Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuzahlen in Höhe von 122,70 EUR für Oktober 2017, 122,70 EUR für November 2017 und 49,20 EUR für Dezember 2017. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – zuletzt noch – um die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) für den Zeitraum für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.2017, ohne "Einbehaltung" von Leistungen aufgrund von Aufrechnungen nach § 43 SGB II, nachdem es dem Antragsteller ursprünglich um die Bescheidung seines Weiterbewilligungsantrags für den Zeitraum ab dem 01.10.2017 und um die Gewährung von SGB II-Leistungen dem Grunde nach für diesen Zeitraum gegangen war und sich das Rechtsschutzbegehren insoweit durch den Bewilligungsbescheid vom 05.10.2017 bzgl. des Regelbedarfs und durch den Änderungsbescheid vom 17.10.2017 bzgl. der Kosten der Unterkunft – sowohl objektiv als auch erkennbar aus Sicht des Antragstellers – erledigt hatte.
Es geht insofern um die gleiche Fallkonstellation wie in dem früheren Eilverfahren des Antragstellers, das unter dem Az. S 32 AS 3425/17 ER geführt und in dem der Eilantrag des Antragstellers von der Kammer mit – zwischenzeitlich vermutlich rechtskräftigem, dem Antragsteller jedenfalls am 11.10.2017 zugestelltem – Beschluss vom 09.10.2017 abgelehnt worden ist. Nur geht es diesmal nicht um die "Einbehaltungen" im Zeitraum bis zum 30.09.2017 sondern um die im Folgezeitraum ab dem 01.10.2017.
Das Gericht hat den Inhalt des Klage- bzw. Eilantrags und den Streitgegenstand nach Maßgabe von § 123 SGG und dem Rechtsgedanken von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nach dem erkennbaren Gegenstand des Klage- bzw. Eilrechtsschutzbegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu z. B. den Beschluss der Kammer vom 13.07.2016 – S 32 AS 317/16 ER – juris (Rn. 47) m. w. N.; vgl. ferner Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 123 Rn. 3 und Vorbemerkung vor § 60 Rn. 11a; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 92 Rn. 12 m. w. N.). Dabei ist das Gericht nicht streng an die Antragsfassung gebunden, insbesondere nicht bei nicht rechtskundigen Klägern bzw. Antragstellern.
Bei sachgerechter Auslegung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens strebt der Antragsteller nun – nach dessen unstreitiger teilweiser Erledigung durch die Bescheidung des Weiterbewilligungsantrags und Bewilligung von Leistungen dem Grunde nach (s. o.) – erkennbar "nur" noch die vollständige, nicht durch "Einbehaltungen" geminderte Auszahlung der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vom 05.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2017 für den Zeitraum ab dem 01.10.2017 bewilligten Leistungen an.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ihm die den "Einbehaltungen" bzw. Aufrechnungen nach § 43 SGB II zugrundeliegenden Bescheide vom 31.05.2017 – also die beiden Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide vom 31.05.2017 (Aufhebung und Erstattung für August bzw. September 2016; Aufhebungssumme jeweils 135,00 EUR; Aufrechnung i. H. v. 122,70 EUR monatlich, jeweils ab 01.08.2017) und der Rücknahme-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom selben Tag (Rücknahme und Erstattung für Oktober und November 2016; Aufhebungssumme jeweils 135,00 EUR, insgesamt 270,00 EUR; Aufrechnung i. H. v. 122,70 EUR monatlich ab 01.09.2017) (vgl. die Bescheide, Bl. 73 ff. GA zu S 32 AS 3425/17 ER) – "unbekannt" gewesen seien. Wie noch weiter unten vom Gericht dargelegt wird, bestreitet er damit sinngemäß die Bekanntgabe dieser Bescheide und damit zugleich ihre Wirksamkeit; er vertritt ferner erkennbar die Auffassung, mit der Unwirksamkeit dieser drei Bescheide fehle jegliche Rechtsgrundlage für die "Einbehaltungen".
Der Antragsteller begehrt damit in erster Linie die vollständige Erfüllung des sich – jedenfalls nach seinem erkennbaren Rechtsstandpunkt – aus den o. g. Bewilligungsbescheiden für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.10.2017 ergebenden, titulierten Leistungsanspruchs ohne aufrechnungsbedingte Einbehaltungen, konkret durch Auszahlung weiterer 122,70 EUR monatlich für Oktober und November 2017 und weiterer 49,20 EUR für Dezember 2017 (ab Januar 2018 "drohen" keine derartigen Einbehaltungen) und damit eine Begünstigung.
Hierfür wäre in der Hauptsache keine Anfechtungsklage – jedenfalls keine isolierte Anfechtungsklage – zu erheben, sondern je nach rechtlichem Ansatzpunkt bzw. je nach Beantwortung der Frage nach der Identität und der Wirksamkeit der maßgebenden Aufrechnungsverwaltungsakte (dazu weiter unten näher) entweder eine "echte", isolierte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG oder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.
Nach diesem Rechtsstandpunkt wäre hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die statthafte Eilrechtsschutzform, wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung weiterer Leistungen und damit um eine "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) geht (vgl. hierzu z. B. die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ER – juris (Rn. 69 ff.) und vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (insbes. Rn. 62 f. und Rn. 84 ff.), jeweils m. w. N.). Bei Verpflichtungsklagen und Leistungsklagen sowie bei Unterlassungs- und Feststellungsklagen kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden (vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 24 m. w. N.).
Soweit der nicht rechtskundige Antragsteller am Ende seines Schreibens vom 24.10.2017 "hilfsweise ( ) die sofortige Aussetzung der o.g. 30% Sanktion" beantragt hat, ist erkennbar keine Sanktion i. S. v. §§ 31 ff. SGB II gemeint; der Antragsteller meint vielmehr eindeutig die Aufrechnungen nach § 43 SGB II, die sich – im "wirtschaftlichem Ergebnis" ähnlich einer Sanktion – ihm gegenüber als Einbehaltung i. H. v. 30 % des Regelbedarfs darstellen.
Diesen auf die Aufrechnungsentscheidungen bezogenen und ausdrücklich nur "hilfsweise" – erkennbar für den Fall der Wirksamkeit dieser Bescheide bzw. der Ablehnung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung – gestellten Antrag fasst das Gericht im Wege der sachgerechten Auslegung des Eilbegehrens als Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf (vgl. zu derartigen Anträgen z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 9b, 12 und 15 m. w. N.), verbunden mit einem "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese Antragskombination ist letztlich auf das gleiche wirtschaftliche Ziel wie der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet, nämlich auf die (vorläufige) Auszahlung der einbehaltenen Leistungen in der o. g. Höhe.
Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit hier deshalb anstelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil Aufrechnungsverwaltungsakte nach § 43 SGB II generell weder nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 SGB II noch nach § 86a Abs. 2 Nr. 1-3 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, unabhängig davon, ob es um Regelungen zum Grund oder zur Höhe bzw. um Grundlagenverwaltungsakte oder Ausführungsverwaltungsakte i. S. der noch weiter unten anzusprechenden, möglichen Differenzierung geht; deshalb kommt jedem Rechtsbehelf gegen einen Aufrechnungsverwaltungsakt kraft Gesetzes nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung ("Suspensiveffekt") zu, die lediglich der Feststellung bedarf (vgl. z. B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 31.08.2016 – L 3 AS 633/16 B ER – juris m. w. N.; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 14 und 14.1 m. w. N.). Zudem liegt keine gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor. Soweit der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, kann und muss ihr Bestehen daher nicht vom Gericht angeordnet sondern nur nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog durch deklaratorischen Beschluss festgestellt werden (vgl. z. B. Sächsisches LSG a. a. O.).
Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "nachrangig" gegenüber dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt "; vgl. dazu auch z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 24 m. w. N.) i. V. m. dem "Annexantrag" auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG, soweit diese Antragskombination statthaft (dazu sogleich) und zur Erreichung des Rechtsschutzziels ausreichend ist. Und auch im Verhältnis zu dem hier einschlägigen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (analog) ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung "nachrangig" und dementsprechend unzulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 15 m. w. N.).
Jedoch hat der Antragsteller hier nicht den (potentiell) vorrangigen Aussetzungsantrag als Hauptantrag gestellt und den (potentiell) nachrangigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Hilfsantrag, sondern er hat es ausdrücklich umgekehrt gemacht.
Für eine Korrektur dieses Antrags-Rangverhältnisses im Wege der Auslegung gibt es keinen hinreichenden Anlass, denn der Antragsteller vertritt – wie bereits erwähnt – hauptsächlich den Standpunkt, es gebe für die "Einbehaltungen" überhaupt keine wirksame Rechtsgrundlage. Bei diesem rechtlichen Ansatzpunkt wäre die isolierte Leistungsklage in der Hauptsache statthaft und bedürfte es im Eilverfahren keiner gerichtlichen Aussetzungsregelung zur Vollziehbarkeit irgendwelcher Aufrechnungsbescheide, denn dann gäbe es ja genauso wenig einen Aufrechnungsbescheid wie es einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf gäbe, dem ein Suspensiveffekt zukommen könnte. Daher hat das Gericht bei der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens das von dem Antragsteller vorgegebene Verhältnis aus Haupt- und Hilfsantrag zugrunde gelegt.
Die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens dahingehend, dass es einen Hilfsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bzgl. der Aufrechnung enthält, ergibt hier nach dem Vortrag der Beteiligten, insbesondere dem Vortrag in ihren jeweils letzten Schreiben, auch Sinn, denn es erscheint mittlerweile, anders als in dem vorangegangenen Eilverfahren S 32 AS 3425/17 ER (vgl. insoweit den Beschluss der Kammer vom 09.10.2017, dort die Ausführungen auf den Seiten 5-6), immerhin vertretbar, das Vorliegen von Rechtsbehelfen anzunehmen, die sich gegen Verwaltungsakte richten, die eine Aufrechnung nach § 43 SGB II regeln – oder zumindest in dem Sinne "mitregeln", dass sie Teilaspekte feststellen bzw. hinreichend verselbständigte, anfechtbare Teile einer "rechtlichen Einheit" oder eines Regelungszusammenhangs bilden –, und denen bezüglich dieser Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung zukommen könnte.
Als solcher Rechtsbehelf kommt zum einen der Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X vom 22.10.2017 hinsichtlich der drei nach dem Hilfsantrag des Antragstellers "auszusetzenden" Bescheide vom 31.05.2017 (vgl. dazu Bl. 46, 47 und 49 GA) in Betracht, der zwar als solcher Überprüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung besitzen kann und auch nicht ausdrücklich als "Widerspruch" bezeichnet worden ist, der aber möglicherweise nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (zumindest auch) als Widerspruch auszulegen sein könnte und dann noch als solcher von dem Beklagten zu bescheiden wäre.
Und als solcher Rechtsbehelf kommt zum anderen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz evtl. auch der bei dem Beklagten ausdrücklich erhobene, noch nicht beschiedene Widerspruch des Antragstellers vom 04.11.2017 gegen den Bewilligungsbescheid vom 05.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2017 (vgl. dazu Bl. 46, 47 und 54 GA) in Frage, auch wenn der Hilfsantrag des Antragstellers sich nicht ausdrücklich auf eine "Aussetzung" dieser Entscheidungen richtet. Dies hängt sodann wiederum von der weitgehend noch nicht (höchstrichterlich) geklärten Rechtsfrage ab, ob und inwieweit derartige Bewilligungs- und Änderungsbescheide neben die "grundlegenden" Aufrechnungsverfügungssätze (hier: diejenigen in den Bescheiden vom 31.05.2017) oder (teilweise) an ihre Stelle tretende, anfechtbare und vollziehbare, entweder erstmalige oder weitere Ausführungsverwaltungsakte zu der Aufrechnung für einen bestimmten Zeitraum (hier: für den in einen neuen Bewilligungszeitraum fallenden Teilzeitraum ab dem 01.10.2017) enthalten, soweit in ihnen nach den Angaben zu der bewilligten Leistungen in einer Tabelle mit der Überschrift "Auszahlung der Leistung:" unter "abweichender Zahlungsempfänger" die Angabe "JobCenter" (o. ä., etwa "BA-SH/Zentralkasse") nebst Betragsangabe enthalten ist. Die Kammer kann und muss diese Rechtsfrage für die hier zunächst aufgeworfene Frage, ob das Rechtsschutzbegehren bei sachgerechter Auslegung einen Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die o. g. Bewilligungsbescheide enthält, nicht abschließend klären, denn diese Auslegung des Eilantrags ergibt bereits dann Sinn, wenn eine Auslegung dieser Bescheide rechtlich vertretbar ist, bei der sie eine Bedeutung für die Durchführung der Aufrechnung im streitigen Zeitraum haben. Und diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn es lässt sich unter Zugrundelegung der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. insbes. das Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R – juris (Rn. 11)) vertreten, dass die "Aussagen" zum abweichenden Zahlungsempfänger in den Bescheiden vom 05.10.2017 und vom 17.10.2017 vollziehbare (Teil )Regelungen eines Regelungszusammenhangs zur Aufrechnung für den Zeitraum ab dem 01.10.2017 sind. Hinsichtlich der im Detail anzustellenden Überlegungen zu dieser Rechtsfrage verweist die Kammer auf ihre später folgenden Ausführungen zum Anordnungsanspruch.
Nach alledem ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers im Wege der Auslegung, auch unter Abgrenzung von den Streitgegenständen der anderen Eilverfahren des Antragstellers (Az. S 32 AS 3425/17 ER, S 32 AS 4071/17 ER und S 32 AS 4070/17 ER), unter Berücksichtigung der Sachverhaltsentwicklung im Verlauf des vorliegenden Eilverfahrens sinngemäß die Anträge,
1. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die mit dem Bescheid vom 05.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2017 bewilligten aber aufrechnungsbedingt nicht ausgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II auszuzahlen und zwar jeweils weitere 122,70 EUR / Monat für die Monate Oktober und November 2017 und weitere 49,20 EUR für Dezember 2017,
2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen die Aufrechnungen aufgrund der beiden Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide vom 31.05.2017 und des Rücknahme-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheides vom 31.05.2017 festzustellen, und zwar a) die aufschiebende Wirkung des als Widerspruch auszulegenden Überprüfungsantrags vom 22.10.2017 b) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.11.2017 gegen den Bewilligungsbescheid vom 05.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2017, und die Vollziehung der Aufrechnungen aufzuheben, indem der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller vorläufig die mit dem Bescheid vom 05.10.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.10.2017 bewilligten aber aufrechnungsbedingt nicht ausgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II auszuzahlen und zwar jeweils weitere 122,70 EUR / Monat für die Monate Oktober und November 2017 und weitere 49,20 EUR für Dezember 2017.
Der unter Ziff. 1 genannte Hauptantrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Hauptantrag ist außerdem begründet, so dass es einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht mehr bedarf.
Der Hauptantrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach der Rechtsauffassung der Kammer statthaft, da der aus den o. g. Gründen nach dem Eilrechtsschutzsystem des SGG "vorrangige" Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hier nicht statthaft ist und dementsprechend der Anwendungsbereich von § 86b Abs. 2 SGG eröffnet ist. Denn es gibt nach der Rechtsauffassung der Kammer im vorliegenden Fall keine Bescheide, die sowohl wirksam sind als auch zugleich Verwaltungsakte über die Aufrechnung nach § 43 SGB II enthalten, und die hier vollzogen werden und deshalb einen "Bedarf" für eine Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs auslösen könnten. Denn die beiden Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide vom 31.05.2017 und der Rücknahme-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheides vom 31.05.2017 enthalten zwar solche Regelungen, sind dem Antragsteller aber weder ursprünglich noch später irgendwann bekannt gegeben worden und damit jedenfalls bislang nicht wirksam geworden, und der Bewilligungsbescheid vom 05.10.2017 und der Änderungsbescheid vom 17.10.2017 enthalten keine Regelungen über eine Aufrechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch verwiesen.
Die Zulässigkeit des damit statthaften Hauptantrags nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG begegnet im Übrigen keinen Bedenken. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt dabei unproblematisch daraus, dass der Antragsgegner erkennbar der Meinung ist, die Bescheide vom 31.05.2017 (und / oder die Bescheide vom 05.10.2017 und 17.10.2017) rechtfertigten die Aufrechnung zwischen den Leistungsansprüchen des Antragstellers für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 und den (vermeintlichen) Erstattungsansprüchen des Antragsgegners aus den Bescheiden vom 31.05.2017, und er müsse damit die o. g. Leistungsbeträge nicht auszahlen.
Zur Begründetheit des Hauptantrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung:
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus (vgl. z. B. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – juris (Rn. 19); vgl. ferner Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 27 ff. m. w. N.).
Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten (Anordnungs-)Anspruchs und des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; es dürfen durchaus gewisse Zweifel verbleiben (vgl. u. a. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – juris (Rn. 19) m. w. N.; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R – juris (Rn. 35) m. w. N.; BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3d m. w. N.).
Eine besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist (nur) zu bejahen, wenn dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – juris (Rn. 20); Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.; vgl. auch Udsching/Groth in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, V. Kapitel Der Vorläufige Rechtsschutz, Rn. 2 und Rn. 41 ff. m. w. N.). Hinsichtlich des fachrechtlich begründeten Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bedeutet dies, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O. (insbes. Rn. 32); vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.09.2016 – 1 BvR 1630/16 – juris (Rn. 9)). Nach Meinung der Kammer dürfen zudem an den Anordnungsgrund in dem Fall der behaupteten Nichterfüllung eines durch einen wirksamen Bescheid "titulierten" Leistungsanspruchs – auch für die Vergangenheit – keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu z. B. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 103 ff.) m. w. N.).
Bzgl. des Anordnungsanspruchs gilt für Eilverfahren, in denen es – wie hier – um existenzsichernde Leistungen geht, folgendes: Aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergeben sich besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei jedenfalls auch Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2016 – L 9 SO 210/16 B ER – juris (Rn. 6) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – L 9 AS 2290/13 B ER – juris (Rn. 4 ff.) m. w. N.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – juris (Rn. 10, 12) m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12 – juris m. w. N.).
Weitere Einzelheiten in Bezug auf den Entscheidungsmaßstab sind umstritten. Klar ist: Liegt der Anordnungsanspruch offensichtlich bzw. eindeutig nicht vor und ist der Hauptsacherechtsbehelf daher unbegründet, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist; die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern sich dann, ohne dass ganz auf ihn verzichtet werden könnte (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29 m. w. N.). Umstritten bzw. nicht abschließend geklärt ist aber, wie bei offenem bzw. nicht vollständig geklärtem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu verfahren ist. Teilweise wird davon ausgegangen, dass immer dann, wenn ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz schwere und unzumutbare Nachteile entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich ist, und dass dann, wenn in solchen Fällen diese abschließende Prüfung bzw. vollständige Aufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, zwingend anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden und eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zulässig ist (so das BVerfG in einem viel beachteten Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23-26) m. w. N.; vgl. dazu ausführlich und kritisch Burkiczak, SGb 2015, 151; vgl. auch – scheinbar eine zwingende offene Folgen- bzw. Interessenabwägung befürwortend – Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29a m. w. N.; vgl. aber auch Keller a. a. O. bei Rn. 2a m. w. N.). Diesen Prüfungsmaßstab hatte auch die Kammer in ihrer früheren Rechtsprechung im Ausgangspunkt angelegt, wobei sie allerdings regelmäßig nicht nur eine reine Folgenabwägung, ohne jede materiell-rechtliche Prüfung, vorgenommen, sondern eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen des Anordnungsanspruchs als Basis der Folgenabwägung verlangt und die für deren Vorliegen sprechenden Gesichtspunkte aufgeführt und bewertet hatte. Gerade auch unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung des BVerfG hat die Kammer aber diese Rechtsprechungspraxis – erstmals in ihrem nicht veröffentlichten Beschluss vom 19.05.2017, Az. S 32 AS 638/17 ER – aufgegeben.
Richtigerweise ist von folgendem Prüfungsmaßstab auszugehen: Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) für Vornahmesachen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden; das gilt auch für Verfahren, in denen es um existenzsichernde Leistungen geht (vgl. z. B. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2016 – L 12 AS 1420/16 B ER – juris (Rn. 21); Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschlüsse vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – juris m. w. N. und vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12 – juris m. w. N.; vgl. auch hierzu ausführlich Burkiczak, SGb 2015, 151; vgl. auch – in einem anderen rechtlichen Zusammenhang – BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris; vgl. zu dieser Entscheidung und zum Thema insgesamt auch Burkiczak, NZS 2017, 75). Es ist damit jedenfalls nicht zutreffend, dass immer anhand einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage oder bei deren Unmöglichkeit zwingend anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden und eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zulässig ist. Es besteht aber nicht einmal ein freies Wahlrecht. Richtig ist vielmehr, dass eine Entscheidung auf der Grundlage einer reinen Folgenabwägung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme bzw. die ultima ratio darstellt, und dass eine – ggf. intensive – summarische Prüfung anhand der materiellen Rechtslage vorrangig durchzuführen und neben ihr für eine Folgenabwägung kein Platz ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – juris m. w. N. und vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12 – juris m. w. N.; Burkiczak, SGb 2015, 151 (insbes. 153 f.); vgl. insbesondere auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris; Burkiczak, NZS 2017, 75; vgl. ferner Udsching/Groth in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, V. Kapitel Der Vorläufige Rechtsschutz, Rn. 41 m. w. N.). Eine Folgenabwägung kommt zudem allenfalls bei völlig offenem Ausgang in der Hauptsache und dann auch nur bei nicht im Eilverfahren aufklärbaren entscheidungserheblichen Tatsachen, nicht hingegen bei Rechtsfragen, die sich auf dem Boden geklärter Tatsachen stellen, in Frage, unabhängig davon, ob eine höchstrichterliche Klärung vorliegt (vgl. Burkiczak, SGb 2015, 151 (154); Burkiczak, NZS 2017, 75; vgl. in diesem Zusammenhang auch SG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2017 – S 62 SO 628/16 ER – juris (Rn. 59 ff.) m. w. N. und den Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.07.2016 – S 32 AS 3037/16 ER – juris (Rn. 66 ff.); vgl. ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 – L 23 SO 30/17 B ER – juris (Rn. 26 f.)). Schließlich ist im Eilverfahren auch eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der (objektiven bzw. materiellen) Beweislastverteilung, vor allem bei nicht ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung des Sachverhalts, nicht ausgeschlossen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – L 9 AS 2290/13 B ER – juris (Rn. 5, 14) m. w. N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.06.2013 – L 16 AS 178/13 B ER – juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.02.2010 – 1 BvR 20/10 – juris).
Nach diesem Maßstab war dem in Ziff. 1 genannten Hauptantrag stattzugeben.
Anders als in dem früheren Verfahren S 32 AS 3425/17 ER ist nach Meinung der Kammer nunmehr eine hinreichende Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten (Anordnungs-)Anspruchs, gerichtet auf Auszahlung von bewilligten aber aufrechnungsbedingt einbehaltenen weiteren 122,70 EUR / Monat für die Monate Oktober und November 2017 und von weiteren 49,20 EUR für Dezember 2017, zu bejahen.
Die Kammer geht bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des Akteninhalts und des bisherigen Vortrags der Beteiligten nicht mehr davon aus, dass die monatlichen Leistungsansprüche des Antragstellers insoweit jeweils durch wirksame Aufrechnung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II mit auf § 50 SGB X beruhenden Erstattungsforderungen des Antragsgegners erloschen ist (vgl. auch §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 389 BGB zur Wirkung der Aufrechnung).
Die Kammer geht vielmehr nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon aus, dass die drei Bescheide vom 31.05.2017 nicht gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden sind, weil sie dem Antragsteller nicht gem. § 37 SGB X bekannt gegeben worden sind. Die Kammer geht nicht mehr von einer erfolgten Bekanntgabe dieser Bescheide – also von ihrem Zugang bei dem Antragsteller (vgl. auch § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) – und damit von ihrem Wirksamwerden aus. Denn der Antragsteller bestreitet aus Sicht der Kammer nunmehr, im Unterschied zu seinem Vorbringen in dem o. g. Verfahren S 32 AS 3425/17 ER, mit seinem Schreiben vom 17.11.2017 (Bl. 47 / 55 GA) – gerade noch – hinreichend konkret, dass die drei den "Einbehaltungen" bzw. Aufrechnungen nach § 43 SGB II zugrundeliegenden Bescheide vom 31.05.2017 (die beiden Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide und der Rücknahme-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid) ihm bekannt gegeben worden sind. Zudem enthalten die (bekannt gegebenen und wirksam gewordenen) Bescheide vom 05.10.2017 und vom 17.10.2017 nach der Rechtsaufassung der Kammer selbst keine Verfügungssätze nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit den Rechtswirkungen von § 389 BGB.
Im Einzelnen:
Der Antragsteller hatte in dem Verfahren S 32 AS 3425/17 ER, nachdem der Antragsgegner die Einbehaltung von 122,70 EUR auf Anfrage des Gerichts mit einer nicht näher bezeichneten "Aufrechnung aus einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung" begründet hatte (Schriftsatz vom 04.09.2017, Bl. 55 / 60 GA), bestritten, dass es "einen Bescheid dazu überhaupt gibt", und u. a. ausgeführt, dass ihm ein solcher Bescheid nicht bekannt sei und im Bescheid vom 29.08.2017 keine Aufrechnung auftauche bzw. ein Bescheid zu dem "Fehlbetrag" fehle (Schreiben des Antragstellers vom 19.09.2017, Bl. 86 / 94 GA zum Az. S 32 AS 3425/17 ER). Sodann hatte er aber auf das weitere Schreiben des Gerichts vom 14.09.2017, mit dem er um eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.09.2017 und den drei nunmehr vom Antragsgegner genau bezeichneten und durch Übersendung in Kopie inhaltlich genau erkennbaren Bescheiden vom 31.05.2017 gebeten und auf die Folgen ihrer vom Antragsgegner behaupteten Bestandskraft bzw. der Nichterhebung von Widersprüchen gegen diese Bescheide aufmerksam gemacht worden war, überhaupt nicht mehr reagiert. Die Verwaltungsvorgänge enthalten zudem keine Anhaltspunkte für eine fehlgeschlagene Bekanntgabe; die Bescheide befinden sich allesamt in den Akten, sie wurden korrekt adressiert, es gab ausweislich der Akten keinen Postrückläufer. Bei diesem Sachstand gelangte das Gericht in dem Verfahren S 32 AS 3425/17 ER zu der Bewertung, dass es an dem erforderlichen, konkreten Bestreiten der Bekanntgabe (des Zugangs) dieser drei Entscheidungen durch den Antragsteller fehlte und somit von der Bekanntgabe und der Wirksamkeit dieser Bescheide auszugehen war. Dabei führte das Gericht auch aus, dass die Bekanntgabe hier nach der "Bekanntgabefiktion" gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, am 03.06.2017 (Samstag) erfolgt sein dürfte, da die Bescheidausdrucke in den Verwaltungsvorgängen jeweils entsprechende handschriftliche "Abvermerke" vom 31.05.2017 tragen (so verstand das Gericht jedenfalls bei summarischer Prüfung die handschriftlichen Vermerke mit der Datumsangabe 31.05.2017 mangels abweichender Anhaltspunkte, auch wenn diese Vermerke nicht vollständig zu entziffern sind) und beim Vorliegen solcher Vermerke die Bekanntgabefiktion eingreift (vgl. zu alledem insbes. Seiten 13-15 des Beschlusses vom 09.10.2017 zum Verfahren S 32 AS 3425/17 ER m. w. N.).
Nunmehr ist die Sachlage jedoch anders zu bewerten.
Der Antragsteller ist zwar der gezielten Frage des Gerichts aus dem Schreiben vom 10.11.2017 (Bl. 39 GA) nach dem "Zugang" der drei Bescheide vom 31.05.2017 (vor deren Übersendung durch das Gericht im Verfahren S 32 AS 3425/17 ER im September 2017) in seinem Schreiben vom 17.11.2017 "ausgewichen", indem er seinen mangelnden "Einfluss" auf den "Einwurf in den Briefkasten" geltend gemacht hat, obwohl es um einen solchen "Einfluss" erkennbar nicht ging; der vom Gericht verwendete Begriff des "Zugangs" müsste für den Antragsteller auch nicht zuletzt nach Kenntnisnahme von den Gründen des Beschlusses der Kammer aus dem vorangegangenen Eilverfahren verständlich gewesen sein. Aber der Antragsteller hat gleichwohl mit seinem weiteren Vortrag, "die Bescheide" – er nimmt hier aufgrund des Satzanfanges eindeutig auf die Bescheide vom 31.05.2017 Bezug – seien ihm (damals) "unbekannt" gewesen, nach Auffassung des Gerichts noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bescheide ihm nicht vor der Übersendung durch das Gericht im Verfahren S 32 AS 3425/17 ER zugegangen waren. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Bescheide im Zeitraum zwischen einer tatsächlichen Bekanntgabe i. S. v. § 37 SGB X (durch Einlegen in den Briefkasten) und dem Leeren des Briefkastens durch den Antragsteller aus dem Briefkasten "verschwunden" wären (etwa aus dem Briefkasten entwendet worden wären), und dass sie dem Antragsteller deshalb trotz erfolgter Bekanntgabe hätten "unbekannt" bleiben können.
Damit liegt nunmehr ein "konkretes" Bestreiten des Zugangs der drei Bescheide vor.
Die Kammer folgt sodann der Auffassung, wonach ein "substantiiertes" Bestreiten des Nichtzugangs eines Bescheides nicht erforderlich und ein "einfaches Bestreiten" ausreichend ist (str.; vgl. dazu Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 103 104 m. w. N.; BSG, Urteil vom 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R – juris (insbes. Rn. 20, 22)) und daher "im Zweifel" die Behörde den Zugang zu beweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X) bzw. das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs zu tragen hat; die Anwendbarkeit der Bekanntgabefiktion ändert daran nichts. Das hier vorliegende "einfache" aber "konkrete" Bestreiten des Zugangs reicht damit aus, um "Zweifel" an der Bekanntgabe zu erzeugen, die zur Anwendung der o. g. Beweislastregel führen müssen.
Der aus diesem Grund beweisbelastete Antragsgegner kann den Zugang drei Bescheide vom 31.05.2017 offenbar nicht beweisen. Auf die Anfrage im Schreiben des Gerichts vom 26.10.2017 (Bl. 36 GA) hat der Antragsgegner bis dato nicht reagiert. Die drei Bescheide wurden offenbar per einfacher Post übersandt, so dass ihr ein über die Bekanntgabefiktion, die wegen der begründeten "Zweifel" nicht durchgreifen kann, hinausgehender Nachweis offenbar nicht möglich ist.
Dass der Antragsteller die vom Gericht mit dem Schreiben vom 10.11.2017 eigentlich für den Fall des Bestreitens des Zugangs angeforderte eidesstattliche Versicherung nicht eingereicht hat, verstärkt zwar die ohnehin durch das Prozessverhalten im vorangegangenen Eilverfahren, das Fehlen von Postrückläufern und die jetzige ausweichende Antwort begründeten Zweifel des Gerichts an der Wahrheit seiner Sachverhaltsdarstellung und im Einzelfall kann ein Gericht bzgl. der Bekanntgabe von Verwaltungsakten erhöhte Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten annehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 – 4 M 103/15 – juris (Rn. 6) m. w. N.). Die Kammer ist daher weiterhin der Auffassung, dass sie in einem solchen Einzelfall in einem Eilverfahren zur Glaubhaftmachung von dem sich auf die Nichtbekanntgabe von Bescheiden berufenden Antragsteller die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann (vgl. zu einem solchen Fall den nicht veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 06.07.2016 – S 32 AS 2552/16 ER –). Jedoch ist das Gericht nach nochmaliger Überprüfung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend doch keine Situation vorliegen dürfte, in der bzgl. der (Nicht-)Bekanntgabe der Bescheide eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden kann, denn es gibt hier – anders als in dem Verfahren S 32 AS 2552/16 ER – keine konkreten Belege für einen unwahren Tatsachenvortrag des Antragstellers in Bezug auf den Zugang behördlicher Schreiben.
Der Antragsgegner hat die Bescheide vom 31.05.2017 soweit ersichtlich auch nicht nachträglich bekannt gegeben und wirksam werden lassen. Die im Eilverfahren S 32 AS 3425/17 ER nach der Übersendung von Bescheidkopien aus den Verwaltungsvorgängen durch den Antragsgegner mit dem Schriftsatz vom 13.09.2017 (vgl. Bl. 72 (Schriftsatz) und Bl. 73 ff. (Bescheidkopien) GA zum Az. S 32 AS 3425/17 ER) durch das Gericht mit dem Schreiben vom 14.09.2017 (Bl. 85 GA zum Az. S 32 AS 3425/17 ER) erfolgte Übermittlung dieser Bescheidkopien an den Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme bewirkt zwar seine Kenntnis von deren Inhalt, jedoch keine Bekanntgabe. Denn es fehlt bei diesem letztlich dem Gericht zuzurechnenden Übermittlungsvorgang an einem (erneuten) Bekanntgabewillen des Antragsgegners; dieser hat weder selbst dem Antragsteller die Bescheide erneut übermittelt noch das Gericht um Weiterleitung gebeten (und insofern als "Boten" eingesetzt) sondern ist offenbar davon ausgegangen, dass die Bescheide bereits bekannt gegeben worden und mittlerweile bestandskräftig waren (so ausdrücklich der Schriftsatz vom 13.09.2017, Bl. 72 GA zum Az. S 32 AS 3425/17 ER).
Mangels Wirksamkeit können die drei "Bescheide" vom 31.05.2017 daher nicht die Rechtswirkungen von § 389 BGB besitzen, so dass der Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Leistungen nicht ihretwegen erloschen ist.
Auf den noch nicht bestandskräftig beschiedenen Überprüfungsantrag des Antragstellers nach § 44 SGB X bzgl. der Bescheide vom 31.05.2017 kommt es damit letztlich nicht an. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X von nicht wirksamen Bescheiden mag zwar wegen des durch sie begründeten "Rechtsscheins" einer wirksamen Entscheidung möglich sein; sie ist aber jedenfalls nicht erforderlich.
Nach der Auffassung der Kammer folgt sodann auch aus den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden vom 05.10.2017 und 17.10.2017 für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.10.2017 weder eine Aufrechnung für den streitigen Zeitraum (01.10.2017-31.12.2017) noch eine sonstige einer Auszahlung der bislang einbehaltenen Restbeträge an ihn entgegenstehende Regelung, weshalb es nicht nur keiner Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung des gegen diese Bescheide gerichteten Rechtsbehelfs bedarf und daher der nachrangige Antrag auf einstweilige Anordnung statthaft ist (s. o.), sondern weshalb auch der sich aus diesen beiden Bescheiden – zweifelsfrei und unstreitig – ergebende materielle Leistungsanspruch nicht teilweise nach § 389 BGB erloschen ist und dementsprechend der Anordnungsanspruch besteht.
Wie bereits erwähnt handelt es sich um eine weitgehend noch nicht (höchstrichterlich) geklärte Rechtsfrage, ob und inwieweit derartige Bewilligungs- und Änderungsbescheide neben die "grundlegenden" Aufrechnungsverfügungssätze (hier: diejenigen in den Bescheiden vom 31.05.2017) oder (teilweise) an ihre Stelle tretende, anfechtbare und vollziehbare, entweder erstmalige oder weitere "Ausführungsverwaltungsakte" zu der Aufrechnung für einen bestimmten Zeitraum (hier: für den in einen neuen Bewilligungszeitraum fallenden Teilzeitraum ab dem 01.10.2017) enthalten, soweit in ihnen – wie es hier bei den Bescheiden vom 05.10.2017 und vom 17.10.2017 der Fall ist – nach den Angaben zu der bewilligten Leistungen in einer Tabelle mit der Überschrift "Auszahlung der Leistung:" unter "abweichender Zahlungsempfänger" die Angabe "JobCenter" (o. ä., etwa "BA-SH/Zentralkasse") nebst Betragsangabe enthalten ist.
Solche Angaben können auf verschiedene Weise rechtlich eingeordnet werden:
Erstens könnte es sich bei ihnen um reine – unanfechtbare – Hinweise auf die Durchführung der Aufrechnung als Realakt (allein auf der Grundlage des "ursprünglichen" Aufrechnungsverfügungssatzes, hier derjenigen in den Bescheiden vom 31.05.2017) handeln. Zweitens könnte es sich um einen ersten "Ausführungsverwaltungsakt" zu dem "ursprünglichen" Aufrechnungsverfügungssatz als "Grundlagenverwaltungsakt" handeln. Drittens könnten sie einen weiteren, neuen "Ausführungsverwaltungsakt" zu dem "ursprünglichen" Aufrechnungsverfügungssatz als Kombination aus "Grundlagenverwaltungsakt" und "Ausführungsverwaltungsakt" – unter Ersetzung des alten "Ausführungsverwaltungsaktes" – darstellen. Viertens könnte es sich zwar äußerlich um eine Regelung aber dennoch um eine unanfechtbare "wiederholende Verfügung" ohne eigenen Verwaltungsakt-Charakter handeln (vgl. allgemein zur Bestimmung des Regelungsgegenstandes eines Änderungsbescheides und zur Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid z. B. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 77-83) m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 7a m. w. N.; BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 13/08 R – juris (Rn. 11: wiederholende Verfügung); BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R – juris (Rn. 10: Zweitbescheid); LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2013 – L 19 AS 517/13 B – juris (Rn. 13); LSG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 – L 12 AS 405/10 B – n. v.; LSG NRW, Beschluss vom 16.06.2010 – L 12 AS 808/10 B – juris (Rn. 46); LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012 – L 6 AS 1589/10 – juris (Rn. 19); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 – L 11 AS 926/10 B – juris (Rn. 11 f.); LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012 – L 6 AS 48/11 – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.03.2011 – L 7 AS 161/11 B ER – juris; VG Dresden, Urteil vom 27.11.2007 – 2 K 2196/07 – juris; BVerwG, Urteil vom 27.01.1966 – II C 191.62 – juris). Dabei würde sich bei einer Einordnung als Fall der zweiten oder der dritten Alternative die Frage stellen, ob nicht der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diese Bewilligungs- und Änderungsbescheide gerichteten Rechtsbehelfs vorrangig und daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft wäre (s. o.) und ob der materielle Leistungsanspruch schon durch den Ausführungsverwaltungsakt teilweise nach § 389 BGB erlöschen würde. Bei der ersten und vierten Variante hingegen würde eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung mangels Regelungscharakters jeweils keinen Sinn ergeben und könnte es auch nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs kommen.
Fünftens könnte man diese Angaben ggf. auch als eine andere Art von "Ausführungsverwaltungsakt" (i. w. S.) einordnen, und zwar nicht als Teil des Regelungszusammenhangs der Aufrechnung (Aufrechnungsausführungsverwaltungsakt), sondern als Folgeregelung der Aufrechnung mit dem alleinigen Regelungsgegenstand der Bestimmung eines "abweichenden Zahlungsempfängers". Auch bei dieser Deutungsvariante wäre wohl der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen diese spezielle Regelung in den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden gerichteten Rechtsbehelfs vorrangig und daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft (s. o.); zugleich wäre es zwar ausgeschlossen, dass dieser Ausführungsverwaltungsakt nach § 389 BGB zum teilweisen Erlöschen des Leistungsanspruchs führte, aber gleichwohl würde er wohl einer Auszahlung an eine andere Person als den dort bestimmten Zahlungsempfänger entgegen stehen und damit den Anordnungsanspruch in Zweifel ziehen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass Bewilligungs- und Änderungsbescheide, die – wie die hier vorliegenden Bescheide vom 05.10.2017 und vom 17.10.2017 – aufgrund einer Aufrechnung Aussagen zum abweichenden Zahlungsempfänger enthalten, allenfalls wiederholende Verfügungen zu den Regelungen in dem "grundlegenden" Aufrechnungsverfügungssatz darstellen oder gar nur Hinweise auf die "Folgen" dieser Regelungen bzw. auf den Realakt der Durchführung der Aufrechnung / der "Einbehaltung", dass also entweder ein Fall der ersten oder der vierten Alternative vorliegt, wobei es der Zuordnung zu einer der beiden Alternativen nicht bedarf, da die Folgen für die statthafte Rechtsschutzform wie auch für den Anordnungsanspruch dieselben sind.
Diese Einordnung trifft nach Auffassung der Kammer sowohl für die Bewilligungs- und Änderungsbescheide für den Bewilligungszeitraum zu, während dessen Laufzeit der "grundlegende" Aufrechnungsverfügungssatz erlassen worden ist (hier: bis 30.09.2017), als auch für die Bescheide für den Folge-Bewilligungszeitraum (hier: ab 01.10.2017).
Und auch wenn dies für den vorliegenden Fall keine Rolle spielt sei angemerkt, dass dies u. U. nicht nur dann gilt, wenn es – wie hier – an einer Änderung bzgl. der Höhe des Aufrechnungsbetrages gegenüber dem Inhalt des "grundlegenden" Aufrechnungsverfügungssatzes fehlt, sondern sogar beim Vorliegen einer solchen Änderung der Höhe nach – und zwar unter der Voraussetzung, dass die Änderung der Höhe nach nur auf einer Änderung der Höhe der bewilligten Leistungen beruht und der ursprüngliche Verfügungssatz nicht nur einen konkreten Aufrechnungsbetrag sondern auch einen auf den jeweils bewilligten Leistungsbetrag Bezug nehmenden Aufrechnungsprozentsatz nennt, denn in einem solchen Fall dient der Betrag nur der Erläuterung der im Erlasszeitpunkt aktuellen Wirkung der Aufrechnung, während (nur) der Prozentsatz die verbindliche, betragsmäßig "dynamische" Regelung darstellt.
Die Kammer geht jedenfalls bei Aufrechnungen nach § 43 SGB II (was bei Aufrechnungen nach § 42a SGB II gilt, kann hier dahinstehen) davon aus, dass bei (wie hier) fehlender Änderung des Aufrechnungsbetrags der Höhe nach Aussagen zu einem an einen "abweichenden Zahlungsempfänger" zu zahlenden Betrag in Bewilligungs- und Änderungsbescheiden für den Folge-Bewilligungszeitraum keinen anfechtbaren Ausführungsverwaltungsakt darstellen, auch nicht im Sinne der o. g. fünften Variante.
Soweit sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anhaltspunkte dafür zu ergeben scheinen, dass bei einer Aufrechnung – jedenfalls bei § 43 SGB II und im Einzelfall oder gar typischerweise, mit den bei Aufrechnungen "üblichen" Verfügungssatzformulierungen – mehrere Teilregelungen zur Aufrechnung erlassen werden, nämlich ein Grundlagenverwaltungsakt und ein Ausführungsverwaltungsakt, und ein Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheid ggf. den Ausführungsverwaltungsakt (etwa bzgl. der Höhe der Aufrechnung) ersetzt, und dass außerdem der Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums eine zeitliche "Zäsur" für die Aufrechnung darstellen kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R – juris (Rn. 11): Annahme eines Grundlagen- und Ausführungsverwaltungsaktes und einer späteren Änderung des Ausführungsverwaltungsakts bzgl. der Höhe der Aufrechnung in dem Fall einer Aufrechnung nach § 43 SGB II; vgl. auch BSG, Beschluss vom 13.12.2016 – B 4 AS 14/15 R – juris: Annahme einer "Zäsurwirkung" des Bewilligungsabschnitts (auch) auf Aufrechnungsentscheidungen unter Abgrenzung zu dem Urteil des 14. Senats vom 09.03.2016 in dem Fall einer Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II; vgl. ferner Groth, jurisPR-SozR 20/2017 Anm. 2 (zum Beschluss vom 13.12.2016); Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 42a, Rn. 45.2), hält die Kammer die Annahme eines Ausführungsverwaltungsakts ohne Änderung des Aufrechnungsbetrags und einer "Zäsurwirkung" in einem Fall des § 43 SGB II (solch einen Fall hatten die o. g. BSG-Entscheidungen nicht zum Gegenstand) nicht für überzeugend.
Der Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums stellt jedenfalls bei § 43 SGB II keine zeitliche "Zäsur" für die Aufrechnung dar und macht dementsprechend auch keine neue Aufrechnungsverfügung erforderlich, weder im Sinne einer neuen "Vollregelung" noch im Sinne eines den ursprünglichen Aufrechnungsverfügungssatz teilweise (bzgl. des Zeitraums) ersetzenden oder auch nur bzgl. der Bestimmung des Zahlungsempfängers als Folgeregelung ergänzenden Ausführungsverwaltungsaktes.
Aus Sicht der Kammer enthalten bereits die Bescheide vom 31.05.2017 sämtliche für die Durchführung der Aufrechnung – auch über den aktuellen Bewilligungsabschnitt hinaus – erforderlichen Regelungsdetails. Sie bedürfen bei Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts keiner Aktualisierung.
Diese drei Aufrechnungsentscheidungen entfalten über den aktuellen Bewilligungsabschnitt hinausgehend konkrete Rechtswirkungen. Sie alle machen hinreichend deutlich, dass nicht für jeden Bewilligungsabschnitt ein gesonderter Aufrechnungsbescheid ergehen soll, sondern dass nur (hier: je Forderung des Antragsgegners) ein Bescheid erlassen wird, der die Gesamtaufrechnungssumme aufweist und der zukunftsoffen keine Beschränkung der zeitlichen Geltung der Aufrechnung enthält, so dass sich der Aufrechnungsverwaltungsakt nicht nur auf die laufende Bewilligung bezieht (vgl. insoweit auch Thüringer LSG, Beschluss vom 02.01.2014 – L 9 AS 1089/13 B – juris (Rn. 7) m. w. N.).
Gerade die Aufrechnung nach § 43 SGB II ist durch das Gesetz nicht auf den Bewilligungszeitraum beschränkt sondern kann sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken (§ 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Zudem ändert sie nichts an der Bewilligungsentscheidung an sich, sondern nur an der Art des Erlöschens des (jeweiligen) Anspruchs (Erlöschen durch Aufrechnung nach § 389 BGB statt durch Erfüllung nach § 362 BGB). Dies unterscheidet sie z. B. von der Aufhebung nach § 48 SGB X, die immer auf die konkrete Bewilligung und die durch sie festgesetzte Höhe der Leistungen bezogen und in ihrer Reichweite auf den Bewilligungszeitraum beschränkt ist.
Bei einer anderen Sichtweise müsste wohl sonst auch die Anfechtung eines solchen Bewilligungs- und Änderungsbescheides nach § 86a Abs. 1 SGG – zumindest wenn spezifisch die "Auszahlungsmodalität" angefochten wird – zur Suspendierung der Fortsetzung der Aufrechnung für den Weiterbewilligungszeitraum führen, auch wenn der Grundlagenverwaltungsakt (bzw. der ursprüngliche aus Grundlagenverwaltungsakt und Ausführungsverwaltungsakt bestehende Bescheid, hier also die drei Bescheide vom 31.05.2017) bestandskräftig und damit nach § 77 SGG verbindlich wäre. Dies scheint ein wenig sachgerechtes und praktikables Ergebnis zu sein.
Dementsprechend ändert auch ein Bewilligungsbescheid mit Angaben zum abweichenden Zahlungsempfänger einen Aufrechnungsverwaltungsakt nicht ab und ersetzt ihn auch nicht und wird damit auch nicht nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Aufrechnung (so auch LSG NRW, Urteil vom 31.08.2017 – L 19 AS 787/17 – juris (Rn. 29) – sogar in einem Fall des § 42a SGB II – entgegen BSG, Urteil vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R –).
Die Bescheide vom 31.05.2017 bedürfen auch keiner leistungsrechtlichen Umsetzung im Sinne einer Folgeregelung zum Zahlungsempfänger (so aber wohl LSG NRW, Urteil vom 31.08.2017 – L 19 AS 787/17 – juris (Rn. 29)).
Die Bescheide aus Oktober 2017 enthalten keine solchen Folgeregelungen; die Aussagen zum abweichenden Zahlungsempfänger sind nur Ausdruck der Aufrechnung bzw. wiederholende Verfügungen oder Hinweise auf deren Durchführung auf der Grundlage der Bescheide vom 31.05.2017.
Diese Betrachtungsweise hält die Kammer für zutreffend, selbst wenn die Nennung eines abweichenden Zahlungsempfängers für den gesetzlich geregelten Sonderfall der Wahl einer Direktzahlung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II nach wohl h. M. als Verwaltungsakt zu bewerten ist (vgl. insoweit für die wohl h. M. (Entscheidung über die Direktzahlung mit Regelungscharakter bzw. anfechtbare Regelung bzgl. des Zahlungsempfängers als "Auszahlungsmodalität"): Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 220 und 228 m. w. N.; ebenso Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 230 m. w. N.; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39 Rn. 15; so offenbar auch BSG, Urteile vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R – juris (Rn. 10) und vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R – juris (Rn. 12); vgl. zur Gegenansicht (Realakt): SG Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2014 – S 19 AS 6/14 ER – juris (Rn. 10 ff.); vgl. zum Streit insgesamt auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012 – L 7 AS 692/12 B ER – juris m. w. N.).
Bei der Aufrechnung findet nämlich – anders als bei dem Fall des § 22 Abs. 7 SGB II – entgegen der insoweit für Fälle der Aufrechnung irreführenden Formulierung in den Bewilligungsbescheiden des Antragsgegners im Grunde gar keine Auszahlung der Leistung an einen Dritten statt; es gibt eigentlich keinen "abweichenden Zahlungsempfänger". Die Leistung wird nämlich gar nicht ausgezahlt. Sie wird eben aufgerechnet, es werden also einander gegenüberstehende, gleichartige Ansprüche derart verrechnet, dass kein (voller) Zahlungsanspruch mehr besteht. Das wiederum liegt aber nur an der zugrunde liegenden Aufrechnungsverfügung, die damit die alleinige Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise darstellt.
Sinnvoller erschiene es der Kammer daher, würde der Antragsgegner in seinen Bescheiden in der Tabelle mit der Überschrift "Auszahlung der Leistung:" mehrere Varianten von "Unter-Überschriften" verwenden, nämlich neben "abweichender Zahlungsempfänger" zumindest auch eine Variante mit der Bezeichnung "Aufrechnung" oder "Erlöschen durch Aufrechnung" (o. ä.). Dass der Antragsgegner dies nicht getan hat, ändert aber nichts daran, dass eine Auslegung aller vorliegend relevanten Bescheide aus Mai und Oktober 2017 zu dem vorstehend beschriebenen Ergebnis führt, dass allein die Bescheide aus Mai 2017 Aufrechnungsregelungen enthalten und die Bescheide aus Oktober 2017 weder Aufrechnungsregelungen noch für die Umsetzung der Aufrechnung relevante Folgeregelungen enthalten.
Nach alledem ist der Leistungsanspruch für die Monate Oktober bis Dezember weder durch die Bescheide vom 31.05.2017 noch durch die Bescheide vom 05.10.2017 und vom 17.10.2017 nach § 389 BGB anteilig durch Aufrechnung erloschen und die Bescheide vom 05.10.2017 und vom 17.10.2017 stehen auch im Übrigen nicht der Auszahlung an den Antragsteller entgegen.
Damit sind die einbehaltenen Beträge zwecks Erfüllung des Leistungsanspruchs auszuzahlen.
Auch der Anordnungsgrund liegt vor. Es geht um existenzsichernde Sozialleistungen. Wie bereits erwähnt worden ist, dürfen zudem nach Meinung der Kammer an den Anordnungsgrund in dem Fall der behaupteten Nichterfüllung eines durch einen wirksamen Bescheid "titulierten" Leistungsanspruchs – auch für die Vergangenheit – keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu z. B. den Beschluss der Kammer vom 13.06.2014 – S 32 AS 1173/14 ER – juris (Rn. 103 ff.) m. w. N.). Solch ein Fall liegt hier vor. Der einbehaltene Gesamtbetrag beträgt außerdem immerhin 294,60 EUR und ist damit keineswegs unbedeutend. Der Kammer erschiene es daher insgesamt nicht angemessen, den Antragsteller den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie trägt sowohl der weitgehenden Abhilfe des Antragsgegners durch die nach Rechtshängigkeit erlassenen (dem Antragsteller bekannt gegebenen) Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 05.10.2017 und 17.10.2017 als auch dem Obsiegen des Antragstellers mit seinem "restlichen" Eilrechtsschutzbegehren Rechnung.
Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung beruht auf folgender Überlegung: Der Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar. In der Hauptsache bedürfte die Berufung der Zulassung. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, liegt nicht über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und es sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Antragsgegner ist in Höhe der Summe der "Einbehaltungsbeträge" beschwert. Damit beträgt der Beschwerdegegenstandswert (122,70 EUR + 122,70 EUR + 49,20 EUR =) 294,60 EUR.
Erstellt am: 12.12.2017
Zuletzt verändert am: 12.12.2017