenden Regelleistung: 399,00 EUR, 30 vom Hundert dieser Regelleistung: max. 119,70 EUR" – für die Dauer von drei Monaten ab dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des die Sanktion festsetzenden Bescheides folgt, erfolgen werde, wenn der Antragsteller sich ohne wichtigen Grund weigere, die in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen. Sollte der Antragsteller seinen Pflichten innerhalb eines Jahres zum wiederholten Male nicht nachkommen und damit eine weitere Sanktion auslösen, werde das Arbeitslosengeld II um "60 vom Hundert der für Sie maßgebenden Regelleistung (ohne Einkommensminderung)" – "nach aktueller Sachlage" bedeute dies konkret "( ) max. 239,40 EUR" – gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit der letzten Sanktion werde das Arbeitslosengeld II um 100 % in Bezug auf alle Leistungen gemindert, soweit nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Minderung auf 60 % zu begrenzen sei, weil nachträglich ernsthaft die Bereitschaft erklärt werde, die Pflichten zu erfüllen, und dies auch tatsächlich noch möglich sei. Wenn bei bereits gekürzten Leistungen, zum Beispiel durch Einkommensanrechnung, die Absenkung zum Wegfall der Regelleistung führe, könne die Minderung weitergehend dann auch zulasten der Leistungen nach §§ 20 23 SGB II, also zum Beispiel der Kosten für Unterkunft und Heizung, gehen. Bei einer Absenkung um mehr als 30 % können in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
Der Antragsteller nahm an der Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" von Beginn an nicht teil.
Mit Schreiben vom 25.09. oder 01.10.2015 (Bl. 20 VV Bd. II) hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen der Nichtteilnahme an dieser Maßnahme "seit Beginn der Maßnahme" zu einer möglichen Sanktion i. H. v. 30 % der maßgeblichen Regelleistung an. Der Antragsteller nahm hierzu nicht Stellung.
Am 05.10.2015 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30.09.2015 Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 (Bl. 178 VV Bd. I und Bl. 14 VV Bd. II). Den Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass Nutzen und Zweck dieser Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu bezweifeln seien, da er offenbar 320 Stunden lang lernen solle, Bewerbungen zu schreiben. Seit seiner Antragstellung beim Jobcenter habe er eine Umschulung gewollt, das habe er immer erwähnt. Er sei zu diversen Prüfungen und Tests geschickt worden mit dem Resultat, dass er die Voraussetzungen für eine Umschulung und Weiterbildung erfülle. Zuletzt sei eine ABC-Analyse gemacht worden; auch hier sei das Ergebnis sehr positiv. Nach Aussage des für die Arbeitsvermittlung des Antragstellers zuständigen Mitarbeiters der Antragsgegnerin bringe eine solche Weiterbildung aber nichts, da er dann wieder arbeitslos wäre und seine Vorgesetzten das nicht erlauben würden. Am besten solle diese Information an alle Weiterbildungsinstitute weitergegeben werden, damit man dort erfahre, dass es nichts bringe, Leute auszubilden. Die EGV der Antragsgegnerin bezwecke nicht nur eine möglichst kurzfristige Integration sondern zusätzlich eine noch kürzere Beschäftigung. Nach seiner Meinung solle die gebotene langfristige Integration – weiterhin – durch eine Umschulung erreicht werden. Zu Beginn sei dies auch seitens der Antragsgegnerin in Betracht gezogen worden. Man habe sehen wollen, ob man einen Ausbildungsplatz finde. Er sei dann an eine andere Mitarbeiterin weitergeleitet worden, welche nach seiner Meinung "alles Mögliche getan hat, dies auch zu schaffen". Es habe aber nicht geklappt. Dann sei es auch mit der Umschulung nichts geworden. Die Antragsgegnerin habe seither in Bezug auf das Thema Umschulung eine 180°-Wendung vollzogen. Außerdem habe er schon seit 10 Jahren keinen Urlaub gemacht. Das sei ihm nicht erlaubt worden. Der Gesetzgeber habe aber das "Recht auf 21 Tage bezahlten Urlaub" gegeben. Hätte er der EGV zugestimmt, so hätte er dieses Jahr seinen Urlaub nicht mehr nehmen können. Hätte man einen Ausbildungsplatz als Mechatroniker für ihn gehabt, so hätte er durchaus von dem Plan, Urlaub zu nehmen, Abstand genommen. Bei dieser EGV sehe er aber keine langfristigen beruflichen Chancen. Dass die Maßnahme angeblich nicht verschoben werden konnte, empfinde er als Schikane und Mobbing.
In der Folgezeit unterbreitete die Antragsgegnerin mehrere schriftliche Stellenangebote und lud zu beruflichen Beratungsgesprächen ein.
Mit Schreiben vom 12.10.2015 (Bl. 17 VV Bd. II) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu dessen Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 mit, dass sie eine Stellungnahme des zuständigen Bediensteten angefordert habe, und danach über den Widerspruch entscheiden wolle. Es werde darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 01.09.2015 entfalte. Der Antragsteller müsse daher vorerst den Pflichten aus diesem Bescheid nachkommen, da "ansonsten die Rechtsfolgen bei einem Pflichtverstoß in Form einer Sanktion eintreten werden". Eine "entsprechende Rechtsfolgenbelehrung" sei "Bestandteil des Bescheides vom 01.09.2015" gewesen und ihm übersandt worden.
Unter dem 15.10.2015 (Bl. 23 VV Bd. II) erging der erste der beiden hier streitigen Sanktionsbescheide. Mit ihm wurde nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b SGB II festgestellt: "Ihr Arbeitslosengeld II wird in einer ersten Stufe um 30 % Ihres maßgebenden Regelbedarfs abgesenkt. Dies bedeutet nach aktueller Sachlage, dass Ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. 119,70 EUR abgesenkt wird. Diese Regelung gilt für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2016". Die Antragsgegnerin führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller nicht an der Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" teilgenommen habe; er habe unentschuldigt "seit Beginn der Maßnahme" gefehlt und keinen wichtigen Grund hierfür nachgewiesen. Unter der Überschrift "Hinweis" heißt es u. a., dass "schon jetzt" darauf hingewiesen werde, dass eine "Absenkung Ihres Arbeitslosengeldes II um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs folgen" werde, wenn der Antragsteller innerhalb eines Jahres wiederholt nicht bereit sein sollte, seinen Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem diese Vereinbarung ersetzenden Bescheid nachzukommen, und dass bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II, welches den Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft beinhaltet, "um 100 %" gemindert werde.
Mit Änderungsbescheid vom 21.10.2015 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 20.05.2015 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X "in dem dargestellten Umfang mit Wirkung für die Zukunft ab November 2015" auf und bewilligte nunmehr für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2015 Leistungen für den Regelbedarf i. H. v. 279,30 EUR. Aus den diesen Zeitraum betreffenden Ausführungen im "Berechnungsabschnitt 2" (Seite 6 des Bescheides) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin dabei eine Minderung i. H. v. 119,70 EUR berücksichtigte wegen "Sanktionen lt. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 1. Pflichtverletzung (30 % vom Regelbedarf) vom 01.11.15 bis 31.01.16".
In einem Aktenvermerk vom 29.10.2015 hielt der für die Arbeitsvermittlung zuständige Bedienstete der Antragsgegnerin eine Stellungnahme zu dem Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt fest (Bl. 191 VV Bd. I und Bl. 18 VV Bd. II).
Mit Schreiben vom 30.10.2015 (Bl. 54 VV Bd. II) hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen unentschuldigten Fehlens bei der Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" "seit 26.10.2015" zu einer Sanktion i. H. v. 60 % der maßgeblichen Regelleistung an. Der Antragsteller nahm hierzu nicht Stellung.
Unter dem 18.11.2015 (Bl. 57 VV Bd. II; Zustellung am 23.11.2015, Bl. 72 VV Bd. II) erging der zweite der beiden hier streitigen Sanktionsfeststellungsbescheide. Mit ihm wurde nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 31a Abs. 1 Satz 2 und § 31b SGB II festgestellt: "Ihr Arbeitslosengeld II wird in einer zweiten Stufe um 60 % Ihres maßgeblichen Regelbedarfs abgesenkt. Dies bedeutet nach aktueller Sachlage, dass Ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. 239,40 EUR abgesenkt wird. Diese Regelung gilt für die Zeit vom 01.12.2015 bis 29.02.2016". Die Antragsgegnerin führte zur Begründung aus, dass dem Antragsteller aufgrund seines Verhaltens, wie im Bescheid vom 15.10.2015 mitgeteilt, das Arbeitslosengeld II ab dem 01.11.2015 um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs abgesenkt worden sei. Leider habe festgestellt werden müssen, dass er nicht an der Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" teilgenommen habe. Er habe unentschuldigt "seit 26.10.2015" gefehlt. Auf die möglichen Rechtsfolgen sei er im Bescheid vom 15.10.2015 hingewiesen worden. Es liege eine wiederholte Pflichtverletzung vor. Er habe keinen wichtigen Grund nachgewiesen. Unter dem 19.11.2015 (Bl. 30 VV Bd. II) hob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Zuweisung des Antragstellers zu der Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" im Hinblick auf das Fehlen des Antragstellers mit Wirkung vom 19.11.2015 auf.
In Bezug auf mehrere Sanktionsbescheide vom 13.11.2015 (Bl. 37, 50 und 61 VV Bd. II) wegen Meldeversäumnissen (10 %-Sanktionen nach § 32 SGB II) ergingen auf die hiergegen erhobenen Widersprüche des Antragstellers (Bl. 193 ff. VV Bd. I) später jeweils Abhilfebescheide (Bl. 100 ff. VV Bd. II). Ein weiterer Sanktionsfeststellungsbescheid vom 19.11.2015 (Bl. 65 VV Bd. II) wegen eines Meldeversäumnisses (10 %-Sanktion für den Zeitraum vom "01.02.2016 bis 30.04.2016") wurde – soweit ersichtlich – nicht zugestellt, jedenfalls enthält die Akte keine Postzustellungsurkunde, obwohl diese Zustellungsform beabsichtigt war. Er ist allerdings – soweit ersichtlich – auch nicht vollzogen worden.
Am 24.11.2015 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.2015 Widerspruch gegen die 30 %-Sanktion vom 15.10.2015 (Bl. 84 VV Bd. II). Er begründete den Widerspruch damit, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen sei, weil der zuständige Bedienstete Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht habe erklären können oder wollen. Dies sei im Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt mitgeteilt worden. Er lehne den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht kategorisch ab. Seit Antragstellung habe er darum gebeten, dass das Jobcenter ihn bei einer Umschulung unterstützt. Diese Unterstützung sei bis heute verwehrt worden. Es seien immer neue Ausreden gefunden worden. Er sei zu diversen Tests geschickt worden und die Ergebnisse seien positiv ausgefallen. Der Sachbearbeiter habe dann Ausreden gefunden, er solle eine Ausbildung machen etc., obwohl er von Anfang an um eine Umschulung gebeten habe. Die Aussage des Sachbearbeiters, dass Leute, die eine Umschulung machen, keinen Arbeitsplatz finden, sei unwahr. Der Nutzen der Eingliederungsvereinbarung sei ihm nicht hinreichend erklärt worden. Auch die Bitte, die Maßnahme wegen des geplanten Urlaubs zu verschieben, sei nicht berücksichtigt worden, obwohl die Maßnahme permanent belegbar sei und es daher keinen Grund gegeben habe, die Maßnahme nicht zu verschieben. Deshalb seien die Absenkung des Regelbedarfs aufzuheben und der Eingliederungsverwaltungsakt für nichtig zu erklären. Ein Eingliederungsverwaltungsakt verstoße im Übrigen gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit und gegen Art. 1, 2, 11 und 12 des Grundgesetzes (GG).
Mit Bewilligungsbescheid vom 30.11.2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den hier ebenfalls teilweise streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II (nur Regelbedarf; der Antragsteller wohnt weiterhin mietfrei bei seinen Eltern). Für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.12.2015 bewilligte sie Leistungen in Höhe von 39,90 EUR. Aus den Ausführungen in "Berechnungsabschnitt 4" (Seite 7 des Bescheides) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin dabei von einem Regelbedarf von 399,00 EUR ausging und mehrere Minderungen berücksichtigte: drei Minderungen i. H. v. jeweils 39,90 EUR, jeweils wegen "Sanktionen lt. § 32 Abs. 1 SGB II, Pflichtverletzung (10 % vom Regelbedarf) vom 01.12.15 bis 29.02.16" und eine Minderung i. H. v. 239,40 EUR wegen "Sanktionen lt. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 1. Wiederholung (60 % vom Regelbedarf) vom 01.12.15 bis 29.02.16", zusammen Minderungen i. H. v. 359,10 EUR. Für die beiden Zeiträume vom 01.01.2016 bis zum 31.01.2016 und vom 01.02.2016 bis zum "28.02.2016" (gemeint war vermutlich: 29.02.2016) bewilligte sie jeweils Leistungen in Höhe von 40,40 EUR. Aus den Ausführungen im "Berechnungsabschnitt 5" (Seite 8 des Bescheides) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin dabei von dem zum Jahreswechsel erhöhten Regelbedarf von 404,00 EUR ausging und drei Minderungen i. H. v. jeweils 40,40 EUR berücksichtigte, jeweils wegen "Sanktionen lt. § 32 Abs. 1 SGB II, Pflichtverletzung (10 % vom Regelbedarf) vom 01.12.15 bis 29.02.16", und eine Minderung i. H. v. 242,40 EUR wegen "Sanktionen lt. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 1. Wiederholung (60 % vom Regelbedarf) vom 01.12.15 bis 29.02.16", zusammen Minderungen i. H. v. 363,60 EUR. Für die Monate ab März bewilligte sie nach "Berechnungsabschnitt 6" (Seite 9 des Bescheides) ungeminderte Leistungen i. H. v. 404,00 EUR. Ein Änderungsbescheid vom 17.12.2015 enthält – soweit ersichtlich – keine für das vorliegende Verfahren relevanten Abweichungen von den Regelungen des Bescheides vom 30.11.2015.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 (Bl. 88 VV Bd. II; Zustellung am 17.12.2015, Bl. 94 VV Bd. II) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 als unbegründet zurück. Die Auffassung des Antragstellers, eine Umschulung zum Mechatroniker durchzuführen, sei sinnvoller, da er hierfür auch geeignet sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Grund für die Antragstellung bei der Antragsgegnerin sei der Abbruch eines Hochschulstudiums aus gesundheitlichen Gründen gewesen. Der Antragsteller sei seit mehreren Jahren, seit der Antragstellung und der folgenden gesundheitlichen Stabilisierung, in seiner Absicht, eine Berufsausbildung/Umschulung zu absolvieren, durch die zuständigen Mitarbeiter aktiv und nach besten Kräften unterstützt worden. Die Vorwürfe der Schikane und des Mobbing seien nicht nur unzutreffend sondern auch völlig unpassend. Grundsätzlich bestehe nach wie vor die Bereitschaft, den Antragsteller bei der Erlangung eines Berufsabschlusses zu fördern. Die erfolgreiche Erlangung des gewünschten Berufs (Mechatroniker) sei aber davon abhängig, einen geeigneten Ausbildungsbetrieb zu finden. Dies sei bisher, trotz drei Jahre andauernder Bemühungen, nicht gelungen, obwohl die zuständige Mitarbeiterin, auch nach den Worten des Antragstellers, alles Mögliche unternommen habe. Die im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung äußerte Auffassung, dass im Falle des Antragstellers eine Ausbildung bei einem Maßnahmeträger wie dem bfw zu keiner anschließenden Arbeitsaufnahme führen würde, sei nachvollziehbar und decke sich mit den Erfahrungen aus der Praxis. Dieser Weg könne bei Arbeitssuchenden, welche über Berufspraxis und -erfahrung verfügen, und vor diesem Hintergrund eine Umschulungsmaßnahme absolvieren, zielführend sein. Die Ausgangssituation sei hier jedoch eine völlig andere. Der Antragsteller verfüge über keine einschlägigen Vorkenntnisse oder beruflichen Erfahrungen. Eine nur bei einem Maßnahmeträger absolvierte Ausbildung werde die Chancen, in dem Wunschberuf eine Arbeitsstelle zu finden, nicht nennenswert steigern, da Arbeitgeber berufserfahrene Arbeitnehmer – auch wenn Praxis in anderen Branchen erworben wurde – bevorzugen. Daher sei der Weg, nunmehr eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auch ohne vorhergehende Ausbildung anzustreben, der naheliegende. Ein weiterer Verbleib im Bezug von Sozialleistungen und bloßes Abwarten steigerten die Chancen, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nicht. Die Möglichkeit, aus einer bestehenden Erwerbstätigkeit heraus eine Umschulung/Ausbildung anzustreben, sei dadurch nicht ausgeschlossen. Die vorgesehene Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" sei zur Erlangung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein geeignetes Mittel. Ziel der Maßnahme sei eine Vermittlung der Teilnehmer in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Dieses Ziel solle durch eine enge, persönliche Begleitung und Hilfestellung erreicht werden. Der Antragsteller hätte im Rahmen der Maßnahme bei individueller Betreuung die Möglichkeit, marktgängige Bewerbungsunterlagen zu erstellen, passende Arbeitsstellen zu recherchieren und sich im angemessenen Umfang zu bewerben. Die Maßnahme sei speziell auf die Erfordernisse langfristig erwerbsloser Menschen zugeschnitten. Die Versuche, einvernehmlich eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, seien gescheitert, da der Antragsteller nicht bereit gewesen sei, von einer Ausbildung/Umschulung abweichende Berufspläne in Erwägung zu ziehen. Daher sei der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts zulässig gewesen. Die Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf einen Urlaub von 21 Tagen, und es bestehe ein Recht, diesen Urlaub zu nehmen, anstatt an der Maßnahme teilzunehmen, sei falsch. Ein Rechtsanspruch auf "Urlaub" bestehe nur für erwerbstätige, aufstockende Bezieher von Arbeitslosengeld II. Ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs (Ortsabwesenheit) erfordere die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners. Eine bis zu dreiwöchige Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund könne genehmigt werden, sofern dies dem Ziel der Eingliederung in Arbeit nicht entgegensteht. Die Ortsabwesenheit dürfe aber nicht zulasten einer angemessenen, verbindlich geregelten Eingliederungsmaßnahme gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 (Bl. 80 VV Bd. II; Zustellung am 17.12.2015, Bl. 95 VV Bd. II) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid vom 15.10.2015 (30 %-Sanktion) als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin zum einen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015, soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts gerügt hatte, und zum anderen darauf, dass die angenommene Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts keinen wichtigen Grund für die Weigerung darstelle, an der Maßnahme teilzunehmen, und gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Rechtsbehelfe gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben, weshalb bei Nichterfüllung der in diesem Verwaltungsakt geregelten Pflichten eine Sanktion erfolge.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die 60 % Sanktion vom 18.11.2015 (Bl. 116 VV Bd. II). Dieses korrekt adressierte Schreiben ging ausweislich des Posteingangsstempels der Antragsgegnerin bei ihr am 04.01.2016 ein, ging allerdings zuvor bereits am 23.12.2015 bei der Stadt I ein, was sich aus deren Posteingangsstempel auf dem Briefumschlag (Bl. 118 VV Bd. II) ergibt. Über diesen Widerspruch ist bislang – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden.
Mit Änderungsbescheid vom 18.01.2016 hob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 30.11.2015 und 17.12.2015 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB X "in dem dargestellten Umfang mit Wirkung ab Dezember 2015" auf und bewilligte für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 29.02.2016 Leistungen ohne die Minderungen aufgrund der 10 % Sanktionen vom 13.11.2015, die zwischenzeitlich im Wege der Abhilfe aufgehoben worden waren (s. o.). Übrig blieb nur die Minderung des Leistungsanspruchs aufgrund der 60 % Sanktion i. H. v. 239,40 EUR im Dezember und i. H. v. 242,40 EUR im Januar und Februar.
Mit einem am 19.01.2016 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 15.01.2016 hat der Antragsteller Klage "gegen den Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 01.09.2015" und gegen "die daraus folgenden Sanktionen: Absenkung der Regelleistung um 30 % des Regelbedarfs vom 15.10.2015 (Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 bei mir eingegangen am 17.12.2015) und gegen die daraus folgende Absenkung der Regelleistung um 60 % des Regelbedarfs vom 18.11.2015" erhoben. Insofern ist bei der erkennenden Kammer das Klageverfahren mit dem Az. S 32 AS 233/16 anhängig.
Mit dem gleichen Schreiben hat er um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch "Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB II für die oben genannten Absenkung der Regelleistungen" und "Aufhebung der schon erfolgten Vollziehung" nachgesucht.
Er wiederholt und vertieft die Begründungen seiner Widersprüche und führt in Bezug auf die Absenkung um 60 % außerdem aus, dass die Antragsgegnerin "wegen demselben Grund ein neues Datum aus dem Hut gezaubert" und die Absenkung "schnell mal auf 60 % erhöht" habe. Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin eine u. a. in Anbetracht des Ergebnisses der ABC-Analyse nicht nachvollziehbare Kehrtwendung in Bezug auf die zunächst anvisierte Ausbildung/Umschulung vollzogen habe und ihn nun in den 1. Arbeitsmarkt integrieren wolle. Die Eingliederungsvereinbarung sei ihm nicht hinreichend erklärt worden. Ihr Abschluss sei als alternativlos hingestellt und eine Umschulung als nutzlos dargestellt worden. Die Maßnahme hätte außerdem zu Gunsten seines Urlaubs um zwei Wochen verschoben werden können. Der Antragsteller wiederholt ferner seine Argumentation in Bezug auf einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit und gegen Art. 1, 2, 11, 12 GG und führt aus, dass die §§ 31 ff. SGB II auch wegen Verstoßes gegen das aus Art. 19 GG folgende Zitiergebot rechtsungültig seien.
Wegen der weiteren Details wird auf die Schreiben des Antragstellers verwiesen.
Der Antragsteller beantragt bei sachgerechter Auslegung seiner wörtlich gestellten Anträge (s. o.) und seines weiteren Vorbringens (siehe dazu unter II.) sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 233/16 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 anzuordnen,
die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 233/16 gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid vom 15.10.2015 in Verbindung mit der diese Sanktion umsetzenden Aufhebungsverfügung in dem Änderungsbescheid vom 21.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 anzuordnen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid vom 18.11.2015 anzuordnen sowie
die Antragsgegnerin im Wege der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung vorläufig zu verpflichten, die aufgrund der Sanktionsfeststellungsbescheide vom 15.10.2015 und vom 18.11.2015 für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 29.02.2016 geminderten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II an ihn auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich u. a. auf die Begründungen ihrer bisherigen Entscheidungen und auf den Inhalt eines Aktenvermerks vom 26.01.2016 (Bl. 130 VV Bd. II). Im Übrigen wird zum Vortrag der Antragsgegnerin auf die eingereichten Schriftsätze, die Ausführungen im Erörterungstermin und die zur Ergänzung der Verwaltungsvorgänge eingereichten Unterlagen (Stichpunkte des zuständigen Arbeitsvermittlers zum Beratungsverlauf, Bl. 24-25 der Gerichtsakte (GA); Kopien der Bewilligungs- und Änderungsbescheide ab dem Bescheid vom 20.05.2015 in Bezug auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II (Beiheft); Ausdrucke aus der elektronischen Datenbank der Antragsgegnerin, insbesondere zur Tätigkeit der Abteilung Unternehmerservice / Personalservice, Bl. 51 ff. GA) Bezug genommen.
Am 24.02.2016 hat die Kammer einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, zu dem der Antragsteller nicht erschienen ist. Auf den Telefonvermerk (Bl. 21 GA) und die Sitzungsniederschrift (Bl. 22-23 GA) wird insoweit Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens S 32 AS 233/16 sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Integrationsakten) und die Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat zum Teil – im tenorierten Umfang – Erfolg.
Zunächst bedurfte der Antrag der Auslegung.
Der Antrag ist zwar hinreichend bestimmt i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), soweit das Begehren des Antragstellers sich ausdrücklich gegen die zwei "Absenkungen" um 30 % bzw. 60 % des Regelbedarfes richtet. Insoweit ist er ausdrücklich gegen die Vollziehung bzw. Vollziehbarkeit (hierzu sogleich näher) der entsprechenden Sanktionsbescheide nach §§ 31, 31a, 31b SGB II vom 15.10.2015 und vom 18.11.2015 gerichtet. Der Antrag ist aber dennoch auslegungsbedürftig, da der Antragsteller sich zum einen erkennbar gegen alle der Umsetzung dieser Sanktionen dienenden bzw. für die Absenkung der Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II im Zeitraum zwischen dem 01.11.2015 und dem 31.01.2016 bzw. zwischen dem 01.12.2015 und dem 29.02.2016 (mit-)ursächlichen Verwaltungsakte wenden möchte, es aber im Hinblick auf die die 30 %-Sanktion im Teilzeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2015 umsetzende Aufhebungsverfügung gem. § 48 SGB X in dem Änderungsbescheid vom 21.10.2015 an einem ausdrücklichen Eilantrag fehlt, und da er sich zum anderen erkennbar gerade auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II vom 01.09.2015 wenden will bzw. dessen Rechtswidrigkeit behauptet, und es auch insofern an einem ausdrücklichen Eilantrag fehlt.
Das Gericht hat daher den Inhalt des Antrags nach Maßgabe von § 123 SGG und dem Rechtsgedanken von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nach dem erkennbaren Gegenstand des Klage- bzw. Eilrechtsschutzbegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) durch Auslegung ermittelt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn. 3 und Vorbemerkung vor § 60 Rn. 11a; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 92 Rn. 12).
Das Gericht ist dabei zu der Bewertung gelangt, dass der Antrag als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit verbundener "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG auszulegen ist (hierzu sogleich näher) und dass er insoweit nicht nur gegen die Vollziehung (bzw. Vollziehbarkeit) der o. g. Sanktionsbescheide gerichtet ist sondern für den Teilzeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2015 zusätzlich auch gegen die Vollziehung der Aufhebungsverfügung in dem kurz nach dem Sanktionsfeststellungsbescheid erlassenen Änderungsbescheid vom 21.10.2015 und gegen die Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 01.09.2015. Die oben unter I. genannten Anträge geben das genaue Ergebnis der Auslegung wieder.
Im Einzelnen liegen dem die folgenden Überlegungen zugrunde:
Da kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller sein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgtes Ziel nicht vollständig mit einem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG erreichen kann, etwa, weil er höhere Leistungen begehrt, als sie ihm ohne die beiden streitigen sanktionsbedingte Minderungen bewilligt wurden oder zu bewilligen wären, handelt es sich nicht um einen ausschließlich oder (ggf. hilfsweise) zusätzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (vgl. in diesem Zusammenhang Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris (Rn. 22); LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 27 ff.); Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 30 f.; vgl. ferner ausführlich zu denkbaren Anwendungsfällen für § 86b Abs. 2 SGG im Zusammenhang mit Sanktionen die Beschlüsse der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 61, 64) und vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (insbes. Rn. 28 ff., Rn. 48 f., Rn. 67, Rn. 68 und Rn. 69 ff.) m. w. N.).
Das gilt auch insoweit, als für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 mit dem Bewilligungsbescheid vom 30.11.2015 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.12.2015 und des Änderungsbescheides vom 18.01.2016, mit dem die Abhilfeentscheidungen zu den Widersprüchen des Antragstellers gegen die 10 % Sanktionen umgesetzt wurden) von vornherein nur auf der Grundlage der beiden hier streitigen 30 % und 60 % Sanktionen geminderte Leistungen bewilligt wurden. Denn die Beschwer des Antragstellers bzgl. der Leistungshöhe beruht allein auf der Sanktionsumsetzung und in dieser Konstellation ist trotz der "rechtlichen Einheit" zwischen dem Bewilligungsbescheid und dem/den Sanktionsbescheid(en) im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum in der Hauptsache nach vorzugswürdiger Auffassung eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid statthaft und damit im Eilverfahren der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit einem "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG, statthaft (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss der Kammer vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (Rn. 54-67); angemerkt sei, dass der dortige Leitsatz Nr. 3 insofern missverständlich formuliert worden ist, als es dort heißt "( ) richtet sich die Klage in der Hauptsache gegen die rechtliche Einheit (Regelungseinheit) ( )"; gemeint war, wie sich aus der Begründung der Entscheidung und dem Rest des Leitsatzes Nr. 3 ergibt, dass zwar eine rechtliche Einheit besteht und diese mit kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten werden kann, wenn der Bewilligungsbescheid eine eigenständige Beschwer beinhaltet, dass aber sonst eine isolierte Anfechtungsklage statthaft und ausreichend ist). Hat in einer solchen Konstellation diese Antragskombination Erfolg, dann ist von dem Antragsgegner in Umsetzung der gerichtlichen Anordnung über die Aufhebung der Vollziehung der Sanktion wohl jedenfalls zweckmäßigerweise für den Zeitraum, für den ein höhere Leistungen bewilligender Bescheid noch nicht existiert (hier: ab dem 01.12.2015), ein Ausführungsbescheid zu erlassen, mit dem unter Bezugnahme auf diese Anordnung vorläufig ungeminderte Leistungen bewilligt werden. Ein Ausführungsbescheid, der eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG umsetzt, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen den vorangegangenen belastenden Bescheid und er erledigt ihn auch nicht gem. § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – juris (Rn. 19) m. w. N.; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 – juris (Rn. 31); insoweit bestätigt durch BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – juris (Rn. 12) m. w. N.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 76/04 R – juris (Rn. 12)). Mit dem das Hauptsacheverfahren abschließenden Urteil verliert ein Ausführungsbescheid "automatisch" seine Wirkung (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 76/04 R – juris (Rn. 13)). Nichts anderes kann für einen Ausführungsbescheid gelten, mit dem eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG umgesetzt wird.
Es handelt sich vorliegend also insgesamt nicht (auch) um einen Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG sondern – wie vom Antragsteller formuliert – um einen in dieser Form auch statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit einem "Annexantrag" nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG. Dies gilt zunächst jedenfalls in Bezug auf die 30 %-Sanktion, die Aufhebungsverfügung zur Umsetzung der 30 %-Sanktion für den Teilzeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2015 und die 60 %-Sanktion (vgl. zur Klage- und Eilantragsauslegung und zum statthaften Hauptsache- und Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit Sanktionsbescheiden und den ihrer Umsetzung dienenden Aufhebungsverfügungen in verschiedenen Konstellationen umfassend den o. g. Beschluss der erkennenden Kammer vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (Rn. 22-74) m. w. N.).
Als Hauptsacherechtsbehelfe, denen aufschiebende Wirkung zukommen kann bzw. deren aufschiebende Wirkung hier vom Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden kann, existieren vorliegend zum einen der noch nicht beschiedene Widerspruch gegen die 60 % Sanktion und zum anderen die Klage S 32 AS 233/16, die sich nach ihrem Wortlaut gegen die 30 % Sanktion, gegen die 60 % Sanktion und auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt richtet. Insoweit gilt folgendes: Die Klage ist nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass sie zusätzlich auch gegen die Aufhebungsverfügung im Änderungsbescheid vom 21.10.2015 gerichtet ist, wie auch schon der der Klage vorangegangene, mit dem Schreiben vom 18.11.2015 am 24.11.2015 – und damit offensichtlich nach Erlass dieses Bescheides – erhobene Widerspruch (dazu sogleich näher). Die Klage S 32 AS 233/16 ist jedenfalls derzeit insoweit unzulässig, als sie sich nach ihrem Wortlaut auch gegen die 60 % Sanktion vom 18.11.2015 richtet, weil das mit dem Schreiben vom 22.12.2015 eingeleitete, nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu z. B. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 78 Rn. 2a m. w. N.), das hier auch nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG entbehrlich ist, noch nicht abgeschlossen ist. Bei der vollständigen Durchführung des Widerspruchsverfahrens handelt es sich um eine zwingende Prozessvoraussetzung. Das Vorverfahren beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs und ist erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.1999 – B 6 KA 10/98 R – juris). Es kann grundsätzlich erst geklagt werden, wenn der Widerspruch erhoben und verbeschieden ist (vgl. Leitherer a. a. O.). Das Fehlen des vollständig durchgeführten Vorverfahrens ist von Amts wegen zu beachten und führt zur Unzulässigkeit der Klage (vgl. Leitherer a. a. O. Rn. 3; Hintz in: BeckOK SozR, SGG § 78 Rn. 4). Es kann hier dahin stehen, ob eine zu früh erhobene Klage nachträglich zulässig wird, wenn das Widerspruchsverfahren während des Klageverfahrens abgeschlossen wird (vgl. Leitherer a. a. O. Rn. 3; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.08.2013 – L 7 AS 455/13 – juris (Rn. 20); a. A. Hintz in: BeckOK SozR, SGG § 78 Rn. 4). Es kommt auch nicht darauf an, dass – wie die Kammer in anderen Verfahren bereits vertreten hat – ein solches Klageverfahren entgegen einer vor allem in der älteren Rechtsprechung des BSG vertretenen Auffassung (vgl. hierzu Leitherer a. a. O. Rn. 3a m. w. N.; BSG, Urteil vom 18.02.1964 – 11/1 RA 90/61 – juris; BSG, Urteil vom 22.06.1966 – 3 RK 64/62 – juris; BSG, Urteil vom 03.03.1999 a. a. O.; BSG, Urteil vom 13.12.2000 – B 6 KA 1/00 R – juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011 – B 6 KA 13/10 R – juris) nicht analog § 114 Abs. 2 SGG aussetzen oder zu vertagen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Abschluss des Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. hierzu insbes. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2015 – L 23 SO 198/15 B – juris m. w. N.; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.08.2013 – L 7 AS 455/13 – juris (Rn. 14 ff.); ferner SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011 – S 20 SO 1922/11 – juris; SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 04.04.2012 – S 10 AS 627/12 – juris; SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012 – S 205 AS 11726/09 – juris; SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 12.11.2013 – S 17 SO 133/13 – juris; ablehnend auch Hintz in: BeckOK SozR, SGG § 78 Rn. 4). Denn jedenfalls derzeit ist die genannte Klage bzgl. der 60 % Sanktion unzulässig, der Widerspruch hingegen zulässig (dazu noch näher unten); daher ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der 60 % Sanktion im Interesse des Antragstellers als auf den Widerspruch (als Hauptsacherechtsbehelf) bezogen auszulegen. In Bezug auf die 30 % Sanktion, die Aufhebungsverfügung und den Eingliederungsverwaltungsakt strebt der Antragsteller hingegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 32 AS 233/16 an.
Die Kammer hält die Auslegung eines Eilantrags gegen einen Sanktionsfeststellungsbescheid als regelmäßig "automatisch" auch auf eine Aufhebungsverfügung nach § 48 SGB X bezogen, die der Sanktionsumsetzung dient aber nicht in dem Sanktionsfeststellungsbescheid sondern in einem Änderungsbescheid oder einem anderen Bescheid enthalten ist, für sachgerecht und geboten (vgl. den Beschluss vom 02.10.2014 a. a. O. (insbes. Rn. 40 ff.)). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der die Aufhebungsverfügung enthaltende Bescheid in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Sanktionsfeststellungsbescheid und vor Erhebung des Widerspruchs gegen diesen erlassen worden ist. Denn dann richtet sich der Widerspruch als zur Suspendierung der Vollziehung der Sanktion geeigneter Hauptsacherechtsbehelf zumindest konkludent auch gegen die Aufhebungsverfügung – als Teil einer "Regelungseinheit" bzw. "rechtlichen Einheit" aus Sanktionsfeststellungsbescheid und Aufhebungsverfügung (vgl. den Beschluss vom 02.10.2014 a. a. O. (Rn. 42)). Auch die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gebietet nach dem Verständnis der Kammer keine andere Beurteilung. Das BSG geht offenbar für die (hier anwendbaren) §§ 31 ff. SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung wie schon unter Geltung der früheren Rechtslage davon aus, dass eine "Regelungseinheit" bzw. "rechtliche Einheit" aus Sanktionsfeststellungsbescheid und Aufhebungsverfügung dann vorliegt, wenn diese am gleichen Tag oder in "engem zeitlichen Zusammenhang" erlassen worden sind (etwas unklar insoweit aus Sicht der Kammer BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – juris (insbes. Rn. 17 m. N. auf BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R – juris (Rn. 9) und Rn. 19)). Es kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen genauen Voraussetzungen eine solche erweiterte Auslegung eines Eilantrags gegen einen Sanktionsfeststellungsbescheid auch dann geboten ist, wenn der Bescheid, der die der Sanktionsumsetzung dienende Aufhebungsverfügung enthält, nicht in "engem zeitlichen Zusammenhang" erlassen wird, oder ob dann stattdessen (nur) ein an die Behörde gerichtetes, konkludentes Abänderungs- bzw. Aufhebungsbegehren nach § 48 SGB X anzunehmen ist (auch insoweit aus Sicht der Kammer etwas unklar BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R – juris (Rn. 20)). Hier lag jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang vor, da der Abstand zwischen dem Sanktionsbescheid vom 15.10.2015 und dem Umsetzungsbescheid vom 21.10.2015 nur sechs Tage betrug.
Nach Auffassung der Kammer ist der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers darüber hinaus als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 auszulegen – und die Statthaftigkeit dieser "Antragskombination" zu bejahen.
Die Kammer hatte bisher weitgehend offen lassen können, ob und wann im Einzelfall bei Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II (Weigerung, in dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen), wie sie hier von der Antragsgegnerin verfügt worden sind, ein gegen den Sanktionsfeststellungsbescheid gerichteter Hauptsacherechtsbehelf so auszulegen ist, dass er sich auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II richtet, und ob damit korrespondierend ein Eilantrag als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG auch in Bezug auf die wegen § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II kraft Gesetzes nicht aufgeschobene ("suspendierte") Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes auszulegen ist (vgl. den Beschluss der Kammer vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (Rn. 50 ff.); vgl. zudem Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31 Rn. 54; vgl. hierzu auch bereits einen insoweit allerdings nicht näher begründeten und nicht veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 31.08.2015 – S 32 AS 2914/15 ER – (keine Rechtmäßigkeitsprüfung bei Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes)).
Die Kammer hatte in dem Beschluss vom 02.10.2014 (a. a. O., Rn. 51-52) ausgeführt:
"Für eine solche Auslegung kann Veranlassung bestehen, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist, da so ggf. Rechtsschutzlücken, die wegen des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) problematisch wären, verhindert werden können (vgl. insoweit auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER – juris (Rn. 17)). Denn es werden verschiedene Ansichten zur Zulässigkeit von Eilrechtsschutz in Bezug auf Sanktionen und Eingliederungsverwaltungsakte vertreten, die zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führen können:
Teilweise wird vertreten, dass ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Eingliederungsverwaltungsakte regelmäßig als nicht eilbedürftige Maßnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gegen Sanktionen zu bewerten sei und daher nur ausnahmsweise Erfolg haben könne (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 03.09.2014 – S 35 AS 2893/14 ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.06.2014 – L 7 AS 446/14 B ER – juris; a. A. offenbar Hessisches LSG, Beschluss vom 16.01.2014 – L 9 AS 846/13 B ER – juris: vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts im Eilverfahren). Teilweise wird aber auch vertreten, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle des Eingliederungsverwaltungsakts sondern nur eine Kontrolle auf Wirksamkeit und Vollziehbarkeit stattfinde (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 – S 205 AS 30970/13 – juris (Rn. 26 ff.) m. w. N.: nur Wirksam- und Vollziehbarkeitskontrolle, ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt zunächst zu befolgen; anders LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – juris (Rn. 26): Rechtmäßigkeitskontrolle auch bei Bestandskraft durch Annahme eines ggf. konkludent gestellten Überprüfungsantrags gem. § 40 SGB II i. V. m. § 44 SGB X; insoweit zweifelnd: Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER – juris (Rn. 15)). Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken könnte es sich als vermittelnder Ansatz anbieten, gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt Rechtsschutz in der Hauptsache unbeschränkt zu gewähren, isolierten Eilrechtsschutz nur dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt dem Adressaten Pflichten mit einer überdurchschnittlichen Belastungswirkung auferlegt, und unbeschränkten Eilrechtsschutz mit vollständiger Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf alle im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten nur bei einem Eilantrag gegen eine Sanktion (durch die vorstehend beschriebene erweiternde Auslegung dieses Eilantrages), soweit der Eingliederungsverwaltungsakt noch keine Bestandskraft erlangt hat; bei Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes würde hingegen grundsätzlich nur eine inzidente Wirksamkeitskontrolle stattfinden."
Die Kammer muss hier (weiterhin) nicht entscheiden, ob bzw. unter welchen genauen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen isolierten Eilantrag gegen die Vollziehung eines Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen kann (vgl. in diesem Zusammenhang (neben den in dem vorstehenden Zitat genannten Entscheidungen) auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.01.2015 – L 16 AS 734/14 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.02.2015 – L 7 AS 23/15 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 – L 7 AS 140/16 B ER – juris). Es kann also offen bleiben, ob und bei welchen Regelungen im Eingliederungsverwaltungsakt mit welcher "Belastungswirkung" ein solches Eilrechtsschutzbedürfnis auch ohne Sanktion bestehen kann, ob es (auch) darauf ankommt, ob mit einer Sanktion zumindest aufgrund bestimmter Anhaltspunkte wie etwa dem Zugang eines Anhörungsschreibens konkret zu rechnen ist, und ob dann, wenn ein Verstoß gegen den Eingliederungsverwaltungsakt bereits erfolgt ist und daher der Eilantrag nicht mehr der Abklärung zukünftiger Verhaltenspflichten sondern nur noch der vorbeugenden Abwehr von Sanktionen dienen kann, ein Eilrechtsschutzbedürfnis für einen solchen isolierten Eilantrag stets ausscheidet (vgl. gerade auch zu dieser Überlegung die o. g. Entscheidungen des 7. Senats des Bayerischen LSG).
Die Kammer hält jedenfalls bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern anknüpfend an ihre soeben zitierten Ausführungen in dem Beschluss vom 02.10.2014 in einem Fall wie dem vorliegenden die Auslegung eines ausdrücklich gegen die Vollziehung einer Sanktion gerichteten Eilantrags als konkludent auch gegen die Vollziehung des zugrunde liegenden Eingliederungsverwaltungsaktes gerichtet – und zumindest in diesem Zusammenhang dann auch die Bejahung eines entsprechenden Eilrechtsschutzinteresses – für geboten.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Schon der in dem vorstehenden Zitat skizzierte Meinungsstreit bzgl. der Frage, ob bzw. wann auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sanktion eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes (noch) stattfinden kann, spricht nach Meinung der Kammer für diese Auslegung, wann immer diese möglich erscheint. Der auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendende "Meistbegünstigungsgrundsatz" (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 9b; ders. a. a. O. § 123 Rn. 3 m. w. N.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. § 92 Rn. 12 m. w. N.; vgl. ferner z. B. BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R – juris (Rn. 29) m. w. N.; BSG, Urteil vom 10.03.1994 – 7 RAr 38/93 – juris (Rn. 15)) gebietet es nach Meinung der Kammer, einen Rechtsbehelf innerhalb des durch die anerkannten Auslegungsmethoden gezogenen Rahmens möglichst so auszulegen, dass die drohende Gefahr einer Rechtsschutzlücke vermieden wird.
Hier erscheint diese Auslegung gerade auch nach dem Wortlaut des Vorbringens des Antragstellers nicht nur möglich sondern äußerst naheliegend. Denn der Antragsteller hat mit dem Schriftsatz, der den Eilantrag enthält, auch Klage in der Hauptsache erhoben und insofern ausdrücklich auch Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben, so dass jedenfalls die Reichweite des Hauptsacherechtsbehelfs von ihm ausdrücklich entsprechend definiert worden ist. Es liegt damit auch ein Hauptsacherechtsbehelf gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vor, der aufschiebende Wirkung ("Suspensiveffekt") entfalten kann bzw. dem diese wegen § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II zunächst fehlende Wirkung durch das Gericht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden kann. Zudem befasst sich sein Vorbringen insgesamt schwerpunktmäßig mit der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, was den Schluss zulässt, dass er sich im Eilverfahren auch gegen dessen Vollziehung wenden möchte.
Zudem ist es nach Auffassung der Kammer nach vorzugswürdiger Auffassung in der Tat nicht möglich, die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II inzident innerhalb eines nur gegen eine Sanktionsfeststellung gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens zu überprüfen. Durch die hier für richtig gehaltene weite Auslegung wird daher nach Auffassung der Kammer nicht nur die "Gefahr" einer Rechtsschutzlücke vermieden, sondern eine sonst tatsächlich bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen:
Eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes ist jedenfalls dann nicht vorzunehmen, wenn er nicht angefochten sondern bestandskräftig geworden ist. Es ist dann nur eine inzidente Wirksamkeitskontrolle vorzunehmen (so bereits der o. g. Beschluss der Kammer vom 31.08.2015 – S 32 AS 2914/15 ER – n. v.).
Eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II kommt es (u. a.) darauf an, ob eine Weigerung vorliegt, "in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen". Von "rechtmäßig festgelegten Pflichten" ist im Gesetz gerade nicht die Rede. Eine solche gesetzlich nicht vorgesehene inzidente Prüfung würde im Falle eingetretener Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) insbesondere gegen die sich aus § 77 SGG ergebende Bindungswirkung verstoßen. Eine Inzidentprüfung kommt dabei nach Bestandskraft auch dann nicht in Betracht, wenn ein Antrag auf Überprüfung gem. § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB X gestellt worden ist oder noch gestellt werden könnte (vgl. zum Ganzen ausführlich SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 – S 205 AS 30970/13 – juris (Rn. 26 ff.) m. w. N. (laut juris ist Berufung bei dem LSG Berlin-Brandenburg anhängig unter dem Az. L 26 AS 1921/14); SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 – S 35 AS 594/15 ER – juris (Rn. 43-46); SG Landshut, Urteil vom 23.10.2012 – S 11 AS 178/11 – juris (Rn. 68); LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2008 – L 7 B 18/08 AS ER – juris (Rn. 6); Burkiczak in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SozR, 40. Edition, Stand: 01.12.2015, SGB II § 31 Rn. 11; a. A. z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 – L 7 AS 1519/15 B ER – juris (Rn. 40); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11 – juris (Rn. 26) unter Annahme eines konkludent gestellten Überprüfungsantrags; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31 Rn. 21; Lauterbach in: Gagel, SGB II / SGB III, 60. Ergänzungslieferung Dez. 2015, SGB II § 31 Rn. 29 f.; a. A. auch Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31 Rn. 54 f. (allerdings wohl vorrangig für die hier vertretene weite Auslegung von Hauptsache- und Eilrechtsbehelfen plädierend)). Die Kammer schließt sich insofern den überzeugenden Ausführungen der 35. Kammer des SG Dortmund und der 205. Kammer des SG Berlin vollumfänglich an, auf die im Übrigen verwiesen wird.
Nach Meinung der Kammer kommt allerdings eine Inzidentprüfung des Eingliederungsverwaltungsaktes auf seine Rechtmäßigkeit – im eigentlichen Sinn (siehe aber sogleich) – auch dann nicht in Betracht, wenn er noch nicht bestandskräftig und gem. § 77 SGG bindend sondern in der Hauptsache mit Widerspruch und Klage angefochten worden ist.
Für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II kommt es, wie erwähnt, (u. a.) darauf an, ob eine Weigerung vorliegt, "in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen". Das Gesetz stellt, wie erwähnt, nur auf das Bestehen von Pflichten und nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Pflichten ab.
Bei einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt i. S. v. § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG, soweit mit ihm Obliegenheiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, etwa in Bezug auf die Entfaltung bestimmter Eingliederungsbemühungen oder Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen, "bestimmt" (§ 15 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. Satz 2 SGB II) bzw. "festgelegt" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II) werden und damit m. a. W. das Bestehen dieser Obliegenheiten festgestellt wird (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 8 a. E. ("festgestellten Obliegenheiten")).
Pflichten werden durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II dann "festgelegt" bzw. festgestellt, wenn er dem Adressaten gem. § 37 SGB X bekannt gegeben und somit gem. § 39 Abs. 1 SGB X wirksam geworden und nicht nichtig i. S. v. § 39 Abs. 3 SGB X ist (vgl. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 a. a. O. (Rn. 26)). Es kommt nur auf die Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes an, denn nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist auch ein rechtswidriger aber nicht nichtiger bekannt gegebener Verwaltungsakt wirksam und damit – vorbehaltlich seiner Anfechtung (s. u.) – für den Adressaten bindend und zu beachten, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. SG Berlin a. a. O. (Rn. 28); vgl. zu den Bindungswirkungen wirksamer Verwaltungsakte ferner z. B. Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 4. Aufl. 2015, § 39 SGB X; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 56; Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu § 39; ders. in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, Kommentierung zu § 39).
Es kommt danach letztlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion inzident nur auf die Wirksamkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes an; seine Rechtmäßigkeit ist im Rahmen dieser Frage generell nicht – auch nicht bei fehlender Bestandskraft – inzident zu prüfen (vgl. SG Berlin a. a. O.; Burkiczak a. a. O.; so wohl auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER – juris (Rn. 17); a. A. SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 – S 35 AS 594/15 ER – juris (Rn. 39 ff., insbes. Rn. 48 ff.): im dortigen Fall war ein Hauptsacherechtsbehelf gegen den Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht eingelegt worden, konnte aber wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung noch fristwahrend erhoben werden (vgl. Rn. 47, 39)).
Eine solche Prüfung muss nach Auffassung der Kammer bei fehlender Bestandskraft auch nicht deshalb durchgeführt werden, weil es sonst auch dann bei einer Sanktionierung bleiben müsste, wenn (später) ein rechtswidriger Eingliederungsverwaltungsakt nach Widerspruch und Klage "kassiert" würde, da auch in diesem Fall der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Pflichtverletzung einer ihm durch wirksamen und vollziehbaren Verwaltungsakt auferlegten Handlungspflicht nicht genügt hätte (so SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 – S 35 AS 594/15 ER – juris (Rn. 48 ff. und insbes. Rn. 60) unter Bezugnahme auf SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 – S 205 AS 30970/13 – juris (insbes. Rn. 27 und Rn. 29)).
Denn die Konstellation der fehlenden Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes kann nur vorliegen, wenn er seinerseits angefochten worden ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines noch nicht bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes wird in dem entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchsverfahren und ggf. anschließend Klageverfahren) geprüft. Bei Verneinung der Rechtmäßigkeit in diesem Verfahren wird der Eingliederungsverwaltungsakt von der Widerspruchsbehörde oder von dem Gericht aufgehoben. Diese Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsaktes durch eine (rechtskräftige) Entscheidung des Sozialgerichts oder durch eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Hauptsacheverfahren führt nach § 39 Abs. 2 SGB X – rückwirkend – zum Wegfall seiner Wirksamkeit, so dass die Aufhebung rückwirkend (und endgültig) die Existenz der durch den Eingliederungsverwaltungsakt begründeten Pflichten beseitigt. Hierdurch entfällt rückwirkend die Grundlage für die Annahme eines Pflichtverstoßes und damit eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Sanktion. Dann ist, aufgrund dieser inzidenten Wirksamkeitskontrolle dieses Eingliederungsverwaltungsaktes (s. o.), auch die Sanktion aufzuheben. Gegebenenfalls können die entsprechenden Verfahren nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden. Jedenfalls dürfte ein bei Gericht anhängiges Klageverfahren gegen den Sanktionsbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorgreifliche Frage nach der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen sein.
Und auf die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bzw. auf das "Ob" und auf den Zeitpunkt einer etwaigen Aussetzung seiner kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach Meinung der Kammer nicht an. Die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes ist zwar auch nach Meinung der erkennenden Kammer von erheblicher Bedeutung; sie ist aber nach der gesetzlichen Konzeption keine materiell-rechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Sanktionsbescheid (so aber möglicherweise SG Berlin a. a. O.; aus Sicht der Kammer unklar Burkiczak a. a. O.), sondern nur eine rein prozessrechtliche Voraussetzung entweder für die Befugnis der Behörde zum Erlass eines Sanktionsbescheides oder zumindest für die Vollziehung der Sanktion (dazu sogleich näher).
Es bleibt daher am Ende nicht bei der Sanktion, wenn sowohl diese als auch der Eingliederungsverwaltungsakt angefochten werden und letzterer aufgehoben wird.
Ein Eingliederungsverwaltungsakt erledigt sich auch nicht ohne weiteres durch Zeitablauf, so dass sich ein "Bedarf" für eine inzidente Prüfung auch nicht aus der Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt (etwa wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses) und einer sich daraus ergebenden fehlenden anderweitigen gerichtlichen Kontrollmöglichkeit ergibt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich auf andere Weise (als durch Rücknahme, Widerruf oder anderweitige Aufhebung), wenn sich alle von ihm ausgehenden Rechtswirkungen erschöpft haben, wenn sein Zweck vollständig erreicht oder seine Erreichung auf Dauer unmöglich geworden ist (vgl. Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 4. Aufl. 2015, § 39 SGB X Rn. 41). Bei Eingliederungsverwaltungsakten ist zu beachten, dass sie nicht nur als "unmittelbare" Rechtswirkung (u. a.) bestimmte Verhaltenspflichten bzw. Verhaltensobliegenheiten begründen, die sich nach Ablauf der Geltungsdauer selbstverständlich nicht mehr erfüllen lassen, sondern dass sie gerade auch "mittelbare" Rechtswirkungen besitzen, indem die zeitweilige Existenz dieser Verhaltenspflichten die erforderliche Grundlage von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II ist. Ein Eingliederungsverwaltungsakt im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erledigt sich daher nicht schon dann gem. § 39 Abs. 2 SGB X (durch Zeitablauf), wenn seine Geltungsdauer überschritten ist. Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt Grundlage einer solchen Sanktion war oder noch werden kann, weil in diesem Fall sein Beschwer fortwirkt bzw. fortwirken kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage oder einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt entfällt nur dann wegen Erledigung, wenn aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes weder bereits Sanktionen verhängt worden sind noch (nach verbindlicher Zusage des Jobcenters) künftig verhängt werden, oder wenn alle etwaigen aufgrund von Verstößen gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgesetzten Obliegenheiten verhängten Sanktionen bestandskräftig geworden sind (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 34 m. w. N.; vgl. ferner LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15 – juris (Rn. 46)).
Auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet nach Auffassung der Kammer entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.10.2015 – L 19 AS 1627/15 B ER – juris (Rn. 10); Hessisches LSG, Urteil vom 13.05.2015 – L 6 AS 134/14 – juris (Rn. 38) m. w. N. (ob sich die Entscheidung des BSG vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 – zu der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision auch zu dieser Frage verhält, kann anhand des bislang nur vorliegenden Terminberichts Nr. 25/16 noch nicht beurteilt werden)) keine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bzw. der verletzten Pflicht statt. Wichtige Gründe können grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – juris (Rn. 29)). Einen solchen Umstand stellt nach Meinung der Kammer die Rechtswidrigkeit der Pflicht nicht dar. Zwar liegt es bei natürlicher Betrachtungsweise nahe, ein berechtigtes Interesse daran zu bejahen, eine rechtswidrige Pflicht nicht zu erfüllen. Jedoch kann die Rechtswidrigkeit einer aus einem Verwaltungsakt resultierenden Pflicht in einem Rechtsschutzsystem, das sich einerseits durch die individuelle Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten und andererseits durch die Wirksamkeit "nur" rechtswidriger Verwaltungsakte auszeichnet (vgl. zum gestuften Rechtsschutzsystem bei aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER – juris (Rn. 17)), nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Vielmehr ist der Betroffene gehalten, entweder die gegen den Verwaltungsakt gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen oder dessen Folgen zu dulden. Eine Person, die die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Obliegenheiten begründenden Verwaltungsakt nicht ausnutzt, dort also seine "berechtigten Interessen" nicht geltend macht, verfügt anschließend insoweit nicht mehr über ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse, zumindest aber nicht mehr über ein so starkes berechtigtes Interesse, dass dieses sich gegen das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit als "entgegenstehender Belang der Allgemeinheit" (s. o.) durchzusetzen vermag. Der Begriff des wichtigen Grundes ist zudem aus dem Sperrzeitrecht des SGB III entlehnt; sämtliche dort anerkannten Fallgruppen sind solche, die in der Sphäre des Arbeitslosen liegen (z. B. Krankheit usw., vgl. hierzu Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 159 SGB III Rn. 60 ff.). Die Kammer ist der Auffassung, dass auch i. R. d. §§ 31, 32 SGB II der wichtige Grund ein solcher sein sollte, der in der Sphäre des Leistungsberechtigten liegt; zumindest typischerweise wird er sich aus einer nachträglichen Entwicklung innerhalb dieser Sphäre ergeben und ein Grund sein, der die Entscheidung, ein (zunächst rechtmäßiges) Handlungsgebot nicht zu befolgen, rechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit der Pflicht bzw. des die Pflicht begründenden Verwaltungsaktes als wichtiger Grund wäre daher systematisch ein Fremdkörper. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde zudem im Fall des Bestandskraft des Eingliederungsverwaltungsaktes wiederum die Bindungswirkung gem. § 77 SGB II "durch die Hintertür" umgangen.
Die Kammer hält schon vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, nach denen eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nach vorzugswürdiger Meinung nicht zulässig, zumindest aber umstritten und daher mit der Gefahr einer Rechtsschutzlücke verbunden ist, eine weite Auslegung eines Eilrechtsbehelfs gegen eine Sanktion als auch auf Aussetzung der Vollziehbarkeit eines ihr zugrunde liegenden, noch nicht bestandskräftigen und bereits in der Hauptsache mit Widerspruch oder Klage angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes gerichtet für geboten. Die Kammer kommt auf diese Weise in einem solchen Eilverfahren zu einer – allerdings nicht im eigentlichen Sinn inzidenten – Prüfung der Rechtmäßigkeit auch des Eingliederungsverwaltungsaktes.
Allerdings spricht nach Meinung der Kammer noch ein weiterer Gesichtspunkt – wiederum gerade auch wegen des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" – für eine weite Auslegung eines Eilantrags gegen eine Sanktion, wann immer sie – wie hier – möglich ist: Die weite Auslegung ergibt für den Antragsteller auch deshalb Sinn, weil eine auf diesen Antrag hin ergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt automatisch auch zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Sanktionsbescheid führen muss, ohne dass es auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides ankommt, und aus diesem für den Antragsteller günstigen Zusammenhang (Automatismus) ergibt sich ein Eilrechtsschutzbedürfnis für eine solche gegen die Vollziehbarkeit von Sanktionsbescheid und Eingliederungsverwaltungsakt gerichtete Antragskombination. Hierzu im Einzelnen:
Wegen des durch den Gesetzgeber nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II angeordneten Fehlens der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergibt sich aus der Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes selbst im Falle seiner Anfechtung durch Widerspruch und Klage seine Vollziehbarkeit, also eine entsprechende (vorläufige) Bindungswirkung gegenüber dem Adressaten und die Befugnis der Behörde zur "Vollziehung" (vgl. zu diesem Begriff und zu dem (umstrittenen) Wesen und den (im Einzelnen ebenfalls umstrittenen) Folgen der aufschiebenden Wirkung sogleich näher und z. B. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 70 ff.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86a Rn. 5 m. w. N.; Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 4. Aufl. 2015, § 39 SGB X Rn. 17 f.; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 8; BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris (Rn. 12) m. w. N.; BSG, Urteil vom 23.09.1997 – 2 RU 44/96 – juris (Rn. 13); vgl. ferner zur Parallelvorschrift des § 80 VwGO ausführlich Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80 VwGO Rn. 90 ff.).
Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt führt zum Wegfall dieser Vollziehbarkeit, und zwar regelmäßig rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 10 und Rn. 19; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 7; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 39 Rn. 10; Schneider-Danwitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 39 SGB X Rn. 18). Die rückwirkend eintretende aufschiebende Wirkung entspricht dem rückwirkenden Wegfall seiner Vollziehbarkeit. Bei dieser Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes handelt es sich wiederum zumindest um eine Vollziehungsvoraussetzung des Sanktionsbescheides. Zumindest die Vollziehung der Sanktion, also die tatsächliche Minderung der Leistungen, stellt eine Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes dar.
Diese Bewertung ist nach Meinung der Kammer nicht nur dann geboten, wenn man mit der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – und entsprechend der in den vorstehenden Ausführungen von der Kammer verwendeten Terminologie – davon ausgeht, dass die Einlegung von Widerspruch und Klage (im Falle des Bestehens aufschiebender Wirkung kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung) nicht das Wirksamwerden des Verwaltungsakts sondern nur die Vollziehbarkeit hemmt (Vollziehbarkeitstheorie; vgl. hierzu z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86a Rn. 5 m. w. N.), sondern auch dann, wenn man entsprechend einer in der Literatur verschiedentlich vertretenen anderen Auffassung davon ausgeht, dass sie die Wirksamkeit des Verwaltungsakts vorläufig hemmt (Theorie der Wirksamkeitshemmung; vgl. hierzu insbes. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 80 VwGO Rn. 90 ff. m. w. N.).
Welche Auffassung vorzuziehen ist, kann die Kammer offen lassen (offengelassen auch vom BSG in den Urteilen vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris (Rn. 12) m. w. N. und vom 23.09.1997 – 2 RU 44/96 – juris (Rn. 13) m. w. N.). Denn wenn man die Vollziehbarkeitstheorie stringent so anwendet, dass man von einem weiten Vollziehungsbegriff ausgeht, der nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen erfasst sondern auch das Ziehen sonstiger Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem Verwaltungsakt, insbesondere das Knüpfen nachteiliger Folgen an eine Zuwiderhandlung durch den Adressaten, müssen beide Theorien regelmäßig zum gleichen Ergebnis führen (vgl. hierzu auch Schoch a. a. O., § 80 VwGO Rn. 90 ff., insbes. Rn. 95 ff., Rn. 100 ff. und Rn. 113 ff., gerade auch zu den Konsequenzen der in der verwaltungsgerichtlichen Praxis faktisch vorkommenden unterschiedlichen Ansätze bei der Anwendung der Vollziehbarkeitstheorie und zu den sich daraus ergebenden, teilweise widersprüchlich erscheinenden Ergebnissen, etwa bei der Betrachtung der aufschiebenden Wirkung bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten und bei Verwaltungsakten in mehrstufigen Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsakten und Folgemaßnahmen).
Der Begriff "Vollziehung" muss letztlich auch bei Anwendung der Vollziehbarkeitstheorie in einem weiten Sinne so verstanden werden, dass während des Schwebezustandes infolge der aufschiebenden Wirkung keine Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen werden dürfen (vgl. Keller a. a. O.; so auch BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 6 KA 15/08 R – juris (Rn. 12) m. w. N.; BSG, Urteil vom 23.09.1997 – 2 RU 44/96 – juris (Rn. 13) m. w. N.; ferner (zu § 80 VwGO) OVG NRW, Beschluss vom 21.08.1998 – 3 B 2621/95 – juris (Rn. 18 ff.)). Insoweit kann von einer Verwirklichungs- und Ausnutzungshemmung gesprochen werden (vgl. Keller a. a. O.).
Das gilt gerade auch für nicht in einem engeren, vollstreckungsrechtlichen Sinne vollziehbare rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte gem. § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG, wobei es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt, wie bereits ausgeführt worden ist, um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt (vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 8 und Rn. 21), und bei Verwaltungsakten in mehrstufigen Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsakten und ihren Folgemaßnahmen. Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt und dem Sanktionsbescheid handelt es sich um Maßnahmen, die in einem solchen gestuften Verhältnis zueinander stehen.
Bei solcherart aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen ist die Verwendung eines weiten Vollziehungsbegriffs schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.08.2006 – 1 BvR 2089/05 – juris).
Sieht man nach alledem das Wesen der aufschiebenden Wirkung richtigerweise in einem Verbot der Verwirklichung und Ausnutzung im weiten Sinne, dann stellt entweder bereits der Erlass eines Folgebescheides, zumindest aber die Vollziehung des Folgebescheides eine Vollziehung des zugrundeliegenden Bescheides dar.
Schon der Erlass eines Sanktionsfeststellungsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II (ggf. i. V. m. dem Erlass einer die Sanktion umsetzenden Aufhebungsverfügung bzgl. früherer Bewilligungsentscheidungen für den Sanktionszeitraum als Teil der "Regelungseinheit", s. o.) könnte eine "nachteilige Folge" und damit eine Vollziehung i. S. einer Verwirklichung bzw. Ausnutzung des Eingliederungsverwaltungsaktes darstellen, im Falle der Anordnung aufschiebender Wirkung der Erlass dieser Bescheide also unzulässig sein. Die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes könnte insofern eine prozessuale Erlassvoraussetzung sein. Der Erlass eines Sanktionsbescheides als verfahrensrechtlich auf dem Eingliederungsverwaltungsakt aufbauender "Folgebescheid" wäre dem Antragsgegner nach diesem Ansatz vorläufig prozessrechtlich verboten, sobald es zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gekommen ist (vgl. instruktiv zum Zusammenhang zwischen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Bescheid und dem Erlass eines verfahrensmäßig darauf aufbauenden Folgebescheides OVG NRW, Beschluss vom 21.08.1998 – 3 B 2621/95 – juris (Rn. 18 ff.)). Gegen diese Bewertung dürfte aber für den Bereich des Sanktionsrechts nach den §§ 31 ff. SGB II sprechen, dass sie die Vornahme einer Sanktion zumindest in manchen Fällen endgültig vereiteln würde. Sie dürfte in diesen Fällen sowohl zu einer "irreparablen" Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung als auch zur einer unnötigen "Übersicherung" des Rechtsbehelfsführers führen. Die Kammer geht zwar davon aus, dass sich bei Annahme eines solchen vorläufigen prozessualen Erlassverbots die für den Erlass eines Sanktionsbescheides gem. § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II zur Verfügung stehende Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung nach dem Rechtsgedanken der Vorschriften über die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen um den Zeitraum einer Aussetzung der Vollziehung verlängern könnte (vgl. zu solchen Überlegungen in einem ähnlichen Kontext Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.08.1995 – 3 C 17/94 – juris (Rn. 28 31)). Jedoch würde das der Behörde in den Fällen nicht helfen, in denen der Rechtsbehelfsführer während dieser Phase aus dem Leistungsbezug ausscheidet; eine Sanktion und eine Leistungsminderung wären dann endgültig unmöglich. Es spricht daher wohl mehr für den Ansatz, den Erlass eines Sanktionsbescheides (und ggf. einer Aufhebungsverfügung) nach einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt zumindest dann nicht für prozessual unzulässig zu halten, wenn die Behörde die Vollziehung dieses Sanktionsbescheides unterlässt und dies auch erklärt, wenn sie etwa selbst sofort nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG die Vollziehung aussetzt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 – L 7 AS 140/16 B ER – juris (Rn. 26), wonach der Erlass des Sanktionsbescheides zulässig ist, nicht aber seine Vollziehung; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.02.2015 – L 7 AS 23/15 B ER – juris (Rn. 22) m. w. N.; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.05.2015 – L 7 AS 365/15 B ER – juris (Rn. 16) für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf eine Eingliederungsvereinbarung). Auch dann wäre dem Interesse des Rechtsbehelfsführers, vorläufig von den Folgen des Eingliederungsverwaltungsaktes verschont zu werden, hinreichend genüge getan. Das kann hier aber letztlich offen bleiben, denn hier wurde der Sanktionsbescheid bereits erlassen.
Ist – wie hier – im Zeitpunkt der (hier einmal unterstellten) Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt der Sanktionsbescheid bereits erlassen worden, so muss dieser wohl nicht wegen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung und auch nicht aufgrund einer Anordnung der Aufhebung der Vollziehung – falls eine solche Anordnung bei feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakten überhaupt in Betracht kommen sollte (s. u.) – zurückgenommen werden, denn dies hätte ersichtlich eine "Übersicherung" des Rechtsbehelfsführers und eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge. Jedoch ist die weitere (mittelbare) Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes durch Vollziehung des Sanktionsbescheides zu unterbinden und die bis dahin bereits erfolgte (mittelbare) Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes durch Vollziehung des Sanktionsbescheides aufzuheben. Der Sanktionsbescheid darf daher fortan seinerseits vorläufig nicht (mehr) vollzogen werden, die Minderung der Leistungen also vorläufig nicht (mehr) vorgenommen werden, und etwaig bereits einbehaltene Leistungen sind zumindest im Falle einer Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG vorläufig auszuzahlen.
Schon um dieser weiteren (mittelbaren) Verwirklichung bzw. Ausnutzung des Eingliederungsverwaltungsaktes zu begegnen, ist in Folge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt auch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Sanktionsbescheid anzuordnen.
Zusammenfassend ist damit folgendes festzuhalten: Nach der Auffassung der Kammer ist immer dann, wenn das Vorbringen eines Eilantragstellers – wie hier – eine Auslegung eines Eilantrags gegen eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II als Rechtsschutzbegehren (auch) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nahelegt und dieser auch noch nicht bestandskräftig und gem. § 77 SGG bindend geworden sondern in der Hauptsache angefochten worden ist, dieser Eilantrag so auszulegen, dass er auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gerichtet ist. Die Konstellation eines solchen auf einem Eingliederungsverwaltungsakt aufbauenden Sanktionsbescheides rechtfertigt bei insoweit hinreichendem Vorbringen des Antragstellers eine weite Auslegung seines Eilantrags. Sie verschafft diesem Antrag gegen den Eingliederungsverwaltungsakt auch das ihm sonst – bei isolierter Betrachtung – möglicherweise fehlende Eilrechtsschutzbedürfnis, weil zum einen (nur) so in Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften eine verfassungsrechtlich problematische Rechtsschutzlücke vermieden wird, und weil in dieser Konstellation die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes und der daraus folgende Erfolg des gegen ihn gerichteten Eilrechtsschutzbegehrens zugleich dem Eilantrag gegen den Sanktionsbescheid "automatisch" zum Erfolg verhilft.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach Auffassung der Kammer Vergleichbares wie für das Verhältnis zwischen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II und einem Eingliederungsverwaltungsakt für das Verhältnis zwischen einer Sanktion nach § 32 SGB II und einer Meldeaufforderung gem. § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III, bei der es sich um einen belastenden und gem. § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbaren Verwaltungsakt handelt, gelten dürfte. Auch die Rechtsschutzmöglichkeiten sollten sich entsprechen. Auch die Meldeaufforderung erledigt sich nicht gem. § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf (Verstreichen des Meldetermins), es sei denn, es kann keine Sanktion mehr aus dem Meldeversäumnis abgeleitet werden bzw. die Behörde erklärt verbindlich, dass sie keine Sanktion vornehmen werde. Denn auch die Meldeaufforderung begründet nicht nur als "unmittelbare" Rechtswirkung die Pflicht, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen, die sich nach dem Termin selbstverständlich nicht mehr erfüllen lässt, sondern gerade auch die "mittelbare" Rechtswirkung, dass die zeitweilige Existenz dieser Verhaltenspflicht die erforderliche Grundlage einer Sanktion nach § 32 SGB II ist. Die Auffassung, nach der die "Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ( ) als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen (ist), weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat" (so BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 20/14 R – juris (Rn. 26); vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 – L 19 AS 1799/15 B ER – juris (Rn. 4 f.)), hält die Kammer schon deshalb für unzutreffend, weil die Prämisse – die Erledigung der Meldeaufforderung – falsch ist. Der Wortlaut der Vorschriften gibt eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht her. Die inzidente Prüfung würde jedenfalls im Falle des Eintritts der Bestandskraft der Meldeaufforderung gegen § 77 SGG verstoßen. Auch § 44 SGB X bietet keine Rechtfertigung für eine inzidente Prüfung durch das Gericht. Erforderlich und ausreichend ist die Wirksamkeit (und Vollziehbarkeit) der Meldeaufforderung (so wohl auch Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 14; auch in dem vom BSG im Urteil vom 29.04.2015 a. a. O. in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – wird bei Rn. 25 nur darauf abgestellt, dass "wirksame Meldeaufforderungen" vorliegen, auch wenn die nachfolgenden Ausführungen zumindest teilweise, bzgl. des Meldezwecks, so klingen, als sei auch eine Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommen worden). Stattdessen bietet sich auch in dieser Konstellation eine weite Auslegung von Rechtsbehelfen an, so dass im einstweiligen Rechtsschutz ggf. die Vollziehbarkeit einer noch nicht bestandskräftigen und bereits in der Hauptsache angefochtenen Meldeaufforderung ausgesetzt und damit diese Voraussetzung für den Erlass oder zumindest für die Vollziehung der Sanktion nach § 32 SGB II – rückwirkend (s. o.) – beseitigt werden kann.
Zum Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG: Es kann dahinstehen, ob eine Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte (wie einen Eingliederungsverwaltungsakt) bzw. Verwaltungsakte auf der ersten Stufe eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens in Frage kommt oder generell nur bei im engeren, vollstreckungsrechtlichen Sinn vollziehbaren Verwaltungsakten. Die Kammer geht davon aus, dass es jedenfalls bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der Eilantrag sowohl gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt als auch gegen einen darauf aufbauenden Sanktionsbescheid gerichtet ist, eine Aufhebung der Vollziehung letztlich nur dazu führen kann und muss, dass bereits einbehaltene Minderungsbeträge vorläufig ausgezahlt werden müssen. Und bzgl. des einstweiligen Rechtschutzes gegen den Sanktionsbescheid gilt, dass, soweit ein Sanktionszeitraum bei Eilantragstellung bereits ganz oder – wie hier – teilweise abgelaufen ist und die Sanktion daher schon vollzogen worden ist oder zumindest – wie regelmäßig und auch hier – eine Vollziehung während des Eilverfahrens eintreten wird, ein Eilantrag nicht nur auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gerichtet ist, sondern auch auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wobei diese zu einer Auszahlung aller aufhebungsbedingt nicht ausgezahlten Leistungen ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung ("Suspensiveffekt") führen soll, also rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 10 und Rn. 19). Soweit ein Bewilligungsbescheid über ungeminderte Leistungen noch nicht in der Welt ist, ist ggf. in Umsetzung der gerichtlichen Anordnung ein Ausführungsbescheid zu erlassen (s. o.).
Der danach statthafte Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG mit dem vorstehend beschriebenen Inhalt ist auch im Übrigen zulässig.
Dem Antrag fehlt, soweit er auf die Sanktionsbescheide (und die Aufhebungsverfügung zu der 30 %-Sanktion) bezogen ist, nicht deshalb das Eilrechtsschutzbedürfnis, weil der Vollziehungszeitraum des einen Sanktionsbescheides am 31.01.2016 abgelaufen ist und der des anderen am 29.02.2016 und damit jeweils vor der Entscheidung des Gerichts. Denn in Bezug auf diese bereits vergangenen Zeiträume bestehen noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der aufgrund der Sanktionen gemindert ausgezahlten Geldleistungen. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, verbunden mit einem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, zulässig sein (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (Rn. 79) m. w. N. und vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 126 ff.); vgl. zudem Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 7a).
Auch soweit der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes gerichtet ist, fehlt ihm nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Zeitraum, für den er Geltung besaß, mit Ablauf des 28.02.2016 beendet ist. Der Eingliederungsverwaltungsakt hat sich damit nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X "durch Zeitablauf" erledigt (s. o.).
Die Zulässigkeit des Antrags in Bezug auf die 60 %-Sanktion scheitert schließlich nicht daran, dass der Widerspruch verfristet ist. Auch ein unbegründeter Rechtsbehelf entfaltet nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung und nach herrschender Meinung ist das auch bei einem unzulässigen Rechtsbehelf grundsätzlich der Fall (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86a Rn. 16-18.2 m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86a Rn. 10 m. w. N.; a. A. Bischofs, SGb 2013, 570 (572)); nach wohl herrschender und von der Kammer geteilter Auffassung kommt nur einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf, insbesondere einem offensichtlich verfristeten Rechtsbehelf gegen einen damit bestandskräftig und gem. § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Krodel a. a. O.; Keller a. a. O.). Daher scheidet nach ebenfalls wohl herrschender Auffassung in den Fällen, in denen – wie hier aufgrund § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGG – ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dann aus, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist und entweder kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist, oder ein solcher Antrag zwar gestellt worden ist, aber bei prognostischer Betrachtung offensichtlich aussichtslos ist (vgl. zum Ganzen auch die Beschlüsse der Kammer vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (Rn. 80 ff.) m. w. N., vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 124 f.) und vom 27.04.2016 – S 32 AS 1176/16 ER – n. v.; vgl. ferner LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 – L 19 AS 2332/12 B ER – juris (Rn. 29: kein Rechtsschutzbedürfnis); Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 28); Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.11.2010 – L 16 AS 788/10 B ER – juris (Rn. 13); Keller a. a. O. und § 86b Rn. 7 m. w. N.; Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 28 und 28.1; weitergehend Bischofs, SGb 2013, 570 (572-573): Antrag unzulässig auch bei nicht offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs, zulässig dann nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Wiedereinsetzung). Hier liegt kein solcher Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit des Widerspruchs wegen Fristversäumung vor. Vielmehr dürfte der Widerspruch zulässig sein. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben (§ 37 SGB X) worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hier greift nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG ein, sondern die genannte Monatsfrist. Denn der Antragsteller wurde mit dem angefochtenen Bescheid über die Art des möglichen Rechtsbehelfs, die Verwaltungsstelle, bei der er anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist ("innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe") ordnungsgemäß im Sinne von § 66 SGG belehrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die – wie hier – für den Beginn einer Frist den im Gesetz verwandten Begriff der Bekanntgabe gebraucht, ist weder irreführend noch unrichtig, auch wenn der angefochtene Bescheid – wie hier – in der besonderen Form der Zustellung bekanntgegeben wird; die Bekanntgabe, die den Fristlauf auslöst, besteht dann in der Zustellung (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 R – juris). Der Sanktionsfeststellungsbescheid bzgl. der 60 %-Sanktion vom 18.11.2015 wurde dem Antragsteller am 23.11.2015 im Wege der Zustellung durch persönliche Übergabe nach §§ 37 Abs. 5, 65 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 3 LZG NRW i. V. m. § 177 ZPO zugestellt (Bl. 72 VV Bd. II). Mit Schreiben vom 22.12.2015 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch (Bl. 116 VV Bd. II). Dieser Widerspruch ging bei der Antragsgegnerin am 04.01.2016 ein; er ging allerdings bereits zuvor, am 23.12.2015, bei der Stadt I ein (Bl. 118 VV Bd. II). Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Widerspruchsfrist mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist wie die Widerspruchsfrist des § 84 SGG endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist nach § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Monatsfrist begann damit hier am 24.11.2015 und endete am Mittwoch, den 23.12.2015 um 24:00 Uhr. Der Widerspruch ging damit erst nach Fristablauf bei der Antragsgegnerin ein. Jedoch führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Widerspruchs. Denn es reicht aus, dass der Widerspruch am Tag des Fristablaufs – und damit rechtzeitig – bei der Stadt I einging. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG. Danach gilt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs "auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist". Die Stadt I stellt eine solche andere inländische Behörde dar. Diese leitete auch den Widerspruch, wie es nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SGG geboten ist, unverzüglich an die Antragsgegnerin weiter, so dass er dort am 04.01.2016 einging.
Der danach statthafte und insgesamt zulässige Antrag mit dem beschriebenen Inhalt ist zum Teil – im tenorierten Umfang – begründet.
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat: Aus der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. In der Regel überwiegt daher das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. z. B. LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 434/13 B ER – juris; BSG, Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R – juris). Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt daher nur in Betracht, wenn – etwa wegen offenbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder bei unklaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als Ergebnis einer allgemeinen Interessenabwägung – ausnahmsweise das private Interesse der durch den Bescheid belasteten Person überwiegt (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird seine Vollziehung ausgesetzt, wird m. a. W. die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse (oder Interesse eines Dritten) an der Vollziehung nicht besteht. Bei offenbarer Rechtswidrigkeit ist für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers, anders als bei Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG, keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12f m. w. N.). Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage u. U. auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) werden wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen ist. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.).
Nach diesem Maßstab war hier nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt und gegen die "rechtliche Einheit" aus 30 %-Sanktion und Aufhebungsverfügung für den November 2015 anzuordnen. Denn bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Verwaltungsakte nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, §§ 31, 31a und 31b SGB II und § 40 SGB II i. V. m. § 48 SGB X rechtmäßig sind. Insgesamt sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (Klageverfahrens) nach Auffassung der Kammer insoweit jeweils gering. Im Rahmen der Interessenabwägung bleibt es daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei der 30 % Sanktion nebst Aufhebungsverfügung unmittelbar und mittelbar auch bei dem Eingliederungsverwaltungsakt "nur" um eine Absenkung des Regelbedarfes um 30 % für einen auf drei Monate (01.11.2015 bis 31.01.2016) beschränkten und bei Eilantragstellung bereits weitgehend (zu mehr als 5/6) abgelaufenen Zeitraum geht, dabei, dass sich entsprechend der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 39 Nr. 1 Alt. 4 SGB II das Vollziehungsinteresse durchsetzt. Mangels Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Eingliederungsverwaltungsaktes ergibt sich auch nicht aus seiner fehlenden Vollziehbarkeit und dem vorstehend aufgezeigten "Vollziehbarkeits-Zusammenhang" ein Anlass dafür, die aufschiebende Wirkung bezüglich der 30 %-Sanktion anzuordnen. Anzuordnen war jedoch die aufschiebende Wirkung des noch bei der Antragsgegnerin anhängigen Widerspruchs gegen die 60 %-Sanktion, denn diese ist nach der Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtswidrig, weshalb die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (Widerspruchsverfahrens) hoch sind und sich das Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin durchsetzt. Im Einzelnen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II war nicht anzuordnen. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist nach Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll danach eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II sind bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt.
Der Antragsteller war i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 SGB II erwerbsfähig und auch im Übrigen leistungsberechtigt nach dem SGB II. Jedenfalls ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine Zweifel hieran.
Dass von der Antragsgegnerin ein Eingliederungsverwaltungsakt erlassen wurde, anstatt eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, ist unbedenklich, auch wenn man einen Vorrang der Vereinbarung vor dem Eingliederungsverwaltungsakt annimmt (so tendenziell BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – juris (Rn. 17 ff.); a. A. (Gleichrangigkeit von Vereinbarung und Verwaltungsakt) BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R – juris (Rn. 12 ff.)), denn es gab hier in einem Besprechungstermin Vertragsverhandlungen auf der Basis eines zumutbaren (dazu näher unten) Vereinbarungsvorschlags, die an der prinzipiellen Ablehnung einer auf die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt abzielenden Vereinbarung durch den Antragsteller scheiterten bzw. an dessen Wunsch, eine "Umschulungsmaßnahme" zu absolvieren (auch dazu näher unten). Damit stand dem Antragsgegner nur die Handlungsform des Verwaltungsaktes zur Verfügung. Des aufgrund des in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II genannten Wortes "sollen" bestehenden, intendierten Ermessens, dass beim Scheitern eines Vereinbarungsabschlusses ein Eingliederungsverwaltungsakt mit den für die Vereinbarung angedachten Regelungen erlassen werden soll, war sich die Antragsgegnerin bewusst; einer näheren Begründung für diese dem gesetzlichen Regelfall entsprechende Vorgehensweise bedurfte es in Anbetracht des Scheiterns der Verhandlungen nicht.
Der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Er entspricht § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II und den auf derartige Verwaltungsakte im Übrigen anwendbaren Bestimmungen.
Die in dem Eingliederungsverwaltungsakt geregelten Leistungspflichten der Antragsgegnerin und die Gegenleistungen des Antragstellers – seine Pflichten bzw. Obliegenheiten (Eigenbemühungen) – begegnen bei summarischer Prüfung weder für sich genommen noch in ihrem Verhältnis zueinander Bedenken.
Nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der ersetzende Verwaltungsakt konkrete und bestimmbare Pflichten bzw. Obliegenheiten beider Vertragspartner beinhalten. Obliegenheiten müssen in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt klar und eindeutig bestimmt sein. Das bedeutet, dass die dem Hilfebedürftigen abverlangten Eingliederungsbemühungen nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkret sind, dass die verlangte Handlung ohne Weiteres festgestellt werden kann (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.11.2015 – L 7 AS 889/15 B ER – juris (Rn. 23)). Zudem muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der Eingliederungsverwaltungsakt auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 SGB II beruhen, insbesondere die Eignung und individuelle Lebenssituation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen berücksichtigen, und individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit beinhalten (vgl. dazu BSG, Ziff. 1-3 des Terminberichts Nr. 25/16 zum Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 – juris (bislang nur Terminbericht veröffentlicht)).
Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, hat es außerdem dessen Regelungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die Eingliederungsvereinbarung selbst gelten (vgl. hierzu BSG, Terminbericht Nr. 25/16 Ziff. 4 zum Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R – juris (bislang nur Terminbericht veröffentlicht)). Entsprechend § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) ist daher auch die Ersetzungsentscheidung an den Vorgaben auszurichten, die bei der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung zu beachten sind. Dazu rechnen auch die Maßgaben, die sich aus der Vertragsform der Eingliederungsvereinbarung ergeben. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. hierzu BSG, Ziff. 1-3 des Terminberichts Nr. 25/16 zum Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 –; vgl. ferner den Beschluss der Kammer vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (insbes. Rn. 115-118) m. w. N.) unterliegt ihr Abschluss den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Muss danach die Gegenleistung "im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt das ebenso, wenn "die Regelungen" (so ausdrücklich § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden. Auch in dieser Handlungsform wahrt die ggf. die Sanktionsfolgen auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den rechtlichen Rahmen nur, wenn ihr eine den Umständen nach angemessene Bestimmung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gegenübersteht (vgl. BSG, Ziff. 4 des Terminberichts Nr. 25/16 zum Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R –). Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss daher nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG offenbar grundsätzlich über die Zusage der Übernahme von Bewerbungskosten und der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen hinausgehende konkrete Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der vom Gesetzgeber intendierten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" vorsehen; soll von solchen auf die individuelle Bedarfslage zugeschnittenen Zusagen abgesehen werden, erfordert das nach Auffassung des BSG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens (vgl. Ziff. 4 des Terminberichts Nr. 25/16).
Die vorstehend wiedergegebenen Anforderungen werden hier bei summarischer Prüfung erfüllt. Die Teilnahme an der Maßnahme entspricht den o. g. Leistungsgrundsätzen und ist zumutbar i. S. v. § 10 SGB II; sie trägt der individuellen Situation des Antragstellers hinreichend Rechnung. Die Antragsgegnerin verfolgt aus Sicht der Kammer eine bestimmte, vor dem Hintergrund des bisherigen Verlaufs der gemeinsamen Eingliederungsbemühungen und der individuellen Lebenssituation und Fähigkeiten des Antragstellers nachvollziehbare und schlüssige Vermittlungsstrategie (vgl. hierzu auch Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15 Rn. 63).
Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der Leistungsberechtigten sind nach der bisherigen ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II (vgl. z. B. LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2015 – L 12 AS 1884/15 B ER – juris (Rn. 12)) zu berücksichtigen. In diesem Rahmen spielen auch die Leistungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 SGB II eine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, s. o.). Ob und ggf. inwieweit genau aus dem Urteil des BSG vom 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R – Ansatzpunkte bzw. Argumente für darüber hinausgehende Anforderungen abzuleiten sein können, lässt sich Ziff. 4 des bislang lediglich veröffentlichten Terminberichts Nr. 25/16 noch nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Die Kammer geht vorläufig für die hier anzustellende summarische Prüfung davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Jedenfalls hatte sich hier die Antragsgegnerin nicht nur zur Übernahme von Fahrkosten und zur Übersendung von Stellenangeboten verpflichtet, sondern zur Ermöglichung und Finanzierung einer ganz konkreten Eingliederungsmaßnahme ("Permanentes Trainingscenter"). Das Gericht geht vorläufig davon aus, dass es sich dabei um eine hinreichend "maßgeschneiderte Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" handelt, so dass eine besondere Ermessensausübung für ein Absehen davon nicht erforderlich war.
Der Antragsteller kann entgegen seiner Auffassung nicht verlangen, dass zu seiner (mittelfristigen) Eingliederung weiterhin nur versucht werden soll, ihm einen Ausbildungsplatz zu finden, oder, dass ihm eine außerbetriebliche "Umschulung" bzw. "Weiterbildung" zum Mechatroniker (o. ä.) finanziert werden soll. Das ursprünglich, etwa mit der für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 geschlossenen einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung über die "Vorbereitung auf eine Qualifizierung" bzw. "Vorbereitung FbW Sonstige Ausbildungsberuf" in Übereinstimmung mit den Wünschen des Antragstellers verfolgte Konzept, eine betriebliche Ausbildung, insbesondere in dem Beruf des Mechatronikers, zu erlangen, darf vielmehr nach Einschätzung der Kammer, beruhend auf dem schlüssigen Vorbringen der Antragsgegnerin, jedenfalls vorläufig als gescheitert angesehen werden. Trotz der unstreitig über mehr als drei Jahre vorgenommenen erheblichen Bemühungen insbesondere der Abteilung Unternehmerservice, einen geeigneten Ausbildungsbetrieb zu finden, war dies bis zu dem Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes nicht gelungen. Der Antragsteller war zu dieser Zeit 34 Jahre alt und besaß weder eine Berufsausbildung noch nennenswerte Berufserfahrungen. Die Einschätzung, dass im Falle des Antragstellers eine Ausbildung bei einem Maßnahmeträger wie dem bfw zu keiner anschließenden Arbeitsaufnahme führen würde, erscheint dem Gericht aus den von der Antragsgegnerin genannten, und auch im Erörterungstermin näher erläuterten Gründen, insbesondere wegen des Fehlens jeglicher Berufspraxis und -erfahrung (geschweige denn einschlägiger Vorkenntnisse oder beruflicher Erfahrungen), schlüssig. Daran ändern die positiven "Befunde" aus der Maßnahme "ABC-Analyse" des bfw i nichts, denn die Frage nach der prinzipiellen Eignung und Befähigung zu einer "Umschulung" ist von den anschließenden Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und der Sinnhaftigkeit (gerade) einer außerbetrieblichen, von einem Maßnahmeträger durchgeführten "Umschulung" bzw. Ausbildung zu trennen.
Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach dem "Inhaltsangaben" in dem Eingliederungsverwaltungsakt in der Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" vermittelt werden sollen (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 160 VV Bd. I), sind demgegenüber grundlegender Art und für jeden Arbeitssuchenden wichtig. Der Antragsteller hatte an einer derartigen Maßnahme auch noch nicht teilgenommen. Die Maßnahme zielt vor dem Hintergrund der jedenfalls vorläufig gescheiterten Bemühungen um die Erlangung einer Ausbildung vor einer Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nunmehr nachvollziehbar auf eine möglichst unmittelbare Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt – was gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch den o. g. Leistungsgrundsätzen entspricht – und passt damit zu der individuellen Situation des schon sehr lange vergeblich nach einer Ausbildung suchenden Antragstellers. Sie verbietet es ihm zugleich – natürlich – nicht, sich selbst weiterhin um eine betriebliche Ausbildungsstelle in der gewünschten Branche zu bemühen. Die Antragsgegnerin hat auch überzeugend darauf hingewiesen, dass es keinen kompletten Strategiewechsel gegeben habe, da der Antragsteller das "Permanente Trainingscenter" auch dazu nutzen könne, einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu suchen, und dass er auch nach Aufnahme einer Arbeit – etwa bei einem Zeitarbeitsunternehmen – über diese Tätigkeit die Möglichkeit habe, an einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu kommen. Der zuständige Bedienstete der Antragsgegnerin hat zudem insoweit im Erörterungstermin überzeugend ausgeführt, dass er dies dem Antragsteller anlässlich der ausführlichen Erläuterung des Eingliederungsvereinbarungsvorschlags auch dargelegt habe.
Hinzu kommt, dass eine außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahme wie die vom Antragsteller angestrebte Maßnahme bei dem bfw nach summarischer Prüfung von der Antragsgegnerin im Falle des Antragstellers gar nicht gefördert werden könnte.
Der Vorsitzende hat insofern bereits im Erörterungstermin ausgeführt, dass man wohl im Hinblick auf den in den Verwaltungsvorgängen (und im Vortrag der Beteiligten) immer wieder auftauchenden Begriff der "Einzelumschulung" davon ausgehen müsse, dass eine Umschulung eher dem Bereich der Weiterbildung zuzuordnen ist und dass die Weiterbildung von der beruflichen Ausbildung im Sinne einer ersten Ausbildung abzugrenzen sein dürfte. Der Vorsitzende hat erklärt, dass er davon ausgehe, dass eine Maßnahme, wie sie der Antragsteller anstrebt (Mechatroniker-Ausbildung beim bfw), nicht von der Antragsgegnerin gefördert werden könnte, da es sich hierbei im Falle des Antragstellers, der noch keinerlei Berufsabschluss hat und auch keine Berufserfahrungen hat, auf denen eine Weiterbildung aufbauen könnte, wohl um eine Ausbildung handeln würde und die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen nur bei jungen Menschen im Sinne der §§ 74, 76 und 78 SGB III in Betracht käme.
Daran hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Es würde sich bei der vom Antragsteller angestrebten außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme aus den genannten Gründen nicht um eine Umschulungsmaßnahme und damit um eine berufliche Weiterbildung i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III sondern um eine Ausbildungsmaßnahme und damit um eine außerbetriebliche Berufsausbildung i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. §§ 74, 76 ff. SGB III handeln (vgl. zur Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung u. a. Reichel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 81 SGB III Rn. 36 ff. m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 – L 7 AS 5471/13 – juris; LSG NRW, Urteil vom 26.06.2014 – L 7 AS 1346/12 – juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2014 – L 26 AS 1621/13 B PKH – juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 13.02.2014 – L 3 AS 874/11 – juris). Die Voraussetzungen für die Förderung einer solchen außerbetrieblichen Berufsausbildung wären bei dem Antragsteller nicht erfüllt, denn er war bei Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes 34 Jahre alt und damit damals bereits seit einigen Jahren kein "junger Mensch" im Sinne der entsprechenden Vorschriften mehr. Denn die in §§ 74, 78 SGB III Verwendung findende Begrifflichkeit "junge Menschen" ist so zu verstehen, wie sie durch § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII), wenn auch unmittelbar nur für das SGB VIII, legal definiert wird (so auch Knickrehm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 74 SGB III Rn. 8; Eicher/Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16 Rn. 100 f.). Hiernach handelt es sich bei jungen Menschen um Personen, welche noch nicht 27 Jahre alt sind.
Die Antragsgegnerin hätte daher den Neigungen und Wünschen des Antragstellers ohnehin aus Rechtsgründen weder im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung noch anderweitig voll Rechnung tragen können.
Hinzu kommt, dass dem Erlass dieses Eingliederungsverwaltungsaktes auch kein Anspruch auf Gewährung von "Urlaub" bzw. Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit (§ 77 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 7 Absatz 4a in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung i. V. m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) in der Fassung der 1. Änderungsanordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476)) ausgerechnet während der Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme entgegen stand. Die Kammer nimmt insofern auf die unter I. wiedergegebenen, zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 Bezug. Der Antragsteller besitzt als nicht erwerbstätiger Leistungsbezieher keinen Urlaubsanspruch und Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung der Ortsabwesenheit wäre, dass dadurch die Chancen der beruflichen Wiedereingliederung nicht beeinträchtigt werden, was aber der Fall wäre, wenn – wie hier – die Vermittlung in eine Maßnahme beabsichtigt ist (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 275). Es war dem Antragsteller zuzumuten, seinen Urlaub zu verschieben.
Der Zeitraum, für den der Eingliederungsverwaltungsakt gelten sollte, betrug zwar entgegen der auch auf Eingliederungsverwaltungsakte anwendbaren (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R – juris (Rn. 20 f.)) "Soll-Regelung" in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht sechs Monate sondern fiel mit etwa fünfeinhalb Monaten etwas kürzer aus. Es kann dahin stehen, ob eine Unterschreitung des in dieser ein (intendiertes) Ermessen begründenden Vorschrift genannten Regel-Zeitraums überhaupt einen Rechtsverstoß darstellen kann und ob dies auch bei einer solch geringfügigen Unterschreitung der Fall ist (vgl. zu einer – deutlichen – Überschreitung (10 Monate) BSG a. a. O.) bzw. ob eine solche Regelung einer Rechtfertigung durch entsprechende Ermessenserwägungen bedarf. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Antragsgegnerin in ihrem Verwaltungsakt hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, aus welchen Gründen sie im Rahmen des prinzipiell zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums die zeitliche Geltungsdauer bis Ende Februar 2016 bemessen hat: Weil zu diesem Zeitpunkt das fragliche Projekt "Permanentes Trainingscenter" des Trägers "A plus e. V." endete. Bei dieser Sachlage bedurfte es für die Befristung des Eingliederungsverwaltungsaktes nach Meinung der Kammer keiner weiteren, auf die Person des Antragstellers individuell zugeschnittenen Ermessenserwägungen, zumal die hier erfolgte "Taktung" von Eingliederungsverwaltungsakten und -vereinbarungen nach Kalendermonaten, auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte (vgl. in diesem Zusammenhang LSG NRW, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 1305/14 – juris).
Die Kammer hegt schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Eingliederungsverwaltungsakte beeinträchtigen die Grundrechte der Leistungsberechtigten nicht. Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts verstößt nicht gegen die in Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit. Ergeht die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, die getroffenen Regelungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Insoweit liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor; ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Klägers ist damit nicht verbunden. Der Eingliederungsverwaltungsakt schränkt auch die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) nicht rechtswidrig ein (vgl. zum Ganzen z. B. LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2015 – L 12 AS 1884/15 B ER – juris (Rn. 16 ff.) m. w. N.; LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15 – juris (Rn. 53) m. w. N.).
Die aufschiebende Wirkung der Klage S 32 AS 233/16 ist auch, soweit sie sich gegen die "rechtliche Einheit" aus der 30 %-Sanktion und der Aufhebungsverfügung im anschließend ergangenen Änderungsbescheid richtet, nicht anzuordnen.
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist und bleibt vollziehbar, da die Kammer die aufschiebende Wirkung der gegen ihn gerichteten Klage aus den o. g. Gründen nicht anordnet. Die aufschiebende Wirkung ist daher insofern nicht schon zur Vermeidung einer (mittelbaren) Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes anzuordnen.
Die 30 %-Sanktion ist darüber hinaus bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Rechtsgrundlage sind insofern §§ 31b Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 20.12.2011 verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt; der Minderungszeitraum beträgt drei Monate; die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Formelle Rechtsfehler sind zunächst nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass des Sanktionsbescheides nach § 24 SGB X angehört.
Auch materiell-rechtliche Fehler liegen nicht vor.
Der Antragsteller war i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 SGB II erwerbsfähig und auch im Übrigen leistungsberechtigt nach dem SGB II (s. o.).
Die Rechtsfolgenbelehrung in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 entspricht bei summarischer Prüfung den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt werden muss, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 20, 24); BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R – juris (Rn. 17)). Der Antragsteller wurde dort in Bezug auf seine persönliche Situation konkret, verständlich, richtig und vollständig über die Folgen eines Pflichtverstoßes belehrt. Das Bevorstehen einer ersten Pflichtverletzung mit der Folge einer 30 % Minderung, der Umfang der voraussichtlichen Minderung bei Anwendung des Prozentsatzes von 30 auf den im konkreten Fall maßgeblichen Regelbedarfsbetrag (vgl. zur Auslegung der sich hierauf beziehenden, im Sanktionsbescheid gleichermaßen vorkommenden Formulierungen weiter unten), der Beginn und die Dauer des Sanktionszeitraums und alle im Falle des Antragstellers relevanten weiteren Fragen wurden konkret, verständlich, richtig und vollständig dargestellt. Ob die von der Antragsgegnerin wohl für alle Sanktionsstufen nach §§ 31-31b SGB II (30 %, 60 % und 100 %) gegebene Belehrung in Bezug auf ein mögliches "Durchschlagen" der sanktionsbedingten Minderung auf die Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Fall, dass anzurechnendes Einkommen in einer Höhe vorliegt, dass die bewilligte Regelbedarfsleistung unterhalb des Minderungsbetrages liegt, korrekt ist (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstreit z. B. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31a Rn. 14 und Rn. 25 m. w. N.; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31a Rn. 8 m. w. N.), kann dahin stehen, da der Antragsteller über keinerlei anzurechnendes Einkommen verfügte und sich daher dieser Teil der Belehrung ersichtlich nicht auf ihn bzw. auf sein Verhalten auswirken konnte. Die Rechtsfolgenbelehrung erfolgte zudem kurz vor dem Pflichtverstoß, so dass ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang vorliegt.
Der Antragsteller hat die Pflicht bzw. Obliegenheit aus dem Eingliederungsverwaltungsakt unstreitig objektiv nicht erfüllt, da er der Maßnahme "Permanentes Trainingscenter" ab dem ersten Tag fernblieb.
Zudem liegt eine "Weigerung" vor, diese Pflicht zu erfüllen. Weigern in diesem Sinne bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris (Rn. 21)). Eine fahrlässige Pflichtverletzung reicht nicht aus (vgl. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31 Rn. 28 ff. sowie Rn. 44 ff., auch zur Irrtumsproblematik; a. A. offenbar der 19. Senat des LSG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2012 – L 19 AS 137/12 B – juris (Rn. 26) und vom 14.10.2015 – L 19 AS 1627/15 B ER – juris (Rn. 7 und 9), der unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG zu § 32 SGB II, einer Norm, die allerdings kein "Weigern" voraussetzt, nur auf "subjektive Vorwerfbarkeit" abstellt). Hier erschien der Antragsteller unstreitig nicht bloß fahrlässig nicht zu der Maßnahme. Er blieb ihr ganz bewusst fern, weil er offenbar den Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes für unzumutbar und rechtswidrig hielt, wobei ihn dieser Irrtum nicht entlasten kann.
Ein wichtiger Grund für die Nichterfüllung der Obliegenheit aus dem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt hier nicht vor (vgl. zum Begriff des wichtigen Grundes BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R – juris (Rn 29)). Eine Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes würde keinen wichtigen Grund darstellen (s. o.), liegt hier aber ohnehin nicht vor (s. o.). Auch anderweitig ist kein wichtiger Grund erkennbar.
Der Sanktionsfeststellungsbescheid entspricht bzgl. des Sanktionszeitraums den gesetzlichen Regelungen in § 31b Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II, wonach sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, und die Minderung drei Monate dauert. Wirksam geworden ist der Sanktionsfeststellungsbescheid vom 15.10.2015 durch die Zustellung des Bescheides per Postzustellungsurkunde am 23.10.2015 (Bl. 27 VV Bd. II; das Gericht geht davon aus, dass dies die zum Sanktionsfeststellungsbescheid vom 15.10.2015 gehörende Zustellungsurkunde ist, und dass die abweichende Angabe "VA v. 01.09.15" im Feld "1.1 Aktenzeichen / 1.2 Ggf. weitere Kennz." dieser Zustellungsurkunde ein offenkundiges Versehen darstellt, da es zum einen nur einen Verwaltungsakt vom 01.09.2015 gibt, nämlich den Eingliederungsverwaltungsakt, und hierzu eine andere Zustellungsurkunde vorhanden ist (Bl. 166 VV Bd. I), und da kein anderes Schriftstück als der Bescheid vom 15.10.2015 ersichtlich ist, dass am 23.10.2015 zugestellt worden sein könnte). Der Sanktionszeitraum musste daher am 01.11.2015 beginnen und bis zum 31.01.2016 andauern. Die Feststellung der Minderung erfolgte unproblematisch innerhalb der Frist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II.
Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass die Formulierung "Ihr Arbeitslosengeld II wird in einer zweiten Stufe um % Ihres maßgeblichen Regelbedarfs abgesenkt. Dies bedeutet nach aktueller Sachlage, dass Ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. EUR abgesenkt wird" als Entscheidungsformel eines Sanktionsbescheides bzgl. der Höhe der Minderung hinreichend bestimmt (§ 33 SGB X) und aus Sicht eines objektiven Bescheidadressaten in der Position des Antragstellers so zu verstehen ist, dass die Minderung durch den angegebenen Prozentsatz, angewandt auf den maßgeblichen Regelbedarf, definiert wird und dass der anschließend mit dem Zusatz "Dies bedeutet nach aktueller Sachlage ( )" folgende Betrag nur der Erläuterung bzw. der Erleichterung des Verständnisses dient. Die Bezugsgröße des "maßgeblichen Regelbedarfs" ist dabei nach Meinung der Kammer auch wegen der Betonung der aktuellen Sachlage als dynamische Größe gemeint und zu verstehen. Der "maßgebliche Regelbedarf" ist also nicht statisch die Leistung für den Regelbedarf, die dem Adressaten des Sanktionsbescheides für den Sanktionszeitraum vor Erlass des Sanktionsbescheides bewilligt wurde, sondern ggf. auch ein späterer geänderter Leistungsbetrag, der ihm anschließend bewilligt wird. Deshalb erhöhen sich der "maßgebliche Regelbedarf" und mit ihm auch die sich aus dem gleich bleibenden Prozentsatz ergebende effektive Minderung, wenn der bewilligte Regelbedarf sich, wie etwa hier zum 01.01.2016 aufgrund einer Änderung der Regelbedarfssätze durch den Gesetzgeber durch eine entsprechende Änderungsbewilligung, erhöht. Das ist auch für den Bescheidadressaten nachvollziehbar, da es insoweit nur einer einfachen Rechenoperation bedarf: Aus 30 % von 399,00 EUR = 119,70 EUR werden ab dem 01.01.2016 30 % aus 404,00 EUR = 121,20 EUR.
Die Sanktionsregelungen des SGB II betreffend die Minderung des Leistungsanspruchs um 30 % des Regelbedarfs für Dauer von drei Monaten sind auch verfassungsgemäß (vgl. LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15 – juris (Rn. 59) m. w. N.; BSG, Urteile vom 29.04.2015 – B 14 AS 20/14 R – und – B 14 AS 19/14 R – juris; a. A. SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 – S 15 AS 5157/14 – juris (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2016 – 1 BvL 7/15 – juris)). Die §§ 31 ff. SGB II verstoßen auch nicht gegen das Zitiergebot. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt. Als Formvorschrift bedarf die Norm jedoch enger Auslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll. Deshalb bedarf es eines zielgerichteten (finalen) Grundrechtseingriffs, um das Zitiererfordernis auszulösen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015 – 17 K 687/15 – juris (Rn. 45) m. N. auf BVerfG, Beschl. v. 11.8.1999, 1 BvR 2181/98 u.a., juris, Rn. 55 f. m. w. N.). Das Zitiergebot knüpft an die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebene Voraussetzung an, dass "ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann", und bestimmt für diesen Fall, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss. Das Zitiergebot dient zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgegebenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hier ist dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2014 – 2 M 31/14 – juris (Rn. 15) m. w. N.). Es fehlt hier für die Anwendbarkeit des Zitiergebots an dem erforderlichen zielgerichteten (finalen) Eingriff in ein mit einem derart speziellen Gesetzesvorbehalt versehenes Grundrecht, denn das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bedarf in besonderem Maße der Ausgestaltung bzw. Inhaltsbestimmung durch den Gesetzgeber, wobei diesem insoweit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175-260 = juris).
Auch die Aufhebungsverfügung für den Sanktions-Teilzeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2015 begegnet keinen Bedenken (zur Erforderlichkeit einer solchen Aufhebungsverfügung vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 20/14 R – juris (Rn. 12 f.); vgl. ferner die Beschlüsse der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 84 ff.) und vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (Rn. 69 ff.) m. w. N.). Diese Aufhebung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Es handelt sich um eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft, da der Änderungsbescheid vom 21.10.2015 einschließlich der die Sanktion umsetzenden Aufhebungsverfügung dem Antragsteller erkennbar vor dem 01.11.2015 bekannt gegeben wurde; für einen Zugang erst im November gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Die Bekanntgabe (der Erlass) und damit gem. §§ 37, 39 SGB X das Wirksamwerden des Sanktionsfeststellungsbescheides nach § 31b Abs. 1 SGB II führte gegenüber dem Stand bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 20.05.2015 eine wesentliche Änderung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers mit Wirkung ab dem 01.11.2015 herbei, da sich hierdurch sein Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 31a, 31b SGB II (u. a.) für den November, der zu dem durch den Bewilligungsbescheid vom 20.05.2015 geregelten Bewilligungszeitraum gehört, minderte. Angemerkt sei, dass die Aufhebungsverfügung auch dann rechtmäßig wäre, wenn der sie enthaltende Änderungsbescheid vom 21.10.2015 erst im November bekannt gegeben worden wäre. Nach Meinung der Kammer ist die "Umsetzung" einer Sanktion durch den Erlass einer Aufhebungsverfügung auch noch nach Ablauf des Monats, in dem der gem. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Definition des Sanktionszeitraums maßgebliche Erlass des Sanktionsfeststellungsbescheides erfolgt, also nach Beginn des Sanktionszeitraums, auf rechtskonforme Weise möglich, soweit die Frist gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten wird. Wäre der Änderungsbescheid vom 21.10.2015 erst im November bekannt gegeben worden, so hätte die Antragsgegnerin hier faktisch eine nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X rechtmäßige Aufhebung (auch) für die Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also mit Wirkung ab dem 01.11.2015, vorgenommen, da der Antragsteller "wusste ( ), dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ( ) teilweise weggefallen" war. Die Bekanntgabe des Sanktionsfeststellungsbescheides führte zu einer entsprechenden positiven Kenntnis bzgl. des teilweisen Wegfalls des Leistungsanspruches. Irgendwelche Rechtsfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich, auch nicht der Höhe nach. Die Höhe der Aufhebung entspricht der in dem Sanktionsbescheid festgestellten Minderung (30 % von 399,00 EUR = 119,70 EUR).
Im Hinblick auf die 60 %-Sanktion war jedoch die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs (des Widerspruchs, s. o.) anzuordnen.
Zwar folgt dies nicht bereits aus einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. des Feststellungsbescheides zu der "erststufigen" 30 %-Sanktion nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit wegen § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II die Grundlage für die Annahme einer (ersten) wiederholten Pflichtverletzung und den Erlass eines 60 % Sanktionsbescheides nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II ist (vgl. zu diesem Zusammenhang Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31a Rn. 21 m. w. N.). Denn die aufschiebende Wirkung war insofern aus den o. g. Gründen nicht anzuordnen. Es kann daher auch dahin stehen, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits dem Erlass eines Bescheides über eine 60 % Sanktion entgegengestanden hätte oder nur dem Vollzug eines solchen Bescheides (vgl. die obigen Überlegungen zum Verhältnis zwischen der Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes und dem Erlass oder zumindest der Vollziehung des Sanktionsbescheides).
Die 60 %-Sanktion vom 18.11.2015 ist jedoch offensichtlich rechtswidrig, weshalb insofern die Vollziehung antragsgemäß auszusetzen war.
Rechtsgrundlage der 60 %-Sanktion sind §§ 31b Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 20.12.2011 verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn sie einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich bei einer ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB II liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde, und dann nicht, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Nach § 31b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 SGB II in der hier anwendbaren aktuellen Fassung vom 13.05.2011 mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt; der Minderungszeitraum beträgt drei Monate; die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Es kann dahinstehen, ob hier die Belehrung über die Rechtsfolgen einer wiederholten Pflichtverletzung in Bezug auf Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt in dem Bescheid über die 30 %-Sanktion ausreichend konkret auf den Einzelfall zugeschnitten und bestimmt war, obwohl dort nur von einer Absenkung um 60 % die Rede ist, ohne zusätzlich den (voraussichtlichen) Geldbetrag zu nennen, und ob hier ggf. ergänzend die insoweit ausführlichere Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt hätte berücksichtigt werden können. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Rechtmäßigkeit der 60 %-Sanktion hätte entgegen stehen können, dass weder diese beiden Rechtsfolgenbelehrungen noch die Rechtsfolgenbelehrungen in den Meldeaufforderungen, auf denen die 10 %-Sanktionen vom 13.11.2015 wegen Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) beruhten, noch – soweit ersichtlich – sonstige Schreiben der Antragsgegnerin das Zusammentreffen dieser 10 %-Sanktionen mit der 30 %-Sanktion und der (drohenden) 60 %-Sanktion und die Addition dieser Minderungsbeträge thematisierten, und ob ein etwaiger insoweit begangener Belehrungsfehler nach der hier im Widerspruchsverfahren erfolgten Aufhebung der 10 % Sanktionen noch eine Rolle hätte spielen können.
Denn die 60 %-Sanktion ist schon deshalb rechtswidrig, weil ein wiederholter Pflichtverstoß gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt bereits objektiv genau so wenig vorlag wie in subjektiver Hinsicht eine wiederholte Weigerung.
Der Antragsteller entschied sich hier aus prinzipiellen Gründen dagegen, an der Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen, und blieb sodann bei diesem Entschluss. Sein weiteres Fernbleiben lässt sich nicht als erneutes Fernbleiben ab einem späteren Zeitpunkt nach Erlass des ersten Sanktionsfeststellungsbescheides (§ 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II) interpretieren, seine Weigerung nicht als mehrere Weigerungen. Es handelt sich vielmehr um ein "Dauerverhalten" und um eine einheitliche Weigerung (a. A. wohl – eine Weigerung als "Dauerverhalten" zumindest im dortigen, etwas anders gelagerten Fall nicht anerkennend – Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.03.2016 – L 7 AS 137/16 B ER – juris). Nach Auffassung der Kammer liegt keine wiederholte Pflichtverletzung vor, wenn eine Eingliederungsmaßnahme, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt, konsequent im Sinne eines solchen "Dauerverhaltens" abgelehnt wird, selbst wenn sie – wie hier – objektiv "laufend belegt" bzw. nachträglich begonnen werden könnte. Die Unterteilung dieses einheitlichen Verhaltens in mehrere Zeitabschnitte erscheint gekünstelt. Sie könnte sogar dazu führen, dass letztlich ein einziger Willensentschluss, eine Pflicht nicht zu erfüllen, der eventuell – wie hier – in der Annahme gefasst wurde, die Pflicht sei unzumutbar und rechtswidrig, fast beliebig oft sanktioniert werden könnte. Theoretisch könnte nach dem ersten Fehltag ein erster Sanktionsfeststellungsbescheid erstellt werden und sodann nach der Bekanntgabe dieses Bescheides (§ 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II) für den zwischenzeitlich abgelaufenen weiteren Fehlzeitraum ein weiterer Sanktionsfeststellungsbescheid, nach dessen Bekanntgabe der nächste (usw.). Nach Meinung der Kammer liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nicht nur dann nicht vor, wenn dieselbe Maßnahme "mehrfach angeboten" wird und es dann bei der Weigerung bleibt (vgl. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31a, Rn. 18 m. w. N.) sondern auch und erst recht dann nicht, wenn es – wie hier – ein erneutes "Angebot" nicht gibt sondern nur ein fortbestehendes Angebot.
Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass eine beständige Weigerung als "Dauerverhalten" objektiv eine wiederholte Pflichtverletzung und subjektiv eine wiederholte Weigerung sein kann, dann wäre aus Sicht der Kammer hierfür eine "qualifizierte" Rechtsfolgenbelehrung nach der ersten Pflichtverletzung oder Sanktionsfeststellung zu verlangen. Mit dieser müsste nicht nur eine erneute Sanktion für den Fall einer nicht näher spezifizierten wiederholten Pflichtverletzung angedroht werden sondern erstens die Aufforderung ausgesprochen werden, die ablehnende Haltung zu überdenken, zweitens klargestellt werden, dass und ggf. wann genau ein "Einstieg" in die Maßnahme noch möglich ist, und drittens klar zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Festhalten an der Weigerung als erneute Pflichtverletzung gewertet werden soll. Daran fehlt es hier.
Die Rechtsfolgenbelehrung in dem ersten Sanktionsbescheid und die dortigen sonstigen Ausführungen der Antragsgegnerin reichen vor diesem Hintergrund von vornherein nicht aus, um ein anhaltendes Fernbleiben des Antragstellers ab irgendeinem Zeitpunkt als erneute Pflichtverletzung deuten zu dürfen.
Das gleiche gilt für die Rechtsfolgenbelehrung und die Veranstaltungsbeschreibung im Eingliederungsverwaltungsakt einschließlich der Information, dass sich die Maßnahme automatisch durch unentschuldigte Fehlzeiten verlängern werde und insgesamt 320 Stunden zu absolvieren seien. Der Antragsteller musste daraus nur entnehmen, dass einzelne Fehlstunden zu einer Verlängerung der Maßnahme führen, nicht aber, dass selbst konsequentes Fehlen vom ersten Tag an einer späteren Teilnahme nicht entgegensteht und deshalb ggf. mehrfach als Pflichtverletzung gewertet werden könnte.
Eine qualifizierte Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 12.10.2015, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu dessen Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.09.2015 mitteilte, dass sie eine Stellungnahme des zuständigen Bediensteten angefordert habe, und danach über den Widerspruch entscheiden wolle, und mit dem sie den Antragsteller darauf hinwies, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalte, und er daher vorerst den Pflichten aus diesem Bescheid nachkommen müsse, da ansonsten die Rechtsfolgen bei einem Pflichtverstoß in Form einer Sanktion eintreten werden. Dieses Schreiben reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht auf eine mögliche mehrfache Sanktionierung sondern nur auf "eine Sanktion" hingewiesen wird, zumal bei Zugang dieses Schreibens noch keine erste Sanktion festgestellt war, und weil nur auf die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt Bezug genommen und auch nicht angedeutet wird, dass zu dieser Zeit (aus Sicht der Antragsgegnerin) bereits ein Sanktionstatbestand erfüllt war.
Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre auf dem Eingliederungsverwaltungsakt aufbauende Zuweisungsentscheidung nicht sofort sondern erst nach Feststellung der zweiten Pflichtverletzung aufhob, folgt nichts anderes. Erstens ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht erkennbar, dass der Antragsteller überhaupt einen gesonderten Bescheid über die Zuweisung zu der im Eingliederungsverwaltungsakt bereits inhaltlich und zeitlich eindeutig bestimmten Maßnahme erhalten hätte, aus dessen vorläufigem Fortbestand er Schlüsse hätte ziehen können. Zweitens würde das schlichte Unterlassen des Erlasses eines solchen Aufhebungsbescheides keinen hinreichenden "Erklärungswert" besitzen, um die Funktion der gebotenen "qualifizierten" Rechtsfolgenbelehrung erfüllen zu können.
Andere als qualifizierte Rechtsfolgenbelehrung in Betracht kommende Aussagen der Antragsgegnerin sind weder dargetan noch sonst erkennbar.
Auch dem Annexantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG war schließlich insoweit stattzugeben, als es um die bereits erfolgte Vollziehung der 60 %-Sanktion geht.
Es ist umstritten, ob § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung die Gerichte grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung rechtswidrig eingetretener Vollzugsfolgen anzuordnen, ob also ein "Automatismus" besteht, oder ob ein Ermessen besteht und eine gesonderte Interessenabwägung durchgeführt werden muss. Nach der zuletzt genannten Auffassung ist bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Auch hierbei wäre eine Grundentscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, ausreichend zu beachten. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. zum Ganzen den Beschluss der Kammer vom 25.07.2014 – S 32 AS 2343/14 ER – juris (Rn. 77-79) m. w. N.). Die Kammer muss diesen Streit hier nicht grundsätzlich entscheiden. Sie ist der Auffassung, dass hier in Anbetracht der erheblichen Auswirkungen einer 60 % Sanktion und der sehr hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gerechtfertigt ist, soweit es einer solchen Abwägung bedarf. Zum Umfang der Aufhebung der Vollziehung: Durch die Erhöhung des Regelbedarfssatzes zum 01.01.2016 erhöhen sich "automatisch" alle Minderungsbeträge (s. o.). Aufzuheben war nur die Vollziehung der 60 %-Sanktion, also des Sanktionsfeststellungsbescheides vom 18.11.2015 für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 29.02.2016. Auf der Vollziehung – nur – dieses Bescheides beruhen Minderungen von 119,70 EUR für Dezember 2015, 121,20 EUR für Januar 2016 sowie 242,40 EUR für Februar 2016. Im Februar beruhte die vorgenommene Minderung von 242,40 EUR allein auf der 60 %-Sanktion. Im Dezember und Januar hingegen beruht sie nur teilweise ausschließlich auf dieser, nämlich in Höhe der Differenz von 30 Prozentpunkten zwischen der vollziehbar bleibenden 30 %-Sanktion und der 60 %-Sanktion. Soweit die Vollziehung der 60 %-Sanktion ausgesetzt worden ist, "lebt" die 30 %-Sanktion in dem Sinne "wieder auf", dass sie nunmehr die Rechtsgrundlage für den Fortbestand der Minderung im Umfang von 30 % des Regelbedarfs bildet. Die Antragsgegnerin mag zur Umsetzung der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung einen Ausführungsbescheid erlassen (s. o.).
Die Anordnung von Auflagen und Befristungen (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG) hielt die Kammer nicht für angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem teilweisen Obsiegen des Antragstellers in Bezug auf einen der bei wertender Betrachtung drei Streitgegenstände – erstens der Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes, zweitens der Vollziehbarkeit und der Aufhebung der Vollziehung der 30 % Sanktion nebst Aufhebungsverfügung und drittens der Vollziehbarkeit und der Aufhebung der Vollziehung der sich zeitlich zu 2/3 mit der 30 % Sanktion überschneidenden 60 % Sanktion – Rechnung. Eine genauere Quotenbildung hielt das Gericht in Anbetracht des unterschiedlichen, nur teilweise auf Geldleistungen bezogenen Wesens dieser drei Streitgegenstände (vgl. dazu auch die nachfolgende Erläuterung zur Rechtsmittelbelehrung) und wegen des Stufenverhältnisses zwischen den betreffenden Verwaltungsakten weder für praktikabel noch für geboten.
Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung beruht auf folgenden Überlegungen:
Für die Antragsgegnerin ist dieser Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar. In der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, liegt für sie nicht über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und es sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Antragsgegnerin ist nur mit der Summe der tenorierten Beträge beschwert, die sich daraus ergeben, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung nur bzgl. der 60 %-Sanktion vom 18.11.2015 stattgegeben wird. Der Beschwerdegegenstandswert beträgt daher für sie nur 483,30 EUR (119,70 EUR für Dezember 2015 + 121,20 EUR für Januar 2016 + 242,40 EUR für Februar 2016).
Ob dieser Beschluss für den Antragsteller, soweit seine Anträge abgelehnt worden sind, ebenfalls – insgesamt oder teilweise – nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar ist, hängt von der Beantwortung von zwei umstrittenen Rechtsfragen ab. Letztlich können diese Fragen nur von dem für eine etwaige Beschwerde des Antragstellers zuständigen Senat des LSG NRW verbindlich entschieden werden. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass eine Beschwerde des Antragstellers (zumindest) teilweise statthaft wäre und hat die Rechtsmittelbelehrung deshalb (uneingeschränkt) so formuliert, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist.
Die Kammer geht erstens davon aus, dass ein Rechtsmittel bei einem Streit über einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt nicht nur statthaft ist, wenn der Wert von mehr als 750,00 EUR gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorliegt, sondern dass insoweit Rechtsmittel unbeschränkt statthaft sind, weil Verwaltungsakte nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (h. M.; so z. B. LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15 – juris (Rn. 40-42); LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 – L 2 AS 2110/15 B – juris; LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2015 – L 12 AS 1884/15 B ER – juris (Rn. 5); Sächsische LSG, Beschluss vom 12.11.2012 – L 3 AS 618/12 B ER – juris (Rn. 15); Bayerisches LSG, Urteil vom 14.03.2008 – L 7 AS 267/07 – juris (Rn. 14); a. A. LSG NRW, Beschluss vom 26.11.2015 – L 7 AS 1560/15 B ER – juris (Rn. 7 ff.)).
Die Kammer geht zweitens nicht davon aus, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. des Eingliederungsverwaltungsaktes eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der 30 %-Sanktion statthaft machen – gewissermaßen "mitziehen" – würde. Eine Streitwert-Addition gem. § 202 SGG i. V. m. § 5 ZPO findet mit Streitgegenständen, die nicht unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallen, nicht statt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15 – juris (Rn. 56) m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2010 – L 13 AS 2698/09 NZB – juris (Rn. 4), a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.03.2008 – L 7 AS 267/07 – juris (Rn. 14)). Der Antragsteller kann daher wohl nur insoweit eine statthafte Beschwerde erheben, als sein Antrag bzgl. des Eingliederungsverwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Denn bzgl. der 30 % Sanktion beträgt der Beschwerdegegenstandswert für ihn nur 360,60 EUR (119,70 EUR für November 2015 + 119,70 EUR für Dezember 2015 + 121,20 EUR für Januar 2016).
Erstellt am: 20.07.2016
Zuletzt verändert am: 20.07.2016