Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung hat die Klage der Klägerin auf Zahlung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 8,00 EUR keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag aus Juni 2011 die Übernahme des Zusatzbeitrages ab Februar 2010 begehrt, besteht keine Erfolgsaussicht, da zum einen die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf Antrag erbracht werden. Zum anderen weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 SGB II a.F. nicht vorliegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte, die sich aus dem Wechsel der Krankenkasse nach § 175 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und nicht aus der Zahlung eines Zusatzbeitrages ergibt (vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 04.10.2011 – B 6 AS 2257/10 B Rn. 13 juris), liegen nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es den Hilfebedürftigen wie allen anderen Versicherten grundsätzlich zumutbar, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn diese Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten (BT-Drs. 16/4247, S. 60). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jedem Versicherten – unabhängig von seinem Einkommen – ein Zusatzbeitrag von 8,00 EUR monatlich zugemutet werden kann bzw. im Falle einer subjektiven Unzumutbarkeit der Betroffene von dem Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V Gebrauch macht. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages wie auch der Wechsel der Krankenkasse im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages stellt nur eine allgemeine Härte dar (SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 30.11.2010, S 26 AS 1166/10 Rn. 21. ff juris).
Die Klage der Klägerin auf Übernahme des Zusatzbeitrages ab Juni 2011 bleibt die hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls verwehrt. Nach § 26 Abs. 3 SGB II n.F. zahlt die Bundesagentur den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V (nur) für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Dies ist bei der Klägerin zu verneinen. Die Klägerin kann den Zusatzbeitrag auch nicht als unabweisbaren laufenden Bedarf (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – BvL 1/09 Rn. 208 ff. juris) beanspruchen, da insoweit eine einfachgesetzliche Regelung mit § 26 Abs. 4 SGB II normiert wurde, die vorrangig ist (BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R Rn. 23 juris; SG Neuruppin, a.a.O., Rn. 33 juris).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Übernahme des Zusatzbeitrages nicht bereits daraus folgt, dass die Klägerin keine Kenntnis von dem Sonderkündigungsrecht hatte. Denn die BKK Gesundheit hat in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13.04.2010 unter anderem ausdrücklich auf das Kündigungsrecht hingewiesen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.03.2012
Zuletzt verändert am: 08.03.2012