Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, dem Antragsteller für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J, L-straße 00 in E, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der als Selbständiger eine Werbeagentur betreibt, steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die Leistungsbewilligung erfolgte zunächst vorläufig.
Zuletzt mit Schreiben vom 11.01.2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, zur Berechnung der Leistungen Umsatzsteuervoranmeldungen des Finanzamtes X sowie geordnete Einnahme- Überschussaufstellungen bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen nebst Belegen für die Monate August, September und Oktober 2012 bis zum 30.01.2013 vorzulegen.
Mit Bescheid vom 04.03.2013 stellte der Antragsgegner ab 31.01.2013 die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung vorläufig ein. Eine Überprüfung der Hilfebedürftigkeit sei nicht möglich und bestehende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit könnten nicht ausgeräumt werden. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 09.04.2013. Durch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar 2013 bis Februar 2013 würde belegt, dass er keinerlei Gewinn erziele.
Am 05.06.2013 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verfüge er über keinerlei Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts. Er sei damit hilfebedürftig. Seine Wohnung habe er aufgeben müssen. Er wohne mittlerweile in einem Obdachlosenheim. Außerdem sei er an Diabetes erkrankt und könne mangels Krankenversicherungsschutzes keine Medikamente erwerben.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 01.08.2013 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hierfür sei Voraussetzung, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht würden. An dieser Voraussetzung mangele es. Es sei dem Antragsteller im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht gelungen, das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Die seitens des Gerichts angeforderten Unterlagen habe der Antragsteller zu weiten Teilen nicht vorgelegt. So habe das Gericht geeignete Belege hinsichtlich der jüngsten Betriebsergebnisse der durch den Antragsteller geführten Gesellschaft, eine Aufstellung sämtlicher geführter Privat- und Geschäftskonten nebst aktueller Kontoauszüge sowie die Glaubhaftmachung gefordert, wie der Antragsteller seit der erfolgten Leistungseinstellung seinen Lebensunterhalt bestreite. Diese Unterlagen seien trotz Erinnerung durch das Gericht nicht vorgelegt worden. Die vom Antragsteller erwähnten, sich bei den Verwaltungsakten befindlichen Kontoauszüge aus den Jahren 2011 und 2012 seien zur Beurteilung der aktuellen Hilfebedürftigkeit ungeeignet. Auszüge betreffend den angeforderten Zeitraum ab 01.03.2013 bis laufend seien nur hinsichtlich des Geschäftskontos der E GmbH bis zum 02.05.2013 in den Akten enthalten, aktuellere Auszüge seien weder zu dem oben genannten Konto noch zu dem weiteren bei der Sparkasse E geführten Geschäftskonto bzw. dem bei der Commerzbank geführten Privatkonto überreicht worden. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei nicht feststellbar, weil sich aus den vorliegenden Kontoauszügen ergebe, dass das Geschäftskonto bei der Commerzbank am 02.05.2013 ein Guthaben in Höhe von 2.780,66 EUR ausgewiesen habe. Der Antragsteller habe zwar vorgetragen, dieses Geld bereits für seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben, eine entsprechende Glaubhaftmachung, etwa durch die seitens des Gerichts angeforderten aktuellen Kontoauszüge, sei jedoch nicht erfolgt. Da der Antragsteller sich in einem Obdachlosenheim befinde, seien derzeit keine Aufwendungen für Mietzahlungen fällig, so dass für das Gericht nicht nachvollziehbar sei, dass dieser Betrag innerhalb von drei Monaten vollständig verbraucht worden sein könnte.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02.08.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 20.08.2013. Es sei unrichtig, dass der Antragsteller weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Es sei mit Schriftsatz vom 25.06.2013 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden, aus der sich die Bedürftigkeit des Antragstellers sowie die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung ergebe. Der Antragsteller habe die Aufstellung eines Geschäftskontos vorgelegt, die er dem Antragsgegner übergeben habe. Seinen Lebensunterhalt habe der Antragsteller seit Einstellung der Leistung der Antragsgegnerin dadurch bestritten, dass er Vorschusszahlungen von der von ihm betriebenen Firma aus geleisteten Zahlungen von Kunden verwendet habe. Der Anordnungsgrund ergebe sich auch daraus, dass er nicht mehr in der Lage sei, die lebenswichtigen Medikamente zu besorgen. Es sei zwar zutreffend, dass die vom Antragsteller betriebene GmbH Einnahmen erzielt habe, der Antragsgegner verwechsele aber offensichtlich immer noch Einnahmen mit Gewinnen, die nicht erzielt worden seien. Der Umstand, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen vorlegen könne, sei dadurch begründet, dass er einen Steuerberater nicht bezahlen könne.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Antragsteller habe in den Monaten April 2012 bis Oktober 2012 mit seiner GmbH Einnahmen erzielt (April 2012: 4.382,89 EUR; Juni 2012: 5.546,44 EUR; Juli 2012: 4.165,00 EUR; September 2012: 1.761,20 EUR; Oktober 2012: 5.586,00 EUR). Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mittellos sei. Aufgrund der Einnahmen sei sein Gewerbe als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, Rechnungen wiesen ebenfalls Umsatzsteuer aus, die er auch vereinnahmt habe. Aus diesem Grunde sei nicht nachvollziehbar, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Steuerbescheide vorlegen könne. Im Übrigen sei anzumerken, dass ein Großteil der Ausgaben nicht abzugsfähig sei. Kosten für eine Küche seien der privaten Sphäre zuzurechnen, ebenso wenig könnten Zeitschriftenabonnements geltend gemacht werden. Als Geschäftsführer einer GmbH sei er gehalten, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten, so dass er eine Bilanz vorlegen können müsste.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag ist größtenteils identisch mit dem erstinstanzlichen Vortrag und lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschluss vom 01.08.2013 vermissen. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, der Antragsgegner verkenne die Begriffe der Einnahmen und der Gewinne, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller offensichtlich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II verkennt. Die steuerrechtliche Bewertung von Einnahmen ist nicht relevant. Entscheidend ist, ob im Bedarfszeitraum aktuelle Mittel zur Verfügung stehen, mit denen der gegenwärtige Bedarf gedeckt werden kann. Diese Voraussetzung ist bei allen Einnahmen gegeben, sofern sie nicht unter die Privilegierung des § 11a SGB II fallen bzw. Absetzbeträge nach § 11b SGB II darstellen. Selbst vereinnahmte Umsatzsteuer, die steuerrechtlich nur ein durchlaufender Posten darstellt, ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie im Bedarfszeitraum auch abgeführt wurde, als bedarfsbereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen (vgl. hierzu: Urteil des BSG vom 22.08.2013 – B 14 AS 1/13 R – im Terminsbericht Nr. 41/13 vom 23.08.2013 lfd. Ziff. 4).
Entscheidend gegen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung spricht jedoch der Umstand, dass der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt hat, wofür die ausweislich des Kontoauszugs der Commerzbank X vom 02.05.2013 auf seinem Konto befindlichen 2.780,66 EUR verbraucht worden sind. Mit dem Sozialgericht ist zutreffend davon auszugehen, dass der Antragsteller von diesem Betrag für mehrere Monate den Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes von monatlich 382,00 EUR für Alleinstehende aufbringen konnte. Hierzu schweigt der Antragsteller sich auch im Beschwerdeverfahren weiter aus, obwohl ein spezifizierter Sachvortrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nebst Nachweisen über den Verbleib hierzu spätestens im Beschwerdeverfahren dringend geboten gewesen wäre. Ebenso wenig bezieht der Antragsteller Stellung zum Vortrag des Antragsgegners, die Überprüfung des Commerzbankkontos habe ergeben, dass seit 16.04.2013 noch ein Herr C verfügungsberechtigt für das Konto sei. Auch dies wäre ein aufklärungsbedürftiger Umstand gewesen, der Aufschluss über die wirtschaftliche Situation des Antragstellers gegeben hätte.
Auch aus seinem Vortrag, die wirtschaftliche Situation ermögliche es ihm nicht mehr, Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung zu erwerben, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ausweislich eines Bescheides vom 24.11.2012 ist der Antragsteller in der privaten Krankenversicherung versichert gewesen, denn es wurden ihm Beiträge in Höhe von 287,72 EUR bewilligt. Krankenversicherungsschutz in privaten Krankenversicherungen besteht nach § 193 Abs. 6 und 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch während des Ruhens der Leistung wegen geschuldeter Versicherungsbeiträge. Dann haftet der Versicherer für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass in Notfällen die erforderliche Krankenversorgung erfolgt, über die hinauszugehen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch im Lichte des Verfassungsrechts kein Anlass besteht (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010 – L 25 AS 43/10 B ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war aus den vorstehend genannten Gründen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Verfahrens abzulehnen (§§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013