Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Mit Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Wiederspruchbescheides vom 02.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18.11.2016 auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 2 SGB II ab. Die Klägerin war im Widerspruchsverfahren durch den Beschwerdeführer vertreten.
Am 20.03.2017 erhob die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage.
Mit Beschluss vom 20.10.2017 bewilligte das Sozialgericht Köln der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt.
Mit Beschluss vom 10.07.2018 stellte das Sozialgericht Köln fest, dass der Beklagte die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt.
Die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, beantragte am 30.07.2018 nach § 197 SGG die Festsetzung der Kosten für das Vorverfahren i.H.v. 199,40 EUR und zwar wie folgt:
Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 300,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 60,80 EUR
Summe = \t380,80 EUR
Hiervon 50 %\t190,40 EUR
Mit Schreiben vom 14.09.2018 teilte der Beklagte mit, dass er die außergerichtlichen Kosten in beantragter Höhe angewiesen hat.
Am 30.07.2018 hat der Beschwerdeführer die festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 291,55 EUR beantragt und zwar wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG -75,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 46,55 EUR
Summe = 291,55 EUR
Am 13.08.2018 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung auf insgesamt 202,30 EUR festgesetzt. Er hat auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR einen Betrag i.H.v. 150,00 EUR angerechnet.
Am 16.08.2018 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er wendet sich gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr. Zahlungen auf die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr seien nur anzurechnen, soweit sie tatsächlich erfolgt seien. Dies folge aus § 55 Abs. 5 S. 2 bis 4 RVG. Danach habe der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlungen auf etwaige anzurechnen Gebühren geleistet worden seien, wie hoch diese Gebühren seien und aus welchem Wert sie entstanden seien. Durch diese Angaben solle der Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln seien. § 55 Abs. 6 RVG sehe schließlich Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben habe. Damit sei ersichtlich, dass bei der Vergütungsfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen seien. Denn anderenfalls bedürfe es der Angabe, welche Zahlung der Rechtsanwalt empfangen habe, nicht.
Diese Auslegung trage auch dem Umstand Rechnung, dass mit der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefassten Vorbemerkung zum Teil 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen können, eine echte Anrechnungslösung eingeführt worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zur Anwendung komme. Diese sehe ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor. Der Rechtsanwalt könne demnach, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsehe, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Entsprechend der gesetzgeberischen Intention werde dem Rechtsanwalt hierbei die volle Wahlfreiheit gelassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern wolle und welche er in Folge der Anrechnung beschränkt verlange. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet sei. Da vorliegend nur eine hälftige Zahlung der Geschäftsgebühr in Betracht komme, könne auch nur darauf die Hälfte zur Anrechnung gebracht werden, mithin ein Betrag in Höhe von 75,00 EUR. Die Auffassung des 19. Senats des LSG NRW, die eine Mindermeinung darstelle, würde bei einer geringen Erstattungspflicht des Beklagten oberhalb einer möglichen Abrechnung nach den Vorschriften des BerHG zu einem Verlust der Kostenerstattung führen. Erhalte der Rechtsanwalt beispielweise nur 130,00 EUR, müsse sich jedoch 150,00 EUR anrechnen lassen, könne die Beratungshilfe nicht mehr angerechnet werden, wenn ein über die Beratungshilfe hinausgehender Betrag vom Gegner zu erstatten sei. Solche Fälle seien aktuell im Erinnerungsverfahren anhängig. Jedenfalls eine solche Konstellation verstoße in erheblicher Weise gegen Art. 12 GG. Denn es mache es dem Rechtsanwalt unmöglich, im Widerspruchsverfahren tätig zu werden, wenn er dieses umsonst führen solle. Aber auch in einer Konstellation wie der vorliegenden werde bereits in die Berufsfreiheit eingegriffen. Im Übrigen sei keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, weshalb Rechtsanwälte in anderen Bundesländern anders behandelt werden sollten als in Nordrhein-Westfalen, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG in Betracht komme.
Mit Beschluss vom 12.04.2019 hat das Sozialgericht Köln die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Es hat die Beschwerde zugelassen.
Gegen den ihm am 20.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 07.05.2019 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Er trägt vor, eine fiktive Anrechnung unter Berücksichtigung der entstandenen und nicht der tatsächlich gezahlten Gebühren, bringe gegenüber Mandanten, die beratungshilfeberechtigt seien – was bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Regel sei -, das Ergebnis mit sich, dass eine weitere Abrechnung ihnen gegenüber nicht in Betracht komme. Sei der Gegner zur Zahlung eines Betrages unterhalb der entstandenen Geschäftsgebühr verpflichtet, gehe dieser Betrag aber über die Beratungshilfe hinaus und müsste der Rechtsanwalt die Anrechnung eines höheren als des vom Gegner zu zahlenden Betrages hinnehmen, hätte er das Widerspruchsverfahren ohne Kostenerstattung betrieben. Die Auffassung verstoße damit gegen Artikel 12 GG. Denn auch von einem im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt könne nicht verlangt werden, dass er das Widerspruchsverfahren pro bono kostenlos betreibe. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig (A) und unbegründet (B).
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft. Das Sozialgericht hat die Beschwerde zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B. Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf höhere Vergütung aus der Staatskasse als vom Urkundsbeamten festgesetzt.
Dabei kann im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verböserungsverbot dahinstehen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR – auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% – um eine billige Gebühr i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG handelt.
Der Urkundsbeamte hat zutreffend auf die Verfahrensgebühr entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG einen Betrag von 150,00 EUR angerechnet. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil II (d.h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG). Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 300,00 EUR entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist. Aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Köln von 10.07.2018 ist der Beklagte u.a. verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der Aufwendungen für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, hat den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für das Bertreiben des Widerspruchsverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 197 SGG auf insgesamt 380,80 EUR beziffert. Hierauf hat der Beklagte entsprechend der Kostennote einen Betrag i.H.v. 190,40 EUR gezahlt.
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG bei der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nur der vom Beklagten gezahlten Betrag zugrunde zu legen ist (LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2019 – L 12 SF 282/14 E; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 – L 7 AS 4/17 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 01.11.2018 – L 1 SF 1358/17 B; LSG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2017 – L 8 AS 640/15 B KO). Vielmehr ist er der Auffassung, dass für die Berechnung der Höhe des Anrechnungsbetrages nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die entstandene und nicht auf die tatsächlich gezahlte Gebühr abzustellen ist (LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2018 – L 9 AL 223/16 B). Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 11.12.2017 – L 19 AS 1408/16 B ausgeführt:
"Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Auftraggebers (Mandanten) (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 – L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 – L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 – L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B m.w.N.; VGH Hessen, Beschluss vom 23.10.2104 – 3 E 2326/11). Deshalb findet § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung (vgl. LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 – L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 – L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 – L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B – m.w.N; VGH Hessen, Beschluss vom 27.06.2013 – 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 21.05.2013 – 18 W 68/13 und vom 20.03.2012 – 4 WF 204/11 – AGS 2012, 399 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 – 2 W 235/13, AGS 2014, 142).
Beide Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bleiben nach § 15a Abs. 1 RVG grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und – falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden – welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten (BT-Drs. 16/12717, S. 58).
Der Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG steht vorliegend auch nicht die Vorschrift des § 55 Abs. 5 S. 2 bis S. 4 RVG entgegen. Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung – vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG – auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 – L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 – L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 – L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B – m.w.N.).
Vorliegend ist für das Betreiben des der Klage vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens nicht nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG i.H.v. 300,00 EUR (Schwellengebühr) entstanden, sondern der Beklagte hat entsprechend seiner Kostentragungspflicht die Hälfte der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, also 190,40 EUR ([300,00 EUR Geschäftsgebühr + 20,00 EUR Auslagenpauschale + 60,80 EUR Umsatzsteuer = 380,80 EUR]: 2) erstattet. Mithin liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor, auch wenn durch die Zahlung des Beklagten die Vergütungsforderung des Beschwerdeführers für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens nicht vollständig beglichen worden ist (vgl. SG Köln, Beschluss vom 02.10.2105 – S 31 SF276/15). Denn nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG hat der Rechtsanwalt in seinem Festsetzungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen er auf eine anzurechnende Gebühr bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, wobei er auch den Satz oder den Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch den zugrunde liegenden Wert anzugeben hat. § 55 Abs. 5 S. 2 RVG fordert nicht die vollständige Erfüllung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts – vorliegend eine Geschäftsgebühr i.H.v. 300,00 EUR – infolge von Zahlungen, sondern nur den Erhalt einer Zahlung "auf" die anzurechnende Gebühr. Durch die Regelung des § 55 Abs. 5 S. 2 RVG sollen dem Urkundsbeamten alle für die Festsetzung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen, um ermitteln zu können, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind (vgl. BT-Drs 16/12717 S. 59).
Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird im Fall von Betragsrahmengebühren – wie im vorliegenden Fall – die Hälfte der Gebühr, höchstens jedoch 175,00 EUR angerechnet. Daher ist ein Betrag von 150,00 EUR (Hälfte der vom Beschwerdeführer angesetzten Geschäftsgebühr von 300,00 EUR) auf die Geschäftsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E). Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend auszulegen ist, dass nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 EUR – vorliegend also ein Betrag von 75,00 EUR – (so anscheinend LSG NRW, Beschluss 04.01.2016 – L 10 SB 57/15 B ohne nähere Begründung; SG Köln, Beschluss vom 03.08.2016 – S 15 SF 87/16 E), auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist. Dies ist dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut stellt nicht auf die tatsächlich erhaltene, sondern auf die entstandene Geschäftsgebühr ab, die der Beschwerdeführer vorliegend gegenüber dem Beklagten auf 300,00 EUR beziffert hat. Allein die Tatsache, dass der Beklagte aufgrund der Kostenquotelung die entstandene Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahren nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erstatten – vorliegend die Hälfte – und entsprechend seiner Kostentragungspflicht Zahlungen auf die Gebühr geleistet hat, rechtfertigt es nicht, die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG einschränkend auszulegen. Das Abstellen auf den gezahlten Betrag hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f VV RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden kann. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen, dass die für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Denn ein Dritter soll nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717 S. 59). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte nur teilweise die Kosten zu erstatten hat. Durch das Geltendmachen der anteiligen Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten hat der Beschwerdeführer sein Wahlrecht aus § 15a Abs. 1 RVG dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner einer Gebühr anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Staatskasse, die an die Stelle des Auftraggebers getreten ist, dem Beschwerdeführer die Anrechnung entgegenhalten. Sie kann sich darauf berufen, dass der Beschwerdeführer nicht insgesamt mehr als den Betrag verlangen kann, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Zwar hat ein Rechtsanwalt ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil; der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen (LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2015 – L 15 SF 72/14 E; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 45, Rn. 51). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 934; zum Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO: BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 242/15 – FamRZ 2016, 208 m.w.N.) geltend macht, sich der erstattungspflichtige Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr – die Geschäftsgebühr – gezahlt hat. Denn § 15a Abs. 2 RVG soll sicherstellen, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann."
Gegen die Rechtsprechung des Senates wird eingewandt, dass die allein auf den Wortlaut abstellende Auslegung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG weder mit dem Regelungszweck von § 15a RVG, die vom Gesetzgeber intendierte Wahlfreiheit des Rechtsanwalts zu sichern, noch mit weiteren Vorschriften des RVG in Einklang zu bringen sei.
Dagegen spricht nach Auffassung des Senats, dass § 15a Abs. 1 RVG zwar einem Rechtsanwalt die Wahlfreiheit einräumt, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG Kommentar, 8. Aufl. 2018; § 15a Rn. 31; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 15a Rn. 12). Der Rechtsanwalt kann insoweit wählen, ob er einen Betrag von der Geschäftsgebühr oder von der Verfahrensgebühr abzieht oder von beiden einen Teil. Bei mehreren Schuldnern kann er wählen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt, wobei der Verfahrensgegner nicht Schuldner des Rechtsanwalts ist. Schuldner des Vergütungsanspruchs sind aber im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl sein Auftraggeber – aus Auftrag – wie die Staatskasse – aus § 45 RVG. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er seinen Auftraggeber oder die Staatskasse in Anspruch nimmt. Soweit ein Rechtsanwalt sein Wahlrecht gegenüber seinem Auftraggeber dahingehend ausübt, dass er die ungekürzte Geschäftsgebühr geltend macht, hat die Anrechnung der geforderten Geschäftsgebühr nach den Vorgaben der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, ohne dass darauf abzustellen ist, ob und gfls. in welcher Höhe der Auftraggeber einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber einen Dritten innehat. Die Ausübung des Wahlrechts des Rechtsanwalts wird durch seine Kostennote dokumentiert, die Grundlage für den etwaigen Kostenfestsetzungsantrag seines Auftragsgebers gegenüber dem Dritten nach § 197 SGG ist. Dies gilt auch für im Verhältnis zur Staatskasse, da eine Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse aus § 48 RVG von dem Anspruch, der dem Rechtsanwalt gegen den Mandanten zusteht, besteht. Insoweit ist eine Deckungsgleichheit gegeben (OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 – 11 W 2649/09).
Der Senat verkennt auch nicht, dass die Vorschriften der §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 5 RVG anordnen, dass eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aus § 45 RVG nur bei einer Zahlung auf die Geschäftsgebühr von dem Auftraggeber oder einem Dritten vorzunehmen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Senats erfolgt eine Anrechnung erst nach Zahlung der anteilig zu erstattenden Geschäftsgebühr durch den Verfahrensgegner. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG aber nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04. 2019 – OVG 6 K 53.18 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2018 – 2 WF 15/18).
Auch aus den Regelungen des § 55 Abs. 5 RVG ergibt sich nicht zwingend, dass die Anrechnung einer Geschäftsgebühr abweichend von der Regelung des Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG der Höhe nach zu erfolgen hat. Zwar wird argumentiert, dass aus den Regelungen des § 55 Abs. 5 S. 2-4 RVG folge, dass bei der Vergütungsfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind, weil andernfalls es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht bedurft hätte. Allein schon aus der Regelung des § 58 Abs. 2 RVG folgt, dass solche Angaben erforderlich sind. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 RVG erfasst nicht nur den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts in Form der Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG) sondern auch in Form der gegenstandswertgebundenen Gebühren (§ 2 RVG – Wertgebühren). Während beim Anfall von Betragsrahmengebühren der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes gegenüber der Staatskasse aus § 48 RVG der Höhe nach grundsätzlich dem Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber entspricht, sieht das RVG bei Wertgebühren ab einem bestimmten Gegenstandswert geminderte Gebühren (§ 49 RVG) für den beigeordneten Rechtsanwalt vor. Insoweit wird in der Rechtsprechung vertreten, dass § 58 Abs. 2 RVG eine gesetzliche Zweckbestimmung dergestalt enthält, dass Zahlungen ohne besondere Zweckbestimmung zunächst auf die Differenz zwischen dem gesetzlichen Anspruch des Rechtsanwalts auf Wahlanwaltsgebühren und dessen Anspruch gegen die Staatskasse aus der PKH-Tabelle zu verrechnen sind (VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2017 – 19 C 15.2425; Müller-Rabe, a.a.O., § 58 Rn. 44ff m.w.N.).
Soweit von der Gegenauffassung vertreten wird, dass sich ein Verfahrensgegner bei einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG entsprechend § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG unter Zugrundelegung der entstandenen Geschäftsgebühr berufen kann, wenn er entsprechend der Kostenquote anteilig die (ungekürzten) Gebühren aus dem Vorverfahren an den Kläger bzw. Rechtsanwalt erstattet hat (LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2019 – L 12 SF 282/14 E), ist Konsequenz dieser Auffassung, dass sich ein Prozesskostenhilfe-Antragsteller bei einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG aus übergegangenem Vergütungsanspruch in einem solchen Fall nicht auf die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, sondern für den Differenzbetrag zwischen ungekürzter Verfahrensgebühr und der vom Beklagten zu erstattenden Verfahrensgebühr selbst haftet. Ansonsten verbliebe eine Deckungslücke für die Staatskasse. Beim Ansatz einer Verfahrensgebühr i.H.v. 300,00 EUR und einer Kostenquotelung zur Hälfte könnte die Staatskasse danach den Prozesskostenhilfe-Antragsteller i.H.v. 225,00 EUR (300,00 EUR – 75,00 EUR Kostenanteil des Beklagten) in Anspruch nehmen. Hiergegen spricht, dass § 15a Abs. 1 RVG zwar einem Rechtsanwalt die Wahlfreiheit einräumt, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt. Nach Ausübung des Wahlrechts ist aber der Umfang des Vergütungsanspruchs, auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Gebühren, durch den Rechtsanwalt bestimmt. Dieser Vergütungsanspruch geht aber auf die Staatskasse über.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Rechtsprechung des Senats zur Konsequenz habe, dass in bestimmten Konstellationen bei Bewilligung von Beratungshilfe ein Rechtsanwalt das Widerspruchsverfahren ohne Kostenerstattung und damit pro bono betreibe, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Fall der Bewilligung von Beratungshilfe die Gebührenvorschriften der Beratungshilfe Vorrang genießen und nach § 9 Satz 3 BerHG der in § 9 Satz 1 BerHG bestimmte Anspruchsübergang nicht zum Nachteil eines bedürftigen Beteiligten geltend gemacht wird. Würde der auf den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten übergegangene materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch im Wege der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr berücksichtigt, läge hierin eine dem bedürftigen Beteiligten nachteilige "Geltendmachung" (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2010 – 19 WF 183/10.m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2010 -10 WF 181/09 m.w.N.). Vorliegend ist der Klägerin keine Beratungshilfe bewilligt worden.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 15.06.2020
Zuletzt verändert am: 15.06.2020