Rev. d.Bekl. zurückgenommen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,92 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Internatskosten, die während des Berufsschulblockunterrichts für die im Berufungsverfahren beigeladene Schülerin B M angefallen sind.
Der Kläger ist Träger eines Internats für hörgeschädigte Schüler und Schülerinnen der Schulformen Sekundarstufe 2 und Berufsschule. Die 1982 geborene Beigeladene zu 2) absolvierte in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.01.2006 eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Der Berufsschulunterricht fand in Form von Blockunterricht im S-X-Berufskolleg für Hörgeschädigte in F statt. Währenddessen war die Schülerin im Internat des Klägers untergebracht. Durch eine schriftliche Abtretungserklärung vom 21.09.2004 trat die Beigeladene zu 2) ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Internatskosten während des Blockunterrichts an den Kläger ab.
Mit Bescheiden vom 18.11.2004 und 09.08.2005 bewilligte die Beklagte der Beigeladene zu 2) als Leistungen zu, Teilhabe am Arbeitsleben Ausbildungsgeld und die Teilnahmekosten in Form der Lehrgangskosten. Die Bescheide wiesen darauf hin, dass die Lehrgangskosten unmittelbar an den Träger der Maßnahme überwiesen würden. Im Januar 2005 reichte der Kläger eine Rechnung über entstandene Internatskosten für die Beigeladene zu 2) (Rechnungsnummer 000) für den Zeitraum vom 12.12.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von 1.328,92 EUR bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 04.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Erstattung der Internatskosten oder anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Blockunterricht seien nicht möglich. Aufgrund gesetzlicher Änderungen für Neufälle und Verlängerungen ab 01.01.2004 seien für Zeiten des Blockunterrichts der Berufsschule die Leistungen nicht mehr neu zu berechnen. Die Neuregelung des § 73 Abs. 1 a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) betreffe sowohl die Leistung Ausbildungsgeld (§ 104 Abs. 2 SGB III) als auch die Teilnahmekosten. Damit werde umgesetzt, dass die Bundesländer für den Berufsschulunterricht und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten die Verantwortung zu tragen hätten.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 10.01.2005 sowohl im eigenen Namen als auch Namens und mit Vollmacht der Beigeladene zu 2) Widerspruch ein. Durch § 73 Abs. 1 a SGB III sei lediglich ausgedrückt, dass Berufsschulunterricht Teil der beruflichen Ausbildung sei. Nach der Begründung des Gesetzgebers habe die Regelung Vereinfachungsgründe. Die weitere Bezugnahme auf die Organisation des Berufsschulunterrichts drücke lediglich aus, dass die Hilfefestsetzung (nicht aber nicht der Hilfebedarf) aus Vereinfachungsgründen unabhängig von den Zeiten des Berufsschulunterrichtes erfolgen solle. Die genannte Vorschrift stelle ausweislich der Gesetzesbegründung keine materielle Regelung im Sinne einer Anspruchsbeschränkung dar. An der sachlichen Zuordnung der Internatsunterbringung als Lehrgangskosten nach § 80 SGB III oder als Bedarf bei beruflicher Ausbildung nach § 105 SGB III habe sich nichts geändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen haben der Kläger und die Beigeladenen zu 2) am 22.02.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen. Das SG hat die Klage der Beigeladene zu 2) durch Beschluss vom 19.09.2006 von diesem Verfahren abgetrennt und an das Sozialgericht Detmold verwiesen.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, aus der Neuregelung des § 73 Abs. 1 a SGB III ergebe sich nicht, dass die Kosten des Blockunterrichts nicht mehr von der Beklagten getragen werden müssen. Vielmehr heiße es in der Neuregelung ausdrücklich, dass die Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht werde. Entsprechendes gelte für das Ausbildungsgeld gemäß § 104 Abs. 2 SGB III. Nach der Neuregelung solle lediglich die Neuberechnung der Leistung entfallen, nicht aber die Leistung selbst. Hilfsweise hat der Kläger sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen: Die Beklagte hätte die Anträge gemäß § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) umgehend an den nach ihrer Meinung zuständigen Leistungsträger – den beigeladenen Landschaftsverband Westfalen-Lippe – weiterleiten müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2005 zu verurteilen, die Internatskosten für die Schülerin M für die Zeit vom 12.12.2004 bis 31.12.2004 zu übernehmen und diese an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.
Der beigeladene Sozialleistungsträger hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen, der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sei höchstpersönlicher Natur. Er könne von Dritten regelmäßig nicht geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 19.09.2006 hat das SG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe gegenüber die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Übernahme der während des Berufsschulblockunterrichts vom 12.12.2004 bis 31.12.2004 für die Beigeladene zu 2) angefallenen Internatskosten in Höhe von 1.328,92 EUR. Er habe sich mit der Beigeladenen zu 2) in Form eines Vertrages darüber geeinigt, dass die Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Internatskosten, die während des Blockunterrichts anfallen, auf ihn übertragen werden. Die Beigeladene zu 2) sei als verfügungsbefugte Anspruchsinhaberin auch berechtigt gewesen, den Anspruch auf Übernahme der Internatskosten an den Kläger abzutreten. Ihr Anspruch ergebe sich aus den §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, 103 Satz 1 Nr. 3, 109 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 1, 3 Nr. 4, Abs. 7 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Beklagte sei für die Leistung zuständig. Bei den geltend gemachten Internatskosten handele es sich gemäß §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 103 Satz 1 Nr. 3, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 1, 3 Nr. 4 und Abs. 7 Nr. 1 SGB IX um besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Beigeladene zu 1) sei als Sozialhilfeträger grundsätzlich gemäß § 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. ab Januar 2005 gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nachrangig zuständig. Der Beigeladenen zu 2) habe der Anspruch auf Übernahme der Internatskosten auch materiell-rechtlich zugestanden, denn sie erfülle die Förderungsvoraussetzungen der genannten Vorschriften. Insbesondere sei sie als hörgeschädigte Schülerin behindert im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB III, denn ihre Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben seien wegen der Hörschädigung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert, so dass sie deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötige. Darüber hinaus erfülle sie auch die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB III für die Erbringung einer besonderen Leistung zur Teilhabe, denn es handele sich um die Förderung einer beruflichen Ausbildung und die Art der Behinderung mache die Teilnahme am Unterricht in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich. Die Hörschädigung erfordere die Teilnahme an Berufsschulunterricht in einem Berufskolleg für Hörgeschädigte. Die Übernahme der Internatskosten während des Berufsschulunterrichtes sei als unabdingbarer Teil der Berufsausbildung erforderlich, die Erwerbsfähigkeit der Schülerin herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, § 109 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB IX. Nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 Nr. 1 SGB IX umfassten die zu gewährenden Leistungen insbesondere die berufliche Ausbildung, wozu auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehörten, wenn – wie hier – für die Ausführung der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich schon aus der Entfernung zwischen dem Wohnort der Schülerin in Q und der Berufsschule in F. Die Beigeladene zu 2) habe über ihren Anspruch auch verfügen können, denn gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I könnten Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden. Der Anspruch auf Erstattung der Internatskosten sei ein Anspruch auf eine Geldleistung, der abgetreten worden sei zur Erfüllung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen des Klägers, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zur einer angemessenen Lebensführung gemacht worden seien. Der Kläger habe als Dritter Aufwendungen für die sozialleistungsberechtigte Schülerin gemacht, die von dieser aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Kläger bezahlt werden müussen. Der Kläger habe die Aufwendungen im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten schließe die Neuregelung des § 73 Abs. 1 a SGB III die Erstattung der Internatskosten während des Blockunterrichtes nicht aus, denn diese Vorschrift sei auf die hier streitigen Teilnahmekosten, die im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gewährt würden, nicht anwendbar. Gemäß § 73 Abs. 1 a SGB III werde für Zeiten des Berufsschulunterrichtes in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht. Diese Regelung gelte gemäß § 104 Abs. 2 SGB III für das Ausbildungsgeld entsprechend. Das Ausbildungsgeld sei eine besondere Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, die gesondert neben der Übernahme der Teilnahmekosten stehe, was sich aus § 103 Nr. 2 und Nr. 3 SGB III ergebe. Anders als für das in §§ 104 ff. SGB III geregelte Ausbildungsgeld erklärten die Vorschriften, die die Teilnahmekosten als besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreffen, die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe und damit den § 73 Abs. 1 a SGB III nicht für entsprechend anwendbar. Neben diesem Wortlautargument spreche auch die Systematik des Gesetzes gegen die entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 1 a SGB III auf die hier streitigen Teilnahmekosten. Die besonderen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben seien in einem eigenen Unterabschnitt im Rahmen des 7. Abschnitts des SGB III geregelt.
Gerade diese systematische Trennung durch den Gesetzgeber zeige, dass sich die Übernahme der Teilnahmekosten nach anderen Vorschriften richten solle als die Zahlung von Ausbildungsgeld. Vor diesem Hintergrund verbiete es sich, Vorschriften, die bezüglich des Ausbildungsgeldes für entsprechend anwendbar erklärt würden, automatisch auch auf die zu erstattenden Teilnahmekosten entsprechend anzuwenden. Auch aus der Gesetzesbegründung könne entgegen der Ansicht der Beklagten kein gegenteiliger Schluss gezogen werden. Die Gesetzesänderung sei ausschließlich damit begründet worden, dass die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichtes der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfalle. Dies lasse jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass die Übernahme von Teilnahmekosten, die zusätzlich bzw. ausschließlich während des Berufsschulblockunterrichts anfielen, generell ausgeschlossen sein solle. Das Bundessozialgericht führe in seiner Entscheidung vom 03.05.2005, Aktenzeichen B 7a/7 AL 52/04 R aus, dass wenn man aus der Gesetzesänderung einen Schluss ziehen wolle, so den, dass vor dem 01.01.2004 bei der Berufsausbildungsbeihilfe (beziehungsweise dem Ausbildungsgeld) leistungsrechtlich durchaus unterschieden worden sei zwischen den Phasen der betrieblichen Ausbildung und denen des Blockunterrichts. Auch der zweite Teil der Gesetzesbegründung, wonach für die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen die Bundesländer die Verantwortung trügen, könne es nicht rechtfertigen, entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Systematik § 73 Abs. 1 a SGB III entsprechend auf die Internatskosten als Teilnahmekosten anzuwenden. Darüber hinaus widerspreche die Auslegung der Beklagten der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB I. Nach dieser Vorschrift seien die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches zu beachten; dabei sei sicherzustellen, dass sie möglichst weitgehend verwirklicht würden. Die Anwendung der Verweisungsnorm in § 104 Abs. 2 SGB III gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut auch auf die Teilnahmekosten verstoße gegen das Regelungsprinzip aus § 2 Abs. 2 SGB I.
Das Urteil ist der Beklagten am 05.10.2006 zugestellt worden. Am 31.10.2006 hat sie dagegen Berufung eingelegt, die sie weiterhin damit begründet, die Vorschriften über Berufsausbildungsbeihilfe und mithin auch der § 73 Abs. 1 a SGB III würden gemäß § 104 Abs. SGB III für das Ausbildungsgeld entsprechend gelten. Dies bedeute, dass nicht nur die Berufsausbildungsbeihilfe in Fällen mit Blockunterricht nicht neu zu berechnen sei, sondern ebenso wenig das Ausbildungsgeld. Das gleiche gelte aber nach dem mit der Neuregelung verfolgten Zweck auch für die Teilnahmekosten. Die für den Blockunterricht anfallenden Kosten könnten seit dem 01.01.2004 nicht mehr von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden. Vielmehr hätten die Bundesländer für den Berufschulunterricht und die damit zusammenhängenden Folgen, auch finanzieller Art, die Verantwortung zu tragen. Diese ergebe sich auch aus der Begründung zur Einfügung des § 64 Abs. 1 S. 3 SGB III durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III vom 22.12.2005, in der ausgeführt sei, die Bundesländer blieben in der Verantwortung, die auf Grund von Länderregelungen entstehenden Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Vom Termin zu mündlichen Verhandlung waren sie benachrichtigt, jedoch im Termin weder erschienen noch vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Streitsache auch in Abwesendheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, denn diese sind mit der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 1.328,92 EUR aus dem von der Beigeladenen zu 2) wirksam abgetretenen Anspruch auf Teilnahmekosten, bezogenen auf den Zeitraum vom 12.12.2004 bis 31.12.2004, verurteilt.
Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen des angefochtenen Urteils, die er für vollständig überzeugend erachtet. Gem. § 153 Abs. 2 SGG wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Ergänzend ist zu dem Hinweis der Beklagten auf die Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 64 Abs. 1 S. 3 SGB III durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III vom 22.12.2005 folgendes anzumerken: Diese Änderung, die sich alleine auf die Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, stellt zunächst nicht in Frage, dass die Regelungen über die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 SGB III und nach der Gesetzessystematik nicht anwendbar sind auf Teilnahmekosten, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Im Übrigen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum eine besondere Verantwortung der Länder für zusätzliche Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform bestehen soll, wenn zentrale Schulen eingerichtet werden, die auf die besonderen Belange behinderter Menschen Rücksicht nehmen. Dass solche Schulen – auch Berufsschulen – nicht stets in der Nähe des jeweiligen Wohn- oder Ausbildungsortes des behinderten Menschen errichtet werden können, dürfte sich von selbst verstehen. Zusätzliche Kosten, die entstehen durch den Besuch von Schulen wie dem S-X-Berufskolleg für Hörgeschädigte, in dem die Beigeladene zu 2) unterrichtet wurde, sind deshalb nicht vermeidbar und folglich von den Ländern auch nicht zu verantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm. § 154 Abs. 1 u. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 193 SGG ist nicht anwendbar, weil weder der Kläger noch die Beklagten dem in § 183 SGG genannten Personenkreis (Versicherte und gleichgestellte Personen) angehören.
Die Revision wird zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Erstellt am: 20.05.2009
Zuletzt verändert am: 20.05.2009