Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Zeit vom 29.11.2013 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.04.2014, verpflichtet, a) der Antragstellerin zu 1) Leistungen nach dem SGB II entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 18.12.2013 mit den Maßgaben zu gewähren, dass erstens als Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ein monatlicher Betrag von 382,00 EUR bzw. ab dem 01.01.2014 von 391,00 EUR zugrunde zu legen ist, und dass zweitens der Regelbedarf ausschließlich an die Antragstellerin zu 1) und nicht an Dritte, wie etwa Vermieter, auszuzahlen ist; b) den Antragstellern zu 3) und 4) jeweils Leistungen nach dem SGB II entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 18.12.2013 mit den Maßgaben zu gewähren, dass erstens die bewilligten Leistungen vollständig auszuzahlen sind und keine Aufrechnung i. H. v. 10 % des jeweiligen Regelbedarfs gemäß dem Erstattungsbescheid vom 04.11.2013 vorgenommen werden darf, und dass zweitens der jeweilige Regelbedarf ausschließlich an die Antragsteller zu 3) bzw. 4) auszuzahlen ist. Im Übrigen wird der gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag abgelehnt. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) vorläufig für die Zeit vom 29.11.2013 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.04.2014, Leistungen nach §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 354,00 EUR / Monat bzw. ab dem 01.01.2014 in Höhe von 362,00 EUR / Monat zu gewähren. Im Übrigen wird der gegen die Beigeladene gerichtete Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 50 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 3) und 4). Die Beigeladene trägt 70 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2). Den Antragstellern wird für diesen Rechtszug für die Zeit ab 29.11.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt XXX aus Dortmund beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) an den Antragsteller zu 2) – insoweit dem Grunde nach – und an die Antragsteller zu 1), 3) und 4) – insoweit geht es um die Höhe der zu gewährenden Leistungen, insbesondere der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, und um die korrekte und vollständige Auszahlung bereits bewilligter Leistungen. In Bezug auf den Antragsteller zu 2) geht es ferner – hilfsweise – um die Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Antragsteller zu 1), 3) und 4) befinden sich schon seit längerer Zeit im SGB II-Leistungsbezug. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Antragsteller zu 3) und 4).
Der Antragsteller zu 2) stellte am 03.09.2013 einen Asylantrag. Er erhielt am 03.09.2013 eine befristete, längstens bis zum 03.12.2013 gültige Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gem. § 63 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) über die durch die Asylantragstellung erworbene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG. Er wurde nach § 46 AsylVfG dem Zuständigkeitsbereich der Aufnahmeeinrichtung Chemnitz zugewiesen. Nach der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung musste er längstens bis zum 03.12.2013 in der Aufnahmeeinrichtung Chemnitz wohnen (§ 47 AsylVfG). Er bezog zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Seit dem 22.10.2013 ist der Antragsteller zu 2) mit der Antragstellerin zu 1) verheiratet. Er lebt nach dem gerichtlichen Vortrag der Antragsteller seit dem 22.10.2013 (in ihrem außergerichtlichen Vortrag war insoweit teilweise vom 22.11.2013 die Rede) mit den Antragstellern zu 1), 3) und 4) in einer Bedarfsgemeinschaft in Dortmund zusammen und beantragte am 28.10.2013 bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II und insoweit die Aufnahme in die bestehende Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu 1), 3) und 4). Am gleichen Tag stellten auch die übrigen Antragsteller einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.11.2013.
Mit Bewilligungsbescheid vom 04.11.2013 wurden den Antragstellern zu 1), 3) und 4) für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss nach § 42 SGB I bewilligt. In dem Bescheid vom 04.11.2013 wird der Antragsteller zu 2) aufgeführt. Jedoch wird für ihn weder eine Regelleistung noch eine Leistung für Kosten für Unterkunft und Heizung ausgewiesen. Für die Antragstellerin zu 1) sieht der Bescheid einer Regelleistung von 345,00 EUR vor, für den 1998 geborenen Antragsteller zu 3) eine Regelleistung von 289,00 EUR und für den 2001 geborenen Antragsteller zu 4) eine Regelleistung von 255,00 EUR (Sozialgeld). Von den Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung, die im letzten vorläufigen Bewilligungsbescheid für den vorangegangenen Zeitraum (bis 31.10.2013) mit 657,89 EUR angesetzt worden waren, wird bei der Antragstellern zu 1), 3) und 4) jeweils ein Betrag von 164,48 EUR bzw. 164,47 EUR und damit jeweils ¼ als Bedarf berücksichtigt. Bei den Antragstellern zu 3) und 4) wird jeweils als Einkommen Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR angerechnet. Unter der Überschrift "Die Leistungen werden wie folgt erbracht" wird auf Seite 7 des Bescheides ein monatlicher Zahlbetrag von 38,20 EUR genannt, zu dem unter "Zahlungsempfänger" der Text "BA-SH/Zentralkasse" angegeben ist und unter "Erbringungsart" die Angabe "Aufrechnung/Tilgung".
Mit weiterem – bestandskräftigem – Bescheid vom 04.11.2013 (Bewilligung- und Tilgungsbescheid) wurde der Antragstellerin zu 1) ein Darlehen in Höhe von 997,26 EUR gewährt und geregelt, dass das Darlehen durch monatliche Aufrechnung von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen sei. Ab dem 01.12.2013 werde die Darlehensforderung in monatlichen Raten in Höhe von derzeit 34,50 EUR gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet.
Mit weiterem Bescheid vom 04.11.2013 setzte der Antragsgegner die zunächst aufgrund anderer Bescheide vorläufig gewährten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 endgültig fest.
Mit einem weiteren Bescheid vom 04.11.2013 machte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Bescheid vom gleichen Tag, mit dem die Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 endgültig festgesetzt wurden, einen Erstattungsanspruch geltend. Dieser Bescheid ist adressiert an "Frau XXX Anrede lautet "Sehr geehrte Frau XXX". In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) "und die minderjährigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft" Leistungen erhalten haben, ohne dass hierauf ein Anspruch bestanden habe, und wird im Einzelnen für die Antragsteller zu 1), 3) und 4) und für die verschiedenen Monate des genannten Erstattungszeitraum, jeweils unter Angabe von "Regelbedarf ALG II" oder "Regelbedarf Sozialgeld", dargelegt, in welcher Höhe eine Überzahlung vorliegt und eine Erstattung verlangt wird. Ferner heißt es dort u. a.: "Die gegen Sie bestehende Erstattungsforderung wird ( ) in monatlichen Raten in Höhe von 54,40 EUR gegen die Ihnen zustehenden laufenden Leistungen ab Januar 2014 zunächst für Ihre Kinder aufgerechnet. Die Tilgung Ihrer Überzahlung erfolgt nach Tilgung des bestehenden Darlehens ( )".
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1), 3) und 4) unter Aufhebung "der bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide" mit Wirkung zum 01.01.2014 für die Zeit ab dem 01.01.2014 bis zum 30.04.2014 wegen der Bekanntmachung der ab dem Jahreswechsel geltenden Regelbedarfe höhere Leistungen für den Regelbedarf bei im Übrigen gleichen Leistungen. Auf Seite 2 des Bescheides wird als "zu beachtender Punkt" darauf hingewiesen, dass es bei einer vorschussweisen Leistungsgewährung bleibe, soweit bisher ein Vorschuss bewilligt worden sei. Auf Seite 4 des Bescheides wird unter der Überschrift "Die Leistungen werden wie folgt erbracht" eine Aufrechnung/Tilgung in Höhe von nunmehr 123,40 EUR genannt.
Die Antragsteller erhoben mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2013 am 28.11.2013 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 04.11.2013 für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014. Ob auch gegen den Erstattungsbescheid vom 04.11.2013 Widerspruch erhoben wurde, ist streitig.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 03.12.2013 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern zu 1), 3) und 4) unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2013 für den Zeitraum ab dem 01.12.2013 bis zum 30.04.2014 wegen eines wohl am 28.11.2013 vorgenommenen Umzugs in eine andere Wohnung (Bruttokaltmiete: 425,42 EUR) andere Bedarfe für Unterkunft und Heizung; eine Regelung bzw. ein Hinweis dahingehend, dass es sich (weiterhin) um einen Vorschuss handele, ist nicht vorhanden. Irgendwelche Angaben zur Art der Leistungserbringung bzw. zu den Zahlungsempfängern oder zu einer Aufrechnung/Tilgung enthält der Bescheid nicht.
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 18.12.2013 wurden den Antragstellern zu 1), 3) und 4) unter Aufhebung der Bescheide vom 04.11.2013 und 03.12.2013 für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 Leistungen in – in Relation zu den bisherigen Bewilligungsbescheiden – unveränderter Höhe bewilligt. Rubriken mit der Überschrift "Die Leistungen werden wie folgt erbracht" und Angaben zur Art der Leistungserbringung bzw. zu den Zahlungsempfängern oder zu einer Aufrechnung/Tilgung enthält der Bescheid nicht, weder für den November 2013, noch für den Dezember 2013, noch für die Monate Januar bis April 2014. Unter "Begründung" heißt es auf Seite 2 des Bescheides jedoch: "Es sind folgende Änderungen eingetreten: Die Kosten der Unterkunft werden ab 11/2013 lediglich in Höhe von 3/4 der entsprechenden Miete an den Vermieter überwiesen, bitte stellen Sie die Zahlung der restlichen Miete sicher. Für die Monate 11/2013 und 12/2013 erhalten Sie eine entsprechende Nachzahlung." Anstelle einer Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid auf Seite 2 den Hinweis, dass der Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde (§ 86 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Ebenfalls unter dem 18.12.2013 erstellte der Antragsgegner einen Abhilfebescheid, der auf den Änderungsbescheid vom gleichen Tag Bezug nimmt, und indem ausgeführt wird, dass mit diesem Änderungsbescheid dem Widerspruch vom 28.11.2013 gegen den Bescheid vom 04.11.2013 vollständig abgeholfen werde. Dieser Abhilfebescheid wurde nach dem Vortrag des Antragsgegners durch "Schriftsatz vom 17.01.2014" aufgehoben bzw. zurückgenommen, nachdem erkannt worden sei, dass der Änderungsbescheid vom 18.12.2013 keine vollständige Abhilfe zu dem Widerspruch vom 28.11.2013 darstellt.
Über den Widerspruch vom 28.11.2013 wurde anschließend – soweit ersichtlich – nicht nochmals entschieden.
Bereits am 29.11.2013 und damit vor Erstellung und Bekanntgabe der Änderungsbescheide vom 03.12.2013 und 18.12.2013 stellten die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner, der Antragsteller zu 2) auch – hilfsweise – gegen die Beigeladene.
Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass auch für den Antragsteller zu 2) Leistungen nach dem SGB II zu erbringen seien, da dieser seit der Eheschließung mit der Antragstellerin zu 1) nicht mehr in einer Einrichtung und auch ansonsten nicht mehr in Chemnitz wohnen müsse und einen Anspruch auf Erteilung einer "Arbeitserlaubnis" nach § 28 AufenthG besitze. Ferner tragen sie vor, ihnen seien mit dem Bescheid vom 04.11.2013 niedrigere Leistungen bewilligt worden, als sie ihnen zustehen, und selbst die bewilligten Leistungen seien nicht vollständig ausgezahlt worden. Auf Nachfrage habe der Antragsgegner erklärt, dass die bewilligten Regelleistungen teilweise an den Vermieter gezahlt worden seien. Im Hinblick auf den während des Eilverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 18.12.2013 und den hierauf bezogenen Vortrag des Antragsgegners haben die Antragsteller behauptet, dass die Korrektur, die in diesem Änderungsbescheid vorgesehen sei, nicht erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 06.01.2014 haben die Antragsteller die Kopie eines Schreibens an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom gleichen Tag eingereicht, mit dem der Asylantrag des Antragstellers zu 2) zurückgenommen worden ist. Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 haben die Antragsteller ausgeführt, dass alle ergangenen Bewilligungsbescheide insoweit fehlerhaft seien, als für die Antragstellerin zu 1) trotz fehlenden Leistungsbezugs des Antragstellers zu 2) nach dem SGB II die "90-Prozent-Regel" zugrunde gelegt worden sei. Zur Höhe der ausgezahlten Leistungen haben sie ergänzend ausgeführt, die zwei Aufrechnungen in Höhe von jeweils 34,50 EUR wegen des Stromdarlehens und des Kautionsdarlehens würden nicht beanstandet, jedoch sei die Aufrechnung aufgrund des Erstattungsbescheides nicht zulässig. Die Antragsteller behaupten insoweit und die Antragstellerin zu 1) hat eine eidesstattliche Versicherung vom 13.01.2014 vorgelegt, dass die Antragstellerin zu 1) einige Tage nach Erhalt des Bescheides vom 04.11.2013 beim Jobcenter vorgesprochen und erklärt habe, dass sie mit der Erstattung nicht einverstanden sei; der Mitarbeiter des Jobcenters habe den Widerspruch notiert und sie habe mehrere Schreiben unterschreiben müssen. Ungeachtet des Widerspruchs sei im Erstattungsbescheid vom 04.11.2013 aber auch gar keine Aufrechnung erklärt worden.
Die Antragsteller beantragen (wörtlich):
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Antragstellern vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II als im Bescheid vom 4. November 2013 bewilligt, zu bewilligen und auszuzahlen.
Hilfsweise beantragt der Antragsteller zu 2) (wörtlich),
die Beigeladene zu verpflichten, dem Antragsteller zu 2 Sozialleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen.
Ferner beantragen die Antragsteller,
ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antragsteller zu 2) aufgrund seines Asylantrages trotz der Eheschließung vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Nach Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt Dortmund sei bislang keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt worden; diese sei aber Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB II. Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 hat der Antragsgegner den Änderungsbescheid vom 18.12.2013 übersandt und vorgetragen, dass mit diesem Änderungsbescheid die an den Vermieter zu überweisen Kosten der Unterkunft rückwirkend ab November 2013 auf die zustehenden Kosten (3/4 der tatsächlichen Mietkosten) reduziert worden seien. Insoweit hat er ferner behauptet, dass die Anteile der Regelleistung, die bisher nicht an die Antragsteller überwiesen worden seien, da damit die zustehenden Kosten der Unterkunft auf den Betrag der tatsächlichen Kosten der Unterkunft aufgefüllt worden seien, nunmehr an die Antragsteller ausgekehrt worden seien; es handele sich für November 2013 um 131,47 EUR und für Dezember 2013 um 206,36 EUR. Mit Schriftsatz vom 02.01.2014 hat der Antragsgegner die Zusammensetzung der aufgerechneten Beträge in Höhe von 123,40 EUR wie folgt erläutert: eine Aufrechnung in Höhe von 34,50 EUR werde wegen eines mit Bescheid aus August 2013 bewilligten Stromdarlehens in Höhe von 335,03 EUR vorgenommen, eine Aufrechnung in Höhe von 34,50 EUR wegen des Kautionsdarlehens in Höhe von 997,26 EUR und eine Aufrechnung in Höhe von jeweils 10 % der Regelleistung der Antragsteller zu 3) und 4) aufgrund des Festsetzungs- und des Erstattungsbescheides vom 04.11.2013. Er behauptet, dass gegen diese Bescheide kein Widerspruch eingelegt worden sei. Er vertritt des Weiteren – unter Verweis auf die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 20 SGB II (Ziff. 5.2) – die Rechtsauffassung, dass sich die Höhe der Regelleistung der Antragstellerin zu 1) nach § 20 Abs. 4 SGB II richte, auch wenn der Antragsteller zu 2) nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehe.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.12.2013 die Beigeladene nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG (analog) notwendig beigeladen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, hat aber mit Schriftsatz vom 23.01.2014 ihre Bereitschaft erklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 Leistungen nach dem AsylbLG an den Antragsteller zu 2) zu erbringen. Die Befristung ergebe sich zum einen aus der Leistungserbringung der Stadt Chemnitz bis zum 31.10.2013 und zum anderen daraus, dass die "vorgelegte Duldung ( ) mit dem 03.12.2013" geendet habe, und dass der derzeitige ausländerrechtliche Status ungeklärt sei. Es werde angeregt, dass der Antragsteller zu 2) möglichst zeitnah bei der Beigeladenen vorspricht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
II.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig.
Zwar ist der im Schriftsatz vom 26.11.2013 ausdrücklich gestellte Antrag für sich genommen nicht hinreichend bestimmt, da mit ihm pauschal "höhere Leistungen", als in dem Bescheid vom 04.11.2013 bewilligt wurden, verlangt werden, ohne dies betragsmäßig oder sonst inhaltlich zu spezifizieren oder hinsichtlich der einzelnen Antragsteller zu individualisieren; auch der hilfsweise gestellte Antrag gegenüber der Beigeladenen ist nicht hinreichend bestimmt, da er nur auf nicht näher bezeichnete "Sozialleistungen" gerichtet ist.
Jedoch ergibt sich aus den weiteren Ausführungen, insbesondere auf Seite 1 und 2 des ergänzenden Schriftsatzes vom 13.01.2013, mit noch hinreichender Deutlichkeit, worauf das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller abzielt:
Der Antragsteller zu 2) begehrt mit seinem Hauptantrag die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach bzw. im gesetzlichen Umfang, da für ihn – obwohl er ausdrücklich eine Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft der übrigen Antragsteller beantragt hatte und auch von den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin zu 1) erfasst war – in dem Bescheid des Antragsgegners vom 04.11.2013 und den weiteren Bescheiden überhaupt keine Leistungen vorgesehen sind, weshalb die Bescheide in Bezug auf ihn als konkludente Antragsablehnung auszulegen sein dürften.
Die Antragstellerin zu 1) möchte erreichen, dass ihr vom Antragsgegner eine höhere Regelleistung – nämlich die für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende geltende – bewilligt und ausgezahlt wird.
Die Antragsteller zu 3) und 4) wenden sich dagegen, dass ihre Regelleistung um jeweils 10 % gekürzt ausgezahlt wird, weil der Antragsgegner gegenüber ihrem Leistungsanspruch mit einem von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch aufrechnet. Insoweit geht es zwar nicht um die "vorläufige Bewilligung höherer Leistungen als im Bescheid vom 4. November 2013 bewilligt", auf die der Antrag seinem Wortlaut nach gerichtet ist, sondern um eine vorläufige Auszahlung höherer Leistungen in Übereinstimmung mit der Bewilligung in jenem Bescheid (und den Folgebescheiden). Jedoch ist der Antrag auslegungsfähig und ist das auf höhere Auszahlung gerichtete Begehren nach Auffassung der Kammer als "Minus" in dem Antrag enthalten.
Außerdem ist das Begehren der Antragsteller zu 1), 3) und 4) auf vollständige Auszahlung der mit dem Bescheid vom 04.11.2013 bzw. den Folgebescheiden bewilligten Leistungen gerichtet. Insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.12.2013 unter Hinweis auf den – insoweit allerdings wenig "ergiebigen", keine konkreten Angaben zu Zahlungen und Zahlungsempfängern enthaltenden – Änderungsbescheid vom 18.12.2013 mitgeteilt, dass den Antragstellern die fehlenden Regelleistungen nachgezahlt worden seien, die zunächst zur "Auffüllung" der Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter gezahlt worden seien. Die Antragsteller haben dieser Darstellung jedoch mit dem Schriftsatz vom 13.01.2014 (dort Seite 3) widersprochen. Daher ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sich weiterhin auch hierauf bezieht. Auch insoweit gilt, dass dieses Begehren als "Minus" in dem gestellten Antrag enthalten ist.
Die Höhe der den Antragstellern zu 1), 3) und 4) bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung wurde nicht ausdrücklich angegriffen und könnte nach der Überzeugung der Kammer auch aus dem Streitgegenstand ausgeklammert werden. Mangels eindeutiger entsprechender "Ausklammerungserklärung" ist aber davon auszugehen, dass auch die Höhe der berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft und Heizung – konkret die Zuweisung eines Kopfteils von ¼ zum Antragsteller zu 2) trotz Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und die sich hieraus ergebende Übernahme von lediglich ¾ der tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung – Streitgegenstand des Verfahrens ist; es ist m. a. W. davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1), 3) und 4) begehren, dass bei ihnen jeweils &8531; der Gesamtkosten der Unterkunft als Bedarf zugrunde gelegt werden.
Mit seinem Hilfsantrag strebt der Antragsteller zu 2), falls und soweit sein Antrag gegenüber dem Antragsgegner keinen Erfolg hat, erkennbar an, dass er von der Beigeladenen Leistungen nach dem AsylbLG im gesetzlichen Umfang erhält. In jedem Fall geht es insoweit um den Regelbedarf nach § 3 Abs. 2 AsylbLG. Die prinzipiell mögliche Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG wurde insoweit nicht ausdrücklich angesprochen; diese Frage könnte nach der Überzeugung der Kammer auch aus dem Streitgegenstand ausgeklammert werden. Mangels eindeutiger entsprechender "Ausklammerungserklärung" ist aber davon auszugehen, dass auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung – konkret die Übernahme eines Kopfteils von ¼ der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung – zumindest hilfsweise im Verhältnis zu dem vorstehend genannten Begehren der Antragsteller zu 1), 3) und 4) Gegenstand des Hilfsantrags gegenüber der Beigeladenen sein sollen.
Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehen im Verhältnis zum Antragsgegner auch nicht dessen nicht mit gesonderten Widersprüchen angefochtene Bescheide vom 23.11.2013, 03.12.2013 und 18.12.2013 entgegen. Diese Bescheide sind nicht bestandskräftig und damit nach § 77 SGG verbindlich geworden mit der Folge, dass es an einem regelungsfähigen, offenen Rechtsverhältnis fehlt. Denn bei diesen Bescheiden handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte, mit denen der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 04.11.2013 (und zwischenzeitliche weitere Bescheide) geändert und aufgehoben bzw. ersetzt worden ist, weshalb § 86 SGG zur Anwendung kommt. Der noch nicht abschließend beschiedene Widerspruch vom 28.11.2013 richtet sich demnach gegen den Bescheid vom 04.11.2013 in der Fassung der oben genannten späteren Bescheide und damit letztlich gegen den jüngsten Bescheid vom 18.12.2013.
Der Antrag der Antragsteller zu 1), 3) und 4) ist auch jeweils gegenüber dem Antragsgegner im tenorierten Umfang begründet.
Im Falle des Antragstellers zu 2) ist der vorrangig gestellte Antrag gegenüber dem Antragsgegner unbegründet; jedoch ist der hilfsweise gestellte Antrag gegenüber der Beigeladenen im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B – juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 – L 5 AS 107/13 B ER – juris (Rn. 32) m. w. N.).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
Nach diesen Maßstäben musste die Anträge gegenüber Antragsgegner bzw. Beigeladener im jeweils tenorierten Umfang Erfolg haben.
Zum Anordnungsanspruch:
Der gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag des Antragstellers zu 2), ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, hat keinen Erfolg, denn es fehlt insoweit an einem Anordnungsanspruch. Denn der Antragsteller zu 2) ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er verfügte jedenfalls ursprünglich über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG (entgegen der Formulierung der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine "Duldung") und war damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt ("Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen").
Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich hieran etwas geändert hat. Es ist konkret nicht glaubhaft gemacht worden oder sonst erkennbar, dass die Aufenthaltsgestattung erloschen bzw. unwirksam geworden wäre, etwa wegen Ablaufs einer Befristung am 03.12.2013, wegen der erklärten Rücknahme des Asylantrags oder aus einem anderen Grund.
Die Umstände, die zum Erlöschen eine Aufenthaltsgestattung führen, sind in § 67 AsylVfG abschließend geregelt. Eine Aufenthaltsgestattung erlischt nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG im Falle der – hier offenbar erfolgten – Rücknahme des Asylantrags erst mit Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese Entscheidung bereits vorliegt. Damit ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG nicht mehr erfüllt sind. Denn der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG besteht bis zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung des Bundesamtes zugestellt wird (§ 1 Abs. 3 AsylbLG).
Soweit die Beigeladene von einem Ende der "Duldung" mit dem 03.12.2013 ausgeht, verkennt sie, dass nicht die Aufenthaltsgestattung als solche bis zu diesem Zeitpunkt befristet war. Befristet waren lediglich die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung Chemnitz zu wohnen (§ 47 AsylVfG), und die über das Bestehen der Aufenthaltsgestattung ausgestellte Bescheinigung (vgl. § 63 Abs. 2 AsylVfG).
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 1 Abs. 2 AsylbLG vorliegen, wonach unter § 1 Abs. 1 AsylbLG fallende Personen "für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtig" sind. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt worden wäre. Der Antragsgegner hatte insoweit noch mit Schriftsatz vom 10.12.2013 (unter Berufung auf eine Auskunft der Ausländerbehörde Dortmund) ausdrücklich vorgetragen, dass dies bislang nicht der Fall sei.
Dass dem Antragsteller zu 2) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zusteht, reicht nicht aus, um den Leistungsanspruch nach dem AsylbLG und damit den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II zum Wegfall zu bringen.
Die Antragsteller zu 1), 3) und 4) haben jedoch für ihren gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag im tenorierten Umfang einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragstellerin zu 1) stehen nach Auffassung der Kammer Regelleistungen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils geltenden Höhe zu und nicht bloß die niedrigeren Regelleistungen gem. § 20 Abs. 4 SGB II (analog). § 20 Abs. 4 SGB II könnte nur dann (analoge) Anwendung finden, wenn die dem "Partner", dem Antragsteller zu 2), zustehenden Leistungen nach § 3 AsylbLG dem Regelbedarf gem. § 20 Abs. 4 SGB II entsprächen. Daran fehlt es aber.
Das Bundessozialgericht hat – zu § 20 Abs. 3 SGB II a. F. – ausgeführt (BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R – BSGE 109, 176 = juris (Rn. 19-21)):
"Nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2. Bereits in der damaligen Fassung waren Partnerschaftsregelsätze gemeint (vgl dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 98), obwohl der Begriff "Angehörige" erst in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung durch "Partner" ersetzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "jeweils" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind. Diese Auslegung entspricht der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56). Danach sollte durch § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II klargestellt werden, dass die Regelleistung für zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH beträgt. Die Norm zielt damit auf die einheitliche Bemessung der Regelleistung für den genannten Fall. Es sollte dadurch berücksichtigt werden, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 vH für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten würden. Durch die "90 vH-Regelung" wird der in § 1 Abs 1 Satz 3 SGB II enthaltene gesetzgeberische Wille umgesetzt, wonach die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Nach Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstands (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 6/06 R – BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 19) werden dem Wortlaut nach zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bei Berücksichtigung identischer (Regel-)Bedarfe auch gleich behandelt. Die Gleichartigkeit der Bedarfe lässt sich auf zwei volljährige Angehörige (Partner) der Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte sind, herabbrechen (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 2/06 R – BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 13). Andere Personengruppen, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigener finanzieller Kraft decken können, stehen zB Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zur Verfügung. Ziel des SGB II ist aber nur die Sicherung des Lebensunterhalts für nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen. Dementsprechend kann § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 – B 8/9b SO 2/06 R – BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar." [Hervorhebungen nicht im Original]
§ 20 Abs. 3 SGB II a. F. ("Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.") und der aktuelle § 20 Abs. 4 SGB II ("Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich ( ) anzuerkennen.") entsprechen sich zwar nicht exakt vom Wortlaut her, aber sinngemäß (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG Rn. 96.1 m. N. auf Gutzler in: jurisPK-SGB XII, § 27a SGB XII Rn. 78.1).
Da die Leistungen nach § 3 AsylbLG (in 2013: 318,00 EUR; in 2014: 326,00 EUR) dem Regelbedarf gem. § 20 Abs. 4 SGB II (in 2013: 345,00 EUR; in 2014: 353,00 EUR) immer noch nicht vollständig entsprechen, ist § 20 Abs. 4 SGB II nach Auffassung der Kammer nicht analog anzuwenden; vielmehr ist § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuwenden. Eine leistungsrechtliche Schlechterstellung des privilegierten Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist sachlich nicht gerechtfertigt (so auch Frerichs a. a. O., Rn. 97 m. w. N.; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn. 69). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch jetzt noch, obwohl die Schlechterstellung wegen der Erhöhung der AsylbLG-Leistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – BVerfGE 132, 134 = juris) nicht mehr so ausgeprägt ist.
Soweit der Antragsgegner bewilligte Regelleistungen nach § 20 SGB II nicht an die Antragsteller zu 1), 3) und 4) sondern vielmehr an den Vermieter ausgezahlt hatte, um damit die "Kostenlücke" zwischen den übernommenen ¾ der Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung und den tatsächlichen Kosten aufzufüllen, fehlte es für eine solche Vorgehensweise an einer Rechtsgrundlage. Soweit der Antragsgegner mit dem Änderungsbescheid vom 18.12.2013 diese Vorgehensweise korrigieren und eine Nachzahlung vornehmen wollte, ist von den Antragstellern in Abrede gestellt worden, dass eine entsprechende Nachzahlung geleistet worden ist. Der Antragsgegner hat nicht nachgewiesen, dass er dies getan und somit den sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Leistungsanspruch vollständig erfüllt hat. Bei dieser Sachlage war der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass die bewilligten Regelleistungen vollständig an die Antragsteller ausgezahlt werden müssen, geboten. Sollte dies zwischenzeitlich geschehen sein, so wäre insoweit freilich nichts mehr zu veranlassen.
Ein Anordnungsanspruch besteht zugunsten der Antragsteller zu 3) und 4) schließlich auch insoweit, als diesen die bewilligten Leistungen nach dem SGB II offenbar auch noch nach dem Bewilligungsbescheid vom 18.12.2013, obwohl dieser keine ausdrücklichen Hinweise auf eine "Aufrechnung/Tilgung" enthält, insoweit unvollständig ausgezahlt worden sind, als eine Aufrechnung i. H. v. 10 % des jeweiligen Regelbedarfs gemäß dem Erstattungsbescheid vom 04.11.2013 vorgenommen wurde. Auf die Frage, ob die Antragstellerin zu 1) für die Antragsteller zu 3) und 4) – wie sie eidesstattlich versichert hat – Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 04.11.2013 vorgenommen hat, und ob in diesem Falle anstelle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausreichend gewesen wäre, kam es nicht an. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält zwar der Erstattungsbescheid vom 04.01.2013 aus Sicht der Kammer durchaus eine Regelung bezüglich einer Aufrechnung. Diese ist aber gegenüber den Antragstellern zu 3) und 4) nicht wirksam. Denn der Erstattungsbescheid ist allein der Antragstellerin zu 1) bekannt gegeben worden, nicht hingegen den Antragstellern zu 3) und 4). Insbesondere fehlt es an einer Formulierung, dass dieser der Bescheid auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin bzw. Erziehungsberechtigte der Antragsteller zu 3) und 4) bekannt gegeben werde. Es kann dahin stehen, ob die Vornahme einer Aufrechnung gegenüber den Leistungsansprüchen der Antragsteller zu 3) und 4) darüber hinaus auch deshalb unzulässig ist, weil der Erstattungsbescheid bzgl. des Adressaten der Erstattungsforderung und der Aufrechnung nicht hinreichend bestimmt ist, wofür einiges spricht.
Der Antragsteller zu 2) hat gegenüber der Beigeladenen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm stehen dem Grunde nach Leistungen nach §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2 AsylbLG zu. Aus diesem Grunde war die Beigeladene auch nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG (analog) notwendig beizuladen. § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG und auch die Möglichkeit zur Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 Alt. 3 SGG sind auf Leistungsträger nach dem AsylbLG analog anzuwenden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11 – juris (Rn. 51); LSG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2006 – L 7 AY 3106/06 ER-B – juris).
Dass die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 1 AsylbLG vorliegen, wurde bereits im Zusammenhang mit dem gegen den Antragsgegner gerichteten Hauptantrag erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Beigeladene ist auch zuständiger Leistungsträger und damit passivlegitimiert.
Für die Leistungserbringung nach dem AsylbLG ist grundsätzlich gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG diejenige sachlich zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die leistungsberechtigte Person (wirksam) zugewiesen worden ist. Grundsätzlich ist nur für die Leistungsberechtigten, die weder verteilt noch zugewiesen sind, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich sie sich tatsächlich aufhalten (§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
Die Beigeladene ist nicht nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zuständig. Hier ist die Zuweisung zum Zuständigkeitsbereich Chemnitz noch wirksam. Zwar endet nach § 48 Nr. 3 AsylVfG die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. Hier endete die Verpflichtung des Antragstellers zu 2), in der Aufnahmeeinrichtung Chemnitz zu wohnen, durch die Eheschließung am 22.10.2013, da insoweit ein Rechtsanspruch auf die – bisher nach Aktenstand nicht erfolgte – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG entstand. Jedoch endete hierdurch nicht (auch) die aus der Zuweisung folgende räumliche Beschränkung gem. § 56 Abs. 1 AsylVfG. Vielmehr bliebe diese selbst nach einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (§ 67 AsylVfG) in Kraft, solange sie nicht aufgehoben wird (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), es sei denn, der Aufenthalt gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erlaubt oder ein Aufenthaltstitel wird erteilt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Abgesehen davon, dass die Aufenthaltsgestattung hier aus den bereits genannten Gründen nicht erloschen ist, ist auch bislang nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass es zu einer Aufhebung der räumlichen Beschränkung gekommen wäre, dass der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erlaubt gelten würde oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt worden wäre. Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Eheschließung eine anderweitige Zuweisung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfolgt wäre; der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 10.12.2013 vorgetragen, dass dies nicht geschehen sei. Danach wäre nach § 10a Abs. 1 AsylbLG nicht die Beigeladene sondern dir für den Zuweisungsort zuständige Behörde örtlich zuständig (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG).
Allerdings ruht bei einem – hier offenbar vorliegenden – unerlaubten Aufenthalt der leistungsberechtigten Person außerhalb des Zuweisungsbereichs die örtliche Zuständigkeit gem. § 11 Abs. 2 AsylbLG bis zu ihrer Rückkehr (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2012 – L 20 AY 7/12 B ER – juris (Rn. 40); Groth in: jurisPK-SGB XII, § 10a AsylbLG Rn. 13). Eine Leistungsverpflichtung der gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eigentlich zuständigen Behörde scheidet solange aus, bis der Asylbewerber in ihren Zuständigkeitsbereich zurückkehrt und der räumlichen Beschränkung Folge leistet (vgl. LSG NRW a. a. O. (Rn. 43)). In dem hier in Rede stehenden Fall der Zuwiderhandlung gegen die gem. § 56 AsylVfG aus der (wirksamen) asylverfahrensrechtlichen Zuweisung nach § 46 AsylVfG folgende räumliche Beschränkung hat die für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts zuständige Behörde als ortsnähere Behörde nach § 11 Abs. 2 AsylbLG die unabweisbar gebotenen Hilfen zu erbringen. § 11 Abs. 2 AsylbLG hebt für diesen Fall die Leistungspflicht der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Behörde auf (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2012 – L 20 AY 7/12 B ER – juris (Rn. 34); Groth in: jurisPK-SGB XII, § 11 AsylbLG Rn. 31). Daher ist vorliegend die Beigeladene als Rechtsträger der für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts zuständigen Behörde zuständig und passivlegitimiert.
Inhaltlich richtet sich der Anspruch aus § 11 Abs. 2 AsylbLG auf Gewährung der nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe. Unabweisbar geboten ist im konkret vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer eine Hilfe im Umfang des regulären Leistungsanspruchs nach § 3 Abs. 2 AsylbLG.
Unabweisbar geboten sind im Regelfalle nur die Mittel, die erforderlich sind, damit der Leistungsberechtigte in das Gebiet zurückkehren kann, auf das er beschränkt ist. Dazu zählen eine Fahrkarte für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel und der notwendige Reiseproviant. Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe i. S. d. § 11 Abs. 2 AsylbLG auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen gem. §§ 3, 4 und 6 AsylbLG reichen können. Dies zeigt sich schon daran, dass sich der Umfang der unabweisbar gebotenen Hilfe "nach dem Umständen" auszurichten hat und damit konkret einzelfallbezogen zu bestimmen ist (vgl. Groth in: jurisPK-SGB XII, § 11 AsylbLG Rn. 33 f.).
Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Antragsteller zu 2) wegen seiner Eheschließung mit der Antragstellerin zu 1) unter Berücksichtigung des bereits entstandenen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, des sich abzeichnenden Wechsels aus dem Leistungssystem des AsylbLG in das des SGB II und des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) eine Rückkehr in das Zuweisungsgebiet nicht zuzumuten ist. Auch aus dem bereits angesprochenen Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – ist nach Meinung der Kammer abzuleiten, dass in einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht nur die Kosten einer Rückfahrkarte u. ä. übernommen werden müssen. Deshalb sind Grundleistungen in der Höhe zu erbringen, wie sie nach § 3 AsylbLG an und für sich die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständige Behörde zu erbringen hätte.
Dem Antragsteller zu 2) stehen nach Auffassung der Kammer auch nicht nur Leistungen gem. § 3 AsylbLG nach der für "Partner" geltenden niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 zu, da seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 1), nicht im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht, sich also nicht im gleichen "Leistungssystem" befindet, wie der Antragsteller zu 2), und daher nicht "Partner" in diesem Sinne ist. Insoweit muss vergleichbares gelten wie für den Regelbedarfssatz der Antragstellerin zu 1) nach dem SGB II (vgl. die dortigen Ausführungen).
Zum Anordnungsgrund:
In Bezug auf die vorstehend beschriebenen unzureichenden Bewilligungsentscheidungen bzw. Auszahlungen des Antragsgegners und die vorläufige Erbringung von Leistungen an den Antragsteller zu 2) durch die Beigeladene ist auch jeweils – im tenorierten Umfang – ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich im Ausgangspunkt jeweils aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen. Es ist den Anspruchstellern nicht zuzumuten, bis zum Ende der jeweiligen Hauptsacheverfahren und ggf. der sich anschließenden Rechtsmittelverfahren auf Leistungen für den Regelbedarf zu verzichten.
Insoweit sind die verschiedenen Ursachen der zu geringen Auszahlung bewilligter Leistungen an die Antragsteller zu 3) und 4) kumulativ zu betrachten. Insgesamt haben die "Unterzahlungen" ein solches Ausmaß, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens für die Antragsteller zu 3) und 4) unzumutbar wäre. In Bezug auf die Antragstellerin zu 1) und die aus Sicht der Kammer bezüglich des Regelsatzes unzutreffenden Bewilligungsentscheidungen wäre ein vorübergehender Verzicht auf den Differenzbetrag bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens schon deshalb unzumutbar, weil die an die Antragstellerin zu 1) ausgezahlten Leistungen schon wegen der durchgeführten Aufrechnungen (Tilgung des Stromdarlehens und des Kautionsdarlehens) deutlich reduziert sind. Und in Bezug auf den Antragsteller zu 2) wurden bislang gar keine Leistungen erbracht.
Dem Umstand, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsgegner und / oder die Beigeladene einen etwaigen Rückforderungsanspruch im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht würde realisieren können und die Zuerkennung der Leistungen deshalb im Ergebnis einen Zustand schaffen könnte, der in seinen (wirtschaftlichen) Auswirkungen der Vorwegnahme in der Hauptsache gleichzusetzen wäre, trägt die Kammer bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung Rechnung, indem sie die nachteiligen Folgen auf Seiten des Antragsgegners und der Beigeladenen zeitlich begrenzt und zudem der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hohe Bedeutung beimisst.
Die Antragsteller zu 1), 3) und 4) haben einen Anordnungsgrund bzgl. der Regelbedarfe gem. § 20 SGB II für die Zeit vom 29.11.2013 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis längstens zum 30.04.2014 – als Ende des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums ab Beginn des Monats November, § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II – glaubhaft gemacht.
Für den Antragsteller zu 2) und die Leistungen nach § 3 AsylbLG legt die Kammer schon aus Praktikabilitätsgründen den gleichen Zeitraum zugrunde.
Im Hinblick auf die Zeiträume ab 01.05.2014 geht die Kammer davon aus, dass es bei einer noch längeren zeitlichen Erstreckung der einstweiligen Anordnung nicht oder nur unzureichend möglich wäre, den Leistungsfall unter Kontrolle zu halten und etwaigen Veränderungen in der – z. B. wirtschaftlichen – Situation der Antragsteller Rechnung zu tragen, die im Bereich des SGB II etwa in der Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit bestehen können, im Bereich des AsylbLG im konkreten Fall im Fortfall der Leistungsvoraussetzungen wegen Ablaufs des Monats der Zustellung einer Entscheidung des Bundesamtes (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 1 Abs. 3 AsylbLG) oder wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG.
Die Kammer geht aber davon aus, dass der Antragsgegner und die Beigeladene bei unveränderter Situation auch über den Monat April 2014 hinaus weiter leisten wird.
In Bezug auf die nur unvollständige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (nur ¾ der Gesamtkosten) durch den Antragsgegner bzw. auf einen etwaigen Anspruch auf Übernahme des auf den Antragsteller zu 2) entfallenden Kopfteils der Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 3 AsylbLG durch die Beigeladene liegt hingegen jeweils kein Anordnungsgrund vor.
Nach zutreffender Sichtweise, die u. a. von allen für das Fachgebiet SGB II zuständigen Senaten des LSG NRW geteilt wird, liegt ein Anordnungsgrund in Bezug auf solche Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bzw. früher: Kosten der Unterkunft und Heizung) erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013 – L 2 AS 1541/13 B ER – juris (Rn. 4) m. w. N.; LSG NRW, Beschluss vom 22.08.2013 – L 19 AS 766/13 B ER – juris (Rn. 9) m. w. N.). Selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage bleiben nämlich noch zwei Monate Zeit, den Verlust der Wohnung abzuwenden. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB) unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, und das Gericht, bei dem eine solche Klage auf Räumung von Wohnraum eingeht, teilt dies dem örtlich zuständigen SGB II-Leistungsträger unverzüglich gem. § 22 Abs. 9 SGB II mit (vgl. zum Ganzen z. B. auch LSG NRW, Beschluss vom 07.01.2013 – L 19 AS 2281/12 B ER, L 19 AS 2282/12 – juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan worden. Es kann daher dahin stehen, ob der Antragsgegner zu Recht nur ¾ der tatsächlich entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen hat, weil er – offenbar – diese Kosten auch auf den Antragsteller zu 2) und folglich auf vier statt wie bisher auf drei "Köpfe" verteilt hat, obwohl dieser trotz Hilfebedürftigkeit keinen eigenen Anspruch nach dem SGB II besitzt und nach dem AsylbLG Leistungen zur Deckung solcher Kosten jedenfalls nicht erhalten hat.
Für den Hilfsantrag des Antragstellers zu 2), der sich zumindest hilfsweise – für den Fall des Misserfolgs des Antrags der Antragsteller zu 1), 3) und 4) auf Übernahme von nicht nur je ¼ sondern je 1/3 der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II – auch auf Übernahme des auf den Antragsteller zu 2) entfallenden Kopfteils von ¼ der Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG bezieht, muss aus Sicht der Kammer Vergleichbares gelten.
In Bezug auf Kosten für Unterkunft und Heizung war der Antrag daher sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch gegenüber der Beigeladenen abzulehnen.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragsteller zu 1), 3) und 4) obsiegen gegenüber dem Antragsgegner bei der vom Gericht für zutreffend gehaltenen Auslegung der Reichweite Ihres Rechtsschutzbegehrens nicht vollständig. Sie obsiegen zwar hinsichtlich der Regelleistung, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kammer bewertet diese Teile des Streitgegenstands für die Festlegung der Kostenquote mit jeweils (ungefähr) 50 %.
Der Antragsteller zu 2) unterliegt zwar gegenüber dem Antragsgegner. Er obsiegt jedoch bei der vom Gericht für zutreffend gehaltenen Auslegung der Reichweite seines diesbezüglichen Rechtsschutzbegehrens teilweise gegenüber der Beigeladenen. Er obsiegt hinsichtlich der Regelleistung, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kammer bewertet die Regelleistung für die Festlegung der Kostenquote mit (ungefähr) 70 %, die Kosten für Unterkunft und Heizung mit (ungefähr) 30 %.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragsteller können die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den vorstehenden Gründen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die im Rahmen des § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit reicht es im Hinblick auf den Antragsteller zu 2) aus, dass für die "hilfsweise" Rechtsverfolgung gegenüber dem Beigeladenen im Hinblick auf § 75 Abs. 5 SGG eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand (vgl. insoweit – ohne nähere Begründung – LSG NRW, Beschluss vom 04.03.2010 – L 1 B 34/09 AS – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.09.2011 – L 1 AL 70/11 B – juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2013 – L 8 SO 10/13 B – juris). Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes war unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich.
Erstellt am: 06.03.2014
Zuletzt verändert am: 06.03.2014