Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2012 geändert und der Bescheid vom 23.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2011 aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Entziehung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 04.07.2011 rechtmäßig war.
Der Kläger steht im Leistungsbezug beim Beklagten. Nach Aktenlage hat die Deutsche Post bereits seit längerem Zustellungsverbot zu der Wohnanschrift des Klägers; es gibt eine abweichende Postanschrift (c/o C, X Straße 00 in L). Am 11.03.2012 untersagte der Kläger dem Beklagten Postzustellungen an seine vom Wohnort abweichende Postanschrift. Das Jobcenter habe wohl den Wechsel von der Deutschen Post AG zu TNT vollzogen, so dass diese Anschrift nicht mehr nötig sei.
Im Anschluss an den Fortzahlungsantrag des Klägers forderte der Beklagte zwecks Sicherstellung der persönlichen Erreichbarkeit eine schriftliche Mitteilung, unter welcher Anschrift er zukünftig erreichbar sei. Eine dauerhafte Kommunikation per E-Mail werde nicht erfolgen. Mit E-Mail vom 05.04.2011 bat der Beklagte um Vorlage einer Vollmacht, dass sämtlicher Schriftverkehr an Herrn C geschickt werden dürfe. Danach werde der Bescheid erteilt.
Mit E-Mail vom 13.04.2011, unterzeichnet mit "I W" in Druckbuchstaben, wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet sei, am Leistungsverfahren mitzuwirken. Er habe alle Tatsachen anzugeben, die für eine Geldleistung erforderlich seien. Insofern werde er letztmalig aufgefordert, bis zum 20.04.2011 eine geeignete Vollmacht vorzulegen bzw. zu erklären, dass Post an die Wohnadresse übersandt werden könne. Ansonsten würde die Leistung in Zukunft ganz oder teilweise bis zur Nachholung einer Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I entzogen bzw. versagt. Der Beklagte zitierte § 66 Abs. 1 SGB I. Zudem informierte der Beklagte den Kläger, dass keine weitere Korrespondenz per E-Mail erfolgen werde.
Mit E-Mail vom 13.04.2011 führte der Kläger aus, dass er unter seiner Adresse postalisch erreichbar sei mit der Besonderheit, dass die Post AG Zustellverbot habe. Seiner Mitwirkungspflicht habe er Genüge getan. Der Beklagte müsse lediglich geeignete Kommunikationswege nutzen.
Mit Bescheid vom 04.05.2011 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.08.2011 Grundsicherung.
Mit an die Wohnadresse des Klägers gesandtem Bescheid vom 23.05.2011 entzog der Beklagte nach § 66 SGB I ab dem 01.06.2011 die Leistungen vollständig. Die fehlenden Unterlagen und Nachweise zu einer Erreichbarkeit seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt worden. Dadurch sei der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Vom Ermessen sei Gebrauch gemacht worden. Die Behörde sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Grundlage für die Entscheidung seien §§ 60, 66 SGB I. Ohne eine Adresse, an die die Post übersandt werden könne, sei nicht feststellbar, ob der Kläger sich im zeit- und ortsnahen Bereich im Sinne von § 7 Abs. 4a SGB II aufhalte.
Aus einem Gesprächsvermerk des Peter Buchholz über einen Anruf des Klägers vom 30.05.2011, der nach dem Verbleib der Leistungen für Juni 2011 fragte, ergibt sich, dass in A2LL ein Entziehungsbescheid gespeichert ist, nach Angabe des Klägers für das Postzustellverfahren eine abweichende Anschrift und in VerBIS ein Sperrvermerk existiert. Aus dem Vermerk ergibt sich weiter, dass der Kläger während des Verlesens des Bescheides aufgelegt hat.
Der Kläger hat am 30.05.2011 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Sozialgericht (SG) hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.05.2011 nicht angeordnet (SG Köln, Beschluss vom 01.07.2011 – S 33 AS 2098/11 ER).
Nachdem der Kläger mit Fax vom 05.07.2011 eine Postzustelladresse (c/o C sowie Überweisung Konto Stadtsparkasse) mitteilte, nahm der Beklagte die Gewährung von Leistungen rückwirkend zum 05.07.2011 mit Bescheid vom 07.07.2011 nach § 67 SGB I wieder auf, da der Kläger eine Anschrift genannt habe, an die die Post gesandt werden könne. Bei der Entscheidung sei vom Ermessen Gebrauch gemacht worden. Im Rahmen dieser Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 04.07.2011 nicht feststellbar sei, ob sich der Kläger im zeit- und ortsnahen Bereich des § 7 Abs. 4a SGB II des Beklagten aufgehalten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch vom 19.06.2011 gegen den Bescheid vom 23.05.2011 zurück. Der Kläger sei über die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung aufgeklärt worden. Die Entziehung sei rechtzeitig am 30.05.2011 bekannt gegeben worden. Soweit der Zugang nach § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bestritten werde, sei dieser spätestens am 30.05.2011 durch Zeugenaussage nachgewiesen. Es sei eine telefonische Bekanntgabe erfolgt. Zwar habe sich der Kläger geweigert, diese bis zum Ende anzuhören, allerdings gehe diese Zugangsvereitelung zu seinen Lasten, da er den Zugang willentlich unterbrochen habe. Die völlige Entziehung der Leistung sei damit rechtens und auch zweckmäßig gewesen. Wenn nicht hinreichend sicher sei, dass ein Leistungsanspruch überhaupt noch bestehe, dürften keine Leistungen gewährt werden. Wer weder seine eigene Adresse noch eine Erreichbarkeitsadresse, die jederzeit bestehe und abrufbar sei, angeben könne und wolle, sei für die Behörde nicht ansprechbar. Er entziehe sich völlig dem Rechtsverkehr mit der Behörde und damit der rechtmäßigen Leistungsbewilligung. Weniger eingreifende Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die Frage der postalischen Erreichbarkeit sei bereits Gegenstand nahezu unzähliger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen. Es hätte sich gezeigt, dass alle bisherigen Bemühungen, den Zugang auf etwas unübliche und verwaltungsaufwändige Art, etwa durch vorherige Ankündigung per Fax zu gestalten, ergebnislos gewesen seien, weil z.B. der Faxzugang im verabredeten Moment nicht möglich gewesen sei. Der Eingriff in den laufenden Leistungsbezug sei als zweckmäßige Maßnahme anzusehen, die geeignet gewesen sei, den Kläger zum Benennen einer Adresse zu veranlassen und den Staat bzw. den Steuerzahler vor der fehlerhaften Ausgabe von Geldmittel zu schützen und die personellen Ressourcen der Behörde nicht mehr in unangemessener Weise zu binden.
Hiergegen richtet sich die am 17.10.2011 bei dem SG Köln erhobene Klage. Der Kläger hat vorgetragen, jederzeit postalisch erreichbar gewesen zu sein. Lediglich die Erreichbarkeit über die Deutsche Post AG sei zu verneinen. Die Zustellung des Absenkungsbescheides sei vor dem 01.06.2011 nicht erfolgt. Es habe keine telefonische "Zustellung" und erst recht keine telefonische Rechtsbehelfsbelehrung gegeben. Daher gebe es keinen Verwaltungsakt, auf dem der Entzug ab Juni 2011 gestützt werden könne. Ihm sei am 30.05.2011 auf seinen Anruf bei der Centerhotline lediglich mitgeteilt worden, dass "ein Sperrvermerk" vorliege und er sich an seinen Sachbearbeiter wenden solle.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 13.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Entziehung nach § 66 SGB I sei rechtmäßig.
Das SG hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2012 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Leistungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis 05.07.2011 zu versagen. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 SGB II kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen für Leistungen nicht nachgewiesen sind und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert werde. Unstreitig sei, dass der Kläger eine Adresse, unter der er postalisch und damit auch durch die Deutsche Post AG erreichbar sei, in dem streitigen Zeitraum nicht genannt habe. Hierdurch sei er für den Beklagten ausgesprochen schlecht erreichbar gewesen. Dies begründe sich bereits darin, dass es große Schwierigkeiten gegeben habe, Bescheide und Anfragen an den Kläger zu übermitteln. Die postalische Erreichbarkeit sei auch erforderlich, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a SGB II zu erfüllen. Danach erhalte der erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn er sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalte und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehe. Die Angabe einer Adresse, unter der er postalisch zu erreichen ist, sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Letztlich seien dem Kläger auf diese Weise für die vorangegangenen Zeiträume bereits Schreiben des Beklagten zugestellt worden. Auch ab dem 05.07.2011 hätte wieder in gleicher Weise verfahren werden können.
Der Entziehungsbescheid sei auch rechtzeitig bekannt gegeben worden. Gemäß § 37 SGB X gelte ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Es sei allerdings unbeachtlich, ob der Bescheid postalisch wirklich zugegangen sei, da der Kläger spätestens am 30.05.2011 unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Bescheides Kenntnis zu nehmen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme sei unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Verhaltens zu beurteilen. Auf Hindernisse in seinem Bereich könne sich der Kläger nicht berufen. Da der Kläger bereits nach seinen eigenen Einlassungen am 30.05.2012 ein Telefonat mit dem Beklagten geführt habe und über die Einstellung der Leistungen informiert worden sei, habe er von der Entziehung der Leistungen ab Juni 2011 bereits Ende Mai Kenntnis erlangt. Vorliegend sei die vollständige Kenntniserlangung des Bescheides vom 23.05.2011 allein daran gescheitert, dass der Kläger den Zugang bewusst verhindert oder verzögert habe. In derartigen Fällen müsse er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so behandeln lassen, als sei die Erklärung rechtzeitig zugegangen. Das Telefonat sei von seiner Seite unterbrochen worden. Eine Zustellung mit der Deutschen Post an die Wohnadresse des Klägers sei ebenso wenig möglich gewesen. Gerade vor dem Hintergrund, dass dem Kläger die Schwierigkeit, Briefe an ihn mit der Deutschen Post zuzustellen, bekannt gewesen sei, hätte er sich umso nachhaltiger bei dem Beklagten nach dem entsprechenden Versagungsbescheid erkundigen müssen. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
Gegen den dem Kläger am 12.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 25.09.2012 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass der Beklagte bereits vor der Zustellung den Bescheid vollzogen habe. Die Zustellung sei gescheitert. Die Sperrung sei bereits am 30.05.2011 vermerkt gewesen. Ihm sei am 30.05.2011 gar nichts eröffnet worden. Lediglich sei ihm mitgeteilt worden, dass es eine Sperre gebe. Der Bescheid vom 23.05.2011 sei ihm bis zum heutigen Tage nicht bekannt gegeben worden. Er habe ihn nur als Fotokopie vom SG (S 33 AS 3941/11) erhalten
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2012 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2011 aufzuheben,
hilfsweise den Bescheid vom 07.07.2011 zu ändern und ihm für die Zeit vom 01.06.2011 bis 04.07.2011 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Gerichtsbescheid des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage. Denn der Kläger wendet sich gegen den Verwaltungsakt vom 23.05.2011, mit dem der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II ab 01.06.2011 entzogen hat. Mit dieser Regelung im Sinne von § 31 SGB X hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid ab 01.06.2011 außer Kraft gesetzt (BSG, Urteil vom 22.05.1995 – 4 RA 44/94 Rn. 15). Streitgegenstand ist vorliegend nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2011 – L 4 R 219/10 Rn. 14).
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2011 gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistungen nach dem SGB II ab 01.06.2011 liegen nicht vor.
Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 SGB II kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen für Leistungen nicht nachgewiesen sind und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62,65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Der Senat konnte vorliegend offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I erfüllt sind. Denn der Beklagte hat § 66 Abs. 3 SGB I nicht hinreichend beachtet. Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Es handelt sich um eine spezielle Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Kampe, juris-PK-SGB I, § 66 Rn. 32) und soll wegen des angedrohten Eingriffs in die Leistungsbeziehung die mit der Schriftform bezweckte Warn- und Beweisfunktion sicherstellen. Der schriftlichen Form wird in aller Regel durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen; zudem muss erkennbar sein, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt und das Schriftstück mit Wissen und Wollen zugeleitet worden ist. Dabei ist für die Einlegung der Berufung oder der Beschwerde (§ 151 und §173 SGG) eine einfache E-Mail, d.h. eine auf elektronischem Weg in Computernetzwerke übertragene, briefähnliche Nachricht (wikipedia) nicht ausreichend, es sei denn, die in § 65a SGG genannten Anforderungen sind erfüllt (BSG, Beschluss vom 15.11.2010 – B 8 SO 71/10 B Rn. 6; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 151 Rn. 3 ff., 3f). Ausgehend von den Anforderungen des SGG sind die Voraussetzungen der Schriftlichkeit nicht erfüllt. Denn die elektronische Kommunikation nach § 65a SGG ist nicht von der Landesregierung in NRW zugelassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 36a SGB I. Danach ist auch die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Nach § 36a Abs. 2 SGB I kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei in diesem Fall das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist. Diese Voraussetzungen nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) (vgl. hierzu Plüger, juris-PK-SGB I, § 36a Rn. 36 ff., 39) erfüllt die E-Mail vom 13.04.2011 nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 08.01.2013
Zuletzt verändert am: 08.01.2013