Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eltern der 1993 geborenen Antragstellerin zu 3). Mit Bescheiden vom 21.10.2008 und 18.02.2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 274,00 EUR (Grundmiete 190,00 EUR, Nebenkostenvorauszahlungen 84,00 EUR) für die seit Juni 2004 genutzte Wohnung C Str. 0 in 000 F. Am 06.03.2009 teilte die Antragstellerin zu 1) den bevorstehenden Umzug in eine mit Mietvertrag vom 04.03.2009 angemietete 4-Zimmer-Wohnung von etwa 100 qm zu einer Kaltmiete von 390,00 EUR zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 120,00 EUR monatlich mit, bat um Zustimmung zum Umzug und beantragte Leistungen zur Ausstattung der neuen Wohnung.
Mit Bescheid vom 26.05.2009 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juni 2009 – November 2009 unter Ansatz der für die alte Wohnung entstehenden Kosten der Unterkunft. Mit Bescheid vom 28.08.2009 lehnte die Antragsgegnerin die Zustimmung zum Umzug ab und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.09.2009 als unbegründet zurück. Am 25.08.2009 erfuhr die Antragsgegnerin von der Inhaftierung des Antragstellers zu 2) ab dem 08.07.2009. Sie gelangte zu der Auffassung, der Antragsteller zu 2) gehöre nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und bewilligte mit Bescheiden vom 23.09.2009 und 11.11.2009 Regelleistungen ab dem 08.07.2009 (nur) für die aus den Antragstellerinnen zu 1) und 3) bestehende Bedarfsgemeinschaft, Kosten der Unterkunft jedoch nicht nur anteilig, sondern weiterhin in Höhe der Aufwendungen für die alte Wohnung.
Zugleich mit der Klageerhebung gegen den Bescheid vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2009 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren (sinngemäß) die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der vollen aktuellen Unterkunftskosten begehrt.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.10.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Gegen den am 21.10.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 29.10.2009, mit der auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen wird. Auf Anfrage des Senats hat die JVA B mitgeteilt, der Antragsteller zu 2) sei seit dem 08.07.2009 mit Strafende am 08.05.2011 – frühestmöglicher vorzeitiger Entlassung am 04.09.2010 – inhaftiert. Er sei als Hausreiniger innerhalb der JVA eingesetzt. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der vollen Unterkunftskosten für die seit dem 01.05.2009 bestehende Wohnung G 0 in 000 F abgelehnt.
Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II werden die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichem Umzug weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendung erbracht.
Ob die Annahme des Sozialgerichts zutrifft, der Umzug sei unter Berücksichtigung des Bedarfes der seinerzeit aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nicht erforderlich, wegen Unangemessenheit der neuen Wohnung auch nicht zusicherungsfähig nach § 22 Abs. 2 SGB II gewesen, (vgl. hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn 76 ff; zu dieser Voraussetzung in § 22 Abs. 3 SGB II dieselben, a.a.O., Rn. 82 sowie Urteil des Senats vom 02.03.2009 – L 19 AS 61/08 -, Revisionanhängig unter B 4 AS 28/09 R), muss der weiteren Aufklärung und Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Antragstellerin zu 1) macht geltend, die Wohnung C Str. 0 sei kleiner als im ursprünglich geschlossenem Mietvertrag angegeben. Nach den Angemessenheitskriterien der Antragsgegnerin können einer Bedarfsgemeinsschaft von zwei Personen bis zu 62 qm und einer Bedarfsgemeinsschaft von drei Personen bis zu 74 qm zustehen. Für eine Angemessenheit der Wohnung G. 0 in Bezug auf eine aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinsschaft könnte sprechen, dass die hierfür aufzubringenden Bruttomiete von 510,00 EUR in den Grenzen der nach den Kriterien der Antragsgegnerin noch angemessenen Mietobergrenzen von 544,27 EUR bis zum 30.06.2009 und 550,79 EUR ab dem 01.07.2009 liegt.
Eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin im vorliegendem Verfahren zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II mit vollen Unterkunftskosten für die Unterkunft G 0 kommt gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller besteht seit der Inhaftierung des Antragstellers zu 2) am 08.07.2009 nur noch aus zwei Personen und Leistungen nach dem SGB II für die genutzte Unterkunft stehen den Antragstellerinnen zu 1) und 3) nur noch nach Maßgabe der auf sie entfallenden Anteile zu.
Der Antragsteller zu 2) gehört seit dem 08.07.2009 nicht mehr zu Bedarfsgemeinsschaft der Antragstellerinnen zu 1) und 3), weil er inhaftiert ist. Leistungen nach dem SGB II erhält nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt, § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II. Abweichend von S. 1 erhält nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der Antragsteller zu 2) arbeitet zwar. Seine Tätigkeit entspricht jedoch nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, weil er als Reiniger in der JVA selbst eingesetzt ist. Dementsprechend stehen dem Antragsteller zu 2) seit seiner Inhaftierung keine Regelleistungen nach § 20 SGB II mehr zu. Anspruch auf Unterkunftskosten für die Bedarfsgemeinschaft besteht nur noch in Höhe von 2/3. Diese Leistungen sind mit Bescheid vom 11.11.2009 auch bewilligt worden. Den bewilligten Unterkunftskosten von 386,50 EUR (Grundmiete 190,00 EUR, Nebenkosten 120,00 EUR, Heizkosten abzüglich Warmwasseranteil 112,50 EUR) liegen entsprechend § 22 Abs. 1 S. 2 zwar weiterhin die Mietaufwendungen für die Grundmiete der zunächst bewohnten Wohnung C Str. 0 zugrunde. Die Höhe der anerkannten Unterkunftskosten entspricht jedoch – bis auf eine Abweichung von 1,50 EUR – dem Betrag von den 2/3 der Unterkunftskosten der Wohnung G. 5 (Blatt 548 ff. VA: Grundmiete 390,00 EUR + 120,00 EUR Nebenkosten + 72,00 EUR Heizkosten = 582,00 EUR; 2/3 hiervon = 388,00 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 14.12.2009
Zuletzt verändert am: 14.12.2009