Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.11.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.05.2008 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C H, I, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die am 00.00.1975 geborene Antragstellerin ist bisher noch nicht berufstätig gewesen. Sie studierte nach dem 1996 abgelegten Abitur u.a. elf Monate Diplompädagogik (April 1997 bis Februar 1998) und fünf Monate romanistische Philologie (Oktober 1997 bis Februar 1998), jeweils ohne Abschluss. Von 1999 bis 2003 studierte sie an der Fachhochschule P den Studiengang Kunsttherapie/Kunstpädagogik mit der Studienrichtung Bildende Kunst, den sie mit der Diplomprüfung abschloss. Von September 2002 bis Juli 2005 lebte sie ohne geregeltes berufliches Einkommen im Rahmen einer letztlich auseinandergegangenen Partnerschaft in Italien. Von Juli bis September 2005 ließ sie sich mit abschließendem Zertifikat zur Yoga-Lehrerin ausbilden. Einen am 16.09.2005 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.10.2005 wegen ausreichenden Einkommens der Antragstellerin (Taschengeld vom Vater i.H.v. 350,00 EUR, mietfreies Wohnen bei den Eltern) zunächst ab. Nachdem die Antragstellerin zum 01.11.2005 eine eigene Wohnung bezogen hatte, erhielt sie seit dem 01.11.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 22.11.2007 Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 gewährt; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Im Rahmen der Eingliederungsbemühungen hat die Antragstellerin eine nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II geförderte Ausbildung zur Physiotherapeutin aufgenommen, die sie derzeit noch absolviert.
Im Anschluss an einen Datenabgleich teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.10.2007 mit, ihr sei bekannt geworden, dass die Antragstellerin Zinseinkünfte bei der Spar- und Darlehenskasse C sowie bei der Union Investment Privatfonds GmbH erzielt habe; sie möge Nachweise über die dort angelegten Vermögen vorlegen.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 16.11.2007 diverse Konten- und Depotunterlagen vor, auf die Bezug genommen wird. Gleichzeitig reichte sie eine Erklärung ihrer Eltern vom 13.11.2007 ein. Darin ist ausgeführt, die Antragstellerin habe bisher noch nie einen Beruf ausgeübt, aus welchem sie regelmäßiges Einkommen erzielt hätte. Am 17.12.1980 sei ein Sparbuch (Nr. 3107834540) der (damals fünfjährigen) Antragstellerin angelegt worden, auf das von ihren Eltern und bzw. von Verwandten in unregelmäßigen Abständen eingezahlt worden sei. Das Konto habe dem Zweck einer "altersorientierten Verfügbarkeit", ferner als Zwischenkonto für Dividenden und Zinserträge und zur Entnahme von Beträgen für zinsertragreichere Anlagen (z.B. Union Investment Privatfonds) gedient. Am 30.05.2007 habe der Kontostand 342,97 EUR betragen. Aus diesem Konto seien auf der Grundlage einer ihrem Vater am 22.10.1999 von der Antragstellerin wegen ihrer häufigen Abwesenheit (Studium in P, Auslandsaufenthalte in Spanien und Italien) erteilten (von der Antragstellerin ebenfalls vorgelegten) Generalvollmacht die Fonds "UniKapital-net" und "UniEuropa-net" angelegt worden. Deren Wert habe zum 31.12.2006 (insgesamt) 28.866,74 EUR betragen; auch dieser Betrag sei für die Antragstellerin nicht verfügbar gewesen, sondern habe der Alterssicherung gedient. Auf ein weiteres, für die Antragstellerin angelegtes Sparbuch (Nr. 3107834572) flössen monatlich vom Konto ihrer Mutter 51,13 EUR zzgl. Zins und Bonus; der Kontostand habe am 29.12.2006 5.482,60 EUR betragen. Auch dieses Konto diene der Alterssicherung und sei für die Antragstellerin nicht verfügbar. Im Juni 2007 hätten sich die Eltern wegen der abzusehenden Berufsfähigkeit und der deshalb zu erwartenden regelmäßigen Einkünfte der Antragstellerin entschieden, sowohl die Unifonds als auch das Ratensparbuch auf die weitere, am 00.00.1982 geborene Tochter F zu übertragen. Die Übertragung der Unifonds sei am 20.06.2007, die des Ratensparbuches am 27.06.2007 erfolgt. F werde wegen einer im 14. Lebensjahr aufgetretenen Erkrankung (Anorexie) wohl nie einen Beruf ergreifen können. Sie habe inzwischen vier Klinikaufenthalte absolviert und befinde sich z.Zt. in einer durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) betreuten Wohnmaßnahme; parallel dazu werde eine ambulante psychologische Betreuung fortgesetzt. Als Eltern hätten sie ihre Fürsorgepflicht gegenüber F als höher angesehen als gegenüber der Antragstellerin. Nach einer Rücksprache im Juni 2007 habe sich die Antragstellerin mit der "Kapitalumschichtung" einverstanden erklärt und sei zugleich überrascht gewesen, wieviel die Eltern bisher für sie gespart gehabt hätten; von dieser Anlage sei ihr bislang nichts gesagt worden.
Mit Bescheid vom 26.11.2007 hob die Antragsgegnerin, ohne dass eine vorherige Anhörung der Antragstellerin aus der Verwaltungsakte ersichtlich wäre, den Bewilligungsbescheid vom 22.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.12.2007 unter Heranziehung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Die Antragstellerin verfüge aus den beiden Sparbüchern und dem Union Investment Fond über Vermögen i.H.v. insgesamt 35.101,41 EUR, welches die ihr zustehenden Freibeträge um 29.551,41 EUR übersteige. Dieses Vermögen sei auf ihren Namen angelegt gewesen. Ein Handeln ihrer Eltern als Vertreter müsse sich die Antragstellerin ggf. zurechnen lassen. Ebenso irrelevant sei die Übertragung auf die Schwester Mitte des Jahres; insofern handele es sich um eine Schenkung, und die Antragstellerin könne nach § 528 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Herausgabe von ihrer Schwester fordern, weil sie selbst ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die Antragstellerin sei wegen ihres Vermögens nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 11.12.2007 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Ebenfalls am 11.12.2007 hat sie beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und unter Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung u.a. vorgetragen, das von der Antragsgegnerin herangezogene Vermögen gehöre nicht ihr, sondern ihren Eltern. Diese hätten es zwar auf ihren Namen angelegt, ihr jedoch nicht geschenkt; sie habe die Vermögensbeträge für ihre Eltern treuhänderisch gehalten und habe nicht darüber verfügen können. Zwischenzeitlich hätten ihre Eltern das Vermögen für ihre schwerkranke Schwester eingesetzt. Sie selbst verfüge über keinerlei Vermögen, das den Freibetrag nach dem SGB II überschreite. Nach Einstellen der Leistungen durch die Antragsgegnerin finanziere derzeit ihr Vater ihre monatlichen Kosten für Miete (320,00 EUR), Krankenkassenbeitrag (129,63 EUR), Physiotherapieausbildung (435,00 EUR) und Mittel für den Lebensunterhalt ("Taschengeld", 350,00 EUR).
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber u.a. vorgetragen, die von den Eltern der Antragstellerin abgegebene Erklärung sei nicht glaubhaft. Der mangelnden Verfügbarkeit des Vermögens bzw. der angeblichen Alterssicherung stehe bereits entgegen, dass die Geldanlagen zwischenzeitlich auf die Schwester "umgeschichtet" worden seien und sich die Antragstellerin damit einverstanden erklärt habe. Immerhin ergäben sich aus vorliegenden Unterlagen auch diverse Kontenbewegungen nach Antragstellung, und Depotabrechnungen seien an die Antragstellerin als Depotinhaberin versandt worden. Bei Antragstellung habe die Antragstellerin das Sparbuch Nr. 3107834540 auch angegeben. Eine nur treuhänderische Verwaltung sei eine Schutzbehauptung, zumal eine solche die Kenntnis der zu verwaltenden Geldanlagen voraussetze, was jedoch bestritten werde.
Aus von der Antragstellerin beigebrachten Depotunterlagen ergibt sich, dass die Schwester der Antragstellerin nach der Übertragung der Vermögenswerte (zusammen mit dem schon zuvor auf den Namen der Schwester angelegten Vermögen) einen Depotwert von knapp 64.000,00 EUR hält (Stand: 20.06.2007).
Mit Beschluss vom 30.01.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Unerheblich sei, dass vor Erlass des Bescheides vom 26.11.2007 eine Anhörung nicht durchgeführt worden sei; insofern bestehe eine Heilungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Ebenfalls schade nicht, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vermögenswerte für die Antragstellerin jedenfalls vor Übertragung auf ihre Schwester verfügbar gewesen seien. Für eine treuhänderische Bindung gegenüber ihren Eltern bestünden keine Anhaltspunkte. Hierfür hätte die Antragstellerin die Vermögensanlagen im Interesse ihrer Eltern verwalten müssen; die Eltern hätten die Anlagen jedoch selbst auf der Grundlage einer Generalvollmacht der Antragstellerin verwaltet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nur im Alter über die ihr zur Verfügung gestellten Vermögenswerte hätte verfügen dürfen. Wenn für die Übertragung der Vermögenswerte der Schwester die zu erwartenden regelmäßigen Einkünfte aus einer Berufstätigkeit der Antragstellerin angeführt würden, zeige dies, dass die Eltern auch eine Bedürftigkeit der Antragstellerin für den Fall ihrer Arbeitslosigkeit hätten verhindern wollen. Kenntnis vom Fond-Depot habe die Antragstellerin im Übrigen schon spätestens im Juni 2007 bei dem Gespräch mit ihren Eltern über die Vermögensübertragung auf ihre Schwester erhalten. Sofern diese Übertragung nicht ohnehin wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sei, hätte die Antragstellerin jedenfalls einen Rückübertragungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, der angesichts der familiären Verhältnisse auch unmittelbar verwirklicht werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen.
Gegen den am 05.02.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 04.03.2008 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 07.03.2008 nicht abgeholfen hat. Sie trägt weiterhin unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihrer Eltern vom 03.03.2008 vor, die von der Antragsgegnerin berücksichtigten, von ihren Eltern stammenden Vermögenswerte gehörten nicht ihr; sie habe aufgrund eines Treuhandvertrages mit ihren Eltern aktuell nicht darüber verfügen dürfen; erst im Alter hätte ihr dieses Vermögen zur Verfügung stehen sollen.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf den angefochtenen Beschluss, den sie für zutreffend hält.
Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin eine Erklärung ihres Vaters vom 28.03.2008 vorgelegt. Danach wohnt die Tochter F in einer Mietwohnung in Münster, die vom Vater bezahlt wird. Seit dem 04.02.2008 nehme F an einer berufsvorbereitenden Reha-Maßnahme teil; ab dem 01.08.2008 werde sei beim LWL eine Lehre beginnen, wobei noch geklärt werden müsse, ob aus gesundheitlichen Gründen diese Lehre auch in Teilzeit absolviert werden könne. Diese Wiedereingliederungsleistungen seien wegen der zu erbringende Arbeitsleistungen nicht vermögensabhängig. Kosten für ambulant betreutes Wohnen (seit 2006) würden vom LWL übernommen. Zur gerichtliche Frage, ob es für das vorgetragene Treuhandverhältnis andere Beweismittel als die Angaben der Eltern gebe, ist ausgeführt, Ergänzendes sei nicht anzumerken; es handele sich um ein "Vertragsverhältnis im Innenverhältnis" der Familie zwischen Eltern und Kindern.
Der Senat hat im Erörterungstermin durch den Berichterstatter am 12.06.2008 die Antragstellerin angehört sowie die Eltern der Klägerin, S und K T, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Anschluss daran sehen sich die Beteiligten jeweils in ihren Ansichten bestärkt; insofern wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.06.2008 und den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.06.2008 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Erörterungen vom 12.06.2008.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht ist das Sozialgericht mit der Beklagten davon ausgegangen, dass die Antragstellerin aktuell über Vermögenswerte verfügen könne, welche einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entfallen ließen.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II setzt ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II u.a. voraus, dass die den Anspruch geltend machende Person hilfebedürftig ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, wobei gewisse Freigrenzen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II bestehen.
Als anspruchsausschließendes Vermögen kommt danach bei der einkommenslosen Antragstellerin einzig das von der Beklagten herangezogene Sparbuch- und Fond-Depot-Vermögen in Betracht. Wäre es der Antragstellerin als ihr eigenes (und zugriffsfähiges) Vermögen zuzuordnen, wäre ihr Leistungsanspruch nach dem SGB II schon angesichts der Höhe der dort getätigten Geldanlagen in der Tat ausgeschlossen; dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage.
Ein solches Vermögen steht der Antragstellerin jedoch nach Übertragung der ursprünglich auf ihren Namen angelegten Sparbücher und dem Fond-Depot auf ihre Schwester im Sommer 2007 jedenfalls aktuell nicht zur Verfügung. Dass diese Übertragung tatsächlich erfolgt ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und ergibt sich im Übrigen aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zum Fond-Depot ihrer Schwester. Für eine Nichtigkeit der Übertragung des Vermögens auf die Schwester nach § 138 BGB liegen im Übrigen keine Anzeichen vor; denn die Übertragung ist bereits einige Zeit vor dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 erfolgt, aus dem die Antragstellerin erstmals erfahren hat, dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit des Vorhandensein von Vermögen bei ihr ausging.
Fehlen der Antragstellerin damit jedenfalls aktuell bereite Mittel, um ihren Grundsicherungsbedarf zu decken, so kann das streitgegenständliche Vermögen jedenfalls derzeit den Leistungsanspruch nicht ausschließen, selbst wenn die Antragstellerin gegen ihre Schwester einen Anspruch auf Herausgabe des ggf. schenkweise überlassenen Vermögens aus § 528 Abs. 1 BGB geltend machen könnte. Denn es wäre jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass eine Rückübertragung unmittelbar und damit aktuell bedarfsdeckend zu realisieren wäre.
Der Antragsgegnerin stünde es insoweit allerdings frei, einen von ihr angenommenen Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB selbst wegen eines Anspruchsübergangs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegen die Schwester der Antragstellerin geltend zu machen.
Nach dieser Vorschrift geht, haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Rechtsgrund eines solchen Anspruchs ist unerheblich, so dass jede Art von Anspruch von der Vorschrift erfasst ist, auch privatrechtliche und nur einmalige Ansprüche (Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 33 Rn. 20); insbesondere erfasst sind auch Rückforderungsansprüche des verarmten Schenkers nach § 528 BGB (vgl. Link, a.a.O., Rn. 22 f. m.w.N.). Die Antragsgegnerin wird dabei ggf. § 33 Abs. 3 SGB II zu beachten haben. Mangels einer bisheringen Rechtswahrungsanzeige an die Schwester nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II dürfte insoweit für die Antragsgegnerin im Wesentlichen eine Ausübung des Klagerecht auf künftige Leistungen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB II in Betracht kommen. Da sich die Rechtsnatur des Anspruches gegen die Schwestern nicht ändern würde, wäre insoweit der Zivilrechtsweg als der für Ansprüche nach § 528 BGB zuständige Gerichtszweig zu bestreiten (vgl. Link, a.a.O., Rn. 47)
Der Senat hat über die Erfolgsaussichten einer solchen zivilrechtlichen Klage der Antragsgegnerin nicht zu befinden; er kann das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin gegen ihre Schwester nach § 528 BGB vielmehr offen lassen. Die Beklagte wird allerdings die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage, die von dem Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin nach § 528 BGB abhingen, ggf. pflichtgemäß zu prüfen haben. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass es jedenfalls nicht zwingend erscheint, dass es sich bei dem streitgegenständlichen, auf den Namen der Antragstellerin angelegten Vermögen um deren eigenes Vermögen handelt; vielmehr kann es sich statt dessen um Vermögen ihrer Eltern handeln:
Zwar waren die beiden Sparbücher und das Fond-Depot vor Übertragung von Vermögenswerten auf die Schwester der Antragstellerin im Juni 2007 nominell der Antragstellerin zugeordnet; sowohl die Sparbücher als auch das Depot lauteten auf ihren Namen. Irgendwelche außerfamiliären Vereinbarungen, Verträge oder Urkunden über die tatsächliche Zuordnung dieser Vermögenswerte auf die Eltern der Antragstellerin gibt es darüber hinaus nicht.
Hieraus zu schließen, die Vermögenswerte seien zwingend der Antragstellerin zuzuordnen, erscheint jedoch zumindest fraglich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits zur früheren Arbeitslosenhilfe entschieden, dass bei einem auf den Namen des Arbeitslosen lautenden Sparbuch, bei dem der Arbeitslose angibt, es sei an einen Dritten abgetreten (Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R) bzw. das darauf befindliche Geld gehöre in Wahrheit einer anderen Person (Urteile vom 21.03.2007 – B 11a AL 21/06 R und vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 10/06 R), die Verwaltung sich nicht auf die Feststellung beschränken kann, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Vielmehr sei im Einzelnen aufzuklären, ob die Abtretung vorgenommen sei bzw. ob das behauptete Treuhandverhältnis bestehe. Ein nach außen nicht aufgedecktes Treuhandverhältnis sei nicht etwa unbeachtlich; alle verfügbaren Erkenntnisquellen seien im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) auszuschöpfen, und nur, wenn sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht feststellen ließen, könne von einer Beweislast auf Seiten des Arbeitslosen ausgegangen werden. Dementsprechend hat der Senat, dem andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen, im Erörterungstermin vom 12.06.2008 nach Befragung der Antragstellerin deren Eltern als Zeugen vernommen.
Sofern die Antragsgegnerin im Anschluss an diesen Termin Zweifel äußert, ob diese zum Recht der Arbeitslosenhilfe ergangenen Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II überhaupt von Bedeutung sei, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb sich die für beide Rechtsgebiete grundsätzlich übereinstimmende Frage nach einem die Gewährung von Sozialleistungen ausschließenden möglichen Vermögen des betreffenden Antragstellers im Rahmen von Arbeitslosenhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende jeweils anders beantworten sollte. Zwar mögen die Modalitäten einer Vermögensanrechnung je nach Rechtsgebiet auseinanderfallen. Die eigentliche Frage, ob überhaupt Vermögen vorhanden ist, welches dem jeweiligen Antragsteller als eigene Mittel zuzurechnen ist, kann sich jedoch für beide Rechtsgebiete von vornherein nicht anders beantworten.
Im Anschluss an die Beweisaufnahme beantwortet sich diese Frage der Zuordnung des auf den Sparbüchern und dem Fond-Depot befindlichen Vermögens für die Zeit vor der Übertragung auf die Schwester jedenfalls nicht deutlich im Sinne einer Zuordnung zur Antragstellerin; vielmehr erscheint es gut denkbar, dass es von Anfang an den Eltern der Antragstellerin als deren eigenes Vermögen zuzuordnen war und blieb.
Dass das Vermögen nicht von der Antragstellerin selbst, sondern (von möglichen geringfügigen Zuwendungen von Verwandten abgesehen) von ihren Eltern angespart wurde, ist schon angesichts des bisherigen Lebenslaufs der Antragstellerin offensichtlich; Gegenteiliges will offenbar auch die Antragsgegnerin nicht behaupten. Die Antragstellerin hat bis heute noch keine Berufstätigkeit mit regelmäßigen Einkünften ausgeübt, sondern bisher nur – unterbrochen durch jahrelangen Auslandsaufenthalt – Studien- bzw. Ausbildungszeiten, Praktika etc. absolviert. Während des langen Aufenthalts in Italien, bei dem keine formalen Ausbildungszeiten angefallen sind, (im Übrigen auch nach der anschließenden Rückkehr nach Deutschland) hat ihr Vater sie ausweislich ihrer nachvollziehbaren Angaben im Erörterungstermin durch monatliche Überweisungen von 350,00 EUR unterstützt; andere Einkünfte der (in Italien mit einem Lebensgefährten lebenden) Antragstellerin bestanden auch in dieser Zeit in Italien nicht.
Gleichzeitig haben die Eltern der Antragstellerin bei ihrer Vernehmung glaubhaft erläutert, wie es zu diesem Vermögensaufbau gekommen ist. Für die Antragstellerin ist – was sich im Übrigen auch aus einem der Sparbücher ergibt – schon zu Zeiten ihrer Kindheit mit Ansparungen begonnen worden. Dabei ist es durchaus nachvollziehbar, dass Eltern in den 1980er Jahren, in denen bereits die Frage der Sicherheit der gesetzlichen Renten in der tagespolitischen Diskussion auftauchte, ein Vorsorgebewusstsein für das spätere Alter ihrer Kinder ausbildeten. Beide Eltern haben insoweit übereinstimmend und in der jeweiligen Vernehmungssituation glaubhaft bekundet, Vermögen für die beiden Töchter für den Fall deren Alters gebildet zu haben, ohne jedoch den Kindern aktuell einen Zugriff hierauf gestatten zu wollen. Dass die Eltern die Vermögensbildung auf den Namen der (sie später ggf. ohnedies beerbenden) Kinder und nicht etwa auf ihren eigenen elterlichen Namen vorgenommen haben, haben beide nachvollziehbar mit einem weiteren Vorsorgemotiv dahingehend begründet, dass im Falle eines Unglücks (etwa durch ein gleichzeitiges Versterben während einer der von den Eltern gern gemachten Reisen) für die Kinder eine Vermögensmasse zur Verfügung stehen sollte, auf die sie ohne größere formale Hemmnisse hätten zugreifen können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die auf die Töchter angelegten Vermögenswerte aktuell nicht den Töchtern als Vermögen zuzuordnen sein sollten, sondern allein den Eltern. Dementsprechend hatten die Kinder auch keine Kenntnis über die nicht unbeträchtliche Höhe des auf ihren Namen angesparten Vermögens. Im Übrigen würde selbst dann, wenn die Eltern der Klägerin Vermögen auch deshalb auf den Namen der Kinder angelegt haben sollten, um neben ihren eigenen weitere steuerliche Sparerfreibeträge ausnutzen zu können, sich nichts daran ändern, dass das Vermögen trotz nomineller Zuordnung auf die Kinder wirtschaftlich weiterhin als Vermögen den Eltern zuzuordnen sein könnte; insoweit geht auch die Anregung der Antragsgegnerin im Anschluss an die Beweisaufnahme des Senats vom 12.06.2008, aufzuklären, ob und ggf. wie die Vermögensanlagen dem Finanzamt gegenüber bekannt gemacht worden sind, ins Leere.
Dass die Eltern zudem (zumindest in den letzten Jahren) nicht unerhebliche Vermögenswerte auf den Namen der Antragstellerin und ihrer Schwester aufgebaut haben, spricht ebenso nicht zwingend gegen die Anhäufung eines Vermögens, dass wirtschaftlich derzeit den Kindern nicht zur Verfügung stehen sollte. Die Eltern, die nach übereinstimmender Aussage über günstige Einkommensverhältnisse verfügen (gemeinsames Nettoeinkommen derzeit ca. 5.000,00 EUR monatlich), haben bis zur "Umschichtung" des auf den Namen der Antragstellerin angelegten Geldes auf die Tochter F in etwa zu gleichen Teilen für die Töchter Ansparungen vorgenommen, darüber hinaus aber auch (nach Angaben des Vaters der Antragstellerin für die eigene Alterssicherung im gleichen Umfang wie für die Kinder) für sich selbst. Dabei wird das Vermögen insgesamt vom Vater der Antragstellerin verwaltet, der sämtliche Vorgänge aktenmäßig sortiert vorhält. Seine Angaben, die Töchter hätten die entsprechenden Kontoauszüge etc. nie zu Gesicht bekommen, entsprechen dem Umstand, dass auch das auf den Namen der Töchter angesparte Vermögen aus den Einkünften der Eltern und nur für eine spätere Versorgung der Kinder aufgebaut wurde. Dementsprechend ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass etwa Depotauszüge mit an die Antragstellerin adressierter Post versandt wurden. Dass sie diese Auszüge tatsächlich jedoch nicht zur Kenntnis genommen und deshalb nicht etwa mehr als nur die von ihr vorgetragenen allenfalls rudimentären Kenntnisse über die auf ihren Namen laufenden Vermögensanlagen erlangt hat, wird schon dadurch glaubhaft, dass als Adresse der Zusendungen trotz nomineller Adressierung an die Antragstellerin nach wie vor die Wohnung ihrer Eltern (gleichen Nachnamens) angegeben ist. Der Vater der Antragstellerin hat auch nachvollziehbar erklärt, entsprechende Auszüge vom Union Investment Fond gelangten regelmäßig zeitgleich, aber in getrennten Briefumschlägen, für sämtliche von ihm familiär verwalteten Depots mit einem entsprechenden, den Absender ausweisenden Aufdruck per Post zu ihm, so dass er sie erkenne und trotz Adressierung an den Namen der Töchter öffne und im jeweiligen Ordner abhefte, ohne dass die Kinder sie zu Gesicht bekämen.
Die Beweisaufnahme hat ohnedies deutlich gemacht, dass die Antragstellerin sich um die auf ihren Namen erfolgten Geldanlagen nicht gekümmert hat und bis zu einem Gespräch im Sommer 2007, als diese Vermögenswerte auf die Schwester der Antragstellerin übertragen werden sollten, nur allenfalls marginale Kenntnisse über auf ihren Namen laufende Anlagen besaß. Sie hat nachvollziehbar angegeben, dass sie um ihre Volljährigkeit herum in einem Gespräch erfahren habe, dass ihre Eltern für ihr (der Antragstellerin) späteres Alter sparten. Ihre Eltern haben in diesem Zusammenhang in ihrer Zeugenaussage bekundet, es sei nach der Volljährigkeit einmal ein Bankformular von der Antragstellerin zu unterschreiben gewesen, weshalb über die Vermögensanlage für das Alter gesprochen worden sei. Der Vater der Antragstellerin hat ergänzend angemerkt, sowohl diese als auch in einer entsprechenden Situation die Tochter F seien jeweils damit einverstanden gewesen, hätten sonst aber auch kein besonderes Interesse daran gezeigt, zumal sie nicht gewusst hätten, um wieviel Geld es dabei gehe. Ein solcher Ablauf erscheint bei entsprechender familiärer Situation und einem Gespräch mit gerade erst volljährigen, bisher und in absehbarer Zukunft wirtschaftlich nicht selbstständigen, sondern von den Eltern abhängigen Kindern auch plausibler als ein genaues Insistieren der Kinder auf die Frage der Menge des angelegten Geldes und der nominellen Zuordnung.
War das Vermögen auf den Sparkonten und in dem Fond-Depot der Antragstellerin zwar nominell ihr zugeordnet, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass es sich tatsächlich wirtschaftlich um Vermögen ihrer Eltern gehandelt hat, auf das die Antragstellerin nach dem familiären Reglement jedenfalls vor ihrem Alter oder vor einem unglücksweisen Versterben ihrer Eltern keinen Zugriff haben sollte. Dementsprechend steht einer Zuordnung des Vermögens auf ihre Eltern auch nicht etwa von vornherein – wie allerdings das Sozialgericht meint und was auch die Antragsgegnerin in ihrer abschließenden Stellungnahme im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme vorträgt – entgegen, dass die Antragstellerin selber das Vermögen gar nicht verwaltet habe und sie deshalb von vornherein gar nicht treuhänderisch für ihre Eltern tätig geworden sei. Zum einen würde dies nichts daran ändern, dass das Vermögen jedenfalls wirtschaftlich nicht der Antragstellerin zur Verfügung gestanden haben könnte, gleichviel, ob man die nur nominelle Zuweisung auf Konten bzw. ein Depot der Antragstellerin als deren treuhänderisches Halten des Vermögens bezeichnen wollte oder nicht. Zum anderen gibt es keinen typischen Treuhandvertrag mit stets gleicher Ausgestaltung; vielmehr bestimmt der Einzelfall die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten (Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 903 Rn. 36 m.w.N.). Allen Treuhandverhältnissen ist zwar gemeinsam, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihn aber an der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu Dritten) ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung beschränkt (Bassenge, a.a.O. Rn. 33). Bei einer Vollrechtsübertragung (sog. echter Treuhand) verliert dabei der Treugeber die Verfügungsmacht; der Treuhänder kann ihn allerdings wiederum zu Verfügungen bevollmächtigen (Bassenge, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Dementsprechend erscheint denkbar – und muss ggf. der genaueren zivilgerichtlichen Prüfung vorbehalten bleiben – dass die Antragstellerin und ihre Eltern bei einem Gespräch nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin (welche verhinderte, dass die Eltern nicht mehr wie bisher aufgrund der gesetzlichen Vertretung Rechtsgeschäfte im Namen der Antragstellerin vornehmen konnten) wirksam vereinbart haben, dass die Eltern einen Teil ihres eigenen Vermögen auf den Namen der Antragstellerin anlegten. Durch die nominelle Zuordnung dieses Vermögens auf die Antragstellerin ohne Dokumentation der weiteren Vermögensinhaberschaft der Eltern nach außen verloren diese grundsätzlich auch die Verfügungsmacht über das Vermögen und hätten für jede einzelne Vermögensverfügung der Durchführung durch die Antragstellerin bedurft. Die – häufig und längere Zeit abwesende – Antragstellerin hat allerdings mit der Generalvollmacht an ihren Vater wiederum Verfügungen durch ihren Vater im Wege der Vollmacht ermöglicht, so dass sich ab Erteilung dieser Vollmacht ihre Funktion im Wesentlichen in der Zur-Verfügung-Stellung ihres "Namens" erschöpfte, während sie jegliche weitere Tätigkeit in der Verwaltung des Vermögens wiederum ihrem Vater durch Generalbevollmächtigung übertragen hat.
Kann es sich bei dieser Handlungsweise durchaus um eine mögliche Variante eines Treuhandverhältnisses handeln (s.o.; Bassenge, a.a.O. Rn. 34), so hätte sich das Verhalten der Antragstellerin und ihrer Eltern ggf. im Rahmen dessen bewegt, was im Rahmen einer Treuhand der Art, dass diese sich im Wesentlichen im "Hergeben des Namens" erschöpft, vereinbart wird; ein "Fremdvergleich" mit Verhaltensweisen zwischen fremden Dritten (vgl. BSG, Urteil 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R; LSG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2007 – L 13 AL 2389/05) ergäbe insoweit keine maßgebliche Abweichung, die von der Annahme einer Treuhandvereinbarung absehen ließe.
Die im Sommer 2007 erfolgte Vermögensübertragung auf die Schwester der Antragstellerin deutet auch nicht etwa gegenteilig darauf hin, dass es sich doch um Vermögen der Antragstellerin handelte und dieses nunmehr durch die Übertragung auf die Schwester vor einer leistungsschädlichen Anrechnung gesichert werden sollte. Hiergegen spricht schon, dass die Antragstellerin und ihre Familie erstmals durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.10.2007 erfahren haben, dass die Antragsgegnerin von Zinseinkünften aus Vermögenswerten bei der Spar- und Darlehenskasse C und bei der Union Investment Privatfonds GmbH Kenntnis erhalten hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Übertragung auf die Schwester längst erfolgt. Bei einer Absicht zu missbräuchlicher Übertragung wäre die Übertragung ohnedies bereits vor der erstmaligen Beantragung von Leistungen durch die Antragstellerin im Jahre 2005 zu erwarten gewesen.
Im Übrigen kommt in dieser Übertragung auf die Schwester der Antragstellerin allein eine gewisse Unbedarftheit der Eltern der Antragstellerin bei der Planung oder jedenfalls der Fortführung der (schon früh begonnenen und trotz über Jahre mangelnden beruflichen Durchsetzens der Antragstellerin und trotz gesundheitsbedingt ungünstiger Berufsprognose ihrer Schwester in alter Form einer Treuhand aufrechterhaltenen) Alters- und Unglücksvorsorge für ihre Kinder zum Ausdruck. Diese macht damit jedoch gleichzeitig die von ihnen und der Antragstellerin vorgetragenen Vorsorgeabsichten und zugleich eine fehlende Verfügbarkeit des auf ihren Namen lautenden Vermögens für die Antragstellerin um so glaubhafter. Denn es erscheint zwar mehr als nachvollziehbar, dass – nachdem die Antragstellerin nunmehr aufgrund der derzeit absolvierten Ausbildung zur Physiotherapeutin alsbald einen Beruf erlernt haben wird, der für sie mit über dreißig Lebensjahren erstmals mit guter Aussicht einen regelmäßigen und langfristigen Lebensunterhalt aufgrund eigenen Verdienstes und ohne wirtschaftliche Abhängigkeit von ihren Eltern erwarten lässt – sich die Eltern der Antragstellerin nunmehr in ihren Fürsorgebemühungen allein noch auf die seit Jahren schwer an Anorexie erkrankte Schwester richten und das gesamte bisher für beide Kinder angesparte Vermögen für die Alters- bzw. Unglücksversorgung der Schwester vorsehen wollen. Sollte allerdings die Schwester, wie von den Eltern befürchtet, tatsächlich keinerlei eigene Altersversorgung (oder auch nur berufliches Einkommen) erzielen, wäre sie von vornherein auf Fürsorgeleistungen angewiesen, deren Erbringung bei verständiger Prognose erst einsetzen dürfte, wenn eigenes Vermögen der Schwester im Wesentlichen verbraucht ist. Damit aber hätte die Familie durch Übertragung von Vermögen auf die Schwester kaum die Frage einer Anrechnung überhaupt vermeiden können, da ein zumindest künftiger Bezug von Sozial(hilfe)leistungen der Schwester nicht unwahrscheinlich ist und sich entsprechende Fragen wie derzeit bei der Antragstellerin bei der Schwester vermutlich noch weitaus langfristiger erneut stellen werden. Für ein familiäres Zusammenwirken bei missbräuchlichen Vermögensverschiebungen innerhalb von Familienmitgliedern spricht deshalb nichts.
Der Senat hat neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen bis zum 30.04.2008 die Antragsgegnerin ab 01.05.2008 zu einstweiligen Leistungen bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet. Er geht jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch weiterhin Leistungen erbringen wird; anderenfalls stünde es der Antragstellerin offen, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.09.2008
Zuletzt verändert am: 02.09.2008