Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sächsischen Landessozialgerichts vom 03.09.2014 – L 7 AS 1064/14 B ER – wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig nach § 22 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) Kosten eines Umzugs von Leipzig nach Hamm zu übernehmen und hilfsweise um eine dahingehende Abänderung der einen entsprechenden Eilantrag ablehnenden Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Leipzig und des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG).
Die Kammer nimmt hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts vollumfänglich Bezug auf die Gründe des Beschlusses des SG Leipzig vom 22.08.2014 – S 14 AS 3159/14 ER – und des Beschlusses des Sächsischen LSG vom 03.09.2014 – L 7 AS 1064/14 B ER –.
Mit ersterem Beschluss wurde der Eilantrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung entsprechend dem bei ihm gestellten, noch nicht beschiedenen Antrag zur zumindest darlehensweisen Übernahme der Umzugskosten i. H. v. 7.949,20 EUR für einen Umzug von Leipzig (H-Straße) nach Hamm (N-Straße, in den genannten Beschlüssen heißt es aufgrund eines offensichtlichen Fehlers "6-8") zu verpflichten, abgelehnt, und mit letzterem Beschluss die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die gegen den Beschluss des Sächsischen LSG gerichtete Anhörungsrüge der Antragsteller wurde vom Sächsischen LSG mit Beschluss vom 18.09.2014 zurückgewiesen.
Bereits am 09.09.2014 haben die Antragsteller bei der Kammer erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie haben – soweit für die Kammer ersichtlich – im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren (siehe hierzu die o. g. Beschlüsse) wiederholt und darüber hinaus ergänzend vorgetragen, dass sie die Differenz zwischen den Kosten eines Umzugs nach Hamm und den Kosten eines fiktiven Umzugs innerhalb von Leipzig, die sie durch Beifügung entsprechender Angebote näher dargelegt haben, selbst finanzieren können, da sich ein Umzugsunternehmen bereit erklärt habe, insoweit ein Darlehen zu gewähren; einen Ausdruck einer E-Mail mit einem entsprechenden Angebot haben sie ihrem Antragsschrift beigefügt. Sie tragen ferner vor, dass vor diesem Hintergrund – nach Ergehen der Entscheidung des Sächsischen LSG – mit Schreiben vom 04.09.2014 (Anlage A 48 zur Antragsschrift) bei dem Antragsgegner beantragt worden sei, die "Kosten eines fiktiven Umzugs in Leipzig" zu übernehmen. Hierüber habe das Sächsische LSG nicht entschieden. Der Umzug sei notwendig. Das Ermessen für die Kostenübernahme sei jedenfalls dem Grunde nach auf Null reduziert. Hamm sei deshalb als neuer Wohnort ausgewählt worden, weil die Antragsteller zu 1) und 2) aus Bochum stammen und ein Großteil ihrer Verwandten im Ruhrgebiet wohne, konkret in Bochum bzw. Duisburg, und die Antragsteller wieder in deren Nähe ziehen wollen. Die Wohnungssuche sei zunächst in Leipzig und im Ruhrgebiet durchgeführt worden, nach dem Scheitern der verwaltungsgerichtlichen Eilanträge bzgl. der Kinderbetreuung sei dann nur noch im Ruhrgebiet gesucht worden. Es sei nicht einfach, kurzfristig eine adäquate Wohnung für neun Personen zu finden, die frei und angemessen ist. Eine solche Wohnung sei dann in Hamm gefunden worden. Sie halten sich nur noch teilweise in Leipzig auf, um z. B. Möbel abzubauen; die Antragsteller zu 1) und 2) seien regelmäßig in Hamm, die anderen Antragsteller in Bochum. Spätestens seit dem 08.09.2014 gebe es keine Bindung mehr nach Leipzig, nur die Möbel seien noch da.
Das Gericht hat am 12.09.2014 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Wesentlicher Inhalt war, dass eine vorläufige Regelung dahingehend getroffen wird, dass der Antragsgegner den Antragstellern ein Darlehen i. H. v. 5.000,00 EUR gewährt. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 16.09.2014 (Bl. 210 der Gerichtsakte (GA), Band I) wie folgt Stellung genommen: Es werde mitgeteilt, dass "dem Vergleichsangebot des Gerichtes ( ) dem Grunde nach gefolgt werden kann, lediglich die Darlehenshöhe in Höhe von 2.600,00 EUR anerkannt wird ( ) und die Kosten für dieses Verfahren nicht anerkannt werden". In der Begründung hierzu hat er u. a. ausgeführt: "Aus diesem Grund erkennt der Antragsgegner lediglich 2.600,00 EUR für den Umzug an".
Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 16.09.2014 (Bl. 212 GA, Band I) erklärt, dass er das "Teil-Anerkenntnis" annehme und, soweit der gestellte Antrag darüber hinausgehe, an dem Antrag festhalte.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 17.09.2014 und 22.09.2014 darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht kein Teilanerkenntnis vorliegt.
Die Antragsteller haben zuletzt (sinngemäß) beantragt,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten des Umzugs der Antragsteller von Leipzig (H-Straße) nach Hamm (N-Straße) in Höhe eines Betrages von 5.137,23 EUR abzüglich eines nach ihrer Auffassung anerkannten Teilbetrages von 2.600,00 EUR, hilfsweise – für den Fall einer abweichenden Auffassung des Gerichts – ohne diesen Abzug, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu übernehmen,
hilfsweise, den Beschluss des Sächsischen LSG vom 03.09.2014 – L 7 AS 1064/14 B ER – dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des SG Leipzig vom 22.08.2014 – S 14 AS 3159/14 ER – dahingehend abgeändert wird, dass der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wird, vorläufig die Kosten des Umzugs der Antragsteller von Leipzig (H-Straße) nach Hamm (N-Straße) in Höhe eines Betrages von 5.137,23 EUR abzüglich eines nach ihrer Auffassung anerkannten Teilbetrages von 2.600,00 EUR, hilfsweise – für den Fall einer abweichenden Auffassung des Gerichts – ohne diesen Abzug, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu übernehmen;
den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen;
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Er hält die vorangegangenen Entscheidungen für zutreffend und bindend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des für die Stadt Hamm zuständigen SGB II-Leistungsträgers – Kommunales Jobcenter Hamm Anstalt des öffentlichen Rechts (KJC Hamm AöR) – (Leistungsakten) Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Die Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Gerichtsakten des Sächsischen LSG – L 7 AS 1064/14 B ER – und des SG Leipzig – S 14 AS 3159/14 ER –, für deren Übersendung an die Kammer das Sächsische LSG eine Zustimmungserklärung der Antragsteller erbeten hat, die in der Folgezeit jedenfalls der Kammer nicht zugegangen ist, lagen bis zur Beschlussfassung nicht vor.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem für den Fall des Misserfolgs des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.
Dabei hat sich das Verfahren entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht durch ein angenommenes Teilanerkenntnis i. H. v. 2.600,00 EUR gem. § 101 Abs. 2 SGG teilweise erledigt. Bei verständiger Würdigung handelt es sich bei den Erklärungen des Antragsgegners trotz der Verwendung des Wortes "anerkannt" nur um einen hinsichtlich der Leistungshöhe modifizierten Vergleichsvorschlag, nicht um ein Anerkenntnis. Denn es wird nicht eindeutig und "ohne Wenn und Aber" erklärt, dass der geltend gemachte Anspruch (teilweise) anerkannt wird. Vielmehr wird nach Meinung der Kammer insbesondere aus dem Verfahrenszusammenhang deutlich, dass der Antragsgegner nur zu der Höhe des in dem Vergleichsvorschlag des Gerichts vorgesehenen Darlehens Stellung nehmen und diesbezüglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die für die Bemessung des Darlehens maßgeblichen Kosten eines fiktiven Umzugs in Leipzig sich nur auf 2.600,00 EUR belaufen würden.
Der Hauptantrag ist als auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichteter Antrag statthaft; es handelt sich um eine sog. "Vornahmesache" und nicht um einen Fall von § 86b Abs. 1 SGG, denn in der Hauptsache wäre keine isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG gegen den noch zu erlassenden ablehnenden Verwaltungsakt statthaft, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.
Die Kammer ist für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG als Gericht der Hauptsache zuständig. Gericht der Hauptsache ist nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das erstinstanzliche Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig zu machen wäre (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 37). Das ist hier das SG Dortmund und dort die erkennende Kammer. Denn hier wäre das mangels Abschlusses des Verwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens noch nicht anhängige Klageverfahren anhängig zu machen.
Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts bestimmt sich bei Einreichung einer Klage ebenso wie eines Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 57 SGG.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Hiernach ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger bzw. Antragsteller zur Zeit der Klageerhebung bzw. Antragstellung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er – was vorliegend nicht der Fall ist – in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen bzw. einen Eilantrag stellen.
Einen Wohnsitz im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SGG haben nur natürliche Personen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 57 Rn. 6). Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er i. S. des § 30 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) (vgl. Keller a. a. O.; BSG, Urteil vom 17.05.1989 – 10 RKg 19/88 – BSGE 65, 84 (86) = juris (Rn. 15 ff.)) eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ergänzend sind die §§ 7&8201;ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranzuziehen, soweit sie keinen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzen. Entscheidend ist, wo der Kläger bzw. Antragsteller den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Absicht, gelegentlich umzuziehen, steht einem Wohnsitz nicht entgegen. Der Wohnsitz beinhaltet das Element einer gewissen Dauer, was eine Prognose erfordert. Minderjährige können zwar abweichend von den §§ 8, 11 BGB ohne oder sogar gegen den Willen ihres gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz begründen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1981 – 10 RKg 12/81 – juris); ein minderjähriges Kind hat seinen Wohnsitz aber i. d. R. bei seinen Eltern oder dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich regelmäßig aufhält. In Betracht kommen auch mehrere Wohnsitze (vgl. § 7 Abs. 2 BGB), sofern der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse an mehreren Orten ist; der Kläger kann in diesem Fall wählen, wo er klagen will (vgl. Keller a. a. O.). Ein Wohnsitz wird aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1991 – 4 RA 38/90 – juris (Rn. 22)). Hat jemand keinen Wohnsitz, wird auf den Aufenthaltsort abgestellt. Das ist der Ort faktischer Anwesenheit, die nicht "gewöhnlich" i. S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu sein braucht, jedoch eine gewisse Dauer haben muss (vgl. Keller a. a. O. Rn. 7 m. w. N.; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Wohnsitz und Aufenthalt in BSG, Beschluss vom 10.03.2010 – B 12 SF 2/10 S – juris). Für den Fall, dass (Beschäftigungsort und) Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt sind, ist gem. § 202 SGG in entsprechender Anwendung des § 16 ZPO auf den letzten Wohnsitz abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 02.04.2009 – B 12 SF 8/08 S – juris).
Nach diesen Maßstäben liegt ein Fall des vollkommen unbekannten aktuellen Aufenthalts – mit der Folge einer sich aus § 16 ZPO ergebenden Zuständigkeit des SG Leipzig – nach Auffassung der Kammer nicht vor.
Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Antragsteller im Zeitpunkt, als der Eilantrag gestellt wurde, ihren bisherigen Wohnsitz in Leipzig aufgegeben hatten. Zwar waren sie noch nicht mit ihrem Mobiliar umgezogen. Jedoch war nach ihrem Vortrag zur Zeit der Antragstellung nicht davon auszugehen, dass sie ihre Wohnung in Leipzig noch unter Umständen innehatten, die darauf schließen ließen, dass sie diese beibehalten und weiter benutzen werden, und dass sie in Leipzig noch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten. Es lag nicht lediglich eine Absicht vor, zukünftig umzuziehen. Die Antragsteller hatten vielmehr, bis auf den Transport ihres Mobiliars, erkennbar alle Schritte unternommen, die erforderlich sind, um anderweitig – und zwar im Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund und innerhalb dessen in dem der erkennenden Kammer – einen neuen Wohnsitz zu begründen, u. a. Anmietung einer neuen Wohnung (Bl. 22 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte (VA) der KJC Hamm AöR enthalten ein auch von den Antragstellern zu 1) und 2) am 14.08.2014 unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrages), Anmeldung der Kinder in Schulen und Kindertageseinrichtungen, Ummeldung bei der Meldebehörde am 27.08.2014 (Angabe zum Einzugsdatum: 26.08.2014), Stellen eines SGB II-Leistungsantrages bei dem am neuen Wohnort örtlich zuständigen Leistungsträger mit formlosem Schreiben vom 14.08.2014 am 18.08.2014 (Abgabe des behördlichen Formulars am 27.08.2014, vgl. Bl. 1 ff. VA d. KJC Hamm AöR).
Sie hatten sich nach ihrem Vortrag auch direkt vor Eilantragstellung am 09.09.2014 überwiegend nicht mehr in Leipzig (sondern in Hamm und Bochum) aufgehalten, auch wenn man Bl. 69 ff., 74, 75 ff., 99 VA d. KJC Hamm AöR wohl entnehmen muss, dass sich die Antragstellerin zu 1) am 02.09.2014, der Antragsteller zu 2) am 04.09.2014 und beide am 11.09.2014 in Leipzig aufhielt(en). Die Kammer geht davon aus, dass in der Übergangsphase vereinzelt stattfindende Aufenthalte noch am alten Wohnsitz der hiesigen Zuständigkeit nicht entgegen stehen.
Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Antragsteller zur Zeit der Antragstellung trotz noch nicht vollständig vollzogenen Umzugs, entweder bereits in Hamm einen neuen Wohnsitz begründet hatten, da ihr Verhalten und die Umstände der Anmietung der dortigen Wohnung prognostisch darauf schließen ließen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen werden, oder dass in Ermangelung eines Wohnsitzes auf den faktischen Aufenthaltsort abzustellen ist – und zwar in erster Linie auf den der Antragsteller zu 1) und 2) als gesetzliche Vertreter der anderen Antragsteller, da es sich bei dem Aufenthalt der Antragsteller zu 3) – 9) in Bochum nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsteller um ein durch die derzeitige "Schwebephase" und die im Hamm fehlenden Möbel bedingtes Provisorium handelt und keine Anhaltspunkte für eine abweichende dauerhafte Wohnsitzwahl durch letztere vorliegen.
Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass hier zumindest der tatsächliche Aufenthaltsort aufgrund der Angabe der Hammer Adresse in der Antragsschrift, der erwähnten Umzugsvorbereitungshandlungen und des ebenfalls vorgetragenen und glaubhaft gemachten, sich – trotz einzelner Aufenthalte in Leipzig (s. o.) – verfestigenden bzw. auf eine gewisse Dauer angelegten Aufenthalts zumindest der Antragsteller zu 1) und 2) nicht mehr in Leipzig und auch nicht in Bochum oder an anderen Orten ist, sondern in Hamm.
Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass zumindest prognostisch davon auszugehen ist, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt der tatsächlichen Klageerhebung ihren Wohnsitz in Hamm haben werden, und zwar selbst dann, wenn die Kosten eines Umzugs (Möbeltransports) nach Hamm nicht übernommen werden (vgl. den Vortrag der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 23.09.2014 (Bl. 416 ff. GA, Band II) und vom 24.09.2014 (Bl. 439 GA, Band III)).
Folglich ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 20 Abs. 2 Nr. 3, 21 Abs. 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i. V. m. Anlage 1 zu § 21 JustG NRW das Sozialgericht Dortmund zuständiges Gericht der Hauptsache. Damit ist es für den vorliegenden Eilantrag zuständig.
Der danach statthafte und beim zuständigen Gericht anhängig gemachte Hauptantrag ist jedoch aufgrund des Prozesshindernisses der entgegenstehenden Rechtskraft (§ 141 SGG) unzulässig.
Nach § 141 SGG ist eine neue Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten nicht zulässig (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 141 Rn. 6a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R – juris (Rn. 13)). Dies ergibt sich aus der materiellen Rechtskraft der das Verfahren über das vorangegangene Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung.
§ 141 SGG regelt die materielle Rechtskraft. Sie kann nur eintreten, wenn die Entscheidung endgültig, d. h. formell rechtskräftig ist. Formell rechtskräftig sind unanfechtbare Entscheidungen, § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 705 ZPO. Der formellen Rechtskraft fähig sind Urteile, Gerichtsbescheide und Beschlüsse, die selbstständig anfechtbar oder unanfechtbar sind (vgl. Keller a. a. O., § 141 Rn. 2). Die formelle Rechtskraft tritt mit Verkündung der Entscheidung bzw. mit Zustellung bei Entscheidungen, die nicht verkündet werden, ein, wenn ein Rechtsmittel dagegen überhaupt nicht gegeben ist. In den Fällen eines an sich statthaften Rechtsmittels wird der Eintritt der formellen Rechtskraft hingegen durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 705 Satz 2 ZPO). Formelle Rechtskraft entsteht in diesen Fällen mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, oder mit Rechtskraft der über das Rechtsmittel ergehenden Entscheidung, wenn ein an sich statthaftes Rechtsmittel fristgemäß eingelegt worden und als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen worden ist (vgl. Keller a. a. O., § 141 Rn. 2a). Die materielle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung für das Gericht und die Beteiligten in der Sache bindend ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Sie soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Sie ist auch zu beachten, wenn das rechtskräftige Urteil falsch ist (vgl. Keller a. a. O., § 141 Rn. 3). Der materiellen Rechtskraft fähig sind alle Urteile, mit denen endgültig und vorbehaltslos entschieden wird, ebenso Gerichtsbescheide und Beschlüsse, soweit sie eine selbstständige und endgültige Entscheidung treffen (vgl. Keller a. a. O., § 141 Rn. 5). Auch Beschlüsse über Anträge gem. § 86b Abs. 1 SGG oder – wie hier – § 86b Abs. 2 SGG erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in formelle und materielle Rechtskraft, auch soweit es sich um ablehnende Entscheidungen handelt (vgl. Keller a. a. O., § 86b Rn. 19a und Rn. 44a; § 141 Rn. 5; § 142 Rn. 3b; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 40 m. w. N.). Die Wirkungen der Rechtskraft, insbesondere die Unzulässigkeit einer neuen Klage, sind von Amts wegen zu beachten (vgl. Keller a. a. O., § 141 Rn. 5).
Hier trat formelle Rechtskraft des den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ablehnenden Beschlusses des SG Leipzig vom 22.08.2014 – S 14 AS 3159/14 ER – und des die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Sächsischen Landessozialgerichts vom 03.09.2014 – L 7 AS 1064/14 B ER – gegenüber den Antragstellern mit der Zustellung der Entscheidung des LSG bei ihrem Bevollmächtigten ein, da hiergegen nach § 177 SGG kein Rechtsmittel statthaft ist.
Die Zustellung erfolgte hier offenbar durch Übersendung per Telefax – ausweislich der auf der eingereichten Kopie gerade noch ausreichend erkennbaren Telefax-Kopfzeile des Beschlusses (Bl. 331 GA) – am 04.09.2014. Damit trat am 04.09.2014 die formelle und auch die materielle Rechtskraft i. S. v. § 141 SGG ein.
Die am 05.09.2014 von den Antragstellern erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, der nichts am Eintritt der Rechtskraft änderte; vielmehr wäre im Erfolgsfalle die bereits eingetretene Rechtskraft beseitigt worden (vgl. Keller a. a. O., § 141 Rn. 2d).
Die materielle Rechtskraft wirkt, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist und soweit im ersten Prozess entschieden wurde. Die Rechtskraft wirkt nicht, soweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, weil dann der Streitgegenstand nicht mehr derselbe ist. Die Rechtskraft steht daher einem neuen Prozess nicht entgegen, wenn sich die Grundlage des Anspruchs geändert hat oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist (oder nach dem entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren), d. h. dem Zeitpunkt der Verlautbarung wesentlich geändert haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 141 Rn. 8 ff.).
Der u. a. in § 141 Satz 1 SGG in Bezug genommene Streitgegenstand ist nach der herrschenden prozessualen Theorie der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (vgl. Keller a. a. O., § 95 Rn. 5) bzw. Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R – juris). Der Streitgegenstand wird durch das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Rechtsfolgebegehren des Klägers bestimmt, das bei der – hier in der Hauptsache statthaften – kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt, der den Kläger wegen objektiver Rechtswidrigkeit in seinen rechtlich geschützten Interessen nach seiner Behauptung verletzt, aufzuheben und eine bestimmte Leistung zuerkannt zu bekommen. Der Anfechtungsklage kommt in der Kombination der einheitlichen Klageart nach § 54 Abs. 4 SGG keine selbständige Bedeutung zu, da der Kläger in erster Linie die Zuerkennung der Leistung begehrt (vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1976 – 12 RKg 1/76 – juris (Rn. 13)). Bei einem Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist der Streitgegenstand die vorläufige Erweiterung einer Rechtsposition und das Gericht trifft eine endgültige Entscheidung über eine vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 40, 44 m. w. N.).
Im konkret vorliegenden Fall war der Streitgegenstand des vorangegangenen Eilverfahrens ausweislich der vorliegenden Entscheidungen des SG Leipzig und des Sächsischen LSG das Begehren der Antragsteller, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, die Kosten für einen Umzug mit einem gewerblichen Umzugsunternehmen von Leipzig nach Hamm (N-Straße) nach § 22 Abs. 6 SGB II in Höhe von 7.949,20 EUR zumindest darlehensweise zu übernehmen, und zwar auf der Grundlage eines von den Antragstellern dargelegten Lebenssachverhalts, dessen wesentliche Merkmale darin bestanden, dass das erst kurz zuvor begründete bisherige Mietverhältnis angeblich aufgrund wechselseitiger Strafanzeigen und zivilgerichtlicher einstweiliger Rechtsschutzverfahren zerrüttet und deshalb zunächst von den Antragstellern (vgl. Seite 3 der Antragsschrift) und später auch vom Vermieter (vgl. Anlage A 43 zur Antragsschrift) gekündigt worden sei, dass ferner aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1) ein Umzugsunternehmen beauftragt werden müsse, dass die Antragsteller keine konkreten Aussichten auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Hamm hatten aber in Hamm anders als in Leipzig sofort für die minderjährigen Antragsteller zu 5) 9) Plätze in Kindertageseinrichtungen verfügbar seien, die zur frühkindlichen Förderung und zur Verbesserung der Chancen der Antragsteller zu 1) und 2), eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dringend benötigt werden.
Dies ist aber nach der Überzeugung der Kammer auch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nur der Höhe nach "gedeckelt" auf die (angeblichen) Kosten eines fiktiven Umzugs mit einem gewerblichen Umzugsunternehmen innerhalb von Leipzig, konkret auf einen Betrag von 5.137,23 EUR. Der dem Antrag zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist im Kern der gleiche. Die einzigen Änderungen sind folgende: Die betragsmäßige Begrenzung; das auf die Übernahme der Umzugskosten in Höhe der Kosten eines fiktiven Umzugs in Leipzig bezogene Schreiben an den Antragsgegner vom 04.09.2014 (Anlage A 48); die Einholung von Kostenvoranschlägen für den fiktiven Umzug innerhalb von Leipzig zur Substantiierung der hierfür angesetzten Kosten (Anlagen A 17, A 18 und A 19); die Behauptung, den Differenzbetrag zwischen den Kosten eines fiktiven Umzug innerhalb von Leipzig und des tatsächlich geplanten Umzugs nach Hamm selbst durch Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Umzugsunternehmen decken zu können nebst entsprechendem Darlehensangebot (Anlagen A 33 und A 34); die Behauptung, dass man deshalb Hamm umziehen wolle, weil die Antragsteller zu 1) und 2) aus dem Ruhrgebiet stammen und sie wieder in der Nähe ihrer in Bochum und Duisburg wohnenden Verwandten leben möchten.
Der Vortrag bzgl. der Nähe der Verwandten, der – mangels Erwähnung in den Entscheidungen des SG Leipzig bzw. des Sächsischen LSG – vermutlich neu ist, rechtfertigt es nach der Überzeugung der Kammer nicht, einen neuen Streitgegenstand anzunehmen. Diese Umzugsmotivation bestand entweder schon von Anfang an, oder sie ist nur vorgeschoben. Neuer Vortrag kann grds. keine Änderung des für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgeblichen Sachverhalts darstellen; es wäre auch nicht nachzuvollziehen, warum dieser Vortrag erst jetzt, nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Eilverfahrens, erfolgt.
Die Deckelung auf die Kosten eines Umzugs innerhalb von Leipzig nebst Vorlage entsprechender Umzugsangebote stellt als solche ebenfalls weder eine maßgebliche Änderung des Antrags, noch des Lebenssachverhalts dar. Die Beschränkung des erhobenen Leistungsanspruches nach § 22 Abs. 6 SGB II auf einen Teilbetrag ist kein "aliud", sondern steckt als "minus" in dem früheren Begehren bzw. Streitgegenstand; sie ist nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht als Änderung der Klage / des Antrags anzusehen. Die Vorlage der Umzugsangebote dient nur der Bezifferung und stellt keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dar.
Es geht immer noch um einen Umzug nach Hamm. Streitgegenständlich ist vorliegend nicht – wie es teilweise im Vortrag der Antragsteller anklingt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 18.09.2014 / Seite 1 des Schriftsatzes vom 19.09.2014, Bl. 359 / 373 GA, Band II) – das Begehren, die Kosten für die Durchführung eines fiktiven Umzugs innerhalb von Leipzig zu erhalten. Das wäre ein fiktiver Streitgegenstand bzw. Lebenssachverhalt, denn einen solchen Umzug wollen die Antragsteller nicht durchführen. Diesbezüglich würde es erstens an einer Vorbefassung des Antragsgegners, zweitens an einem Sachbescheidungsinteresse und drittens auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe fehlen. Auch das Schreiben vom 04.09.2014 an den Antragsgegner (Anlage A 48) ändert nichts an diesem Befund. Bei verständiger Würdigung handelt es sich nicht um einen neuen Leistungsantrag für einen neuen "Leistungsfall", nämlich für einen (fiktiven) Umzug in Leipzig, sondern um eine betragsmäßige Beschränkung des bereits gestellten Leistungsantrages für den Umzug nach Hamm. Gegen eine Auslegung des Schreibens vom 04.09.2014 als neuer Leistungsantrag und damit auch gegen die Annahme eines anderen Streitgegenstandes spricht bereits entscheidend, dass das für die Übernahme von Umzugskosten zu durchlaufende Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 6 SGB II keine Verwaltungsentscheidung zulässt, die von einer konkreten "Zielwohnung" losgelöst ist. Eine Zusicherung für einen Umzug "dem Grunde nach" bzw. eine "Blanko-Zusicherung" gibt es i. R. v. § 22 Abs. 6 SGB II genauso wenig, wie i. R. v. § 22 Abs. 4 SGB II; geprüft wird immer der Umzug in einer konkrete Wohnung (vgl. insoweit SG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2014 – S 26 AS 1393/14 ER – juris (Rn. 12 f.); BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R – juris (Rn. 17); vgl. ferner Bl. 16 f. des Beschlusses des Sächsischen LSG vom 03.09.2014). Daher kann es auch keine Zusicherung bzw. Übernahmeverpflichtung für fiktive Umzugskosten geben.
Das Darlehensangebot vom 05.09.2014 (Anlagen A 33 und A 34) und die damit verbundene Behauptung, den Differenzbetrag zwischen den Kosten des geplanten Umzuges nach Hamm und den (behaupteten) Kosten eines fiktiven Umzuges in Leipzig durch ein Darlehen selbst decken zu können, stellt zwar eine Änderung der Sachlage nach Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft dar. Es handelt sich aber nach Auffassung der Kammer nicht um eine so wesentliche Änderung, dass man von einem neuen Streitgegenstand sprechen könnte. Die Frage, ob wegen einer Eigenfinanzierungsmöglichkeit (bzw. aus irgendeinem Grund) dem Kostenübernahmeanspruch der Antragsteller zwar nicht ganz aber teilweise, z. B. in Höhe der Kosten eines Umzugs in Leipzig, stattzugeben ist, musste bereits Teil des Streitgegenstands des vorangegangenen Verfahrens sein, und sie war es auch: Konkret hat das Sächsische LSG auf Bl. 16 seines Beschlusses ausgeführt, dass die angemessenen Kosten zu übernehmen seien, wenn eine Eigenfinanzierungsmöglichkeit bzgl. unangemessener Mehrkosten besteht, und auf Bl. 17 ausgeführt, dass eine solche Möglichkeit weder dargelegt noch ersichtlich sei. Auch aus Bl. 7-8 des Beschlusses des Sächsischen LSG vom 18.09.2014 zu der Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG folgt nichts anderes. Auf Bl. 7 hat das LSG nur – zutreffend – darauf hingewiesen, dass die Erstattung der Kosten eines Umzugs innerhalb von Leipzig als solche nicht Streitgegenstand des dortigen Verfahrens war, und auf Bl. 8, dass der fehlende Vortrag zu einer Eigenfinanzierungsmöglichkeit letztlich nicht tragender Grund für die Entscheidung vom 03.09.2014 gewesen sei. Etwaige gerichtliche Rechtsanwendungs- bzw. Aufklärungsfehler sind bei unanfechtbaren Entscheidungen hinzunehmen; das Nachschieben von Argumenten bzw. von Vortrag zu den entsprechenden Tatsachen führt nicht zu einer Änderung des Streitgegenstandes.
Alles in allem liegt nur eine höhenmäßige Beschränkung der im Wege einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Forderung ohne Änderung des Klagegrundes vor, die nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht als eine Änderung der Klage bzw. des Antrags anzusehen ist. Der tatsächliche Sachverhalt hat sich nicht in einem solchen Umfang geändert, dass von einem anderen Streitgegenstand gesprochen werden könnte. Folglich stehen dem neuen Eilantrag die Rechtskraft der Entscheidungen des SG Leipzig und des Sächsischen LSG entgegen.
In Bezug auf den auf Abänderung dieser Entscheidungen abzielenden Hilfsantrag kann die Kammer offen lassen, ob dieser statthaft ist, denn er ist jedenfalls unbegründet.
Eine Abänderungsmöglichkeit in Bezug auf Eilentscheidungen ist im SGG ausdrücklich nur in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für Anfechtungssachen vorgesehen; in § 86b Abs. 2 SGG, der den einstweiligen Rechtsschutz in Vornahmesachen regelt, fehlt dagegen eine entsprechende Bestimmung. Dennoch besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch bei einstweiligen Anordnungen, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (s. o.), dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)) Rechnung zu tragen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B – juris). Eine Abänderung einstweiliger Anordnungen wird dabei wohl allgemein für möglich gehalten, wobei die herrschende Auffassung insofern § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG analog anwendet (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.; Keller a. a. O., § 86b Rn. 45).
Umstritten ist demgegenüber die – hier relevante – Frage, ob eine "doppelt analoge" Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auf die Fälle, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt worden ist, und damit eine analoge Anwendung auf alle Entscheidungen in Vornahmesachen möglich ist (so offenbar Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 180 ff., 418 m. w. N.; Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 147 m. w. N.; so tendenziell auch Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 86b Rn. 53 f. m. w. N.; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B – juris; SG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2007 – S 47 AS 277/07 ER – juris (Rn. 18); LSG Berlin, Beschluss vom 10.07.2002 – L 15 B 39/02 KR ER – juris; LSG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004 – L 15 B 88/04 KR ER – juris), oder ob eine "Abänderung" bei ablehnenden Entscheidungen nicht in Betracht kommt (so Keller a. a. O., § 86b Rn. 45, 45a) und daher erneuter Eilrechtsschutz in diesen Fällen nur über einen (nur bei geändertem Streitgegenstand zulässigen) neuen Antrag nach §86b Abs. 2 SGG möglich ist.
Würde man der Auffassung folgen, nach der ein Abänderungsantrag in Bezug auf ablehnende Entscheidungen nach §86b Abs. 2 SGG (doppelt) analog im Ausgangspunkt statthaft ist, so wäre der Antrag wohl im Übrigen statthaft und zulässig. Das Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG betrifft Maßnahmen (bzw. die Ablehnung von Maßnahmen / vorläufigen Regelungen) zum selben Streitgegenstand wie das bereits abgeschlossene Eilverfahren. Gegenstand der Entscheidung des Abänderungsverfahrens ist die Frage, ob die alte Eilentscheidung fortbestehen soll (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 148). Ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist jedenfalls dann statthaft, wenn das vorangegangene Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Durchführung des Abänderungsverfahrens setzt also eine rechtskräftige Entscheidung i. S. d. § 86b Abs. 1 S. 1–3 oder Abs. 2 S. 1, 2 SGG voraus (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 149, 149.1; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 182, 183 m. w. N.). Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt (s. o.). Zudem liegt auch kein durch bestandskräftigen Verwaltungsakt bzw. rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossenes Hauptsacheverfahren vor, was einem Abänderungsantrag die Statthaftigkeit oder zumindest das Rechtsschutzbedürfnis nehmen würde (vgl. insoweit auch Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 182), denn über den Bewilligungsantrag ist vom Antragsgegner – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden. Der nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG – im Gegensatz zu § 80 VII 1 VwGO – erforderliche, nicht an eine Frist gebundene Antrag (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 148 f.) ist hier mit Schriftsatz vom 18.09.2014 (Bl. 359 GA, Band II) sinngemäß gestellt worden. Die Antragsteller wären auch antragsbefugt (vgl. hierzu Krodel a. a. O. Rn. 150), da sie geltend machen, dass es Änderungen der Sachlage gab, die eine abweichende Beurteilung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund rechtfertigen. Zuständig für die Abänderung eines Beschlusses, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen oder abgelehnt wurde, ist nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG analog das Gericht der Hauptsache. Das ist nicht zwingend das Gericht, das den abzuändernden Beschluss erlassen hat (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 150; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 183). Das Sozialgericht entscheidet selbst dann, wenn zuvor – wie hier – ein Beschwerdeverfahren beim LSG stattgefunden hat, die Hauptsache aber noch beim Sozialgericht anhängig ist oder – wie hier – anhängig zu machen wäre (vgl. Krodel a. a. O. Rn. 150.1). Das Gericht der Hauptsache ist aus den bereits genannten Gründen hier das SG Dortmund.
Der Hilfsantrag gem. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG (doppelt) analog ist, wenn man seine Statthaftigkeit unterstellt, jedoch jedenfalls unbegründet.
Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abänderung eine Änderung der Sachlage (z. B. neue Tatsachen, insbes. neue Beweismittel) und / oder der Rechtslage (z. B. Gesetzesänderung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage) eingetreten ist und deshalb die durchzuführende Interessenabwägung bzw. in Vornahmesachen die Beurteilung von Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund anders ausfällt (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 151; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rn. 184).
Zu beachten ist, dass der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kein zusätzliches Rechtsmittel darstellt; das Verfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell rechtmäßig ist. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens kann mithin die Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung nicht außer Acht gelassen werden. Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie "jederzeit", d. h. ohne Bindung an Fristen, möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt. Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG besteht deshalb regelmäßig dann, wenn nachträglich, also nach Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung, eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 – L 7 SO 5021/09 ER – juris m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2010 – L 7 SO 3392/10 ER-B – juris m. w. N.; Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 86b Rn. 55, 56 m. w. N.).
Inwieweit darüber hinaus eine Abänderungsmöglichkeit bestehen kann, ist umstritten. Teilweise wird für ausreichend gehalten, wenn der Beteiligte sich – entsprechend der entsprechend formulierten verwaltungsprozessualen Parallelvorschrift des § 80 Abs. 7 VwGO – auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe bzw. Umstände berufen kann (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.; Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 86b Rn. 55 m. w. N.), wenn es also um zwar nicht nachträglich eingetretene aber nachträglich bekannt gewordene Gründe / Tatsachen geht. Darüber hinaus wird teilweise angenommen, dass eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache erfolgen könne, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage hierfür ein Bedürfnis besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.). Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, dass auch eine bloße Meinungsänderung des Gerichts genüge und dieses die Abänderungsbefugnis nur nicht willkürlich ausüben dürfe (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 20).
Teilweise wird aber auch vertreten, dass ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ein Beschluss nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nicht ergehen könne (vgl. Krodel in: BeckOK SozR SGG § 86b Rn. 151.1). Und ein bloßer Wandel in der Meinungsbildung – etwa infolge eines Wechsels in der Besetzung des Spruchkörpers oder in der Zuständigkeit des Gerichts – rechtfertigt nach wohl ganz herrschender Auffassung für sich allein keine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung, denn dem stünde der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen. Erschöpft sich ein Antrag im Wesentlichen in der Wiederholung früheren Vorbringens, so wird einem derartigen Antrag regelmäßig die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegenstehen (vgl. LSG Baden-Württemberg a. a. O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22.10.2007 – L 4 B 583/07 KA ER – juris (Rn. 18)).
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine reine Meinungsänderung bzw. eine abweichende Meinung eines nach einer Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsveränderung – wie sie hier eingetreten ist – zuständig gewordenen Gerichts nicht ausreichen darf, da sonst die materielle Rechtskraft und das Prinzip der Rechtssicherheit weitgehend entwertet würden. Vielmehr ist grundsätzlich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage – freilich unterhalb der "Schwelle", bei deren Überschreiten von einem anderen Streitgegenstand zu sprechen wäre – erforderlich, die zu einer Neubeurteilung von Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund führt. Die bereits weiter oben im Zusammenhang mit dem Hauptantrag dargestellten Änderungen rechtfertigen bei der – aus Sicht der Kammer zur Wahrung des Prinzips der Rechtssicherheit gebotenen – Berücksichtigung des Rechtsstandpunktes des Sächsischen LSG keine solche Neubeurteilung. Es bleibt vielmehr dabei, dass ein Anordnungsanspruch zu verneinen ist.
Der Rechtsstandpunkt des Sächsischen LSG zeichnet sich dadurch aus, dass eine Verpflichtung zur Kostenübernahme nach § 22 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SGB II ("Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug ( ) aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.") wegen fehlender Darlegung nachvollziehbarer Gründe für einen Umzug gerade nach Hamm verneint und in Bezug auf die "Auffangnorm" des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, die für nicht notwendige Umzüge gilt, eine Ermessensreduzierung auf Null verneint wurde. Dabei versteht die Kammer den Rechtsstandpunkt des LSG – wohl anders als die Antragsteller – so, dass die von ihm auf Bl. 16 seines Beschlusses vom 03.09.2014 angesprochene Möglichkeit der Eigenfinanzierung nicht notwendiger Umzugsmehrkosten – trotz erneuter Erwähnung dieses Themas auf Bl. 17 im Abschnitt II. 3. a) und damit in dem Abschnitt zu der Prüfung der Voraussetzungen von § 22 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SGB II – nicht dazu führen kann, dass ein Umzug zu einem i. S. v. § 22 Abs. 6 Satz 2 Alt. 2 SGB II notwendigen Umzug wird mit der Folge, dass grundsätzlich ("Die Zusicherung soll erteilt werden ") ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Vielmehr wirkt sich eine Möglichkeit der Eigenfinanzierung nur i. R. d. Prüfung der Ermessensvorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II aus. In Bezug auf die relevanten Tatsachen haben sich bei dieser Betrachtungsweise keine Änderungen ergeben.
Bei der größeren Nähe zu den Verwandten in Bochum bzw. Duisburg handelt es sich – wenn es sich überhaupt um neuen Vortrag handelt – offensichtlich nicht um "ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe", da diese Gründe entweder von vornherein bestanden haben müssen, also nicht nachträglich – nach der Entscheidung des LSG – bekannt geworden sein können, oder vorgeschoben sind. Daher kann die Kammer offen lassen, ob im Einzelfall auch solche "ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe" für den Erfolg eines Abänderungsantrages ausreichen können. Würde man jeden neuen Vortrag ausreichen lassen, so bestünde die Gefahr, dass der Abänderungsantrag die Wirkung eines zusätzlichen Rechtsmittels bekäme, was gerade nicht Sinn von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dieser Umzugsgrund auch nicht plausibel bzw. nicht ausreichend ist. Die einfache Wegstrecke von Hamm (N-Straße) nach Bochum (Mitte) beträgt ca. 64 km, die nach Duisburg ca. 91 km, so dass die Antragsteller von dieser gewissen Annäherung an die Verwandtschaft keine konkreten Vorteile erwarten können, die den Mehraufwand rechtfertigen könnten.
Eine Berücksichtigung des Darlehensangebots bzw. einer etwaigen Möglichkeit der Eigenfinanzierung ändert nichts daran, dass noch keine Ermessensreduzierung auf Null i. R. d. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II eingreift, und zwar weder in Bezug auf den Umzug als solchen, noch im Hinblick auf dessen Durchführung mittels eines gewerblichen Umzugsunternehmens (vgl. Bl. 18 ff. des Beschlusses des LSG). Das hat das LSG in seinem Beschluss vom 18.09.2014 (Bl. 10) ausdrücklich hervorgehoben. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsteller nach Hamm umziehen wollen. Die Kammer ist dabei der Auffassung, dass die Antragsteller hier durch die Annahme des Angebots über das Darlehen des Umzugsunternehmens auch die für den Antragsgegner entstehenden Kosten eines Umzugs innerhalb von Leipzig bzw. die Kosten jedes beliebigen Umzugs reduzieren können. Ein solches Darlehensangebot reduziert nach Auffassung der Kammer generell die Hilfebedürftigkeit in Bezug auf die Übernahme von Umzugskosten, macht aber nicht einen bestimmten Umzug – hier den nach Hamm – erforderlich und führt insoweit auch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Für teurere Umzüge müssen gewichtigere Umzugsgründe existieren als für Umzüge vor Ort, und zwar auch bei einer teilweisen Eigenfinanzierung, und hier liegen – wie das LSG Sachsen ausführlich und nach Meinung der Kammer zutreffend ausgeführt hat – keine nachvollziehbaren Gründe für einen Umzug nach Hamm vor.
Es kann nach alledem dahin stehen, ob die von den Antragstellern geltend gemachten Kosten für einen Umzug innerhalb von Leipzig zutreffend dargestellt worden sind oder ob sie – wofür angesichts des Umstandes, dass der letzte Umzug nur 2.600,00 EUR kostete, einiges spricht – überhöht sind, was dazu führen würde, dass die Antragsteller tatsächlich gar nicht den Differenzbetrag selbst finanzieren könnten und deshalb (erst recht) keine relevante Änderung der Sachlage anzunehmen wäre. Ebenso kann dahin stehen, ob – was SG Leipzig tendenziell angenommen und Sächsische LSG wohl auch zumindest für möglich gehalten hat – ein Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich war und ist. Schließlich kann auch dahinstehen, ob hier – bei unterstellter Bejahung eines Anordnungsanspruchs – wegen des Darlehensangebots des Umzugsunternehmens und des Vergleichsangebots des Antragsgegners überhaupt noch ein Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Regelung bestünde, oder ob es den Antragstellern zuzumuten ist, mit diesen finanziellen Mitteln einen Umzug innerhalb von Leipzig durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung über den mit Einreichung der Eilantragsschrift am 09.09.2014 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgeblich sind aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung nach § 40 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO), der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, die §§ 114 ff. ZPO in der ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2013 – L 6 AS 1177/13 B – juris (Rn. 13)). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da aus den vorstehenden Gründen im Zeitpunkt seiner Entscheidungsreife – die hier mit Eingang der Erwiderung des Antragsgegners am 23.09.2014 vorlag – keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden.
Erstellt am: 27.03.2015
Zuletzt verändert am: 27.03.2015