Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.12.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe festgesetzten Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Der Beschwerdeführer war im abgeschlossenen Klageverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als beigeordneter Rechtsanwalt sowie auch im zuvor durchgeführten Widerspruchsverfahren tätig geworden.
Am 27.06.2011 schlossen die Beteiligten zur Erledigung von sechs parallel gelagerten Klageverfahren einen Vergleich, in dessen Rahmen sich der Beklagte u.a. zur hälftigen Übernahme der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klageverfahren verpflichtete und diese im vorliegenden Rechtsstreit auch dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend übernahm.
Dem mit Schreiben vom 20.07.2011 gestellten Antrag auf Festsetzung der von der Staatskasse im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Anteile der Gesamtvergütung entsprach der Urkundsbeamte des Sozialgerichts nur teilweise und setzte zu erstattende Gebühren und Auslagen nach dem RVG i.H.v. 309,97 EUR fest.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 07.11.2011 Erinnerung eingelegt und den ursprünglich begehrten Gebührenansatz nach Nr. 1005 VV RVG i.H.v. 280,00 EUR korrigiert in einen Gebührenansatz von 190,00 EUR nach Nr. 1006 VV RVG. Im Übrigen hat er der Reduzierung der festgesetzten Verfahrensgebühr und der festgesetzten Einigungsgebühr widersprochen.
Diese Erinnerung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20.12.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen der Entscheidung die Beschwerde zugelassen.
Gegen den am 29.12.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 12.01.2012, mit der das Begehren auf Festsetzung der zustehenden Vergütung in der ursprünglich geltend gemachten Höhe weiterverfolgt wird.
Auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat beschlossen, der Beschwerde werde nicht abgeholfen.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die vom Sozialgericht nicht zugelassene Beschwerde (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG erforderliche Maß von mehr als 200,00 EUR erreicht. Er beträgt vielmehr 181,55 EUR.
Unter Berücksichtigung der mit der Erinnerungsbegründung vorgenommenen Gebührenkorrektur hat der Beschwerdeführer eine Gesamtvergütung von 419,04 EUR zur Festsetzung gegen die Staatskasse angemeldet, zusammengesetzt aus:
Verfahrensgebühr Nrn. 1008, 3103 VV RVG bei fünf Auftraggebern 374,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagen Nr. 7003 VV RVG 1/7 7,43 EUR
Auslagen Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 1/7 2,86 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 150,92 EUR
Summe: 945,20 EUR
Abzug Erstattung Gegner (-) 526,16 EUR
begehrte Kostenfestsetzung 419,04 EUR.
Dies zugrundegelegt, ergäbe sich als Differenz der zur Erstattung angemeldeten Gebührenforderung von 419,04 EUR und den vom Sozialgericht festgesetzten 309,97 EUR ein Betrag von 109,07 EUR.
Allerdings ist dem Beschwerdeführer hierbei ein Irrtum unterlaufen, der nicht zu seinen Lasten gehen soll.
Dem Beklagten gegenüber hatte er auch (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2011) die ursprünglich erhobene Forderung nach Erstattung einer Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG i.H.v. 280,00 EUR umgewandelt in die Forderung nach Erstattung einer Mittelgebühr von 190,00 EUR nach Nr. 1006 VV RVG, zudem auf Fahrtkosten verzichtet und dem Beklagten gegenüber nurmehr 454,58 EUR verlangt.
Der bereits mit Schreiben vom 20.07.2011 am 25.07.2011 gestellte Antrag auf Festsetzung des Erstattungsanspruches der Staatskasse gegenüber ist dieser Sachverhaltsänderung nicht angepasst worden.
Der Senat geht davon aus, dass dies versehentlich unterblieben ist. Bei einer beanspruchten Gesamtvergütung von 945,20 EUR ergibt sich nach Abzug der vom Beklagten erlangten 454,58 EUR ein zur Festsetzung gegen die Staatskasse angemeldeter Vergütungsanspruch von 490,62 EUR bzw. – nach Abzug der tatsächlich festgesetzten 309,97 EUR – ein Wert des Beschwerdegegenstandes i.H.v. 181,55 EUR.
Auch dieser Wert erreicht das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Maß von mehr als 200,00 EUR nicht.
Die Beschwerde ist auch nicht wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss zulässig. Zur Zulassung eines Rechtsmittels bedarf es eines ausdrücklichen Zuspruchs im Tenor oder in den Entscheidungsgründen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Erstellt am: 26.06.2012
Zuletzt verändert am: 26.06.2012