Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.12.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Antragsgegners, soweit dieser ihn verpflichtet, an einer Maßnahme zur beruflichen Integration für acht Wochen ab 13.12.2013 teilzunehmen.
Der 1983 geborene Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kam, ersetzte der Antragsgegner eine solche mit Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014. Hierin wird der Antragsteller unter anderem zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Integration für acht Wochen ab 13.12.2013 bei dem Maßnahmeträger Tertiär verpflichtet.
Insoweit wendete sich der Antragsteller gegen den Bescheid mit Widerspruch und Klage, die bei dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 23 AS 449/14 anhängig ist.
Unter dem 04.12.2013 suchte der Antragsteller bei dem Sozialgericht ergänzend um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid anzuordnen. Der Bescheid vom 16.10.2013 enthielt sich widersprechende Daten. Im Übrigen würde dem beauftragten Träger ein selektiver Zugriff auf das Bewerberprofil des Antragstellers eingeräumt, wodurch in seine verfassungsmäßig geschützten Rechte eingegriffen würde. Zudem sei die Maßnahme nicht geeignet, seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Mit Beschluss vom 30.12.2013 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel abgelehnt. Der Bescheid sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Art, Umfang, Dauer, Zeit und Ort der Maßnahme seien hinreichend bestimmt und die Maßnahme geeignet, die Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Gegen den ihm am 04.01.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 31.01.2014 Beschwerde eingelegt. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Antragsgegner zu einer konsensualen Lösung der Integration des Antragstellers in den Arbeitsmarkt nicht bereit sei.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, sich im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 16.10.2013 zu wehren, soweit dieser ihn verpflichtet, ab 13.12.2013 für acht Wochen an einer Maßnahme zur beruflichen Integration teilzunehmen, besteht nicht (mehr).
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nur gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erbringen kann, z.B. weil weitere Vollziehungsmaßnahmen unterbunden werden (vergleiche z.B. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 86b, Rn. 7a). Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil kann dem Antragsteller jedoch aktuell durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) erwachsen. Denn der Bescheid verpflichtet ihn – soweit er angefochten ist – nach seinem Wortlaut lediglich zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Integration ab 13.12.2013 für acht Wochen. Dieser Zeitraum ist seit dem 07.02.2017 abgelaufen. Darüber hinaus enthält der Bescheid keinen vollstreckbaren Inhalt, auch wenn sich der Antragsgegner offen hält, einen späteren Beginn der Maßnahme mit dem Antragsteller zu "vereinbaren" bzw. die Maßnahme zu verlängern. Da eine entsprechende konkrete Verpflichtung oder Ergänzung des Bescheides nicht erfolgt ist, hat der Antragsteller aktuell eine entsprechende "Vollstreckung" nicht zu befürchten.
Der Senat kann darüber hinaus dahinstehen lassen, ob dem Antragsteller aus möglichen Sanktionen nach §§ 31ff SGB II ein Rechtsschutzbedürfnis erwachsen würde. Denn dass solche von dem Antragsgegner verhängt wurden oder unmittelbar bevorstehen, ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus dem Vortrag des Antragstellers. In einem solchen Fall bestünde für den Antragsteller zudem die Möglichkeit, sich direkt gegen einen möglichen Sanktionsbescheid zu wenden und in einem Verfahren auf die Gewährung einsteiligen Rechtschutzes dessen Vollstreckung einstweilen abzuwenden oder vorläufig rückgängig zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.03.2014
Zuletzt verändert am: 20.03.2014