Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung der Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen.
Die 1961 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Sie ist Ärztin ohne Facharztanerkennung. Das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.06.2012.
Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin schlossen in der Vergangenheit Eingliederungsvereinbarungen, welche die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Ärztin im Umkreis von 30 km zum Ziel hatten. Die Eingliederungsvereinbarungen sahen Kostenerstattungen für Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 150 bzw. 300 EUR im Geltungszeitraum vor. Am 01.08.2013 wurde eine weitere Eingliederungsvereinbarung besprochen, ein Abschluss kam nicht zustande. Im Rahmen des Vermittlungsbudgets wurden der Klägerin Bewerbungskosten, einschließlich Fotos etc., Reisekosten zu diversen Vorstellungsgesprächen mit Übernachtungen, Kosten für Arbeitskleidungen bei Hospitationen, Kosten für die Unterstützung der Persönlichkeit und für einen Röntgenschein bewilligt. In zwei Fällen wurden die Reise- und Übernachtungskosten für Bewerbungsgespräche im Ausland übernommen. 2014 wurde die Teilnahme an zwei berufsrelevanten Fachveranstaltungen übernommen. Mittlerweile dehnte die Antragsgegnerin ihre Unterstützung auf eine bundesweite Beschäftigungssuche aus.
Die Antragstellerin beantragte am 24.02.2014 die Übernahme der Fortbildungskosten des Trauma-Handkurses I in E. Mit Bescheid vom 28.02.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme ab. Sie führte aus, vor Bewilligung einer weiteren Maßnahme sei abzuwarten, ob die Teilnahme der zwei vorhergehenden Fachveranstaltungen zur Aufnahme einer Beschäftigung führe. Eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit, für die die Teilnahme am beantragten Seminar Einstellungsvoraussetzung wäre, liege nicht vor.
Ebenfalls am 24.02.2014 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Fortbildungskosten des Trauma-Handkurses II in V. Mit Bescheid vom 14.05.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme ab. Eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit, für die die Teilnahme am beantragten Seminar Einstellungsvoraussetzung wäre, liege nicht vor.
Am 14.05.2014 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Fortbildungskosten des Kurses Muskelhypotonie im Kindesalter in N. Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der Weiterbildungsmaßnahme ab. Eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit, für die die Teilnahme am beantragten Seminar Einstellungsvoraussetzung wäre, liege nicht vor.
Die Antragstellerin legte gegen die Bescheide Widerspruch ein. Am 24.10.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Gelsenkirchen die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung der Teilnahme an den begehrten Kursen beantragt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.11.2014 hat die Antragsgegnerin die Widersprüche zurückgewiesen. Bei ihrer ablehnenden Entscheidung über eine Kostenübernahme habe sie gemäß § 39 SGB I iVm. § 16 f SGB II pflichtgemäß Ermessen ausgeübt.
Das Hauptsachverfahren S 33 AS 2929/14 ist beim Sozialgericht noch anhängig.
Mit Beschluss vom 02.12.2014 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 04.12.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 17.12.2014, mit der sie die angestrebte Weiterbildung als notwendig für ihre berufliche Reintegration ansieht und zusätzlich die Übernahme der Fahrtkosten und Übernachtungen beantragt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Richtige Antragsgegnerin ist die Stadt E. Sie ist Rechtsträgerin der Leistungen nach dem SGB II (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II iVm. § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6 a Abs. 2 SGB II iVm. Anlage zu § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung, § 6 b SGB II). Die Stadt E wird im Gerichtsverfahren durch den Kreis Recklinghausen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG iVm. § 5 Abs. 4 der Heranziehungssatzung vertreten.
Zu Recht hat das Sozialgericht die begehrte vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch (Durchsetzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs im Hauptsacheverfahren) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Gesetzgeber sieht bei den in Frage kommenden gesetzlichen Grundlagen für einen möglichen Anspruch der Antragstellerin (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und § 16 f SGB II) Ermessen der Antragsgegnerin vor, welches sich regelmäßig auf das "Ob" und das "Wie" erstreckt. (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage, § 16 Rdnr. 61).
Hieran scheitern die Anträge. Eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin käme nur in Betracht, wenn entweder das Ermessen in der Weise reduziert wäre, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann (Ermessensreduzierung auf Null) oder die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin ausfällt oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht erreichbar wäre. Hiervon ist keinesfalls auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidungen auf nachvollziehbare Ermessensgesichtspunkte gestützt, eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies gilt im gleichen Umfang für den zweitinstanzlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für Fahrten und Übernachtungen, welche ohnehin bei einer Bewilligung umfasst wären. Prozesskostenhilfe war unter diesen Voraussetzungen nicht zu bewilligen. Die erforderlichen Erfolgsaussichten sind aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.07.2015
Zuletzt verändert am: 29.07.2015