Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.06.2012 abgeändert. Als Kostenbeteiligung des Klägers werden monatliche Raten von 175,00 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat Dezember 2012 und fällig jeweils am 15. des Folgemonats, festgesetzt. Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.
Im zugrunde liegenden und seit dem 14.08.2012 erledigten Klageverfahren hatte der Kläger mit Klageerhebung am 10.02.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beantragt. Dabei gab er ein monatliches Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit von 2.294,90 EUR an. Obwohl sich nach der Berechnung des Sozialgerichts nach § 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) monatliche Raten von 175 EUR ergaben und die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier solcher Raten nicht überstiegen, gewährte das Sozialgericht mit Beschluss vom 12.06.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete die Prozessbevollmächtigte bei. Diese beantragte am 15.08.2012 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 481,83 EUR.
Nachdem der Beschwerdeführer durch ein Schreiben des Sozialgerichts vom 15.08.2012 Kenntnis von der ratenfreien Gewährung erhalten hatte, hat er am 05.09.2012 Beschwerde eingelegt. Es müsse eine Ratenzahlung in Höhe von 175 EUR monatlich angeordnet werden. Er stützt die Beschwerde auch darauf, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO hätte abgelehnt werden müssen.
II.
Die zulässige Beschwerde nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist begründet.
Die Beschwerde ist fristgemäß erhoben worden. Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 3 bis 5 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beträgt die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses, längstens drei Monate ab Verkündung bzw. Übermittlung der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle. Da eine Bekanntgabe an den Beschwerdeführer nicht erfolgen musste (§ 127 Abs. 3 Satz 6 ZPO) und nicht erfolgt ist, begann die Notfrist mit Kenntniserlangung durch das Schreiben des Sozialgerichts vom 15.08.2012 (vgl. Büttner et al., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rn 878). Die Einlegung der Beschwerde am 05.09.2012 erfolgte damit innerhalb der Monatsfrist und auch noch innerhalb von drei Monaten ab Übergabe des Beschlusses vom 12.06.2012 an die Geschäftsstelle.
Die Beschwerde ist statthaft, da i.S.v. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind.
Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zutreffend auch geltend macht, dass wegen § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe hätte abgelehnt werden müssen. Auch in diesem Fall ist die Beschwerde nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft (vgl. Büttner et al., a.a.O., Rn 876; Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 127 Rn 9; LAG Düsseldorf Beschluss vom 06.04.1989 – 14 Ta 73/89). Zwar kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Besteht aber ein Beschwerderecht der Staatskasse, wenn geltend gemacht wird, aus wirtschaftlichen Gründen hätte eine Ratenzahlung angeordnet werden müssen, dann muss das Beschwerderecht erst recht bestehen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen (hier: § 115 Abs. 4 ZPO) überhaupt keine Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 19.09.2012 – XII ZB 587/11 = juris Rn 15; LAG Düsseldorf Beschluss vom 06.04.1989 – 14 Ta 73/89 – S 3). Für ein Beschwerderecht der Staatskasse in diesem Fall spricht des Weiteren, dass die Beschwerde auch auf die mangelnde Verweisung auf einen Prozesskostenvorschuss gestützt werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 12d m.w.N.; Büttner et al., a.a.O.). Soweit in Baumbach et al. (ZPO, 63. Aufl. 2005, § 127 Rn 26) die Auffassung vertreten wurde, es müsse geltend gemacht werden, dass mindestens fünf Raten zu zahlen seien, was einen Beschwerdeausschluss in Fällen des § 115 Abs. 4 ZPO nahelegen könnte, so wird dies so nicht mehr vertreten (vgl. Baumbach et al., ZPO, 71. Aufl. 2013, § 127 Rn 26).
Die Beschwerde ist begründet, da nach den Berechnungen sowohl des Urkundsbeamten des Sozialgerichts vom 15.03.2012 als auch denen des Urkundsbeamten des erkennenden Gerichts vom 05.11.2012 gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 1 und 2 ZPO monatliche Raten von 175 EUR zu zahlen sind. Auf die vorgenannten Berechnungen wird Bezug genommen. Der Kläger ist diesen Berechnungen nicht entgegengetreten.
Der Anordnung einer Ratenzahlung steht nicht entgegen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eigentlich gemäß § 115 Abs. 4 ZPO hätte abgelehnt werden müssen. Auch in diesem Fall erfolgt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 127 Abs. 3 ZPO lediglich die Anordnung einer Ratenzahlung und nicht etwa die Aufhebung der erstinstanzlichen Bewilligungsentscheidung (vgl. BGH Urteil vom 19.09.2012 – XII ZB 587/11 = juris Rn 10, 13; Bayerisches LSG Beschluss vom 05.08.2011 – L 7 AS 124/11 B PKH = juris Rn 14; vgl. zur Unzulässigkeit einer auf die Aufhebung der PKH-Bewilligung gerichteten Beschwerde nach § 127 Abs. 3 ZPO auch BGH Beschluss vom 17.11.2009 – VIII ZB 44/09 = juris Rn 4; BGH Beschluss vom 08.10.1992 – VII ZB 3/92 = juris Rn 9 ff.; OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.02.2012 – I-24 W 9/12, 24 W 9/12 = juris Rn 2; Baumbach et al., ZPO, 71. Aufl. 2013, § 127 Rn 26; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 127 Rn 36; Wax in MüKo-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 127 Rn 41; a.A. wohl LAG Düsseldorf Beschluss vom 06.04.1989 – 14 Ta 73/89 – S 4; OLG Bamberg Beschluss vom 16.12.1987 – 2 WF 281/87 = juris; a.A. im Fall fehlender Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen auch Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2003 – L 18 B 20502 SB PKH = juris Rn 9).
Die Beschränkung auf die Anordnung einer Ratenzahlung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nachdem der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die Beschwerde nur insofern auszuschließen, als es um die Erfolgsaussichten gehe (vgl. BT-Drs. 10/3054 S 50), kritisierte die Bundesregierung hieran, dass dann auch eine vollständige Versagung in Betracht komme, obwohl die Partei das Verfahren im Vertrauen auf die Bewilligung bereits eingeleitet habe und deswegen erhebliche Kosten angefallen seien (BT-Drs. 10/3054 S 64). Bundestag und Bundesrat sind der Bundesregierung gefolgt (vgl. BT-Drs. 10/6400 S 48; BR-Drs. 529/86; BGBl I 1986 S 2338). Wenn der Gesetzgeber gerade die vollständige Versagung im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 3 ZPO verhindern wollte, kann eine begründete Beschwerde auch im Fall von § 115 Abs. 4 ZPO nur zur Anordnung einer Ratenzahlung führen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.01.2013
Zuletzt verändert am: 08.01.2013