Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2013 geändert. Der Klägerin zu 1) wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 31.10.2012 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt N, L beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die alleinerziehende, am 00.00.1967 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihrer am 00.00.2006 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), in einem Haushalt. Seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 besucht die Klägerin zu 2) die Grundschule.
Nach der Geburt ihrer Tochter war die Klägerin zu 1) zunächst in Elternzeit. Im Jahr 2008 setzte sie ihre vor der Geburt begonnene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Stadt L als Erzieherin fort. Die Klägerin zu 1) übertrug einen Anteil der Elternzeit von zwölf Monaten mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres ihres Kindes (§ 15 Abs. 2 S. 4 BEEG).
Die Klägerin zu 1) bezieht für die Klägerin zu 2) Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR monatlich sowie einen Unterhaltsvorschuss i.H.v. 133,00 EUR bzw. ab dem 01.09.2012 i.H.v. 180,00 EUR monatlich. Seit 2011 übt die Klägerin zu 1) eine selbständige Tätigkeit aus. Bis zum 19.08.2012 war sie als Erzieherin mit einer Arbeitszeit von 19,5 Stunden wöchentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Stadt L als Arbeitgeberin gewährte der Klägerin zu 1) auf deren Antrag vom 02.07.2012 Elternzeit für die Zeit vom 20.08.2012 bis zum 18.07.2013. Sie wies die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 19.07.2013 einer Kindertagesstätte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3,5 Stunden zu (Mitteilung vom 08.10.2012). Im Februar 2013 erhöhte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitszeit auf 13,25 Stunden wöchentlich.
Seit 2010 beziehen die Klägerinnen aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf Anfrage der Klägerin zu 1) aus Juli 2011, ob eine Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG für die Dauer eines Jahres ab Beginn der Einschulung ihrer Tochter im Sommer 2011 leistungsrechtliche Konsequenzen habe, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2011 mit, der Klägerin zu 1) sei die Fortsetzung ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im ersten Schuljahr ihrer Tochter zumutbar, falls eine Betreuung der Tochter zu den Arbeitszeiten der Klägerin zu 1)durch die Schule, eine offene Ganztagsschule oder eine andere Institution gewährleistet sei und kein besonderer Härtefall vorliege. Wenn die Fortführung der Erwerbstätigkeit zumutbar sei, könne die Inanspruchnahme der Elternzeit negative Konsequenzen für die Klägerin zu 1) haben. Er wies auf die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Entstehen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II hin.
Am 14.06.2012 beantragte die Klägerin zu 1) die Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 18.06.2012 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der Klägerin zu 1) und beantragte die Erteilung einer Zusicherung, dass die Klägerin zu 1) im dritten Jahr Elternzeit ab Sommer 2012 ungeschmälerte Leistungen nach dem SGB II beziehen könne. Er machte geltend, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 SGB II offensichtlich übersehen, dass nach § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG ein Anspruch auf Elternzeit bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes bestehe, wobei ein Teil von bis zu zwölf Monaten bis zum achten Lebensjahr aufgeschoben werden könne, wenn der Arbeitgeber zustimme. Insoweit widerspreche § 10 Abs. 1 Ziffer 3 SGB II dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da es Eltern, die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II ständen, nicht erlaubt sei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es lägen bei der Klägerin zu 1) konkrete persönliche Verhältnisse vor, die eine besondere Härte darstellten. Auch sei die Betreuung der Klägerin zu 2) im ersten Schuljahr nicht in zumutbarer Weise sichergestellt, die Betreuung in der Schule sei nur bis 16.00 Uhr gewährleistet. Die Klägerin zu 1) könne ihr Kind wegen ihrer Tätigkeit bei der Stadt L nicht jeden Tag um 16.00 Uhr abholen, da sie an einigen Tagen bis 16.30 Uhr bzw. 18.00 Uhr arbeiten müsse. Auch lägen Gründe in der Person der Klägerin zu 2) vor, die es unabdingbar machten, dass ihr ihre Mutter zur Seite stehe.
Durch Bescheid vom 04.07.2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für August 2012 i.H.v. insgesamt 112,63 EUR, für September 2012 i.H.v. 43,70 EUR sowie für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.01.2013 i.H.v. 27,63 EUR monatlich vorläufig. Der Beklagte rechnete auf den Gesamtbedarf der Klägerinnen Einkommen der Klägerin zu 1) aus abhängiger und selbständiger Beschäftigung an. In dem Bescheid heißt es u.a.:
"Bitte beachten Sie: Sie haben mitgeteilt, ab dem Monat August 2012 das dritte Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Bitte beachten Sie hierzu unser Schreiben vom 28.09.2011 und die dort genannten Rechtsfolgen. Sollten Sie also tatsächlich Ihr Vorhaben umsetzen, werde ich eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II sowie einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II prüfen müssen. Insoweit teile ich Ihnen bereits jetzt mit, dass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch unter Berücksichtigung der von Ihnen mit Schreiben Ihres Rechtsanwaltes vom 18.06.2012 vorgetragenen Gründen nicht anerkannt werden wird."
Hiergegen legte die Klägerin zu 1) am 24.07.2012 Widerspruch ein. Sie trug vor, der Beklagte rechne Einkommen an, das sie ab August nicht mehr erzielen werde. In der letzten Woche habe sie noch einmal einen Versuch bei ihrer Arbeitgeberin unternommen, die Arbeitszeit so zu reduzieren und zu legen, dass das Wohl ihres Kindes ausreichend berücksichtigt werden könne. Ihr sei mitgeteilt worden, dies sei nicht möglich. Von ihr werde immer wieder Flexibilität gefordert. Sie müsse damit rechnen, dass nachmittags ihre Arbeitskraft gebraucht werde. Unter diesen Umständen habe sie im Hinblick auf das Kindeswohl keine Wahl, als das dritte Jahr Elternzeit anzutreten. Der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1) forderte den Beklagten auf mitzuteilen, ob er nunmehr von einer Unzumutbarkeit einer Beschäftigung der Klägerin zu 1) ausgehe und davon absehen werde, gegen die Klägerin zu 1) Sanktionen zu verhängen, falls sie das dritte Jahr Elternzeit ab August 2012 in Anspruch nehme. Leistungen seien ab dem dritten Jahr Elternzeit ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren.
Mit Schreiben vom 26.07.2012 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) auf, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Antritt der Elternzeit vorzulegen. Leistungen könnten dann "sicherlich unverzüglich ohne die Anrechnung des Einkommens" aus abhängiger Erwerbstätigkeit ausgezahlt werden. Im August 2012 legte die Klägerin zu 1) eine Bescheinigung der Stadt L vom 09.08.2012 über die Gewährung einer Elternzeit für die Zeit vom 20.08.2012 bis zum 18.07.2013 vor.
Durch Änderungsbescheid vom 03.09.2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2012 i.H.v. 921,71 EUR sowie für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.01.2013 i.H.v. insgesamt 905,64 EUR monatlich ohne Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1) aus abhängiger Beschäftigung. Durch Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er lehnte die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen ab. Der Bescheid vom 04.07.2012 sei rechtmäßig gewesen. Bedenken gegen die Festsetzung der Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen bestünden nicht. Es sei kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass vorläufig das Gehalt aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiter angerechnet worden sei. Es habe nicht gesichert davon ausgegangen werden können, dass und wenn ja, ab wann das Einkommen entfallen würde. Erst mit Schreiben vom 09.08.2012 sei der Antrag der Klägerin zu 1) auf Elternzeit für die Zeit vom 20.08.2012 bis zum 18.07.2013 genehmigt worden. Die Genehmigung sei erst nach Erlass des angegriffenen Bescheides erfolgt. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Bewilligung sei jedoch stets der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehende Sachverhalt. Über eine Sanktion oder die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen die Klägerin zu 1) aufgrund des Umstandes, dass sie sich durch die Inanspruchnahme des letzten Jahres der Elternzeit bewusst weiter hilfebedürftig gemacht habe, sei in dem angegriffenen Bescheid noch nicht entschieden worden.
Die Klägerin zu 1) erzielte ab dem 01.09.2012 ein Nettoentgelt von 269,62 EUR monatlich. Mit (zwei) Schreiben vom 29.01.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu 1) zum möglichen Eintritt einer Sanktion und dem Bestehen einer Ersatzpflicht nach § 34 SGB II an.
Am 10.10.2012 haben die Klägerinnen bei Beantragung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt,
die Bescheide vom 04.07.2012 und 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2012 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 20.08.2012 bis zum 18.07.2013 anzuerkennen.
Durch Beschluss vom 14.08.2013 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unstatthaft. Der angefochtene Bescheid vom 04.07.2012 enthalte zu der Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin zu 1) keine feststellende Einzelfallregelung i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB X. Die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme sei eine vorbereitende Handlung und habe noch keinen Regelungsgehalt. Die isolierte Feststellung der Zumutbarkeit der Fortsetzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Erlass einer Sanktion nach § 31a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II bzw. bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II sei nicht vorgesehen. Die Klage sei auch nicht als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei nicht feststellbar. Soweit die Klägerinnen die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens begehrten, könnten sie dieses Klageziel nur erreichen, wenn sie die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 isoliert angegriffen hätten. Schließe sich dem Vorverfahren ein Klageverfahren an, in dem der Widerspruchsbescheid in der Sache angegriffen werde, erledige sich damit die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid. Den Formulierungen in der Klageschrift sei nicht zu entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 nur hinsichtlich der Kostengrundentscheidung angegriffen worden sei. Selbst wenn der Klageantrag entsprechend auszulegen wäre, habe die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerspruch der Klägerinnen sei für den Erlass des Änderungsbescheides vom 03.09.2012 nicht kausal i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X gewesen. Der Beklagte habe den Änderungsbescheid vom 03.09.2012 erst erlassen, nachdem die Klägerin zu 1) das Schreiben der Stadt L vom 09.08.2012 über die Gewährung der Elternzeit vorgelegt habe.
Hiergegen haben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, der angefochtene Bescheid enthalte hinsichtlich der Feststellung der Zumutbarkeit der Fortsetzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung.
II.
A. Die Beschwerde der Klägerin zu 1) ist begründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B, Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH, Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Die Klägerin zu 1) hat mit der Klageschrift vom 10.10.2012 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. S. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfe-Vordruckverordnung – PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) vorgelegt, der ein aktueller Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II beigefügt gewesen ist. Damit ist der Antrag spätestens mit dem Eingang der Klageerwiderung am 31.10.2012 bei Gericht bewilligungsreif gewesen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hat das Klagebegehren der Klägerin zu 1) hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Der schriftsätzliche Klageantrag ist im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zu 1) die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X, den Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II und das Geltendmachen eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit für die Zeit ab dem 20.08.2012 zu unterlassen. Außerdem begehrt die Klägerin zu 1) die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Ein Klageantrag ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz unabhängig von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Die Gerichte haben sich daran zu orientieren, was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R, Rn. 29 m.w.N.). Nach § 34 Abs. 1 SGB X kann Gegenstand einer Zusicherung sowohl der spätere Erlass eines Verwaltungsakts wie auch das spätere Unterlassen eines Verwaltungsakts sein. Aus der Klageschrift ist unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgänge erkennbar, dass die Klägerin zu 1) mit dem Antrag "die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 20.08.2012 bis 18.07.2013 anzuerkennen", ihr im Verwaltungsverfahren verfolgtes Begehren auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X, die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht mit leistungsrechtlichen Nachteilen (in Form der Verhängung einer Sanktion oder Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB X) zu verbinden, weiterverfolgt. Sie begehrt die verbindliche Zusicherung, dass wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch Verwaltungsakt weder eine Sanktion nach § 31 SGB II verhängt noch ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend gemacht wird (vgl. zum Verfahren der Durchsetzung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 34 Rn. 60).
Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage betreffend die Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X ist zulässig. Denn die angefochtenen Bescheide vom 04.07.2013 und vom 03.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2012 beschränken sich nicht auf die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.8.2012 bis zum 31.01.2013, sondern der Beklagte hat in dem Bescheid vom 04.07.2012 konkludent den Antrag der Klägerin zu 1) auf Erteilung einer Zusicherung, einen Sanktionsbescheid bzw. einen Leistungsbescheid nach § 34 SGB X bei Inanspruchnahme der Elternzeit zu unterlassen, abgelehnt. Die Ausführungen des Beklagten in dem Bescheid "Sollten Sie also tatsächlich Ihr Vorhaben umsetzen, werde ich eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II sowie einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II prüfen müssen. Insoweit teile ich Ihnen bereits jetzt mit, dass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch unter Berücksichtigung der von Ihnen mit Schreiben Ihres Rechtsanwaltes vom 18.06.2012 vorgetragenen Gründen nicht anerkannt werden wird" sind in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) (vgl. zur Auslegung von behördlichen Willenserklärungen: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 31 Rn. 25 f m.w.N.) als Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X auszulegen.
Bei der Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X. Dasselbe gilt für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung, (vgl. BSG Urteil vom 29.01.2004 – B 4 RA 29/03 R; BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R, Rn. 13). Den gegen die Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung erhobenen Widerspruch hat der Beklagte konkludent durch den Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen.
Dahinstehen kann, ob die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in vollem Umfang begründet ist. Dies wäre nur der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zusicherung vorlägen und eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Klägerin gegeben ist. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, eine Zusicherung nach § 34 SGB X zu erteilen, sie hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BSG Urteil vom 12.04.1984 – 1 RA 27/83; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 34 Rn. 10 m.w.N.).
Jedenfalls hat die in der Klage als Minus enthaltene Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 2 SGG), gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten, den Antrag der Klägerin zu 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 2 SGG), hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Der Beklagte hat bei der Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung der begehrten Zusicherung nach § 34 SGB X kein Ermessen ausgeübt. Damit wäre der angefochtene Bescheid wegen eines Ermessenfehlers rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X – vorliegend die Verneinung der Erfüllung der Sanktionstatbestände nach § 31 SGB II bzw. der Voraussetzungen des Ersatzanspruches nach § 34 SGB X – vorgelegen haben. Dies ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offen. Insoweit besteht weiterer Aufklärungsbedarf:
Die Erfüllung des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II kann zwar mit der Inanspruchnahme der Elternzeit ab dem 20.08.2012 in Betracht kommen, da bei Inanspruchnahme der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht ruhen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2013 – L 34 AS 1030/11) und damit wegen des Fortfalls des Arbeitsentgelts sich die Hilfebedürftigkeit vergrößert. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer absichtlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 Rn. 89 m.w.N.; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 31 Rn. 73 f m.w.N.) zumindest voraussetzt, dass der Klägerin zu 1) die Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ab der Einschulung ihres Kindes zumutbar gewesen ist. Auch wird zu erwägen sein, bei der Prüfung der Absicht i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Wertung von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB II einzubeziehen. Hiernach stellt nur die Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen eine Pflichtverletzung dar und dies auch dann nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist.
Die Regelvermutung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 SGB II, wonach bei einem Kind über drei Jahre bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Gefährdung der Erziehung anzunehmen und damit eine Erwerbstätigkeit eines Elternteils zumutbar ist, greift nur ein, wenn eine Betreuung und damit Erziehung des Kindes sichergestellt ist (vgl. Armborst in LPK-SGB II, 3 Aufl., § 10 Rn. 18, 22; BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R). Maßgeblich ist die objektive Betreuungssituation. Die Klägerin zu 1) hat vorliegend substantiiert bestritten, dass eine Betreuung ihres Kindes nach 16.00 Uhr ab der Einschulung bei der Fortführung ihrer bisherigen Tätigkeit unter den gleichen Arbeitsbedingungen gesichert gewesen ist. Insoweit besteht Aufklärungsbedarf. Auch wird in die Abwägung mit einzubeziehen sein, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG die Möglichkeit einer Übertragung der Elternzeit bis zu 12 Monate der insgesamt maximal dreijährigen Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes mit Zustimmung des Arbeitsgebers geschaffen hat und dabei insbesondere die Situation der Betreuung eines Kindes im ersten Schuljahr berücksichtigt hat (vgl. BT-Drs. 14/3553 S. 19). Ob eine Verweisung auf die nach § 15 Abs. 2 BEEG zulässig Arbeitsmöglichkeit von wöchentlich bis zu 30 Stunden (§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG) zulässig ist, ist umstritten (Armborst in LPK-SGB II, 3 Aufl., § 10 Rn 17; siehe auch die kritische Kommentierung von Rixen in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 10 Rn 59 f, zum Verhältnis des Art. 6 GG zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Diese Erwägungen sind auch bei Prüfung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II zu berücksichtigen. Ein solcher setzt voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen ist (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn. 19 ff). Die quasi-deliktische Ersatzpflicht des § 34 SGB II dient der Durchsetzung des für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltenden Nachranggrundsatzes des § 2 SGB II. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von § 34 SGB II, die von dem Grundsatz abweicht, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn. 19 m.w.N.), ist eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Es muss ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten nach den Wertungen des SGB II als "sozialwidrig" bewerten zu können. Entscheidend ist, ob ein Verhalten auf die im SGB II verankerten Wertungsmaßstäbe als missbilligenswert erscheint. Vorschriften des SGB II, denen solche Maßstäbe zu entnehmen sind, sind insbesondere §§ 2, 9 Abs. 1, 31 und 33 SGB II (vgl. Hänlein in Gagel, SGB III/SGB II, § 34 SGB II Rn. 13; siehe auch BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn. 20). Maßgebliche Grundlage hat dabei nicht ein generelles Urteil über ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen zu sein. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls von ausschlaggebender Bedeutung.
Hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass diese als Kosten des Gerichtsverfahrens Gegenstand der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG sind, soweit sie im Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X entstanden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 17.07.2013 – L 19 AS 1148/13 B m.w.N.). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nicht nur der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 SGB X, sondern auch auf Gewährung von höheren Leistungen gewesen ist. Diese Ansprüche stellen zwei selbständige Streitgegenstände dar. Dem Begehren der Klägerin zu 1) auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat der Beklagte durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 03.09.2012 stattgegeben. Diese Entscheidung ist nach § 77 SGG materiell bestandskräftig geworden, da die Klägerin zu 1) sich im Klageverfahren nicht gegen die Höhe der bewilligten Leistungen wendet. Damit hat sich die negative Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2012 bezogen auf das Begehren der Klägerin zu 1) auf Gewährung von höheren Leistungen nicht durch die Erhebung der Klage i.S.v. § 39 SGB X erledigt (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 17.07.2013 – L 19 AS 1148/13 B m.w.N.). Insoweit handelt es sich um Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens.
Das Begehren der Klägerin zu 1) auf Verpflichtung des Beklagten auf (teilweise) Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat eine Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Ein Widerspruch ist nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung der Rechtsbehelfs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, wenn also der belastende Verwaltungsakt, der Widerspruch hiergegen und ein "stattgebender" Verwaltungsakt in zeitlicher Reihenfolge stehen. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung eine ursächliche Verknüpfung im Rechtsinne besteht (vgl. BSG Urteil vom 02.05.2011 – B 11 AL 23/10 R, Rn. 21 ff. m.w.N. und 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R, Rn. 16). Ein Ursachenzusammenhang ist in Regel allein dadurch gegeben, dass ein Widerspruchsführer durch die Erhebung des Rechtsbehelfs eine Ursache für die Abänderung der Entscheidung – nämlich die Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Verwaltungsaktes – gesetzt hat Bei einer Änderung der Sachlage nach Einlegung der Widerspruchs – vorliegend die Genehmigung der Elternzeit durch die Arbeitgeberin und Antritt der Elternzeit zum 20.08.2012 – entfällt der Kausalzusammenhang, wenn ein Widerspruchsführer im Vorverfahren eine Handlung, wie z. B. die Vorlage eines Antragsvordrucks, Vorlage von im Ausgangsverfahren angeforderten Unterlagen zwecks Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, nachholt, die er bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheides pflichtwidrig unterlassen hat und die Stattgabe ausschließlich auf der nachgeholten Handlung beruht. Entscheidend ist, dass das die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auslösende Ereignis ausschließlich im Verantwortungsbereich des Widerspruchsführers lag (BSG Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R; 25.02.2011 – B 11 AL 23710 R und 19.10.2011 – B 6 KA 35/10 R m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04.07.2012 lag nicht allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, da die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 04.07.2012 wegen der fehlenden Genehmigung der Elternzeit seitens der Arbeitgeberin dem Beklagten den Antritt der Elternzeit zum 20.08.2012 noch nicht anzeigen konnte. Anzumerken ist dabei, dass sich der Vorläufigkeitsvorbehalt im Bescheid vom 04.07.0212 ausschließlich auf das Einkommen der Klägerin zu 1) aus selbständiger Tätigkeit bezogen hat und dem Beklagten es freigestanden hätte, wegen der ungeklärten Sachlage den Bewilligungszeitraum zu begrenzen.
Billigkeitsgesichtspunkte sind bei der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BSG Urteile vom 20.10.2010 – B 13 R 15710 R – und 19.06.2012 – B 4 AS 142/11 R).
Die Klägerin zu 1) ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
B. Die Beschwerde der Klägerin zu 2) ist unbegründet.
Das Begehren der Klägerin zu 2) bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin zu 2) ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Sie ist bezüglich der Kostenentscheidung und der Ablehnung der Zusicherung weder Adressatin der angefochtenen Bescheide noch ist insoweit in ihrem Namen Widerspruch eingelegt worden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.01.2014
Zuletzt verändert am: 09.01.2014