Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.06.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin für die Zeit von Mai bis Oktober 2006 nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) Heizkosten zu bewilligen sind. Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte die Heizkosten in Höhe der vom Vermieter geforderten Vorauszahlung zu erbringen hatte oder aufgrund der Vorjahresabrechnung 2005 eine Schätzung der angemessenen Heizkosten vornehmen durfte. Die im Jahre 1956 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen von der Beklagten nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 29.09.2005 erhöhte die Vermietergesellschaft der Klägerin deren Miete ab 01.11.2005 von 282,25 EUR auf 285,62 EUR pro Monat, wobei sich der Differenzbetrag aus einer Anhebung der Heizkosten von 28,63 EUR auf 32,00 EUR ergab. Mit weiterem Schreiben vom 08.05.2006 hob die Vermietergesellschaft die Miete ab 01.06.2006 nochmals auf 292,62 EUR monatlich an, wobei die weitere Verteuerung durch eine Anhebung der Betriebkosten von 92,00 EUR auf 99,00 EUR bedingt war. Der Heizkostenvorschuss wurde auch weiterhin in Höhe von EUR 32,00 erhoben. Mit Schreiben vom 09.05.2006 stellte der Energieversorger nach Abrechung der Heizkosten für das Jahr 2005 für die Klägerin ein Guthaben in Höhe von 172,24 EUR fest. Auf den von der Klägerin im Mai 2006 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2006 für den Monat Mai 2006 Leistungen in Höhe von 623,62 EUR, für Juni 2006 695,06 EUR und für die Monate Juli bis Oktober 2006 jeweils 630,62 EUR. Bei ihrer Berechnung legte die Beklagte eine Kaltmiete in Höhe von 161,62 EUR für den Monat Mai, Betriebskosten in Höhe von 92,00 EUR und für die Monate Juni bis Oktober 2006 in Höhe von 99,00 EUR sowie jeweils Heizkosten in Höhe von 25,00 EUR monatlich zugrunde. Die Feststellung der angemessenen Heizkosten sollte ausweislich des aktenkundigen Berechnungsbogens des Beklagten auf Grundlage der Vorjahresheizkosten in Abrechnungszeitraum vom 01.01.2004 – 31.12.2004 erfolgen. Bei ihren tatsächlichen Berechnungen stellte die Beklagte indes auf eine Abrechnung des Energieversorgers vom 30.06.2005 für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2004 ab. Dabei berechnete sie einen Durchschnittswert pro Quadratmeter, indem sie die für das gesamte Mietobjekt entstandenen Heizkosten in Höhe von 5.231,84 EUR durch die Nutzfläche des Gebäudes von 1006,36 qm teilte. Die auf diese Weise ermittelte Heizkostenpauschale pro Quadratmeter im Wohnobjekt der Klägerin (5,20 EUR) multiplizierte die Beklagte mit der Grundfläche der Wohnung der Klägerin (55,44 qm) und teilte den so ermittelten Jahresbetrag (288,29 EUR) durch die Anzahl der Monate eines Jahres (12), was eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von EUR 24,02 ergab. Durch Aufrundung gelangte die Beklagte zu den von ihr als angemessen angesehenen Heizkosten in Höhe von 25,00 EUR ab 01.05.2006. Den hiergegen am 12.06.2006 seitens der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2006 als unbegründet zurück. Im Ergebnis verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung, im streitigen Zeitraum sei ein Heizkostenvorschuss von lediglich 25,00 EUR angemessen gewesen. Allerdings stützte sie ihre Berechnungen nunmehr auf eine andere Grundlage. Während die Beklagte für die Bestimmung der angemessenen Heizkosten im Ausgangsbescheid tatsächlich noch den Zeitraum vom 01.09.2004 – 31.12.2004 zugrunde gelegt, davon abweichend aber in ihrem Berechnungsbogen das Gesamtjahr 2004 als Berechnungsgrundlage angegeben hatte, stütze sie sich im Widerspruchsbescheid nunmehr auf die Gesamtjahresabrechnung der Heizkosten 2005 vom 09.05.2006, die bei Erlass des Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen hatte. Dabei berechnete die Beklagte nun einen Durchschnittswert pro Quadratmeter, indem sie die für das gesamte Mietobjekt entstandenen Heizkosten in Höhe von 4.334,48 EUR durch die Nutzfläche des Gebäudes von 1.006,36 qm teilte. Die auf diese Weise ermittelte Heizkostenpauschale pro Quadratmeter im Wohnobjekt der Klägerin (4,31 EUR) multiplizierte die Beklagte mit der Grundfläche der Wohnung der Klägerin (55,44 qm) und teilte den so ermittelten Jahresbetrag (238,95 EUR) durch die Anzahl der Monate eines Jahres (12), was eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 19,91 EUR ergab. Auf die ermittelte Heizkostenpauschale addierte die Beklagte einen Zuschlag und hielt aufgrund dessen an dem Betrag von 25,00 EUR monatlich für Heizkosten fest. Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 02.08.2006 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die ihr von der Beklagten erstatteten Heizkosten deckten ihre tatsächlichen Aufwendungen nicht ab. Sie habe in der Zeit von Mai bis Oktober 2006 tatsächlich monatliche Heizkostenabschläge in Höhe von 32,00 EUR zahlen müssen. Durch ihr Verbrauchsverhalten habe sie gezeigt, dass sie wirtschaftlich heize. Sie könne die Höhe der Abschläge im Übrigen nur begrenzt durch ihr Heizverhalten beeinflussen, da 50 % für die Grundkosten und nur weitere 50 % für den individuellen Verbrauch anfielen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid vom 15.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit von Mai bis Oktober 2006 Heizkosten in Höhe von 32,00 EUR monatlich anstelle von 25,00 EUR zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und weiter vorgetragen, die der Klägerin bewilligten Heizkosten seien nach dem durchschnittlichen Verbrauch im Wohnobjekt der Klägerin für das Jahr 2005 berechnet worden, wobei sogar noch ein Zuschlag von über 5,00 EUR gewährt worden sei. Die vom Vermieter geforderte Vorauszahlung von 32,00 EUR sei überhöht gewesen. Dies sei auch darin deutlich geworden, dass sich bei gleicher Vorauszahlung im Jahre 2005 eine Rückerstattung für zuviel gezahlte Heizkosten in Höhe von 172,24 EUR ergeben habe. Es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, wenn der Vermieter trotz Erwirtschaftung eines Guthabens im Jahr 2005 die Heizkostenpauschale für das Jahr 2006 in Höhe von 32,00 EUR beibehalte. Mit Urteil vom 26.06.2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2006 verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Mai bis Oktober 2006 weitere 7,00 EUR monatlich für die ihr entstandenen Heizkosten zu bewilligen. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit diese angemessen seien. Die tatsächlichen Aufwendungen hätten aufgrund der Vorauszahlungsanforderung der Vermieterin 32,00 EUR betragen. Diese Kosten seien auch angemessen. Für die aus einem Mietvertrag bzw. den Festsetzungen der Energieversorgungsunternehmen resultierenden Heizkosten bestehe eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht im Einzelfall ein unwirtschaftliches Heizverhalten nachgewiesen werde, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Quadratmeterbezogene Richtwerte könnten nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen sei. Im übrigen sei die Beklagte jedoch gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung bzw. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung verpflichtet selbst unangemessene Heizkosten des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine in einem solchen Fall erforderliche Aufforderung zur Kostensenkung habe die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht ausgesprochen. Gegen das ihr am 30.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.08.2007 das vom Sozialgericht zugelassene Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist die Beklagte auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach seien Heizkosten als tatsächliche Aufwendungen nur in angemessener Höhe zu erbringen. Der von der Vermieterin festgesetzte Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 32,00 EUR monatlich sei jedoch unangemessen gewesen. Die in der Rechtsprechung angenommene Vermutung der Angemessenheit bei von Seiten des Vermieters festgelegten Vorauszahlungen könne nur dann gelten, wenn die Vorauszahlungsbeträge auf einer seriösen Kalkulation beruhten und den zivilrechtlichen Vorgaben entsprächen. Der Vermieter habe nicht das Recht, die Höhe der Vorauszahlungen willkürlich nach seinem Belieben festzulegen, wie es hier offensichtlich geschehen sei. Die Vorauszahlungsbeträge seien im streitigen Zeitraum offensichtlich deutlich überhöht und unangemessen gewesen. Auf das ganze Jahr 2005 gerechnet hätten die Heizkosten sogar monatlich nur 14,84 EUR betragen. Mithin sei die von der Vermieterin geforderte Vorauszahlung für das Jahr 2006 mehr als doppelt so hoch als die im Jahr 2005 tatsächlich angefallenen Kosten gewesen. Diese Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Kosten und der offensichtlich überhöhten Nebenkostenvorauszahlung sei auch für die Klägerin augenfällig gewesen, so dass es einer Kostensenkungsaufforderung durch die Beklagte nicht bedurft habe. Die Klägerin habe die Nebenkostenvorauszahlung gegenüber dem Vermieter auch einseitig nach § 560 Abs. 4 BGB ohne weiteres verringern können. Es sei der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zuzumuten gewesen, auf diese Weise ihre Aufwendungen zu senken. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.06.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen habe die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 15.11.2007 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 32,00 EUR letztendlich doch übernommen. Insoweit sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte das Berufungsverfahren überhaupt noch durchführe. Die Vorauszahlung werde durch die Vermieterin festgesetzt, die Klägerin habe somit keine ihr zumutbare Handhabe, sich gegen eine angeblich zu hohe Vorauszahlungsforderung zu wehren. Die Beklagte könne von einem Leistungsempfänger nicht erwarten oder diesem zumuten, sich im Rahmen eines Rechtsstreits mit seinem Vermieter über die Frage auseinanderzusetzen, ob eine Reduzierung der Vorauszahlung in Höhe von 7,00 EUR monatlich verlangt werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte unmittelbar von etwaigen Erstattungen nach der endgültigen Nebenkostenabrechnung profitiere. Dem hält die Beklagte entgegen, dass der Bescheid vom 15.11.2007 sich auf einen anderen Zeitraum beziehe. Darin seien die Heizkosten ab September 2007 geregelt worden, und zwar auf Grundlage der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006. Dies habe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchswerte des zugrunde gelegten Vorjahreszeitraums zu einer Bewilligung der Heizkosten in Höhe von EUR 32,00 monatlich ab September 2007 geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten – 000 – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch, SGB II im streitigen Zeitraum von Mai bis Oktober 2006 Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 32,00 EUR.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Tatsächlich sind der Klägerin im streitigen Zeitraum Aufwendungen für die Beheizung ihrer Wohnung in Höhe von 32,00 EUR entstanden, denn dies ist der Betrag den die Klägerin im streitigen Zeitraum an Abschlagszahlungen gegenüber ihrer Vermieterin zu erbringen hatte.
Zur Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass dieser monatliche Heizkostenbetrag unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die für pauschale Heizkostenvorauszahlung zu berücksichtigen sind, angemessen war. Sind Heizkosten in einem Mietvertrag geregelt oder erfolgt die Vorauszahlungsfestsetzungen durch ein Energieversorgungsunternehmen, kann mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung gesprochen werden, wonach eine Vermutung für die Angemessenheit der geltend gemachten Vorauszahlungen spricht (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22, Rn. 46 b; Hess. LSG, Beschluss vom 05.09. 2007 – L 6 AS 145/07 ER – ; LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 – L 19 B 68/05 AS ER -). Nichts anderes gilt, wenn die turnusmäßigen Vorauszahlungen nicht durch den Energieversorger, sondern durch den Vermieter festgesetzt werden. Im Rahmen der Festsetzung von Heizkostenvorauszahlungen ist regelmäßig eine Vielzahl von Unwägbarbarkeiten zu berücksichtigen, die der Leistungsträger in aller Regel nicht im Wege einer Prognoseentscheidung vorhersehen kann. Ein bloßes Abstellen auf die Heizkosten bereits abgelaufener Zeiträume ist alleine keine ausreichende Grundlage zur Bestimmung künftiger angemessener Heizkostenvorauszahlungen. Die Vermutung der Richtigkeit einer von einem Energieversorgungsunternehmen oder einer Vermietergesellschaft aufgrund eigener Kalkulationen angesetzten Vorauszahlung wird durch ein Abweichen von den Kosten der Vorzeiträume nicht widerlegt. Denn im Rahmen der Festsetzung von Heizkostenvorauszahlungen ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, die sich nicht unmittelbar aus der Abrechnung des Vorjahreszeitraums ergeben. Die Höhe der Heizkosten einer Wohnung bestimmt sich sowohl nach gebäude- als auch personenbezogenen Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung ist ebenso von Bedeutung wie die Höhe der Räume und die Wärmeisolierung der Wohnung und des Hauses, der Türen und Fenster und des Daches. Auch wirkt sich die technische Qualität der jeweiligen Heizungsanlage und ihr Wartungszustand aus. Zu berücksichtigen sind anstehende Veränderungen der Bausubstanz, geplante umlagefähige Maßnahmen an der Heizungsanlage sowie Kostenschwankungen auf dem Energiemarkt, die gerade in den letzten Jahren in erheblichem Ausmaß stattgefunden haben und auch meteorologische Einflüsse. Der Beklagten dürfte in aller Regel schon das notwendige Wissen um die konkreten Umstände der Liegenschaft fehlen, um eine Angemessenheit einer Nebenkostenvorauszahlung ohne weiteres erkennen zu können. Der Vergleich mit der Vorjahresabrechung genügt als Maßstab jedenfalls nicht. Es ist zudem davon auszugehen, dass sowohl Vermieter als auch Energieversorger Wert auf eine realistische Abschlagszahlung legen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2007 – L 13 AS 125/07 ER -). Vorliegend ist auch nicht zu erkennen, welchen Vorabrechungszeitraum die Beklagte grundsätzlich als Maßstab für geeignet hält. Im konkreten Fall hat sich die Beklagte im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren auf verschiedene Vorabrechnungszeiträume gestützt, ohne dass für den Senat erkennbar wäre, aus welchen Gründen welchem Vergleichszeitraum der Vorzug gegeben wurde. Zur Überzeugung des Senats verbleibt es daher dabei, dass eine Ausnahme von der Angemessenheitsvermutung nur dann anzuerkennen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (Hess. LSG, Beschluss vom 05.09.2007 – L 6 AS 145/07 ER -). In einem solchen Fall liegt ein subjektives Fehlverhalten des Hilfebedürftigen vor, der durch eine bloße Änderung seines Heizverhaltens in der Lage ist, zu hohe Heizkosten auf ein adäquates Maß abzusenken. Ein unwirtschaftliches Heizverhalten kann der Klägerin hier nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch die Beklagte geht offenbar nicht davon aus, dass im Hinblick auf das Heizverhalten ein Fehlverhalten der Klägerin vorgelegen habe. Liegt – wie hier – jedoch kein Fehlverhalten des Hilfebedürftigen vor, sondern behauptet der Leistungsträger das Fehlverhalten eines Dritten, also des Energieversorgers oder Vermieters, ist die Vermutung der Angemessenheit der durch den Dritten festgesetzten Heizkostenvorauszahlung erst in Fällen eines evidenten Missbrauchs des Rechts auf Vorschussfestsetzung widerlegt. Ein Fall evidenten Missbrauchs erfordert nicht nur ein Abweichen von einem Vergleichszeitraum mit Bezug auf die konkrete Liegenschaft, sondern auch den von der Beklagten zu führenden Nachweis, dass die geltend gemachten Heizkosten erheblich von den am Markt üblichen Heizkosten vergleichbaren Wohnraums abweichen. Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr zeigt die rückblickende Betrachtung, dass die Prognose des Vermieters keinesfalls abwegig war. Denn zwischenzeitlich steht fest, dass die tatsächlichen Heizkosten im Jahr 2006 durchschnittlich 30,77 EUR betrugen, was die Beklagte dazu veranlasst hat, jedenfalls ab September 2007 eine Heizkostenvorauszahlungspauschale in Höhe von 32,00 EUR anzuerkennen. Selbst wenn die Heizkostenvorauszahlung unangemessen gewesen wäre, hätte die Beklagte die Leistungen nicht ohne weiteres kürzen dürfen, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Die Beklagte hätte die unangemessenen Kosten zunächst für eine Übergangszeit übernehmen müssen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 24.03.2006, die im streitigen Zeitraum bis 31.07.2006 Gültigkeit hatte, bzw. nach der wortgleichen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung vom 20.07.2006 sind auch die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für eine Unterkunft als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Regelung ist auf Heizkosten entsprechend anzuwenden (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22, Rn 46 c) und zwar auch, wenn es sich um Abschlagszahlungen handelt (LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2005, – L 19 B 58/05 AS ER -). Erst nach Ablauf der vorstehend genannten Übergangsfrist ist der Leistungsträger berechtigt, den Unterkunftsanteil bei der Berechnung der insgesamt nach dem SGB II zustehenden Leistungen auf den als angemessen anzusehenden Umfang zu beschränken. Der Übergangszeitraum von längstens 6 Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II beginnt erst mit der Aufforderung des Leistungsträgers, sich um Wohnraum zu angemessenen Kosten zu bemühen bzw. die nach Ansicht der Beklagten überhöhten Kosten in sonstiger Weise zu senken. Eine Aufforderung ist zudem nur dann geeignet, die Übergangsfrist von 6 Monaten auszulösen, wenn ihr ein verständlicher Hinweis zum einen hinsichtlich Art und Umfang der erwarteten Bemühungen um eine Absenkung der Wohnkosten, zum anderen hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem frühestens die Wohnkosten abgesenkt werden, schließlich und entscheidend aber insbesondere hinsichtlich der Höhe der im Endeffekt als angemessen anzusehenden und auf Dauer nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten zu entnehmen ist (LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2005 – L 19 B 58/05 AS ER -). Einen entsprechenden Hinweis hat die Klägerin nicht erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Aufforderung auch nicht entbehrlich. Für die Klägerin war es keinesfalls offensichtlich, dass es sich hier um einen signifikant überhöhten Heizkostenvorschuss gehandelt haben könnte. Wie bereits dargelegt, sind Schwankungen der Heizkostenvorschüsse nicht ungewöhnlich und von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und die geforderte Abschlagszahlung war als solche zur Überzeugung des Senats schon nicht missbräuchlich überhöht. Vor einer Absenkung auf das als angemessen angesehene Maß hätte die Beklagte zudem Zumutbarkeitsbetrachtungen bezüglich der nachzuweisenden Kostensenkungsbemühungen anzustellen gehabt (LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2005 – L 19 B 58/05 AS ER -). Zumutbarkeitserwägungen hat die Beklagte im Rahmen der angefochtenen Bescheide jedoch nicht angestellt. Soweit die Beklagte im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Klägerin erstmals auf die Vorschrift des auf § 560 Abs. 4 BGB hinweist, war ein solches Vorgehen für die Klägerin im konkreten Fall nicht geboten. Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann gemäß § 560 Abs. 4 BGB jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Aus den zuvor dargelegten Gründen war die Vorauszahlung schon nicht unangemessen hoch. Im Übrigen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob der Klägerin ein solches Vorgehen bei einer Differenz von 7,00 EUR zuzumuten gewesen wäre, zumal etwaige Überzahlungen zu Gunsten der Beklagten nachträglich erstattet werden. Soweit die Beklagte nur wegen der sich insoweit ergebenden Verzögerung auf einen Zinsschaden bzw. Nachteile durch Inflation abstellt, ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Beklagten nicht um ein gewinnmaximierendes Wirtschaftsunternehmen handelt, sondern um einen Hoheitsträger, dessen Aufgabe es ist, die Grundsicherung Hilfebedürftiger sicherzustellen, und zwar in einer für den Betroffenen zumutbaren Art und Weise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Da auf Ebene der Landessozialgerichte von einer gefestigten Rechtsprechung zur Übernahme von Heizkostenvorschüssen ausgegangen werden kann (vgl. auch Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22, Rn. 46 b), ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Andere Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 02.03.2009
Zuletzt verändert am: 02.03.2009