Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.06.2008 geändert. Der Klägerin zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L Prozesskostenhilfe ab dem 17.10.2007 bewilligt. Die Beschwerde des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte bewilligte der Klägerin zu 1) fortlaufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (angefochten hier: Bescheid vom 01.08.2007, Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007 über Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008). Der Ehemann der Klägerin (Kläger zu 2), der türkischer Staatsangehöriger ist, an der Universität X Wirtschaftswissenschaften studiert (Masterstudium)und dessen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) abgelehnt worden war (Bescheid vom 30.03.2006), erhielt dagegen keine Leistungen.
Die Kläger haben mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg geltend gemacht, dem Kläger zu 2) müssten in verfassungskonformer Auslegung des SGB II Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, weil er andernfalls mittellos sei. Jedenfalls müssten der Klägerin zu 1) aber höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden, da sich ihr mittelloser Ehemann an diesen Kosten nicht beteiligen könne.
Mit Beschluss vom 30.06.2008 hat das SG die Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Klägerin zu 1) die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe erhalten habe und der Kläger zu 2) aufgrund seines Studiums nicht leistungsberechtigt sei.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, begründet ist jedoch nur die Beschwerde der Klägerin zu 1).
Das Klagebegehren des Klägers zu 2) bietet keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Als eingeschriebener Student an einer deutschen Hochschule hat er nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, da dieser Studiengang im Rahmen des BAföG förderbar ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). Da es insoweit allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ankommt (vgl. BSG Urt. v. 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R – Rn 23 und B 14/7b AS 36/06 R – Rn. 16), brauchte die Beklagte auch nicht zu ermitteln, aus welchen persönlichen Gründen dem Kläger zu 2) keine Leistungen nach dem BAföG bewilligt worden sind.
Ebensowenig sind Anhaltspunkte für einen Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, der die Gewährung darlehensweiser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erlauben, ersichtlich. Die allgemeine Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist hierfür nicht ausreichend, sondern es müssen besondere Umstände vorliegen, die es darüber hinaus unbillig erscheinen lassen, den Anspruchsteller von den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auszuschließen (vgl. BSG Urt. v. 06.09.2007 – B 14 /7b AS 28/06 R Rn 35 ff.; vgl. ferner Beschl. des Senats vom 23.07.2007 – L 19 B 68/07 AS -zu den einzelnen Fallgestaltungen, die die Annahme eines Härtefalls erlauben).
Dagegen hat das Begehren der Klägerin zu 1) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfegesuchs, die spätestens am 17.12.2007 mit Eingang der Stellungnahme der Beklagten und der Verwaltungsakte beim SG vorgelegen hat, hinreichende Erfolgsaussicht nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Zu diesem Zeitpunkt war in Literatur und Rechtsprechung noch ungeklärt, ob die strikte Aufteilung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II auch dann nach "Kopfteilen" zu erfolgen hat, wenn die Wohnung auch von weder leistungsfähigen noch anspruchsberechtigten Personen mit genutzt wird (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn 22; ausdrücklich offen gelassen von BSG Urt. v. 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R – = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rn. 28 für den Fall einer Mitbenutzung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden leistungsunfähigen Person). Auch wenn diese Frage zwischenzeitlich zum Nachteil der Klägerin zu 1) geklärt sein dürfte (vgl. BSG Urt. v. 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R -), kann der Umstand, dass das SG erst nach mehr als einem halben Jahr nach der Entscheidungsreife über die Prozesskostenhilfe entschieden hat, was allein mit der Überlastung der SGe insbesondere durch die Verfahren nach dem SGB II zu erklären ist, nicht zu Lasten der Klägerin gehen.
Da diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen, ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu gewähren.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Erstellt am: 20.10.2008
Zuletzt verändert am: 20.10.2008