Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.10.2001.
Der 1958 geborene Kläger hatte zuletzt am 02.12.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen.
Auf einen Antrag vom 16.11.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme für Langzeitarbeitslose im gewerblich-technischen Bereich nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 03.12.1999 bis 02.09.2000. Es war eine zeitliche Inanspruchnahme des Klägers in Vollzeit vorgesehen. Für die Laufzeit der Maßnahme bewilligte die Beklagte ihm Unterhaltsgeld.
Bereits zu Beginn der Maßnahme kam es zu Fehlzeiten des Klägers sowie zu Auseinandersetzungen mit dem Maßnahmeträger unter anderem im Zusammenhang mit der Erstellung eines Praktikumsvertrages. Im Januar 2000 und in den darauf folgenden Monaten erschien der Kläger regelmäßig nicht zur Maßnahme und legte jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ab Februar 2000 wurden diese Bescheinigungen von dem Orthopäden Dr. M ausgestellt. Dieser attestierte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 31.03.2000 und sodann wieder fortlaufend ab 04.04.2000.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst im Rahmen der Fortzahlung von Leistungen bei Krankheit Unterhaltsgeld bis 31.03.2000. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde die Entscheidung über die Gewährung von Unterhaltsgeld nach Ablauf der sechswöchigen Fortzahlungsfrist rückwirkend ab 27.03.2000 aufgehoben. Die zuständige Krankenversicherung leistete daraufhin Krankengeld für die Zeit vom 27.03.2000 bis 31.03.2000 und sodann wieder vom 05.04.2000 bis 30.04.2000. In der Zeit vom 01. bis 04.04.2000 erbrachte die Krankenversicherung keine Krankengeldzahlung, da nach der Einschätzung ihres medizinischen Dienstes bereits seit dem 24.03.2000 eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen hatte. Für die erneut attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 04.04.2000 leistete die Krankenversicherung nur noch bis zum 30.04.2000 Krankengeld. Sie vertrat die Auffassung, dass das Versicherungsverhältnis mit der Aufhebung des Unterhalts-geldanspruchs geendet habe und anschließend nur noch ein Monat an nachgehenden Leistungen zu erbringen gewesen sei.
Eine auf Leistung von Krankengeld für die Zeit vom 01.05.2000 bis 24.10.2001 gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (S 8 KR 248/01) blieb erfolglos. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im dortigen Berufungsverfahren (L 5 KR 4/04) wurde abgelehnt. Es könne dabei offen bleiben, ob die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ab dem 04.04.2000 zutreffend war. Jedenfalls gebe es keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 01. bis 03.04.2000.
Am 03.04.2000, einem Montag, und 04.04.2000 sprachen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten vor.
Ausweislich der Bearbeitervermerke der Beklagten meldete sich der Kläger am 03.04.2000 nach Ende des Krankengeldbezuges zum 31.03.2000. Ihm wurde ein Fragebogen zur Weiterbewilligung von Unterhaltsgeld ausgehändigt. Der Kläger hatte noch nicht wieder beim Maßnahmeträger vorgesprochen. Die zuständige Bearbeiterin, die Zeugin H, wies den Kläger darauf hin, dass die Maßnahme nach ihrer Einschätzung noch nicht abgebrochen sei.
Am 04.04.2000 wollte der Kläger nach dem Bearbeitervermerk einen Arbeitslosenhilfean-trag stellen. Die Zeugin wies darauf hin, dass der Kläger wegen der Teilnahme an der Maßnahme nicht arbeitslos sei. Der Fragebogen zur Weiterförderung nach Krankengeldbezug liege den Eheleuten weiterhin unausgefüllt vor, ebenso eine 5. Abmahnung des Berufsbildungszentrums wegen unentschuldigten Fehlens. Die Zeugin notierte weiter, dass der Kläger nicht zu einer weiteren Teilnahme an der Maßnahme bereit erscheine; er wolle aber sein Verhalten auch nicht als Abbruch werten lassen. Bei weiterer Teilnahme habe der Kläger seine Gesundheit gefährdet gesehen und daher um Einschaltung des ärztlichen Dienstes der Beklagten gebeten. Die Zeugin wies schließlich laut Bearbeitervermerk auf die möglichen Rechtsfolgen bei Abbruch der Maßnahme ohne wichtigen Grund hin.
Unter Hinweis auf die Vorsprachen des Klägers Anfang April meldete die Krankenversicherung Erstattungsansprüche bei der Beklagten an.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2000 erhob der Prozessvertreter des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 31.03.2000 Widerspruch und kündigte an, dass der Kläger bei Einstellung des Krankengeldes einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen stellen und sich der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung stellen werde. Mit Schreiben vom 26.04.2000 wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass die Krankenversicherung die Einstellung des Krankengeldes zum 30.04.2000 angekündigt habe und der Kläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Beklagte habe daher entsprechende Leistungen zu erbringen.
Ab dem 01.05.2000 bezog der Kläger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der Sozialhilfeträger meldete Erstattungsansprüche bei der Beklagten an.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2000 verwies der Bevollmächtigte darauf, dass der Maßnahmeträger von einem weiteren Lauf der Maßnahme ausgehe. Dieser habe den Kläger mit Schreiben vom 20.04.2000 mittlerweile zum 9. Mal wegen unentschuldigtem Fehlen abgemahnt. Die Beklagte möge die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Krankengeldanspruchs gegenüber der Krankenversicherung anzeigen.
Mit Schreiben vom 05.05.2000 teilte der Maßnahmeträger mit, dass die Maßnahme am gleichen Tage wegen längerer, zum Teil unentschuldigter Fehlzeiten abgebrochen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 31.03.2000 zurück. Die sechswöchige Fortzahlungsfrist habe am 14.02.2000 begonnen und am 26.03.2000 geendet. Da auch darüber hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld ab 27.03.2000 nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2000 stellte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen. In den Vorsprachen am 03.04. und 04.04.2000 habe man ihm rechtswidrig die Leistungsantragstellung verwehrt.
Daraufhin lud die Beklagte den Kläger ein. Dieses Gespräch fand am 14.06.2000 ohne Anwesenheit der Ehefrau des Klägers statt. Laut Bearbeitervermerk erklärte der Kläger, dass er weiterhin und zunächst bis 20.06.2000 ohne Krankengeldbezug arbeitsunfähig sei. Er habe Leistungen des Sozialamtes beantragt. Der Sozialhilfeträger beabsichtige, ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen. Von daher wünsche er derzeit keine Begutachtung durch die Beklagte. Ebenfalls laut Bearbeitervermerk wünschte der Kläger keinen Bescheid über die Nichtgewährung von Arbeitslosenhilfe und verzichtete auf eine förmliche Antragstellung.
Am 24.10.2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 12.12.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 24.10.2001 ab, da dieser innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.12.2001 Widerspruch.
In der Zeit vom 02.01.2003 bis zum 31.12.2003 bezog der Kläger Übergangsgeld wegen einer zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführten beruflichen Reha-Maßnahme. Am 14.11.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten Arbeitslosengeld.
Den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2001 gegen den Bescheid vom 12.12.2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004 zurück. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe nicht, da der Kläger zuletzt am 02.12.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlösche u.a., wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen sei. Die Erlöschensfrist verlängere sich um Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld. Da der Kläger vom 03.12.1999 bis 26.03.2000 Unterhaltsgeld bezogen habe, verlängere sich die Erlöschensfrist von einem Jahr um diese 115 Kalendertage. Da der Kläger sich nicht bis zum damit maßgeblichen 26.03.2001 erneut arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt habe, sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erloschen und die Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 24.10.2001 verspätet.
Hiergegen hat der Kläger am 06.04.2004 Klage erhoben. Er trägt insbesondere vor, dass er sich innerhalb der Frist vom 02.12.1999 bis 26.03.2001 nicht arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt habe, weil die Beklagte dies vereitelt habe. Die zuständige Sachbearbeiterin hätte ihm bei den Vorsprachen Anfang April raten müssen, die Maßnahme bei gleichzeitiger Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung abzubrechen, um einen Arbeitslosenhilfeantrag stellen zu können. Bei der Vorsprache am 14.06.2000 habe sich die Zeugin schlicht geweigert, einen Antrag entgegenzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 12.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab An- tragstellung vom 24.10.2001 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt ihrer Bescheide verwiesen.
ln der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 11.01.2008 ist der Kläger angehört worden. Er hat erklärt, er sei zur Beklagten gegangen, um einen Antrag zu stellen, und habe dabei gesagt, er sei krank. Daraufhin habe die Zeugin gesagt, er bekäme kein Geld.
Das Sozialgericht hat sodann als Zeugin die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H, zum Gesprächsinhalt vom 14.06.2000 vernommen. Die Zeugin hat im Wesentlichen ausgesagt, dass sie sich an die Gespräche mit dem Kläger nicht mehr erinnern könne. Sie stütze sich daher auf ihre schriftlichen Aufzeichnungen. Ergänzend hat die Zeugin ausgeführt, dass – wenn der Kläger einen Antrag hätte stellen wollen – vorab die Personalien durch die Anmeldestelle hätten geprüft werden müssen. Die zuständige Kollegin hätte einen entsprechenden Vermerk aufgenommen. Sie selbst hätte dann in der Akte des Klägers notiert, dass ein Antrag ausgehändigt worden sei.
Auf eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu den Gesprächsinhalten vom 03.04. und 04.04.2000 hat der Kläger unter Protest verzichtet.
Mit Urteil vom 11.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.10.2001 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht bestehe. Der Kläger habe zuletzt am 02.12.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen. Sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei am 27.03.2001 erloschen.
Der Anspruch habe im Rahmen der Arbeitslosmeldung und Antragstellung des Klägers vom 24.10.2001 nicht mehr fristgerecht geltend gemacht werden können.
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlösche gemäß § 196 SGB III a. F., wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. Diese Erlöschensfrist verlängere sich nach § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III a. F. um Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld. Da der Kläger vom 03.12.1999 bis 26.03.2000, also 115 Kalendertage Unterhaltsgeld bezogen habe, verlängere sich die Erlöschensfrist von einem Jahr (hier: vom 03.12.1999 bis 02.12.2000) um diese 115 Kalendertage bis 27.03.2001 (366 + 155 Kalendertage).
Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich bis 26.03.2001 erneut arbeitslos gemeldet und Arbeitlosenhilfe beantragt habe. Er sei auch nicht so zu stellen, als habe er einen entsprechenden Antrag rechtzeitig gestellt. Denn bei den Vorsprachen am 03. und 04.04.2000 sei seitens der Zeugin H kein Beratungsfehler ersichtlich, der im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches relevant wäre. Der Kläger habe noch an der Maßnahme für Langzeitarbeitslose im Berufsbildungszentrum I gem. e.V. teilgenommen und sei insofern nicht arbeitssuchend gewesen. Er habe im Gespräch seine Arbeitsunfähigkeit angegeben. Dem Arbeitsmarkt habe er damit nicht zur Verfügung gestanden.
Auch in dem Schreiben seines Prozessvertreters vom 14.04.2000 liege kein Antrag auf Arbeitslosenhilfe. Denn der Kläger habe von der Notwendigkeit der Antragstellung gewusst und dennoch lediglich eine Antragstellung bei Einstellung des Krankengeldes angekündigt. Gleiches gelte im Ergebnis für das Schreiben vom 29.05.2000. Hierin liege keine wirksame Arbeitslosmeldung. Es fehle an einer persönlichen Meldung im Sinne des § 122 SGB III.
Ein günstigeres Ergebnis lasse sich auch nicht aus der Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 14.06.2000 ableiten. Das Gericht folge insofern der Aussage der Zeugin H. Diese sei glaubhaft gewesen, da die Zeugin bei der Beklagten insbesondere mit der Beratung der Versicherten betraut sei. Die Zeugin habe damit die Aussagen des Klägers im Zusammenhang mit einer Antragstellung zutreffend einordnen können. Sie habe glaubhaft bekundet, dass der Kläger angegeben habe, weiterhin arbeitsunfähig zu sein und keine Begutachtung und keinen Bescheid zu wünschen. Die Zeugin stütze ihre Aussage im Wesentlichen auf ihre Bearbeitervermerke. Ihre Erklärung erlange jedoch zusätzliches Gewicht durch den Umstand, dass im Falle einer Antragstellung die Personalien des Klägers vorab hätten geprüft werden müssen. Ein Vermerk hierüber in der Akte sei erforderlich, fehle jedoch.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 18.02.2008 zugestellt worden.
Er hat hiergegen am 17.03.2008 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das Sozialgericht habe auch über die Vorsprachen des Klägers Anfang April Beweis erheben müssen. Es sei nicht maßgeblich, dass vom Maßnahmeträger erst am 05.05.2000 die Maßnahme abgebrochen worden sei. Vielmehr sei entscheidend, dass der Kläger anlässlich seiner Vorsprachen am 03. und 04.04.2000 aus gesundheitlichen Gründen den Abbruch der Maßnahme gefordert und die Ermittlung seiner gesundheitlichen Einschränkungen durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens begehrt habe. Dem sei die Sachbearbeiterin nicht nachgekommen. Die Zahlung von Unterhaltsgeld sei bereits eingestellt gewesen, was faktisch nichts anderes bedeutet habe, als dass zu diesem Zeitpunkt der Kläger der Maßnahme nicht mehr nachgekommen sei. Es hätte daher entweder ein Antrag auf Fortzahlung des Unterhaltsgeldes nach Krankengeldbezug aufgenommen oder aus gesundheitlichen Gründen die Maßnahme abgebrochen werden müssen. Gleichzeitig hätte dann ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe entgegengenommen werden müssen. Unrichtig sei jedenfalls gewesen, die Situation einfach so weiterlaufen zu lassen. Dies habe den Kläger geschädigt. Wenn es zuträfe, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt noch in der Maßnahme für Langzeitarbeitslose befunden habe, dann wäre es zwingend notwendig gewesen, den Kläger nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenversicherung wieder anzumelden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2008 den Bescheid vom 12.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 24.10.2001 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht keinen Anlass dafür, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte L 5 KR 4/04 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es die Klage des Klägers auf Leistung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 24.10.2001 als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger ist durch die entsprechende Entscheidung der Beklagten vom 12.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Die Beklagte hat zutreffend die Bewilligung der begehrten Leistungen abgelehnt. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ist erloschen.
Nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der zum streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung (a.F.) erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. Diese Frist verlängert sich nach § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III a. F. um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld nach dem SGB III bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat.
Das Sozialgericht hat den Fristenlauf grundsätzlich zutreffend bestimmt. Insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Bei einem Fristablauf am 26.03.2001 ist der von der Beklagten zugrunde gelegte Antrag vom 24.10.2001 verfristet. Dieses Ergebnis lässt sich weder durch die Feststellung eines späteren Fristbeginns (siehe unter a)), noch durch weitere Fristverlängerungstatbestände (siehe nachfolgend b)) zugunsten des Klägers verändern. a) § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. knüpft den Fristbeginn an den letzten Tag des Arbeitslosenhilfebezuges an. Tatsächlich hat der Kläger innerhalb des Zeitraums vom 03.12.1999 bis 24.10.2001 keine weitere Arbeitslosenhilfe bezogen. Es bestand für den Senat aber auch kein Anlass dafür, das Verfahren auszusetzen und dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, einen weiteren Arbeitslosenhilfeanspruch in diesem Zeitraum zu erstreiten. Denn ein solcher Anspruch besteht nicht. Für einen solchen Anspruch gibt es drei denkbare Anknüpfungspunkte, nämlich die Vorsprachen des Klägers vom 03. und 04. April 2000 und diejenige vom 14.06.2000. Soweit darüber hinaus durch den Bevollmächtigten schriftlich Ansprüche geltend gemacht wurden, fehlt es schon an der nach § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderlichen persönlichen Arbeitslosmeldung. aa) Hinsichtlich der Vorsprache des Klägers vom 14.06.2000 folgt der Senat nach eigener Prüfung der Beweiswürdigung des Sozialgerichts und nimmt insoweit erneut nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung. Selbst wenn der Kläger sich an diesem Tag arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt haben sollte, lag nach seinem eigenen Bekunden auch an diesem Tag – wie durchgehend ab 04.04.2000 bis 23.10.2001 – Arbeitsunfähigkeit vor. Nach Abbruch der Maßnahme am 05.05.2000 und außerhalb eines laufenden Krankenversicherungsverhältnisses ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sich auf die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezieht (siehe hierzu BSG, Urt.v. 25.02.2004 – B 5 RJ 30/02 R – Rd. 26). Jedenfalls war der Kläger am 14.06.2000 subjektiv nicht verfügbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Sinne des § 198 Satz 1 SGB III a.F. i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit Blick auf einen innerhalb der nächsten drei Monate zu erwartenden Eintritt der Arbeitslosigkeit – hier in Gestalt der Herstellung der Arbeitsfähigkeit und damit der objektiven Verfügbarkeit – arbeitslos gemeldet hat. Denn eine solche Vorstellung von der Entwicklung seines gesundheitlichen Zustands hat der Kläger der Beklagten gerade nicht vermittelt, sondern vielmehr eine Arbeitsunfähigkeit auch über den 20.06.2000 hinaus in Aussicht gestellt. bb) Hinsichtlich des 03.04.2000 ist nach dem Beratungsvermerk davon auszugehen, dass der Kläger zunächst erneut Unterhaltsgeld beansprucht hat. Aber selbst wenn er – zusätzlich – einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt hätte, würde einem Anspruch hierauf entgegenstehen, dass er sich noch in der beruflichen Bildungsmaßnahme befand, deren Durchführung bis zum 02.09.2000 vereinbart und bewilligt war. Eine Betätigung, die auf längere Dauer angelegt und sinnvoll gestaltet ist, sowie derart betrieben wird, dass sie die für eine Berufstätigkeit erforderliche Zeit vollständig in Anspruch nimmt, die mithin für jeden Tag, an dem sie stattfindet, keine weitere Tätigkeit zulässt, steht der objektiven Verfügbarkeit entgegen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 119 Rd. 102 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 29.11.1989 – 7 Rar 8/89 -). Im Falle der Weiterbildung mit einhergehenden Lohnersatzleistungen, insbesondere auch bei Gewährung von Unterhaltsgeld, ist auch nicht zu überprüfen, ob dem Betroffenen über die Maßnahme hinausgehend die Möglichkeit einer mehr als kurzzeitigen Tätigkeit offenstand (BSG, Urt. v. 18.03.2004 – B 11 AL 59/03 R – und Beschluss v. 16.03.2005 – B 11a/11 AL 231/04 B -). Dass tatsächlich am 03.04.2000 keine Unterhaltsgeldzahlung mehr erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte durch Aushändigung des entsprechenden Fragebogens eine Fortzahlung des Unterhaltsgeldes nach Beendigung des Krankengeldbezuges eingeleitet. Es hätte dem Kläger oblegen, diesen Anspruch weiter zu verfolgen. Die fehlende Verfügbarkeit aufgrund der noch laufenden Bildungsmaßnahme ist auch für den Fall festzustellen, dass eine Maßnahme bewilligt ist, der Versicherte sich aber weigert, an dieser teilzunehmen, sie also tatsächlich nicht betreibt. Dies gilt jedenfalls solange, bis die Maßnahme formell beendet wird. Es kann nicht in die Hand des Versicherten gelegt werden, durch eine der Bewilligung zuwider laufende Verhaltensweise die Voraussetzungen für einen anderen Anspruch zu schaffen. Anders mag dies sein, wenn sein Gesundheitszustand die Teilnahme an der Maßnahme nicht (mehr) zulässt. Dann ist zu differenzieren. Ist der Versicherte für den allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsunfähig, so ist er aus diesem Grunde nicht objektiv verfügbar. Ist er hingegen nur an den körperlichen und geistigen Anforderung der Maßnahme gemessen arbeitsunfähig, so ist denkbar, dass die Bindung durch die bewilligte Maßnahme ihn nicht daran hindert, seine – noch verbliebene – Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt gesondert zur Verfügung zu stellen (vergl. zu dieser Differenzierung: Brand in Niesel, SGB III § 119 Rd. 66 unter Bezug auf BSG, Urt. v. 19.09.1979 – 11 RA 78/78 -). Auf die Vorsprache am 03.04.2000 bezogen führt diese Erwägung allerdings schon deshalb zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis, weil dieser an dem genannten Tag überhaupt nicht, also auch nicht auf die Maßnahme bezogen, arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich aus den tragenden Gründen des Urteils im Verfahren S 8 KR 248/01, in dem die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 01. bis 03.04.2000 verneint wurde. cc) Die gerade genannte Erwägung kann also allenfalls für den – insoweit ausdrücklichen – Antrag auf Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Vorsprache am 04.04.2000 gelten. An diesem Tag hat der behandelnde Orthopäde erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt, wenngleich diese Feststellung mit erheblichen Zweifeln belastet ist, wie sich den Gründen des ablehnenden PKH-Beschlusses im Berufungsverfahren L 5 KR 4/04 entnehmen lässt. Unabhängig davon ist aber das Angebot eines Restleistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht geeignet, die Verfügbarkeit im Rahmen einer noch laufenden Weiterbildungsmaßnahme mit Unterhaltsgeldbezug herzustellen. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption der Fortzahlung des Unterhaltsgeldes. Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wird durch die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle aufgefangen. Die durch den Entgeltersatz abgesicherte Zeit der Arbeitsunfähigkeit dient der Regeneration. Der Versicherte soll möglichst schnell seine Fähigkeit zur Teilnahme an der Maßnahme wieder erreichen. Die Regelung über die Leistungsfortzahlung verdeutlicht daher, dass die – die Verfügbarkeit ausschließende – Bindung der Arbeitskraft an die Maßnahme durch eine "Maßnahmeunfähigkeit" nicht derart gelockert werden soll, dass sich der Betreffende mit seinem Restleistungsvermögen dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. dd) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe lässt sich auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die bewilligte Maßnahme aus medizinischer Sicht für den Kläger ungeeignet war, so dass ein früherer Abbruch der Maßnahme denkbar gewesen wäre. Eine Prüfung seines gesundheitlichen Zustands hatte der Kläger am 04.04.2000 auch ausdrücklich eingefordert. Mit Abbruch der Maßnahme hätte diese nicht mehr der objektiven Verfügbarkeit entgegen gestanden. Bis dahin konnte und musste die Beklagte hingegen nicht in anderweitige Vermittlungsbemühungen eintreten. Die Verfügbarkeit lässt sich allerdings, wie das Bundessozialgericht jüngst noch einmal verdeutlicht hat, nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herbeiführen (Beschluss. v. 07.05.2009 – B 11 AL 72/08 B -). Dieser Sichtweise lässt sich auch nicht entgegen halten, die Maßnahme sei mit der Einstellung des Unterhaltsgeldes faktisch schon abgebrochen gewesen. Denn es bestand ja die Möglichkeit für den Kläger, die Fortzahlung des Unterhaltsgeldes nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder einzufordern. Ob aufgrund der sich anhäufenden Fehlzeiten das Maßnahmeziel noch zu erreichen war und ob bzw. ab wann die Voraussetzungen für einen Abbruch vorlagen, bedurfte einer gesonderten Entscheidung, die gerade noch nicht gefällt war. Nach den vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob überhaupt ein – für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch notwendiger – Beratungsfehler der Beklagten vorliegt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass es zweifelhaft ist, ob die Beklagte überhaupt in der konkreten Situation am 04.04.2000 auf den bloßen Vortrag des Klägers hin in Ermittlungen über dessen Gesundheitszustand eintreten musste. Denn der medizinische Dienst der Krankenversicherung hatte gerade zuvor die Arbeitsfähigkeit auch für die Maßnahme festgestellt. Wenn der behandelnde Orthopäde nunmehr wieder Arbeitsunfähigkeit attestierte, musste sich die Frage einer generell fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Maßnahme nicht aufdrängen. Eine erneute Besserung war durchaus denkbar. b) Maßgeblich für die Erfüllung von Verlängerungstatbeständen im Sinne des § 196 Satz 2 SGB III a.F. ist der tatsächliche Bezug der dort bezeichneten Leistungen (BSG, Urt.v. 19.01.2005 – B 11a/11 AL 41/04 R -). Tatsächlich hat der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum keine weiteren Zeiten des Leistungsbezugs zurück gelegt. Wiederum war das Verfahren auch nicht mit Blick auf einen etwaig noch nachträglich zu realisierenden Leistungsanspruch auszusetzen. Der insoweit allein in Betracht kommende Anspruch auf Leistung von weiterem Unterhaltsgeld ist nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang gegeben. Sofern man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Orthopäden als zutreffend zugrunde legen würde, hätte sich der Kläger am 03.04.2000 im Zustand der Arbeitsfähigkeit wieder bei der Beklagten gemeldet. Er hätte sodann für diesen Tag Anspruch auf erneute Gewährung von Unterhaltsgeld gehabt, denn die Maßnahme war, wie oben dargestellt, nicht abgebrochen. Am 04.04.2000 wäre der Kläger sodann erneut arbeitsunfähig erkrankt. Dies setzt die sechswöchige Leistungsfortzahlungsfrist des § 126 SGB III, auf die die Leistungsregeln des Unterhaltsgeldes Bezug genommen haben, auch dann wieder in Gang, wenn es sich um dasselbe Erkrankungsbild handelt (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 126 Rd. 24). Der Kläger hätte daher grundsätzlich weitere sechs Wochen Leistungen erhalten. Dies gilt allerdings nur, soweit der Anspruch nicht durch andere Umstände als die Erkrankung entfällt. Insbesondere der Abbruch der Maßnahme schadet, § 155 Nr. 2 a.E. SGB III a.F. Die maßgebliche Maßnahme wurde zum 05.05.2000 (auch) wegen erheblicher Fehlzeiten – also wegen der drohenden Verfehlung des Maßnahmeziels – abgebrochen. Der Fortleistungsanspruch wäre also auf diesen Tag begrenzt gewesen. Die so denkbare Verlängerung der Erlöschensfrist um weitere 32 Tage reicht aber nicht aus, um die Antragstellung vom 24.10.2001 als fristgerecht zu erachten. Es kann damit offen bleiben, welche Regelungsreichweite der nach Klagerücknahme bestandskräftige Aufhebungsbescheid vom 31.03.2000 hatte und ob der Kläger am 03.04.2000 ggf. wegen geänderter Verhältnisse nach § 48 SGB X eine Aufhebung der Aufhebung hätte beanspruchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 04.08.2010
Zuletzt verändert am: 04.08.2010