Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.05.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 06.06.2006) bleibt ohne Erfolg. Denn für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – fehlt es (auch weiterhin) an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Eilbedürftigkeit der einstweiligen gerichtlichen Regelung nach dem sich aus §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO ergebenden Maßstab. Denn bei einer monatlichen "Unterdeckung" des Bedarfes der Antragsteller von 7,80 EUR ist (auch weiterhin) nicht dargelegt, welche existenziell schweren, nicht anders als durch Erlass einer Regelungsanordnung abwendbaren Nachteile den Antragstellern drohen. In der Begründung sowie in der Berechnung folgt der Senat nach eigener Prüfung den für zu-treffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechend.
Soweit mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, es sei den Antragstellern nicht zumutbar, den Zuschlag nach § 24 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II – einstweilen zur Deckung des Regelbedarfes nach § 20 SGB II und der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II einzusetzen, folgt der Senat im Hinblick auf die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem nicht. Zwar ist umstritten, ob sich ein nach § 24 SGB II zustehender Anspruch "bedarfserhöhend" auswirkt, insbesondere ob er nur dann in Betracht kommt, wenn ansonsten bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen/Bremen vom 05.07.2005, L 8 AS 71/05 ER; Söhngen, Juris PR – SozR 7/ 2006 Anm. 2 m.w.N.). Die Frage kann jedoch der endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Interessen der Antragsteller an einer materiellen Absicherung ihrer Existenzgrundlagen kommt es dagegen nicht auf den Rechtsgrund, sondern lediglich auf den Umfang der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel an, jedenfalls solange kein außergewöhnlicher Bedarf geltend gemacht worden ist, der nur durch die Leistung nach § 24 SGB II abgedeckt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 03.07.2006
Zuletzt verändert am: 03.07.2006