Es wird festgestellt, dass die bei dem Sozialgericht Dortmund anhängige Klage der Antragstellerin gegen die Aufrechnungsentscheidung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 – Az. S 32 AS 368/14 – aufschiebende Wirkung besitzt. Es wird ferner festgestellt, dass die bei dem Sozialgericht Dortmund anhängige Klage der Antragstellerin gegen die Aufrechnungsentscheidung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 – Az. S 32 AS 286/14 – aufschiebende Wirkung besitzt. Der Antragsgegner wird außerdem nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG vorläufig verpflichtet, die aufgrund des Vollzugs der Aufrechnungen gemäß den Bescheiden vom 12.12.2013 und 09.01.2014 nicht ausgezahlten Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Höhe des Anspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) bzw. um die Höhe der auszuzahlenden Leistungen.
Die Antragstellerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit und bezieht von dem Antragsgegner seit einigen Jahren Leistungen nach dem SGB II.
Eine Unterbrechung des Leistungsbezugs gab es im Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 05.07.2009, da zunächst auch für den Zeitraum ab dem 01.04.2008 vorliegende Bewilligungsentscheidungen über Leistungen nach dem SGB II durch einen bestandskräftig gewordenen Entziehungsbescheid gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) (vgl. Bl. 293 der Verwaltungsakte des Antragsgegners (VA)) mit Wirkung ab dem 01.06.2008 entzogen und durch einen ebenfalls bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (vgl. Bl. 311, 358 VA) mit Wirkung für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.05.2008 aufgehoben wurden und die Antragstellerin erst am 06.07.2009 (Bl. 360 VA) wieder bei dem Antragsgegner vorsprach und einen Leistungsantrag stellte. In der Zwischenzeit war sie auch erwerbstätig und erwarb hieraus einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld I.
Mit Bescheid vom 14.06.2012 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 23.06.2012 bis 30.11.2012. Mit Änderungsbescheid vom 01.10.2012 zum Bescheid vom 14.06.2012 nahm der Antragsgegner eine Änderung bezüglich der Leistungshöhe (Erhöhung der Heizkosten) für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.11.2012 vor. Der Antragsgegner übernahm schon damals nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sondern nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur für die Kosten einer früheren Wohnung (hierzu und zur derzeitigen Situation s. u.) und nahm Direktzahlungen an Dritte und "Abzweigungen" bzw. Aufrechnungen vor. Gegen die Höhe der bewilligten bzw. ausgezahlten Leistungen im Zeitraum ab dem 01.10.2012, insbesondere die Höhe der gewährten Kosten der Unterkunft, bzw. gegen die Aufrechnungen richtet sich die am 02.11.2012 erhobene Klage, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 4470/12 anhängig ist.
Auf den gleichen Zeitraum und auf die gleichen Fragestellungen bezog sich auch das Eilverfahren S 22 AS 4204/12 ER. In diesem Verfahren verpflichtete das Gericht den Antragsgegner durch Beschluss vom 15.11.2012 im Wege einstweiliger Anordnung dazu, an die Antragstellerin für Oktober 2012 weitere 87,40 EUR sowie für November 2012 weitere 89,40 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsgegner die nur unvollständige Erfüllung des sich aus der Bewilligungsentscheidung ergebenden Leistungsanspruchs der Antragstellerin durch Nichtauszahlung von Leistungen bzw. deren Auszahlung an die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit nur teilweise durch eine Aufrechnung rechtfertigen könne. Soweit nach dem Beschluss noch Leistungen auszuzahlen seien, sei eine wirksame Aufrechnungserklärung weder vorgetragen noch ersichtlich bzw. liege der Direktzahlung an den Energieversorger keine der Höhe nach ausreichende Bewilligungsentscheidung bezüglich Heizkosten zu Grunde.
In einem weiteren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren, das bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 22 AS 12/13 ER anhängig war, ging es um die Leistungsgewährung im Zeitraum ab Dezember 2012. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten u. a. Streit darüber, ob die Antragstellerin einen rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Weiterbewilligungsantrag gestellt hatte. Ferner ging es auch hier um die Höhe der Kosten der Unterkunft und um die Vornahme von Direktzahlungen. Außerdem ging es zum einen um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung mehrerer Widersprüche bzw. einer Klage (Az. S 32 AS 325/13) der Antragstellerin in Bezug auf zwei (auch) eine Aufrechnung vorsehende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Antragsgegners vom 07.11.2012 und eine nach Meinung der Antragstellerin im Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 04.01.2013 vorgesehene (erneute) Aufrechnung, zum anderen um die Auszahlung der aufgrund des Vollzugs der Aufrechnung(en) einbehaltenen Beträge. Das Verfahren S 22 AS 12/13 ER endete durch einen dem Antrag teilweise stattgebenden Beschluss vom 01.02.2013, durch den festgestellt wurde, dass die Widersprüche gegen die Erstattungs- und Aufrechnungsbescheide vom 07.11.2012 sowie die Klage S 32 AS 325/13 (damals: S 22 AS 325/13) gegen den Bescheid vom 04.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 aufschiebende Wirkung haben, und durch den ferner die Aufhebung der Vollziehung der Aufrechnungsverwaltungsakte angeordnet wurde.
Eine am 15.01.2013 von der Antragstellerin erhobene Klage, die bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 193/13 anhängig ist, ist auf isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 gerichtet, mit dem ein Widerspruch der Antragstellerin vom 13.12.2012 gegen verschiedene ältere Bescheide des Antragsgegners wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde. Im Einzelnen richtete sich dieser Widerspruch gegen zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 11.05.2006, zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.02.2008 (im Widerspruchsbescheid heißt es versehentlich 22.08.2008), zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 25.08.2008, einen Bescheid vom 05.03.2008 über die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens, einen Bescheid vom 15.01.2010 über die Gewährung eines Darlehens für den Ausgleich von Stromschulden und Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 19.01.2012 (im Widerspruchsbescheid heißt es versehentlich 19.01.2010). Die Antragstellerin macht in diesem Klageverfahren geltend, diese Bescheide nicht bekommen und Kenntnis von ihnen erst durch ein Schreiben vom 28.08.2012 erhalten zu haben. Insofern hat die Kammer durch Hinweisschreiben vom 06.12.2013 Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen isolierten Anfechtungsklage formuliert und zu diesen Zweifeln in dem Erörterungstermin vom 26.03.2014 zu dem vorliegenden Verfahren ergänzende Ausführungen gemacht.
Das bereits erwähnte Klageverfahren S 32 AS 325/13 bezieht sich auf den Zeitraum ab dem 01.12.2012 und richtet sich zum einen auf Aufhebung eines aus Sicht der Antragstellerin im Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 04.01.2013 enthaltenen Aufrechnungsverwaltungsaktes in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 und zum anderen auf Bewilligung und Auszahlung der Kosten der Unterkunft in voller Höhe unter entsprechender Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013.
Die Klage der Antragstellerin vom 08.03.2013, die bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 1030/13 anhängig ist, richtet sich gegen einen Bescheid vom 04.01.2013, mit dem ein auf § 44 SGB X gestützter Überprüfungs- und Neubescheidungsantrag vom 23.01.2013 abgelehnt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2013. Der Überprüfungsantrag bezog sich auf die gleichen Bescheide, die Gegenstand des von dem Antragsgegner für unzulässig gehaltenen Widerspruchs vom 13.12.2012 (vgl. hierzu das bereits erwähnte Klageverfahren S 32 AS 193/13) waren.
Mit einem auf § 43 SGB II als Rechtsgrundlage Bezug nehmenden Bescheid vom 15.04.2013 (Bl. 1152 VA) rechnete der Antragsgegner – nach entsprechender Anhörung durch Schreiben vom 04.01.2013 (Bl. 996 VA) – die Restforderungen aus den bereits erwähnten Aufhebungs-/Erstattungsbescheiden vom 11.05.2006, 22.02.2008 und 25.08.2008 und den Darlehensbescheiden vom 20.12.2005, 05.03.2008 und 15.01.2010, nebst Schuldzinsen "ab dem 01.05.2013 in monatlichen Raten von 38,20 EUR (10 vom Hundert des Regelbedarfes) gegen die laufenden Leistungen" der Antragstellerin auf. Der Gesamtbetrag der aufzurechnenden Gegenforderungen, die im Bescheid vom 15.04.2013 (inkl. Stundungszinsen von 8,20 EUR) genannt werden, beträgt – mit damaligem Stand – 1.075,16 EUR.
In einem am 04.12.2013 anhängig gemachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 5525/13 ER geführt wurde, ging es um den Zeitraum ab dem 01.11.2013. Insoweit hatte der Antragsgegner die durch einen Bewilligungsbescheid vom 01.10.2013, der sich auf den Zeitraum bis zum 28.02.2014 bezog, bewilligten Leistungen durch Bescheid vom 21.10.2013 mit Wirkung ab dem 01.11.2013 nach § 66 SGB I entzogen. Hiergegen hatte die Antragstellerin am 22.10.2013 Widerspruch erhoben. Nachdem die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LSG Bayern (Beschluss vom 12.04.2012 – L 7 AS 222/12 B ER – juris) darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch vom 20.10.2013 gegen die Entziehungsentscheidung aufschiebende Wirkung entfalte, da § 39 Nr. 1 SGB II auf Fälle der Entziehung nicht anwendbar sei, teilte der Antragsgegner durch Schreiben vom 12.12.2013 mit, dass die Antragstellerin nunmehr die von ihm für erforderlich gehaltenen Mitwirkungshandlungen teilweise nachgeholt habe, und dass daher die Leistungen ab dem 01.11.2013 wieder aufgenommen worden seien. Beigefügt war der Bescheid vom 12.12.2013 über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 04.03.2014, der auch den Hintergrund des vorliegenden Eilverfahrens bildet (hierzu sogleich). Daraufhin erklärte die Antragstellerin das Eilverfahren für erledigt.
Eine weitere anhängige Klage vom 04.12.2013 mit dem Aktenzeichen S 32 AS 5551/13 richtet sich auf Aufhebung des soeben genannten Bescheides des Antragsgegners vom 21.10.2013, mit dem Leistungen mit Wirkung ab dem 01.11.2013 gemäß § 66 SGB I entzogen worden waren, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013.
Eine andere Klage vom 14.01.2014, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 32 AS 169/14 geführt wird, richtet sich ausdrücklich gegen den bereits erwähnten Bewilligungsbescheid vom 01.10.2013 für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014.
Die Klage S 32 AS 286/14 vom 22.01.2014 ist auf Aufhebung des Darlehensbescheides vom 09.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 gerichtet. Das Darlehen (449,61 EUR) wurde gewährt für den Ausgleich von Energiekostenrückständen; zudem ist in dem Darlehensbescheid eine Aufrechnung i. H. v. 39,10 EUR monatlich vorgesehen. Die Antragstellerin ist insoweit der Auffassung, dass eine darlehensweise Bewilligung unzulässig sei, da es um Kosten der Gaslieferung und damit um Unterkunftskosten gehe. Zu den Rückständen sei es gekommen, weil der Antragsgegner die Leistungen nicht an den Energielieferanten weitergeleitet habe bzw. nachträglich bewilligten Leistungen nicht ausgekehrt habe. Im Übrigen kann der Streitgegenstand dieses Verfahrens noch nicht klar umrissen werden.
In dem bislang jüngsten Klageverfahren der Antragstellerin, anhängig gemacht am 29.01.2014 (Aktenzeichen S 32 AS 368/14), wird nach dem Wortlaut der Klageschrift ein Darlehensbescheid des Antragsgegners vom 12.12.2013 "in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014" angefochten. Das Darlehen (1.033,96 EUR) aus dem Bescheid vom 12.12.2013 wurde für den Ausgleich eines Mietrückstandes gewährt.
Mit dem bereits genannten, dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 04.03.2014. Er rechnete dabei kein Einkommen an, nahm aber im Hinblick auf eine noch unklare Beendigung eines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) eine vorläufige Bewilligung vor. Dabei begründete er die Befristung bis zum 04.03.2014 mit dem "Ende Ihrer Aufenthaltsgenehmigung" und bat um Einreichung der "Verlängerung" derselben. Der Höhe nach bewilligte er für November und Dezember 2013 einen Betrag von 718 EUR, davon 382 EUR Regelbedarf und 336 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung, für Januar und Februar 2014 727 EUR, davon 391 EUR Regelbedarf und 336 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den Zeitraum vom 01.03. bis 04.03.2014 bewilligte er 96,93 EUR, hiervon 52,13 EUR Regelbedarf und 44,80 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf die Möglichkeit eines Widerspruches. In Bezug auf den Zeitraum vom 01.03. bis 04.03.2014 ist die Bewilligungsentscheidung durch den Änderungsbescheid vom 18.02.2014 dahingehend abgeändert worden, dass 43,06 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden; der Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 ist insoweit aufgehoben worden. Dies beruht auf einer Änderung des Erdgasabschlags von 80 EUR auf 67 EUR monatlich.
In dem Bescheid vom 12.12.2013 ist (unter der Überschrift "Bitte beachten Sie:"‘) eine Direktüberweisung der Miete in Höhe von 306,80 EUR an den Vermieter (XXX) und der "Erdgaspauschale" an den Energieversorger (XXX) vorgesehen. Zudem ergibt sich aus dem Bescheid (unter der gleichen Überschrift), dass "entsprechend dem Anhörungsschreiben vom 04.01.2013 und dem Aufrechnungsbescheid vom 15.04.2013 monatlich 38,10 EUR gemäß § 43 SGB II zur Tilgung der noch bestehenden Restforderungen aus den Aufhebungs-/Erstattungsbescheiden vom 11.05.2006, 22.02.2008 und 25.08.2008 und den Darlehensbescheiden vom 20.12.2005, 05.03.2008 und 15.01.2010, nebst Schuldzinsen aufgerechnet" werden. Ferner werde eine Forderung, die auf Rückzahlung eines Darlehens, das durch weiteren Bescheid vom 12.12.2013 mit dem Zweck der Tilgung eines Mietrückstands gewährt wurde, gerichtet sei, nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem 01.01.2014 in Höhe von 39,10 EUR monatlich aufgerechnet.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die derzeitige Wohnung der Antragstellerin belaufen sich auf 306,80 EUR (Bruttokaltmiete), bestehend aus 240,80 EUR (Nettokaltmiete) und einer Betriebskostenvorauszahlung von 66 EUR (vgl. Blatt 461 VA). Die Heizkosten (Erdgas) beliefen sich ursprünglich auf 64 EUR (110 EUR Heizkosten- und Stromkostenvorauszahlung abzüglich des Stromanteils von 46 EUR (vgl. Blatt 465 VA und Blatt 514 VA)), später auf 80 EUR und seit März 2014 auf 67 EUR. Die tatsächlichen Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich damit bis Februar 2014 auf 386,80 EUR und seit März 2014 auf 373,80 EUR.
Die – bei abstrakter Betrachtung unstreitig angemessenen – tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden von dem Antragsgegner seit dem Umzug der Antragstellerin in die derzeitige Wohnung vor etwa viereinhalb Jahren – die Antragstellerin schloss am 17.08.2009 den entsprechenden Nutzungsvertrag mit Wirkung ab dem 01.10.2009 ab (vgl. Blatt 466 VA) und teilte am 18.09.2009 mit, dass sie umgezogen sei (Blatt 454 VA) – mit der Begründung, der Umzug sei nicht erforderlich gewesen, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur zum Teil übernommen. Übernommen werden die tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen für die derzeitige Wohnung, nicht bloß die für die alte Wohnung, die 60 EUR betrugen. Jedoch werden hinsichtlich der Nettokaltmiete nur die Kosten der früheren Unterkunft, die sich auf 190 EUR beliefen, übernommen.
Im Rahmen der Direktzahlung an den Vermieter in Höhe von monatlich 306,80 EUR (Nettokaltmiete von 240,80 EUR und Betriebskostenvorauszahlung von 66 EUR) wird der übernommene Anteil der Nettokaltmiete (190 EUR) aus der Regelleistung um den Differenzbetrag (50,80 EUR) aufgestockt.
Hiermit ist die Antragstellerin – wie sie betont: nur deshalb – einverstanden, weil sie durch ein vollstreckbares Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.10.2013 – 413 C 3889/13 – zur Räumung ihrer derzeitigen Wohnung ohne Räumungsfrist verurteilt worden ist, nachdem sie – nach ihrem Vortrag wegen der unvollständigen Übernahme der Unterkunftskosten – in Zahlungsverzug geraten war, und weil der Vermieter im Oktober 2013 zugesagt hat, von dem Räumungstitel solange keinen Gebrauch zu machen, wie nicht erneut Mietrückstände aufkommen.
Bezüglich der Heizkosten werden nicht lediglich die Heizkosten der alten Wohnung (50 EUR Heizkostenvorauszahlung), sondern die tatsächlichen Heizkosten der derzeitigen Wohnung (zunächst 57,21 EUR Gesamtkosten für Erdgas abzüglich Warmwasseranteil und später 80 EUR bzw. aktuell 67 EUR Gesamtkosten für Erdgas ("Erdgaspauschale")) übernommen und mit Zustimmung der Antragstellerin an die XXX gezahlt.
Die Stromkosten in Höhe von 59 EUR monatlich werden mit Zustimmung der Antragstellerin aus der Regelleistung direkt an die XXX gezahlt.
Mit Bescheid vom 12.03.2014 – und damit während des vorliegenden Eilverfahrens – bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin "aufgrund ihres Antrags vom 03.03.2014" Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 05.03.2014 bis 25.05.2014 in prinzipiell – freilich angepasst an die jeweiligen Monats-Teilzeiträume – gleicher Höhe wie nach dem Bescheid vom 12.12.2013 und dem Bescheid vom 18.02.2014. Dabei begründete er die Befristung wiederum mit dem Ende der "Aufenthaltsgenehmigung".
Wie im Bescheid vom 12.12.2013 sind Direktüberweisungen der Miete in Höhe von 306,80 EUR und der "Erdgaspauschale" vorgesehen. Zudem ergibt sich aus dem Bescheid, dass "entsprechend dem Anhörungsschreiben vom 04.01.2013 und dem Aufrechnungsbescheid vom 15.04.2013 monatlich 39,10 EUR gemäß § 43 SGB II zur Tilgung der noch bestehenden Restforderungen aus den Aufhebungs-/Erstattungsbescheiden vom 11.05.2006, 22.02.2008 und 25.08.2008 und den Darlehensbescheiden vom 20.12.2005, 05.03.2008 und 15.01.2010, nebst Schuldzinsen aufgerechnet" werden. Ferner werde eine Forderung, die auf Rückzahlung eines Darlehens, das durch weiteren Bescheid vom 12.12.2013 mit dem Zweck der Tilgung eines Mietrückstands gewährt wurde, gerichtet sei, nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem 01.01.2014 in Höhe von 39,10 EUR monatlich aufgerechnet.
Der Antragsgegner zahlt derzeit insgesamt 30 % der aktuell bewilligten Regelleistung (3 x 39,10 EUR = 117,30 EUR) nicht an die Antragstellerin aus, sondern rechnet insoweit mit seinen Forderungen aus dem Aufrechnungsbescheid vom 15.04.2013 und den Darlehensbescheiden vom 12.12.2013 und 09.01.2014 auf. Weitere 50,80 EUR aus der Regelleistung werden, wie ausgeführt, zur "Aufstockung" der Direktzahlung an den Vermieter verwendet. Hinzu kommt die Stromkostenzahlung von 59 EUR an die XXX. Daher reduziert sich der ausgezahlte Regelleistungsbetrag derzeit um 227,10 EUR / Monat.
Bereits am 10.02.2014 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin hat zunächst mit ihrer Antragsschrift vom 05.02.2014 das Begehren formuliert, dass ihr vorläufig höhere als die mit dem Bescheid vom 12.12.2014 bewilligten Leistungen bewilligt und die bereits bewilligten Leistungen über den für Februar 2014 gezahlten Betrag von 176,90 EUR hinaus ausgezahlt werden.
Sie trägt insoweit vor, dass sie gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 Widerspruch erhoben und auch für den Zeitraum über den 04.03.2014 hinaus einen Weiterbewilligungsantrag gestellt habe, der hiermit aktualisiert werde. Sie trägt ferner vor, dass ihr für den Februar 2014 lediglich ein Betrag in Höhe von 176,90 EUR überwiesen worden sei, weil der Antragsgegner – wie schon seit Jahren – nicht die vollen Unterkunftskosten der Antragstellerin anerkenne und den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten und den anerkannten Kosten aus der Regelleistung auf stockende. Dieser Zustand sei unhaltbar. Soweit der Antragsgegner die Nichtanerkennung der tatsächlichen Kosten damit begründet habe, dass die Antragstellerin seinerzeit ohne Zustimmung umgezogen sei, treffe dies nicht zu; abgesehen davon könne es auf diesen Umstand aber auch nach so langer Zeit nicht mehr ankommen. Der Antragsgegner sei verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Unterkunft zu übernehmen. Die Wohnung der Antragstellerin entspreche – was unstreitig ist – den Angemessenheitskriterien des Antragsgegners. Auch unter Berücksichtigung der mit Einverständnis der Antragstellerin erfolgten Direktzahlung der Stromkosten in Höhe von 59 EUR monatlich könne der Auszahlungsbetrag nicht nachvollzogen werden. Unter Zugrundelegung der bewilligten Leistungen fehle ein Betrag von 105,10 EUR. Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Unterkunftskosten ergebe sich aus dem vollstreckbaren Räumungstitel; hieraus ergebe sich, dass die Antragstellerin "gezwungen" sei, von ihren Regelleistungen den vom Antragsgegner nicht anerkannten Mietanteil an den Vermieter abführen zu lassen, so dass dieser Betrag der Antragstellerin für den Lebensunterhalt fehle.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat die Antragstellerin eine bis zum 25.05.2014 gültige Fiktionsbescheinigung eingereicht und zugleich betont, dass deren Vorlage nicht Voraussetzung für die weitere Bewilligung von Leistungen (über den 04.03.2014 hinaus) sein könne. Aus § 81 AufenthG ergebe sich, dass im Falle eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels, wie er vorliegend durch die Antragstellerin gestellt worden sei, sowohl die Aufenthaltserlaubnis als auch die damit akzessorisch zusammenhängende Arbeitserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag fortbestehen. Im Übrigen gehe es der Antragstellerin allein darum, dass der Antragsgegner zu wenige Leistungen bewilligt habe und von den bewilligten Leistungen erhebliche Beträge einbehalte. Soweit der Antragsgegner insoweit auf eine Aufrechnung gegen Forderungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2008 abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Aufrechnung bereits in zeitlicher Hinsicht unzulässig sei. Auch sei eine Aufrechnungserklärung nicht erkennbar. Es werde nunmehr zusätzlich beantragt, festzustellen, dass die Aufrechnung mit den "dortigen Forderungen" gegen die laufenden Leistungen der Antragstellerin unzulässig ist und der Antragsgegner die zu Unrecht einbehaltenen Beträge an die Antragstellerin auszuzahlen hat. Soweit Aufrechnungen aufgrund von Darlehen späteren Datums thematisiert werden, sei hiergegen Widerspruch erhoben worden, der aufschiebende Wirkung besitze. Der Antragsgegner dürfe die Antragstellerin nicht völlig mittellos stellen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 21.03.2014 hat die Antragstellerin ausgeführt: Ein Darlehensbescheid vom 20.12.2005 und eine entsprechende Aufrechnungserklärung seien nicht ersichtlich; eine etwaige Forderung des Antragsgegners wäre längst verjährt; die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.03.2014 enthaltene Aufrechnungserklärung werde mit Widerspruch angefochten. Die Höhe der Forderung aus dem – an die falsche Adresse zugestellten – Bescheid vom 11.05.2006 lasse sich nicht nachvollziehen; zudem sei dort keine Aufrechnungserklärung enthalten; gegen eine – nicht mehr zulässige – Aufrechnung werde Widerspruch erhoben. Die Forderung aus dem Bescheid vom 22.02.2008 bestehe nicht, sei aber ansonsten mittlerweile durch die vorgenommene Aufrechnung getilgt. Die nunmehr wiederholt erklärte Aufrechnung werde mit Widerspruch angefochten. Die Aufrechnungen in Bezug auf die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.03.2014 genannten Bescheide seien auch in dem Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 erklärt worden. Hier sei nach erfolglosem Vorverfahren das Klageverfahren "S 32 AS 286/14" anhängig. Der Eilantrag beziehe sich auch auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Der Bescheid vom 25.08.2008, in dem es um die Rückzahlung einer durch Bescheid vom 05.03.2008 bewilligten Kaution gehe, beruhe zwar zutreffend auf dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war. Hier sei jedoch zwischenzeitlich ebenfalls "Aufrechnungsverjährung" eingetreten (§ 43 SGB II). Zudem sei auch hier die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, auch der hiermit nochmals erfolgten Anfechtung durch Widerspruch, zu beachten. Ferner wolle der Antragsgegner die in Rede stehende Darlehensrückzahlung offenbar doppelt in Ansatz bringen, denn es werde auch aus dem Darlehensbescheid vom 05.03.2008 aufgerechnet. Auch in Bezug auf den Darlehensbescheid vom 15.01.2010 werde eine Aufrechnung gegen laufende Leistungen vorgenommen. Gegen die wiederholte Aufrechnung werde Widerspruch erhoben. Zur Frage der Aufrechnungen wegen der Mietkosten und der Energierückstände im Oktober 2013 führt die Antragstellerin u. a. aus, dass auch hier die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und Anfechtungsklagen zu beachten sei, insbesondere des Klageverfahrens "S 32 AS 364/14" und des Widerspruchs vom 15.01.2014 gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013, "welcher bislang nicht beschieden worden ist". In Bezug auf die Frage, ob die vollen Unterkunftskosten zu übernehmen sind, hat die Antragstellerin dort vorgetragen, dass sie für den Umzug, der zum 01.07.2009 erfolgt sei, keiner Zustimmung bedurft habe, da sie sich damals nicht im Leistungsbezug gefunden habe. Im Übrigen haben sich die Unterkunftskosten lediglich minimal erhöht.
Im Erörterungstermin vom 26.03.2014 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin klargestellt, dass der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur auf den Zeitraum bis zum 04.03.2014 bezogen ist, sondern auch auf den sich anschließenden Zeitraum. Er hat ausgeführt, dass gegen die Direktzahlungen an den Vermieter, Erdgasversorger und Stromversorger nichts einzuwenden sei, dass aber die tatsächlichen Kosten der Unterkunft voll übernommen werden müssen. Die Antragstellerin habe die "Auffüllung" der Miete aus dem Regelbedarf nur hingenommen, weil sie dem Räumungstitel ausgesetzt sei und deshalb einen erneuten Mietrückstand unbedingt vermeiden müsse. Die in dem Erörterungstermin zu den Gründen für den Umzug persönlich angehörte Antragstellerin hat ausgeführt, dass bei Regen Wasser durch die Decke der alten Wohnung gekommen sei, da die Decke nicht ordentlich isoliert gewesen sei. In der ganzen Wohnung habe es auch nur eine einzige Steckdose gegeben. Sie habe dann mit Verlängerungskabel weitere Anschlussmöglichkeiten geschaffen. Eine Mängelanzeige beim Vermieter habe dazu geführt, dass dieser einen Sachverständigen vorbei geschickt habe. Dieser habe gesagt, dass die elektrische Anlage der Wohnung nicht ordnungsgemäß abgesichert sei und dass die Gefahr bestehe, dass ein Brand entsteht; es bestehe Lebensgefahr. Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, dass sie das Schreiben, in dem seitens des Sachverständigen die Mangelhaftigkeit der elektrischen Anlage bestätigt wurde, noch besitze. Sie hoffe, dass Sie es noch wieder finde, und werde es dann einreichen. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie den Vermieter unter Fristsetzung aufgefordert habe, den Mangel zu beseitigen. Dieser habe darauf nicht reagiert. Daraufhin sei sie ausgezogen. Die neue Wohnung habe sie ausgewählt, weil eine Bekannte dort Mieterin sei und gute Erfahrungen mit dem Vermieter gemacht habe. Sie habe sich auch nach anderen Wohnungen umgesehen; diese seien aber alle noch teurer gewesen.
Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.03.2014 vorgetragen, dass gegen den für den Zeitraum ab dem 04.03.2014 bis zum 25.05.2014 erlassenen weiteren Bewilligungsbescheid vom 12.03.2014 Widerspruch eingelegt werde. Der Antragsgegner gehe immer noch davon aus, dass die Leistungen lediglich für die Zeit der Fiktionsbescheinigung bewilligt werden können. Zudem habe er 117,30 EUR zur Tilgung einbehalten. Der Aufrechnungsbescheid des Antragsgegners vom 15.04.2013 sei der Antragstellerin zusammen mit mehreren anderen Bescheiden und Anhörungsschreiben zugegangen, dann aber übersehen worden. Es werde insoweit Neubescheidungsantrag gestellt. Die dort erklärte Aufrechnung sei aus den bereits im Schriftsatz vom 21.03.2014 vorgetragenen Gründen rechtswidrig. Außerdem sei der Antragsgegner daran gebunden, dass eine Aufrechnung lediglich i. H. v. 38,20 EUR erklärt worden sei und nicht i. H. v. 39,10 EUR, dem derzeitigen tatsächlichen Aufrechnungsbetrag.
Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft seien zumindest die Kosten der alten Wohnung (Heerdestraße 82) zu übernehmen. Die alte Wohnung sei teurer gewesen als die neue Wohnung. Für die alte Wohnung seien 300 EUR Kaltmiete, 50 EUR Nebenkosten und 44 EUR Heizkosten, insgesamt also 374 EUR zu zahlen gewesen. Zum Zeitpunkt des Umzugs habe die neue Wohnung 240,80 EUR für die Grundmiete, 66 EUR für die Nebenkosten und 64 EUR für die Heizkosten gekostet, insgesamt also 370 EUR. Deshalb werde hinsichtlich aller Bewilligungsbescheide des Antragsgegners für die Vergangenheit eine Neubescheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Umzugs der Antragstellerin im September 2009 beantragt. Zwar könne die Antragstellerin eine Auszahlung der zu Unrecht nicht bewilligten Leistungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus nicht mehr fordern; sie könne aber eine Aufrechnung gegen die (berechtigten) Forderungen des Antragsgegners vornehmen, die im Vorgriff bereits jetzt erklärt werde.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2014 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine Kopie der verlängerten Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin übersandt.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens in ihren Schriftsätzen und im Erörterungstermin vom 26.03.2014,
1. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit des Antrages bis zum 25.05.2014 vorläufig höhere als die mit den Bescheiden vom 12.12.2013 und 12.03.2014 bewilligten Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
2. a) festzustellen, dass die Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die Aufrechnungsentscheidungen in den Bescheiden vom 15.04.2013, 12.12.2013 und 09.01.2014 aufschiebende Wirkung besitzen, und die Vollziehung der Aufrechnungsentscheidungen in den Bescheiden vom 15.04.2013, 12.12.2013 und 09.01.2014 aufzuheben, b) hilfsweise den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig die bislang für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit des Antrages bis zum 25.05.2014 aufgrund etwaiger bestandskräftiger Aufrechnungsentscheidungen nicht ausgezahlten Leistungen auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Bewilligungsentscheidungen und die Auszahlungen der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Die Antragstellerin sei am 01.10.2009, während des Leistungsbezuges, ohne vorherige Prüfung der Notwendigkeit und Zusicherung der zukünftigen Kostenübernahme durch den Antragsgegner umgezogen. Sie habe daher den um 50,80 EUR höheren Mietanteil der neuen Nettokaltmiete gegenüber der bisherigen Nettokaltmiete gemäß § 22 Abs. 1 SGB II aus dem Regelbedarf zu tragen. Die zur Tilgung der bestehenden Restforderungen aus den Aufhebungs-/Erstattungsbescheiden vom 11.05.2006, 20.02.2008 und 25.08.2008 und den Darlehensbescheiden vom 20.12.2005, 05.03.2008 und 15.01.2010, nebst Schuldzinsen, entsprechend dem Anhörungsschreiben vom 04.01.2013 und dem bestandskräftigen Aufrechnungsbescheid vom 15.04.2013 vorgenommene Aufrechnung i. H. v. 39,10 EUR monatlich begegne ebenso wenig Bedenken wie die Aufrechnungen zur Tilgung der Darlehen jüngeren Datums, die zur Ausgleichung von Mietrückständen und Stromschulden gewährt wurden.
Sollten – entsprechend dem Hinweis des Vorsitzenden im Erörterungstermin vom 26.03.2014 – eine Aufrechnung aus dem Bescheid vom 12.12.2013 über das Darlehen zur Ausgleichung von Mietrückständen an der aufschiebenden Wirkung der Klage S 32 AS 368/14 und eine Aufrechnung aus dem weiteren Bescheid vom 09.01.2014 (Darlehen zur Ausgleichung von Energiekostenrückständen) an der aufschiebenden Wirkung der Klage S 32 AS 286/14 scheitern so könne der Antragsgegner ersatzweise mit diversen anderen Erstattungsforderungen gegen den Leistungsanspruch aufrechnen.
Mit Beschluss vom 20.03.2014 hat die Kammer der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 32 AS 484/14 ER und auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren S 32 AS 4470/12, S 32 AS 193/13, S 32 AS 325/13, S 32 AS 1030/13, S 32 AS 5551/13, S 32 AS 169/14, S 32 AS 286/14, S 32 AS 368/14 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den erledigten Eilverfahren S 22 AS 4204/12 ER, S 22 AS 12/13 ER und S 32 AS 5525/13 ER Bezug genommen.
Ferner wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin "wegen vorläufigen Rechtsschutzes" war auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Der vorstehend unter I. wiedergegebene, zweigeteilte Antrag nebst Hilfsantrag (Ziff. 2 b)) ist das Ergebnis dieser Auslegung. Sie beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens geht es der Antragstellerin zum einen darum, dass der Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet wird, ihr vorläufig ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (10.02.2014) bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums (25.05.2014 gemäß Bescheid vom 12.03.2014) höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, und zwar konkret die tatsächlichen Kosten ihrer derzeitigen Unterkunft (Nettokaltmiete) in voller Höhe.
Dabei enthalten der Antragsschriftsatz und die sonstigen Ausführungen der Antragstellerin zwar keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass eine vorläufige Regelung nur für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht erreicht werden soll. Jedoch geht die Kammer dennoch davon aus, dass insoweit nicht auch für die Vergangenheit höhere Leistungen zugesprochen werden sollen, denn für ein derartiges Begehren fehlt es ganz regelmäßig an einem Rechtsschutzinteresse, wenn nicht – was auch hier nicht der Fall ist – ausnahmsweise ein dringender "Nachholbedarf" dargetan wird, der befriedigt werden soll (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29a und Rn. 35a). Mangels entsprechenden Vortrages enthält der vorliegende Antrag nach Meinung des Gerichts konkludent eine entsprechende zeitliche Einschränkung.
Für die Zeit vom 26.05.2014 bis zum 31.05.2014 und darüber hinaus fehlt es bislang an einer Verwaltungsentscheidung, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Antrag sich nicht auch auf diesen Zeitraum beziehen soll. Denn bei einer anderen Auslegung würde es insoweit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis oder zumindest an einem Anordnungsgrund fehlen.
In Bezug auf den genannten Zeitraum begehrt die Antragstellerin eine über die mit den bereits erlassenen Bescheiden gewährten Leistungen hinausgehende Begünstigung, so dass insoweit eine "Verpflichtungssituation" vorliegt, in der in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben wäre. Daher ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die statthafte Rechtsschutzform, wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition der Antragstellerin durch Verpflichtung zu höheren Leistungen und damit um eine "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" geht (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Zum anderen wendet die Antragstellerin sich gegen die Nichtauszahlung bereits bewilligter Leistungen. Dabei ist aus dem gesamten Vortrag und der Akte erkennbar, dass nicht bloß eine "grundlose" unvollständige Auszahlung von bewilligten Leistungen vorliegt, sondern dass der teilweisen Nichtauszahlung mehrere Aufrechnungsentscheidungen zu Grunde liegen, deren Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht. Der Antrag der Antragstellerin richtet sich daher bei verständiger Würdigung zunächst gegen diese Aufrechnungsentscheidungen. Es liegt insoweit eine reine "Anfechtungssituation" vor, denn in der Hauptsache ist ein Anfechtungswiderspruch bzw. eine Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf. Das gilt jedenfalls, soweit nicht – dazu sogleich – die jeweilige Aufrechnungsentscheidung bestandskräftig geworden ist. Die Antragstellerin macht auch ausdrücklich geltend, dass ihren in der Hauptsache gegen die Aufrechnungsentscheidungen erhobenen Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zukomme und die Aufrechnungen daher nicht vollzogen werden dürfen, der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung aber nicht beachte und die Aufrechnungen vollziehe. Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Antragstellerin insoweit (jedenfalls in erster Linie) als Antrag auf (deklaratorische) Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Aufrechnungsentscheidungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG analog (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 15 m. w. N.) auszulegen, verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gem. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10a m. w. N.), wobei die Aufhebung zu einer Auszahlung aller aufrechnungsbedingt einbehaltener Beträge ab Eingreifen der aufschiebenden Wirkung führen soll. Da diese Wirkung (der Suspensiveffekt) grundsätzlich rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eintritt (vgl. z. B. Keller a. a. O. Rn. 10 und Rn. 19), ist der Antrag insoweit auch auf die Vergangenheit bezogen.
Eine einstweilige Anordnung kommt insofern grundsätzlich nicht in Betracht, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG: "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt ").
Hilfsweise war aber der auf die Nichtauszahlung bewilligter Leistungen bezogene Antrag nach Auffassung der Kammer als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen (vgl. Antrag Ziff. 2 b)) und zwar für den Fall, dass aufschiebende Wirkung – etwa wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs aufgrund Versäumung der hierfür geltenden Frist und fehlenden Anlasses für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist – nicht eingetreten ist und daher vom Gericht auch nicht festgestellt werden kann. Zumindest denkbar ist, dass in einem solchen Fall entweder eine Korrektur der Aufrechnungsentscheidungen durch eine stattgebende Entscheidung über einen gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommt (vgl. hierzu z. B. SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2014 – S 4 AS 1/14 ER – juris), oder dass eine oder mehrere der Aufrechnungserklärungen ins Leere gehen, weil Gegenforderungen nicht entstanden, bereits "verbraucht" oder einredebehaftet sind. In einem solchen Fall liegt kein "Fall des Absatzes 1" im Sinne der den Anwendungsbereich der einstweiligen Anordnung abgrenzenden Regelung in § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG vor.
Im ersten Fall (Bestandskraft, aber Antrag nach § 44 SGB X) wäre nämlich in der Hauptsache nicht ein isolierter Anfechtungswiderspruch bzw. eine isolierte Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf, sondern im Falle der Nichtbescheidung des Überprüfungsantrages eine Untätigkeitsklage oder im Falle eines den Antrag ablehnenden Bescheides nach der in der Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur überwiegend vertretenen Meinung eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage: Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage nur über die Ablehnung (d. h. negative Feststellung) des geltend gemachten Anspruchs auf Rücknahme des / der nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakte(s) zu entscheiden. Auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme dieses / dieser Verwaltungsakte(s) ausgeurteilt. Und auf eine weitere Verpflichtungsklage wird die Pflicht zur Neufeststellung ausgeurteilt, sofern nicht diese zweite Verpflichtungsklage – wie in einem Fall wie dem vorliegenden – entsprechend § 54 Abs. 4 SGG durch eine allgemeine Leistungsklage konsumiert wird (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 R – juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 20c m. w. N.; a. A. BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R – juris; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel IV Rn. 76). Und im zweiten Fall (Fehlen einer Aufrechnungslage nach §§ 387 ff. BGB analog) wäre trotz der Aufrechnungserklärung durch den Aufrechnungsverwaltungsakt eine Aufrechnung nicht zulässig; es würde an einem Rechtsgrund für die Einbehaltung weiterer Leistungen fehlen. Im Falle eines Verbrauchs einer zunächst entstandenen Forderung durch die Vornahme der Aufrechnung würde sich der Aufrechnungsverwaltungsakt nach § 39 SGB X insoweit erledigen. Statthafter Rechtsbehelf in der Hauptsache wäre dann die isolierte Leistungsklage.
Dieser Hilfsantrag ist allerdings – wie der Antrag zu Ziff. 1, aus den bereits in diesem Kontext genannten Gründen – so auszulegen, dass er nur auf den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bezogen ist.
Der Antrag der Antragstellerin ist, soweit er nach alledem auf die vorläufige Gewährung höherer Leistungen und damit als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auszulegen ist, zulässig aber unbegründet.
Hingegen ist der Antrag, soweit er sich gegen die teilweise Nichtauszahlung bewilligter Leistungen wendet, zulässig und – teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet. Soweit er – wie ausgeführt – hauptsächlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf die Aufrechnungsentscheidungen auszulegen war (Ziff. 2 a)), hat er bezüglich der Aufrechnungen aus den Darlehensbescheiden vom 12.12.2013 und vom 09.01.2014 Erfolg, nicht hingegen hinsichtlich des Aufrechnungsbescheides vom 15.04.2013. In Bezug auf letzteren Bescheid hat auch der insoweit eingreifende Hilfsantrag (Ziff. 2 b)) keinen Erfolg.
In Bezug auf den auf Gewährung höherer als der bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gilt folgendes:
Der Antrag ist statthaft und zulässig.
Das Gericht hat geprüft, ob der auf Gewährung höherer als der bereits bewilligten Leistungen gerichtete Antrag schon deshalb (ggf. für einen Teilzeitraum) keinen Erfolg haben kann, weil eine bestandskräftige und nach § 77 SGG verbindliche behördliche Regelung vorliegt. Es hätte in diesem Fall dahin stehen können, ob dies dazu führt, dass das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest dann, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen bzw. ein Wiedereinsetzungsantrag erfolgversprechend ist, bereits unstatthaft und damit unzulässig ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 – L 7 AS 206/11 B ER – juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011 – L 25 AS 1646/11 B ER – juris; LSG Saarland, Beschluss vom 11.08.2005 – L 9 B 4/05 AS – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.01.2013 – L 7 AS 3/13 B ER – juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2007 – L 7 AS 2050/07 ER-B – juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 30.10.2008 – L 9 AS 626/08 ER – juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 26d), oder ob es dazu führt, dass kein Anordnungsanspruch vorliegt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.02.2006 – L 19 B 112/05 AS ER – juris; LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2011 – L 7 AS 1421/11 B ER, L 7 AS 1422/11 B ER – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25.01.2010 – L 11 AS 796/09 B ER – juris), oder dazu, dass es regelmäßig an einem Anordnungsgrund fehlt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 638/13 B ER – juris). Denn das Ergebnis wäre nach allen Ansichten dasselbe: Es fehlt an einem regelungsfähigen offenen Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten und eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.05.2011 – L 3 AS 378/11 B ER – juris (Rn. 17) m. w. N. zum Meinungsstand ohne eigene dogmatische Festlegung; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2013 – L 5 AS 490/13 B ER – juris).
Vorliegend ist es so, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 (für die Zeit bis zum 04.03.2014) Widerspruch erhoben wurde und ebenso gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.03.2014 (für die Zeit vom 05.03.2014 bis zum 25.05.2014). Ersteres trifft zu und das Gericht geht mangels abweichender Darstellung durch den Antragsgegner davon aus, dass auch letzteres zutrifft.
Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.03.2014 wurde nach dem Informationsstand des Gerichts noch nicht entschieden, so dass insoweit ein durch einstweilige Anordnung regelbares, offenes Rechtsverhältnis noch besteht.
Jedoch ist über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.12.2013 offenbar durch einen Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 entschieden worden. Dieser ist dem Gericht im Verfahren S 32 AS 368/14 übersandt worden. Nach dem Wortlaut der dortigen Klageschrift sollte dort der Darlehensbescheid des Antragsgegners vom 12.12.2013 "in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014" angefochten werden. Nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 bezieht sich dieser Widerspruchsbescheid tatsächlich aber nicht auf den Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 12.12.2013, sondern auf den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom gleichen Tag. Der Widerspruch gegen den Darlehensbescheid vom 12.12.2013 sei – so der Text des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 durch einen – dem Gericht nicht vorliegenden – Widerspruchsbescheid vom 13.01.2014 beschieden; dieser sei – so der Text – Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 169/14. Die Beteiligten waren sich im Erörterungstermin zu dem vorliegenden Eilverfahren darüber einig, dass der Streitgegenstand des Verfahrens S 32 AS 368/14 der Darlehensbescheid vom 12.12.2014 sein sollte und nicht der Bewilligungsbescheid vom gleichen Tag, um den es in dem Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 geht. Damit "passen" der in jenem Verfahren übersandte und nach dem Klageantrag angefochtene Ausgangsbescheid und der übersandte und mitangefochtene Widerspruchsbescheid nicht zusammen. Streitgegenstand jenes Verfahrens wäre richtigerweise der Darlehensbescheid vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014. Es stellt sich dann die Frage, ob es (auch) einen Rechtsbehelf gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 gibt. Bei isolierter Betrachtung des angefochtenen Ausgangsbescheides würde sich zumindest das Klageverfahren S 32 AS 368/14 nicht hierauf erstrecken.
Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass dennoch der Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 nicht bestandskräftig geworden ist und daher auch für den Zeitraum bis zum 04.03.2014 noch ein offenes Rechtsverhältnis vorliegt. Entweder kann die Klage S 32 AS 368/14 wegen der genannten Bescheide als Klage gegen beide Bescheide vom 12.12.2013 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 13.01. bzw. 17.01.2014 ausgelegt werden. Oder – und das hält die Kammer für zutreffend – es ist so, dass entgegen dem Hinweis des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 nicht der Darlehensbescheid vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 Gegenstand des Verfahrens S 32 AS 169/14 geworden ist, sondern der Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014. Hierfür spricht, dass der ausdrückliche Anfechtungsgegenstand jener Klage der Bewilligungsbescheid vom 10.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 ist und Streitgegenstand der Leistungsanspruch der Antragstellerin für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 04.03.2014 ist und damit der gleiche Anspruch bzw. Zeitraum, den auch der Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 regelt. Das Gericht geht davon aus, dass der Bewilligungsbescheid vom 12.12.2013 für den fraglichen Zeitraum – nach der zwischenzeitlich erfolgten Leistungsentziehung gem. § 66 SGB I durch Bescheid vom 21.10.2013 mit Wirkung ab dem 01.11.2013 – vollständig an die Stelle des Bewilligungsbescheides vom 10.10.2013 getreten ist und diesen daher gem. § 86 SGG geändert hat, wobei unter einer "Änderung" i. S. v. § 86 SGG über den Wortlaut der Norm hinaus nach herrschender Auffassung nicht nur eine Abänderung, sondern – wie bei § 96 SGG – auch der hier vorliegende Fall der "Ersetzung" zu verstehen ist (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23.02.2005 – B 6 KA 45/03 R – juris (Rn. 17); Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.12.2011 – L 16 AS 877/11 B ER – juris (Rn. 34) m. w. N.; so offenbar auch BSG, Urteil vom 19.11.2009 – B 13 R 113/08 R – juris (Rn. 12); a. A. SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012 – S 205 AS 11726/09 – juris (Rn. 35)). Zwar hat der Antragsgegner offenbar den Bescheid vom 12.12.2013 nicht in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 01.10.2013 einbezogen und er hat einen separaten Widerspruchsbescheid erlassen. Jedoch muss dessen ungeachtet aufgrund § 86 SGG Streitgegenstand des Verfahrens S 32 AS 169/14 nunmehr der "aktuelle" Bewilligungsbescheid für den dort streitigen Zeitraum (bis zum 04.03.2014) sein, also der vom 12.12.2013, und zwar in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014. Damit liegt im Ergebnis insgesamt noch ein offenes Rechtsverhältnis vor.
Der hiernach statthafte und zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
Nach diesen Maßstäben konnte der Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.
Zwar könnte hier ausnahmsweise in Bezug auf Kosten der Unterkunft ein Anordnungsgrund vorliegen, da die Antragstellerin rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden ist (vgl. zum ohne konkrete Wohnungsgefährdung fehlenden Anordnungsgrund z. B. LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013 – L 2 AS 1541/13 B ER – juris (Rn. 4) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 22.08.2013 – L 19 AS 766/13 B ER – juris (Rn. 9) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 07.01.2013 – L 19 AS 2281/12 B ER, L 19 AS 2282/12 – juris). Das kann aber dahinstehen.
Denn es fehlt nach Meinung der Kammer an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne eines höheren Leistungsanspruches nach dem SGB II. Ein solcher ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die Antragstellerin gehört zunächst zu dem Personenkreis, für den die im SGB II aufgeführten Leistungen vorgesehen sind, denn sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
Zudem ist die Antragstellerin erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 8 SGB II). Die rechtliche Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs. 2 SGB II ist gegeben, wenn eine Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 2 SGB II "erlaubt ist oder erlaubt werden könnte", wofür es ausreicht, wenn die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne einer rechtlich-theoretischen Möglichkeit mit einer Zustimmung der Bundesagentur zur Beschäftigungsaufnahme erlaubt sein könnte, auch wenn dies im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz durch die Verfügbarkeit geeigneter bevorrechtigter Bewerber (§ 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) verhindert wird. Dass auf eine abstrakt-rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abzustellen ist, ergibt sich ausdrücklich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ausreichend ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 R – juris (Rn. 15 f.); LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 – juris (Rn. 35); Hessisches LSG, Urteil vom 27.11.2013 – L 6 AS 726/12 – juris (Rn. 35)). Ausländer, die nicht EU-Staatsangehörige sind und daher nicht unter das FreizügG/EU sondern unter das AufenthG fallen, dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn ihr Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Der bisherige Aufenthaltstitel der Antragstellerin galt hier nach § 81 Abs. 4 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag als fortbestehend. Die Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG dokumentierten diese Wirkung des Verlängerungsantrages und enthielten überdies die Nebenbestimmung, dass der Antragstellerin eine "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet" sei. Damit lag die Erwerbsfähigkeit vor (vgl. zum Fall einer gegenteiligen Nebenbestimmung in der Fiktionsbescheinigung Hessisches LSG, Beschluss vom 06.09.2011 – L 7 AS 334/11 B ER – juris). Zweifel an der gesundheitlichen Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) sind nicht erkennbar.
Die Antragstellerin hat auch i. S. v. § 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen als hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 9 ff. SGB II einzustufen ist.
Zudem hat die Antragstellerin in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil –), denn der örtliche Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse ist faktisch dauerhaft – nämlich nicht auf Beendigung angelegt, sondern zukunftsoffen – im Inland (vgl. insoweit z. B. BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 R – juris (Rn. 18 ff.); LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13 – juris (Rn. 35)). Auf rechtliche Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus im Sinne einer "Einfärbungslehre" kommt es dabei für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls für den Bereich des SGB II nicht an (vgl. BSG a. a. O. (Rn. 19); vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 – L 31 AS 1348/13 – juris (Rn. 23 ff.)). Schon bei Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung – wie hier – ist der Aufenthalt in Deutschland als zukunftsoffen zu qualifizieren (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 06.09.2011 – L 7 AS 334/11 B ER – juris), so dass es auf die mittlerweile ebenfalls glaubhaft gemachte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entscheidend ankam.
Jedoch ist die gewährte Leistungshöhe unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht zu beanstanden; sie hat die Voraussetzungen eines höheren Anspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Der Regelbedarf ist der Höhe nach unstreitig und ein Mehrbedarf nicht erkennbar und die Direktzahlungen an Dritte – die ohnehin nicht die Frage der Leistungshöhe sondern nur die nach dem richtigen Zahlungsempfänger berühren – erfolgen mit dem Einverständnis der Antragstellerin.
Streitig ist allein ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Der Antragsgegner hat zwar bezüglich der Betriebs- und Heizkosten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, nicht aber bezüglich der Nettokaltmiete. Insoweit übernimmt sie nur die Kosten der früheren Wohnung und es besteht eine Differenz von monatlich 50,80 EUR.
Einen Anspruch auf Übernahme der derzeitigen tatsächlichen Kosten bzw. des Differenzbetrages hat die Antragstellerin nur, wenn sie eine verbindliche Zusicherung des Antragsgegners nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der zur Zeit des hier fraglichen Fassung vom 21.12.2008 (a. F.) erhalten hat, oder wenn – im Falle einer unterbliebenen oder abgelehnten Zusicherung – die Kosten angemessen sind (vgl. z. B. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 146 f. und 154) und im Falle eines Umzuges von einer abstrakt angemessenen Wohnung in eine teurere aber abstrakt betrachtet immer noch angemessene Wohnung der Umzug objektiv erforderlich war, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist anwendbar, denn die Antragstellerin war entgegen der Darstellung ihres Bevollmächtigten zum Zeitpunkt des Umzuges sowohl materiell hilfebedürftig als auch im SGB II-Leistungsbezug. Der Bevollmächtigte hat in seinem Vorbringen einen tatsächlich nach Ende der ersten Leistungsbezugsphase (31.03.2008, da Aufhebung und Erstattung m. W. zum 01.04.2008) vorgenommenen Umzug (in die XXX; Vertragsbeginn: 01.07.2009; erneute Vorsprache beim Antragsgegner erst am 06.07.2009) mit dem hier fraglichen Umzug in die XXX im September 2009 verwechselt.
Die Antragstellerin hat eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II a. F. nicht beantragt und daher auch nicht erhalten. Es kommt daher auf die Angemessenheit der Kosten an. Abstrakt betrachtet sind die Kosten zwar unstreitig nach den Kriterien des Antragsgegners angemessen. Jedoch sind die Kosten im konkreten Fall unangemessen, da die Norm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung des zu übernehmenden Betrages auf die Kosten der alten Wohnung führt. Die alte Wohnung ist auch entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht teurer, sondern in der Tat günstiger gewesen als die neue Wohnung. Für die alte Wohnung fiel eine Nettokaltmiete an, die sich nicht auf 300 EUR belief, sondern lediglich auf 190 EUR.
Die Antragstellerin hat – auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Erörterungstermin vom 26.03.2014 – nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Umzug erforderlich war.
Die Kammer nimmt insofern nach eigener Prüfung Bezug auf folgende Ausführungen des Sächsischen LSG (Urteil vom 21.06.2012 – L 3 AS 828/11 – juris (Rn. 29, 30 und 40); vgl. ferner Sächsisches LSG, Beschluss vom 16.04.2008 – L 3 B 136/08 AS-ER – juris):
"Ein Umzug ist erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist, oder mit anderen Worten, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 16. April 2008 – L 3 B 136/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 7; Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 37, m. w. N.; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 – L 7 AS 1300/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 27, m. w. N; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 24. November 2008 – S 2 B 558/08, S 2 B 559/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 12; vgl. Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 125, m. w. N.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 151, m. w. N.). Es ist nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist (vgl. Sächs LSG, Beschlüsse vom 16. April 2008 und vom 25. Januar 2010, jeweils a. a. O.). Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt aber auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 16. April 2008, a. a. O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 38; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5). Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegten allgemeinen Obliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe. Danach ist der erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte soll zu "umfassender Eigenaktivität" (vgl. Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2012], § 2 Rdnr. 9, m. w. N.) angehalten werden. Hierzu gehört insbesondere die Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere (vgl. Berlit, a. a. O., § 2 Rdnr. 15). ( ) Es verbleiben schließlich die behaupteten Mängel am Mietobjekt. Ein Umzug kann in solchen Fällen erst dann erforderlich werden, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt oder die Beseitigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dem Hilfebedürftigen, etwa wegen der Dauer oder des Umfangs der Beseitigungsmaßnahmen oder nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen, nicht (mehr) zugemutet werden kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 16. April 208 – L 3 B 136/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 8). Regelmäßig ist ein vernünftiger Umzugsgrund erst dann anzuerkennen, wenn ein Recht des Hilfebedürftigen zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 569 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht (vgl. Sächs. LSG, a. a. O.)."
Nach diesen Kriterien ergibt sich aus dem Aktenstand und dem Vorbringen der Antragstellerin keine Umzugserforderlichkeit. Die Antragstellerin hat zwar auf Befragen des Gerichts vorgetragen, es habe wegen einer unzureichenden Qualität bzw. Absicherung der elektrischen Installationen in der alten Wohnung Lebensgefahr bestanden und es sei manchmal Regen in die Wohnung eingetreten, und sie habe diesbezüglich ihren Vermieter erfolglos zum Handeln aufgefordert; sie habe auch eine Bescheinigung über die Mängel an den elektrischen Installationen. Jedoch blieb dieser Vortrag nach Auffassung der Kamer insgesamt pauschal und detailarm und der Beleg für die Mängel (Gutachten) wurde trotz Ankündigung nicht bei Gericht eingereicht. Daher sieht die Kammer das Scheitern hinreichender und zumutbarer Eigenbemühungen um eine Mängelbeseitigung nicht als glaubhaft gemacht an. Ggf. wird dieser Frage im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sich der Antragsgegner auch nach mehreren Jahren noch auf die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berufen.
Es ist insoweit durch den Gesetzgeber weder eine Befristung vorgesehen worden, noch eine Dynamisierung der Kostenhöhe (vgl. hierzu insgesamt LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2013 – L 10 AS 286/11 – juris (Rn. 44 ff.) m. w. N.; gegen eine Befristung ferner Thüringer LSG, Urteil vom 06.06.2013 – L 9 AS 1301/11 – juris (Rn. 33); gegen eine Befristung wohl auch BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 32/12 R – juris (Rn. 27)). Jedenfalls kommt eine Dynamisierung nach der Überzeugung der Kammer nicht bzgl. der Nettokaltmiete in Betracht und im Übrigen (Betriebs- / Heizkosten) wurden vorliegend die tatsächlichen Kosten vom Antragsgegner übernommen, so dass insoweit keine Beschwer vorliegt.
Die Antragstellerin hat daher keinen Anordnungsanspruch auf höhere als die bewilligten Leistungen nach dem SGB II glaubhaft gemacht.
In Bezug auf den gegen die teilweise Nichtauszahlung bewilligter Leistungen nach dem SGB II gerichteten Hauptantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog (Antrag zu Ziff. 2 a)) und den damit nach dem Inhalt des Vorbringens der Antragstellerin (konkludent) mit erhobenen Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt folgendes:
Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit er sich auf die Bescheide vom 12.12.2013 und vom 09.01.2014 bezieht. Er ist insoweit auch begründet.
Gegen die Bescheide vom 12.12.2013 und 09.01.2014 einschließlich der darin enthaltenen Aufrechnungsentscheidung nach § 42a Abs. 2 SGB II ist jeweils nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben worden. Es handelt sich um die Klageverfahren S 32 AS 286/14 und S 32 AS 368/14. Diesen Rechtsbehelfen kommt nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Weder ist gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung der Aufrechnung angeordnet worden, noch sind Aufrechnungsverwaltungsakte kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Denn sie sind nicht in § 86a Abs. 2 Nr. 1 3 SGG erwähnt und auch § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 SGB II ist nicht anwendbar: Es handelt sich bei einer Aufrechnung weder um eine Aufhebung (§ 48 SGB X), eine Rücknahme (§ 45 SGB X), einen Widerruf (§ 47 SGB X), noch um eine Feststellung einer Pflichtverletzung verbunden mit einer Minderung des Auszahlungsanspruchs (§§ 31 – 32 SGB II) nach § 39 Nr. 1 SGB II. Die anderen Varianten des § 39 SGB II kommen ohnehin nicht in Betracht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER – juris (Rn. 18)).
Gibt in einer solchen Situation die Behörde zu erkennen, dass sie die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht für gegeben hält bzw. nicht beachtet, insbesondere dadurch, dass sie den Verwaltungsakt vollzieht, kann das Gericht die aufschiebenden Wirkung feststellen (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15 m. w. N.; Thüringer LSG, Beschluss vom 23.04.2002 – L 6 RJ 113/02 ER – juris (Rn. 24) m. w. N.).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antragsgegner hat hier ausweislich der eingereichten Zahlungsübersichten die Aufrechnung vollzogen, obwohl den genannten Klagen – die nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. hierzu Thüringer LSG a. a. O. (Rn. 28); Keller a. a. O. § 86a Rn. 10 m. w. N.) – aufschiebende Wirkung zukommt.
Dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung fehlt auch nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis.
Zum einen ist der Vollzugszeitraum der Aufrechnungsverwaltungsakte noch nicht abgelaufen, da Aufrechnungen mehrere Jahre lang Wirkungen entfalten. Für Aufrechnungen nach § 43 SGB II ist dies in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II festgelegt und für die hier fraglichen Aufrechnungen nach § 42a SGB II ergibt es sich aus dessen Absatz 2 (vgl. zu § 43 SGB II Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER – juris (Rn. 20)).
Zum anderen bestehen aber auch in Bezug auf den bereits vergangenen Zeitraum seit Beginn der Aufrechnung noch andauernde konkrete Vollzugsfolgen in Gestalt der nicht ausgezahlten Leistungen – ähnlich wie z. B. bei den geminderten bzw. einbehaltenen Geldleistungen aufgrund einer Sanktion gemäß den §§ 31 ff. SGB II. In einem solchen Fall muss ein Eilantrag in der Gestalt eines Antrags auf Anordnung (oder Feststellung) der aufschiebenden Wirkung zulässig sein.
Z. B. entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers, der im einstweiligen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid begehrt, nicht deshalb durch Zeitablauf, weil der Zeitraum, für den er aufgrund des Sanktionsbescheides wegen einer Pflichtverletzung einen geminderten oder gar keinen Regelbedarf erhält, verstrichen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – L 7 AS 521/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 – L 11 B 17/03 KA ER – juris (Rn. 22); ebenso nach dem Verständnis des Gerichts auch Groth, NJW 2007, 2294, obwohl er vom LSG NRW im Beschluss vom 30.04.2013 als Vertreter einer abweichenden Auffassung genannt wird).
Das ergibt sich zum einen daraus, dass eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer gegenwärtigen Notlage bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG – anders als bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG – nicht unbedingt erforderlich ist. Zum anderen ergibt es sich daraus, dass die vorherige Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung der Kammer Voraussetzung für eine Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist, durch die der Antragsteller z. B. die Auszahlung einbehaltener Leistungen erreichen kann.
Die Möglichkeit der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG besteht nach Meinung des Gerichts auch nicht nur dann, wenn der Vollzug des angefochtenen Bescheides während des Eilverfahrens stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn er schon vor Rechtshängigkeit des Eilantrages geschehen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann daher selbst dann bestehen, wenn der Bescheid – anders als im vorliegenden Fall – bereits in vollem Umfang vollzogen ist, denn der Antragsteller kann einen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung schon getroffener Maßnahmen haben (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 7a; LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O.).
Schon wegen der faktischen Missachtung des Suspensiveffektes ist der Antrag begründet und daher die aufschiebende Wirkung bzgl. der Klage S 32 AS 368/14 gegen die Aufrechnungsentscheidung in dem Darlehensbescheid vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom "17.01.2014" (richtig: 13.01.2014, s. o.) und der Klage S 32 AS 286/14 gegen die Aufrechnungsentscheidung in dem Darlehensbescheid vom 09.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 festzustellen.
Deshalb weist das Gericht nur vorsorglich darauf hin, dass die hier trotz Nichterwähnung des Darlehensbescheides vom 09.01.2014 in den Bescheiden vom 12.12.2013 und 12.03.2014 offenbar ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Zahlungsübersichten stattgefundene gleichzeitige Vollziehung zweier Aufrechnungen nach § 42a SGB II in Höhe von je 10 % der Regelleistung unzulässig sein dürfte. Denn aus § 42a Abs. 2 SGB II ergibt sich, dass Aufrechnungen mit Darlehensrückzahlungsansprüchen auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt sind, auch wenn mehrere Darlehensrückzahlungsansprüche bestehen (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 34 ff. m. w. N.; SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2014 – S 4 AS 1/14 ER – juris (Rn. 34)). Hinzu kommt noch, dass auch der Aufrechnungsverwaltungsakt vom 15.04.2013 (dazu sogleich) Aufrechnungen nach § 42a SGB II beinhalten dürfte, da mit ihm auch Forderungen aus Darlehensbescheiden aufgerechnet werden, was ebenfalls bei der Frage der Einhaltung der Obergrenze von 10 % zu berücksichtigen gewesen sein dürfte.
Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist demgegenüber unzulässig, soweit er sich auf den Bescheid vom 15.04.2013 bezieht.
Zwar wäre auch insoweit der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung die statthafte Rechtsschutzform. Jedoch kommt einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf, insbesondere einem verfristeten Rechtsbehelf gegen einen bestandskräftig und damit nach § 77 SGG verbindlich gewordenen Verwaltungsakt, keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Thüringer LSG a. a. O. (Rn. 28); Keller a. a. O. (Rn. 10) m. w. N.).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Unstreitig hat die Antragstellerin den Bescheid vom 15.04.2013 erhalten. Ein rechtzeitiger Widerspruch ist nicht eingelegt worden. Einen Rechtsbehelf hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin wohl auch nicht im vorliegenden Eilverfahren gestellt. Er hat lediglich im Schriftsatz vom 26.03.2014 einen "Neubescheidungsantrag" gestellt, worunter kein Rechtsbehelf im eigentlichen Sinne (Widerspruch) zu sehen sein dürfte, sondern ein Antrag nach § 44 SGB X. Ein solcher Antrag entfaltet allerdings keine aufschiebende Wirkung.
Auch die hier erfolgte Anfechtung der Bewilligungsbescheide eröffnet nicht eine Überprüfungsmöglichkeit bzgl. der über den Bewilligungszeitraum hinaus wirkenden, bereits bestandskräftigen Aufrechnungsentscheidung. Soweit Bewilligungsbescheide – wie hier die vom 01.10.2013, 12.12.2013 oder 12.03.2014 – eine bereits durch separaten Bescheid erfolgte Aufrechnung als Rechnungsposten wiedergeben, enthalten sie keine Regelung sondern nur eine wiederholende Verfügung (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER – juris (Rn. 20)). Es ist abgesehen davon auch konkret kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Antragsgegner in den Bewilligungsbescheiden die Aufrechnungsfrage erneut geprüft und eine neue Entscheidung im Sinne eines Zweitbescheides erlassen hätte.
Zu dem bei sachgerechter Auslegung wegen des erkennbaren Begehrens, die einbehaltenen Gelder ausgezahlt zu erhalten, konkludent gestellten Annexantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ist folgendes auszuführen:
Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, der als unselbstständiger Folgenbeseitigungsanspruch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen erfasst, ist zulässig und begründet, soweit er sich auf die Vollziehung der Darlehensbescheide vom 12.12.2013 und 09.01.2014 bezieht.
Es ist umstritten, ob § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung die Gerichte grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung rechtswidrig eingetretener Vollzugsfolgen anzuordnen, ob also ein "Automatismus" besteht (vgl., dies bejahend: Krodel in: BeckOK SGG § 86b Rn. 46; bejahend zu § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO: Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 80 Rn. 446 m. w. N.; diese Frage offen lassend: LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O. (Rn. 49)), oder ob ein Ermessen besteht und eine gesonderte Interessenabwägung durchgeführt werden muss. Nach der zuletzt genannten Auffassung ist bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Auch hierbei wäre die Grundentscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, ausreichend zu beachten. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist bzw. die Hauptsache vorwegnimmt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. zum Ganzen LSG NRW, Beschluss vom 10.12.2013 – L 2 AS 2160/13 B ER – juris (Rn. 2); LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 a. a. O. (Rn. 3); LSG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 – L 6 AS 981/10 B ER – juris (Rn. 22); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.009 – L 20 AS 47/09 B ER – juris (Rn. 44) m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009 – L 29 AS 375/09 B ER – juris (Rn. 15); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2009 – L 20 AS 1061/09 B ER – juris (Rn. 4); Keller a. a. O. Rn. 10a). Das Gericht hat dabei – nach beiden Auffassungen – im Rahmen einer Interessenabwägung die Anordnung von Auflagen und Befristungen (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG) zu prüfen. Diese Möglichkeit besteht über den Gesetzeswortlaut hinaus auch bei einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 06.01.2004 a. a. O. (Rn. 49)) bzw. in allen Fällen des § 86b Abs. 1 SGG (vgl. Keller a. a. O. Rn. 12h).
Das Gericht kann im vorliegenden Fall offen lassen, welche der beiden Auffassungen grundsätzlich vorzugswürdig ist. Denn nach seiner Überzeugung ist es zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet und der Verwaltungsakt vollzogen worden ist (faktischer Vollzug) und daher mit dem Haupt-Eilantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG analog die Feststellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, "automatisch" angezeigt, die Vollziehung rückgängig zu machen und hier die aufrechnungsbedingt einbehaltenen Beträge wieder auskehren zu lassen. Hierdurch wird auch gerade nicht die Hauptsache vorweg genommen, denn der Gesetzgeber hat für Aufrechnungen nach §§ 42a, 43 SGB II – wie für Erstattungen nach § 50 SGB X – gerade als Regelfall das Eintreten des Suspensiveffektes vorgesehen und nicht die sofortige Vollziehbarkeit.
Einer Aufhebung der Vollziehung steht auch nicht der Einwand des Antragsgegners entgegen, dass er ersatzweise im fraglichen Zeitraum mit anderen Gegenforderungen aufrechnen könne. Ein solches "Nachrutschen" anderer möglicherweise aufrechenbarer bereits durch entsprechende frühere Erklärung aufgerechneter Gegenforderungen kommt aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. Sollte noch keine Aufrechnung erklärt worden sein, wäre diese Erklärung vor Durchführung der Aufrechnung abzugeben. Sollte hingegen schon einmal eine Aufrechnung erklärt worden sein, der die aktuellen Aufrechnungserklärungen in den Darlehensbescheiden nach § 42a SGB II nachgefolgt sind, so hätten sich diese Erklärungen wohl erledigt. Denn soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 %, also einem Überschreiten der Aufrechnungsgesamtobergrenze, führt, erledigen sich gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB II die vorherigen Aufrechnungserklärungen kraft Gesetz (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 34). Im Übrigen ist nicht substantiiert vorgetragen worden, welche anderen Gegenforderungen gemeint sind.
Die Anordnung von Auflagen und Befristungen (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG) hält das Gericht im Rahmen der Aufhebung der Vollziehung bei dieser Sachlage auch nicht für geboten.
In Bezug auf den gegen die teilweise Nichtauszahlung bewilligter Leistungen nach dem SGB II gerichteten Hilfsantrag (Ziff. 2 b)), mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG begehrt wird, durch die der Antragsgegner vorläufig zur Auszahlung der Leistungen verpflichtet werden soll, die wegen der Aufrechnung aufgrund des – wie soeben dargelegt – bestandskräftigen Aufrechnungsbescheides vom 15.04.2013 nicht ausgezahlt wurden, gilt folgendes:
Der Hilfsantrag hat zunächst nicht wegen des "Neubescheidungsantrages" (Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) Erfolg.
Hilfsweise kommt zwar, wie ausgeführt, eine einstweilige Anordnung wegen eines gestellten Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X in Bezug auf eine bestandskräftige Aufrechnungsregelung in Betracht (vgl. zu einem solchen Fall SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2014 – S 4 AS 1/14 ER – juris). Eine einstweilige Anordnung ist nach h. M. nicht generell ausgeschlossen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend macht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 29c m. w. N.). Selbst wenn man aber mit dieser herrschenden Meinung in den Fällen einer bestandskräftigen Behördenentscheidung, in denen ein Antrag auf § 44 SGB X gestellt worden ist, das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ausnahmslos für unstatthaft und damit unzulässig hält, sind besonders strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen (vgl. Keller a. a. O.) und ist zumindest zu fordern, dass der Behörde vor Eilantragstellung eine ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt worden ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011 – L 7 AS 206/11 B ER – juris).
Daran fehlt es hier, denn der Antrag nach § 44 SGB X wurde erst nach dem Eilantrag gestellt.
Daher sei nur noch der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht scheint, dass die Aufrechnungsregelung i. R. d. Überprüfung nach § 44 SGB X zu korrigieren sein wird. Das Gericht hat bei dem Bescheid vom 15.04.2013 im Ausgangspunkt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Aufrechnungserklärung, die – da es sowohl um Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X, als auch um Darlehensforderungen geht – teilweise auf § 42a SGB II und teilweise auf § 43 SGB II beruht (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Aufrechnungen gegen die laufenden Leistungen nach dem SGB II: LSG NRW, Urteil vom 13.09.2013 – L 19 AS 662/13 – juris (zu § 43 SGB II) und LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2014 – L 2 AS 2280/13 B – juris (zu 42a SGB II)).
Das gilt sowohl für die Entscheidung zugunsten einer Aufrechnung dem Grunde nach, als auch der Höhe nach; die Aufrechnung beträgt 10 % der Regelleistung und liegt damit im Rahmen sowohl des § 43 Abs. 2 SGB II, als auch des § 42a Abs. 2 SGB II.
Der Hilfsantrag hat auch nicht deshalb Erfolg, weil es an einer Aufrechnungslage fehlen würde. Eine Aufrechnungslage liegt hier nach Auffassung der Kammer aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Aufrechnungsbescheides vom 15.04.2013 vor.
Aufrechnung ist die durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkte wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen. Da weder § 51 SGB I noch § 43 SGB II eine eigene Definition der Aufrechnung enthalten, ist – sofern das öffentliche Recht keine Sonderregelungen enthält – hinsichtlich der Voraussetzungen auf die entsprechend anwendbaren Grundsätze des bürgerlichen Rechts (§§ 387 ff. BGB) zurückzugreifen. Wird die Aufrechnung erklärt, so gelten die Forderungen in dem Zeitpunkt als erloschen, in dem sie erstmals zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden (vgl. § 389 BGB). Die Aufrechnung hat das Bestehen einer Aufrechnungslage zur Voraussetzung. Diese setzt die Gegenseitigkeit und die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (Hauptforderung des Leistungsempfängers einerseits und Gegenforderung des Leistungsträgers andererseits) voraus. Die Gegenforderung muss wirksam und fällig sein; die Hauptforderung muss erfüllbar sein (vgl. § 387 BGB). Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (vgl. § 388 BGB) vorliegen. Zusätzliche Voraussetzungen des – im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, die hauptsächlich Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X sind – überwiegend anwendbaren § 43 SGB II sind, dass die Aufrechnung durch einen Leistungsträger nach dem SGB II erfolgt und dass der Aufrechnungsgegner der Inhaber eines Anspruchs auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist. Schließlich bestimmt § 43 Abs. 1 SGB II die Art der Gegenforderungen, mit denen nach dieser Vorschrift aufgerechnet werden darf, und Absatz 2 enthält eine höhenmäßige Begrenzung (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 11 f.; vgl. zur Aufrechnung ferner BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 60/02 R – juris).
Sonderregelungen zur Darlehenstilgung durch Aufrechnung enthält § 42a SGB II.
Im Rahmen der Überprüfung eines isolierten Aufrechnungsverwaltungsaktes bzw. der Zulässigkeit einer Aufrechnung ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide, durch die die der Aufrechnung zugrunde liegenden Gegenforderungen der Behörde begründet worden sein sollen, jedenfalls dann nicht inzident zu überprüfen wenn diese Bescheide bestandskräftig geworden sind.
Ein Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch besteht nur, wenn er durch einen entsprechenden wirksamen Bescheid geltend gemacht worden ist. Da Widerspruch und Klage gegen einen solchen Erstattungsbescheid gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung haben und kein Fall des § 39 SGB II vorliegt, kann nach Einlegung eines Rechtsbehelfes mit der Forderung aus einem Erstattungsbescheid nur aufgerechnet werden, wenn dieser bestandskräftig geworden ist oder der Leistungsträger die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat. Ist der Erstattungsbescheid bestandskräftig, ist seine Rechtmäßigkeit im Rahmen der Aufrechnung nach § 43 SGB II nicht mehr zu prüfen (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 18).
Zu prüfen ist dann nur die Wirksamkeit. Diese Wirksamkeit liegt hier bei summarischer Prüfung vor. Die im Bescheid vom 15.04.2013 aufgeführten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie Darlehensbescheide sind jedenfalls im Ergebnis der Antragstellerin bekannt gegeben worden und dadurch wirksam geworden.
Zwar ist die Klage S 32 AS 193/13 bei Gericht anhängig, die auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 gerichtet ist, mit dem ein Widerspruch der Antragstellerin vom 13.12.2012 gegen die im Bescheid vom 15.04.2013 aufgeführten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und Darlehensbescheide wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde. Die Antragstellerin macht dort geltend, diese Bescheide nicht bekommen und Kenntnis von ihnen erst durch ein Schreiben vom 28.08.2012 erhalten zu haben. Und sie hat auch die Klage S 32 AS 1030/13 anhängig gemacht, die sich gegen den Bescheid vom 04.01.2013 richtet, mit dem ein vorsorglich gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bzgl. der gleichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und Darlehensbescheide abgelehnt wurde.
Unabhängig von der Frage, ob sich der Streitgegenstand der nach der vorläufigen Tendenz der Kammer in ihrer jetzigen Form unzulässigen isolierten Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid (vgl. das Hinweisschreiben vom 06.12.2013 und das Protokoll zu dem Erörterungstermin vom 26.03.2014) noch auf eine Aufhebung der Ausgangsbescheide erweitern lässt, sind nach Auffassung des Gerichts die die aufzurechnenden Gegenforderungen des Antragsgegners begründenden Ausgangsbescheide (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und Darlehensbescheide) selbst bei Zugrundelegung des – in dieser Form unwahrscheinlichen und auch im vorliegenden Verfahren nur recht pauschal behaupteten – Sachverhalts, dass die Antragstellerin all diese Bescheide zunächst nicht erhalten habe, spätestens durch Übersendung mit dem Schreiben vom 28.08.2012, dem zweifellos ein Bekanntgabewille zugrunde lag, bekannt gegeben und damit wirksam geworden.
Zwar ist die Klage S 32 AS 193/13 nicht offensichtlich unzulässig, so dass ihr evtl. auch bezüglich der derzeit nicht angefochtenen Ausgangsbescheide, die dem Aufrechnungsverwaltungsakt zugrunde liegen, aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG zukommen könnte und die Ausgangsbescheide noch nicht bestandskräftig wären. In diesem Fall könnte nach den vorstehenden Ausführungen eine inzidente Rechtmäßigkeitsüberprüfung dieser Bescheide im Rahmen der Prüfung der Aufrechnung geboten sein; ggf. könnte auch die für eine Aufrechnung erforderliche Fälligkeit der Gegenforderung in Zweifel stehen. Nach Auffassung der Kammer kann aber eine solche Prüfung der Rechtmäßigkeit der die Gegenforderungen begründenden Bescheide nicht durchgeführt werden bzw. muss von der Fälligkeit der Gegenforderungen und damit auch vom Bestehen einer Aufrechnungslage ausgegangen werden, wenn der Aufrechnungsverwaltungsakt seinerseits – wie hier – bestandskräftig geworden ist.
Die Aufrechnungslage ergibt sich daher hier aus der Bindungswirkung des Aufrechnungsbescheides vom 15.04.2013 (vgl. zur Frage der Bindungswirkungen einer Aufrechnung oder Verrechnung außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 42a, 43 SGB II: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2011 – L 13 AS 2220/11 B – juris m. w. N.). Dieser Aufrechnungsbescheid enthält nach hier vertretener Meinung nicht nur in Bezug auf die Aufrechnungserklärung als solche und damit bzgl. des "Ob" einer Forderungstilgung durch Aufrechnung und der Details wie Beginn und Umfang der Aufrechnung Regelungen i. S. v. § 31 SGB X, sondern stellt auch fest, dass die Gegenforderungen im Zeitpunkt der Aufrechnung wirksam in einer bestimmten Höhe bestehen und eine Aufrechnungslage vorliegt.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden oder sonst erkennbar, dass die Aufrechnung unzulässig ist, weil die in dem Bescheid vom 15.04.2013 aufgeführten Gegenforderung(en) des Antragsgegners allesamt bereits durch vor dem streitigen Zeitraum oder währenddessen vorgenommene Aufrechnungen gegen Leistungsansprüche der Antragstellerin "verbraucht" wären, was zum Wegfall der Aufrechnungslage und zur Erledigung des Aufrechnungsbescheides nach § 39 SGB X geführt hätte.
Forderungsverjährung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin ebenfalls noch nicht eingetreten.
Der Anspruch, mit dem der Leistungsträger aufrechnet, muss fällig und darf nicht einredebehaftet sein (vgl. die §§ 387, 390 BGB). Als Einrede kommt insbesondere die Einrede der Verjährung in Betracht. Diese richtet sich bei Erstattungsansprüchen nach den §§ 50 Abs. 4 Satz 3, 52 SGB X. Bei dem Erstattungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung und Durchsetzung des Anspruchs erlassen wird, so dass er die Verjährung des Anspruchs hemmt (§ 52 Abs. 1 SGB X). Wird ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 52 Abs. 2 SGB X dreißig Jahre (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 20). Soweit hier Erstattungsforderungen als Gegenforderungen herangezogen worden sind, kommt Verjährung schon mangels Ablaufs von 30 Jahren nicht in Betracht. Da für Darlehensforderungen keine abweichende, kürzere Verjährungsfrist ersichtlich ist, kann die Kammer auch insoweit nicht von Verjährung ausgehen.
Auch "Aufrechnungsverjährung" in Bezug auf die unter § 43 SGB II fallenden zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen (§ 43 Abs. 4 SGB II) ist noch nicht eingetreten.
Nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist die Aufrechnungsmöglichkeit auf drei Jahre beschränkt. Nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass dieser Zeitraum drei Jahre nach dem Monat endet, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt, also den Bescheiden über die Aufrechnung (vgl. Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 36).
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei ist die Kammer von einem etwa hälftigen Obsiegen der Antragstellerin ausgegangen.
Erstellt am: 20.05.2014
Zuletzt verändert am: 20.05.2014