Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH, zu denen unter anderem gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) gehört, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, liegen nicht vor, denn die gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 25.1.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 gerichtete Klage hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der Vorschriften über die PKH.
Vom Sozialgericht ist bereits zutreffend herausgestellt worden, dass der Kläger den ihm aus der Eingliederungsvereinbarung erwachsenen Pflichten auch dann nicht nachgekommen ist, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass von ihm am 20.11.2012 Nachweise über seine Bewerbungsbemühungen beim Beklagten eingereicht wurden, die dann dort abhanden gekommen sind. Nach den eindeutigen Regelungen der Eingliederungs- vereinbarung waren vom Kläger bis zum 8.10.2012, 8.12.2012 und 8.2.2013 jeweils für die vorherigen zwei Monate Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Auch nach seinem eigenen Vorbringen ist der Kläger dieser Verpflichtung jedenfalls nicht vollumfänglich nachgekommen. Zuletzt in der Beschwerdebegründung wurde von ihm geltend gemacht, er habe "zumindest einmal" die Liste an das Jobcenter gereicht. Den Verpflichtungen entsprechende stetige Bewerbungsbemühungen mit dem Ziel, durch eigene Arbeit seine Bedürftigkeit mindestens zu verringern, erfolgten demnach nicht.
Im übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Bezug.
Mit seinem Beschwerdevorbringen, die Eingliederungsvereinbarung sei wegen der geforderten Vermittlungsbemühungen im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter unverhältnismäßig und könne deshalb die Sanktion nicht bedingen, vermag der 1950 geborene Kläger nicht durchzudringen. Leistungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) stehen erwerbsfähigen Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Altersgrenze entsprechend § 7 a SGB II bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu. Ziel der Förderung ist die Eingliederung in Arbeit (§ 14 SGB II). Mithin ist auch bei älteren Personen nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von (auch im übrigen zumutbaren) Eigenbemühungen zur Aufnahme einer Tätigkeit abhängig gemacht wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die hier geforderten Eigenbemühungen und deren Nachweis unverhältnismäßig oder unzumutbar gewesen sind.
Eine Kostenerstattung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG nicht vorgesehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 30.10.2013
Zuletzt verändert am: 30.10.2013