Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.10.2012 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M, F, beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller erhält ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner und kann die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.09.2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.08.2012 hatte auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch vom 04.09.2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt hat nach § 39 Nr.1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da er Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse) gegenüber den öffentlichen Interessen an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Dies ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren summarisch zu überprüfen. Die danach erforderliche Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren. Daneben sind aber auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86 b Rdnr 12a bis 12h mwN). Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung dann nicht bestehen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 86 b Rdnr 12f).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier erfüllt, weil gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 29.08.2012 durchgreifende Bedenken bestehen. Zentraler Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II und eines diese Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind gem. § 15 Abs.1 Satz 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen er hierzu in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss sowie in welcher Form er diese Bemühungen nachweisen muss. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 29.08.2012 bestehen hier bereits deshalb, weil der Antragsgegner dort zwar umfangreiche Verpflichtungen des Antragstellers festgelegt hat, für sich selbst aber über die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften des SGB II bestehende Verpflichtung zur "Info und Beratung nach gesetzlichen Vorgaben" keine eigenständigen konkreten Pflichten bestimmt hat. Nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns muss die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt aber konkrete und bestimmbare Pflichten für beide Vertragspartner enthalten (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 15 Rdnr. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER). Die dem Antragsteller auferlegten Pflichten betreffen zudem nicht Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit durch Ausbau seiner selbständigen Tätigkeit, sondern regeln allein, in welcher Weise er die mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen gegenüber dem Antragsgegner dokumentieren soll und welche unternehmerischen Entscheidung (ungeplante Betriebsausgaben, Einstellung von Personal) er nur nach vorheriger Zustimmung des Antragsgegners vornehmen darf. Der Antragsteller weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten zur Anzeige ungeplanter Betriebsausgaben, zur Einreichung einer monatlichen/quartalsweisen Gewinn- und Verlustrechnung und zum Nachweis des betriebsbedingten Anteils der Kraftfahrzeugnutzung, keine geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sind ist, sondern allein der Überprüfung seiner Leistungsberechtigung dienen. Diese Überprüfung ist aber nicht der Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung.
Unabhängig davon müssen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eigenbemühungen schließlich auch hinsichtlich Art, Umfang und Nachweis hinreichend bestimmt sein. Für den Leistungsberechtigten muss klar erkennbar sein, welche Pflichten ihn treffen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 15 Rdnr. 28). Auch daran fehlt es hier. Hinsichtlich der Verpflichtung, "wesentliche Änderungen der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben mitzuteilen", bleibt unklar, wann eine "wesentliche" Änderungen vorliegt. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung wird offen gelassen, ob diese nun monatlich oder quartalsweise eingereicht werden soll. Völlig unklar ist auch, welche Bemühung des Antragstellers mit der Ankündigung verbunden sein sollen, dass weitere Maßnahmen eingefordert werden, wenn es der Antragsteller innerhalb der nächsten 6 Monate nicht schaffen sollte, seine Hilfebedürftigkeit mit Hilfe der Selbständigkeit zu beseitigen.
Soweit das Sozialgericht darauf verweist, dass trotz möglicherweise bestehender Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes keine hinreichenden Erfolgsaussichten für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bestanden haben, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass der Antragsgegner eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten verhängen wollte, kann sich der Senat dieser Auffassung nicht anschließen. Bereits der Umstand, dass der Antragsgegner nach Scheitern einer Eingliederungsvereinbarung einen Eingliederungsverwaltungsakt erlassen hat, spricht dafür, dass er durchaus beabsichtigt hat, die nach seiner Ansicht erforderlichen Eingliederungsbemühungen durchzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes ausdrücklich angedrohte Sanktion dennoch auch bei einem Verstoß gegen die Eigenbemühungen nicht verhängt werden sollte, sind deshalb nicht ersichtlich. In der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen ( Beschluss vom 21.06.2012 L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER) ist im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zudem berücksichtigt worden, dass der Antragstellerin dort keine wesentlichen Nachteile drohten, weil jedenfalls gegen die Festlegung der sie treffenden Pflichten die sie im Übrigen auch zu erfüllen schien – keine Bedenken bestanden haben. Da demgegenüber im vorliegenden Fall erhebliche Bedenken gegen die dem Antragsteller auferlegten Pflichten bestanden haben, war es dem Antragsteller nicht zuzumuten, zunächst abzuwarten, welches Verhalten der Antragsgegner als Pflichtverstoß ansieht und ob er deshalb eine Sanktion verhängt, um dann gegen diese die erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags ist, lässt auch die am 12.09.2012 vom Antragsgegner abgegebene Erklärung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs werde angeordnet, die Erfolgsaussichten des Antrags, der bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags am 04.09.2012 bewilligungsreif war, nicht entfallen. Dies gilt für den Umstand, dass sich der Antragsteller nicht zunächst an den Antragsgegner gewandt hat, weil der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht voraussetzt, dass sich der Antragsteller zunächst an den zuständigen Leistungsträger gewandt haben muss, um eine Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG zu erhalten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2009 L 19 B 262/09 AS).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012